Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.2000, Az.: BVerwG 1 WB 71.00
Gewährung von Sonderurlaub ; Wegfall von Geldbezügen und von Sachbezügen ; Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 71.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 25. Juli 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 31. März 2002 festgesetzten Dienstzeit von 13 Jahren. Vom 10. Juni 1996 bis 30. Juni 2000 wurde er bei der Deutschen Stabs- und Versorgungskompanie bei SHAPE verwendet. Seit 1. Juli 2000 wird er auf einer Planstelle des zbV-Etats beim Systeminstandsetzungszentrum ... in Ba. geführt und nimmt seit 3. Juli 2000 am allgemeinberuflichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule K. teil.
Mit Schreiben vom 21. April 2000 beantragte er für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit der Begründung, seine Lebensgefährtin befinde sich in einem psychischen Ausnahmezustand und sei gegenwärtig nicht in der Lage, für sich und ihre beiden Kinder zu sorgen.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) den Antrag ab. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2000 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 64.00).
Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 beantragte der Antragsteller, ihm Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewähren.
Zur Begründung trägt er vor:
Er befinde sich in einer persönlichen Zwangslage. Seine Lebensgefährtin sei gegenwärtig nicht in der Lage, allein zu leben und ihre beiden Kinder zu versorgen. Da sie weder durch Verwandte noch Bekannte in den Niederlanden unterstützt werden könne, sei sie dringend auf seine Hilfe angewiesen. Der Beurlaubung stünden auch keine dienstlichen Gründe entgegen, da er seit 1. Juli 2000 keinen militärischen Dienst mehr leiste, sondern berufsfördernde Maßnahmen in Anspruch nehme.
Er beantragt,
den BMVg zu verpflichten, ihm ab sofort bis zur Entscheidung in der Hauptsache Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die vom Antragsteller angeführte Unterstützung seiner Lebensgefährtin und ihrer Kinder stelle keinen wichtigen Grund im Sinne der Sonderurlaubsverordnung dar. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm der Dienstherr ein Zusammenleben mit seiner Lebenspartnerin ermöglichen würde. Würde man die persönliche Situation des Antragstellers als wichtigen Grund für eine längerfristige Beurlaubung anerkennen, hätte es ein Soldat in der Hand, seiner freiwillig übernommenen Dienstverpflichtung nicht mehr nachkommen zu müssen. Hieran könne auch die Durchführung berufsfördernder Maßnahmen nichts ändern, denn entweder nehme der Soldat am allgemeinberuflichen Unterricht an einer Bundeswehrfachschule teil oder er habe bis zum Ende seiner Verpflichtungszeit militärischen Dienst zu leisten.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Senats im Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 64.00 und des BMVg - PSZ III 5 - 558/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung, die grundsätzlich auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung statthaft ist (Beschluss vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 1 WB 43.67 - <BVerwGE 33, 42 [f.]>), könnte nur erlassen werden, wenn es für ihn unzumutbar wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn sich bereits auf Grund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ergibt, dass das Begehren in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird. Hierbei ist hinsichtlich der Erfolgsaussichtenprüfung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 120.89 - <NZWehrr 1990, 257 >, vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - < Buchholz 310 § 123 Nr. 15 > m.w.N., vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - <BVerwGE 93, 389 [f.] = NZWehrr 1994, 211>, vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 1 WB 110.96-, vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - < Buchholz 236.12 § 9 Nr. 6 = DVBl 1999, 1444> und vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - <BVerwGE 109, 258 [262] = Buchholz 11 Art. 44 Nr. 2>). Ist das Rechtsschutzbegehren - wie im vorliegenden Fall - auf eine Ermessensentscheidung gerichtet, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung außerdem voraus, dass das Ermessen nur noch in der vom Antragsteller beantragten Weise ausgeübt werden kann, der Ermessensspielraum des BMVg also auf Null reduziert ist (vgl. Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 1 WB 110.96 - m.w.N. und vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - <a.a.O.>).
Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Antrag keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Gewährung des von ihm beantragten Sonderurlaubs. Nach § 9 der Verordnung über den Urlaub von Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 Abs. 1 Satz 1 AusfBestSUV enthalten. Soweit Sonderurlaub für mehr als drei Monate beantragt wird, kann er nur in besonders begründeten Fällen gewährt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV i.V.m. Nr. 83 Abs. 1 Satz 2 AusfBestSUV).
Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub vorliegt, ist gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - <BVerwGE 46, 173 [f.]>, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - <ZBR 1992, 310 = DÖV 1992, 928 >, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - < Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162> m.w.N. und vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - < a.a.O. >). Allerdings erfordert der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ihrer selbst übernommenen Verpflichtung zur Dienstleistung grundsätzlich in vollem Umfang nachkommen. Daraus folgt, dass eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht kommt, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig erscheinen (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 - <BVerwGE 86, 65 >, vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - < a.a.O. >, vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 56.98 - und vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - < a.a.O. >). Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen besonders langen, sich über den Zeitraum eines Jahres erstreckenden Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich - aus objektiver Sicht - als eine wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1 WB 161.88 - <DokBer B 1989, 241 >, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - <a.a.O.>, vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 56.98 -, vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - < a.a.O. > und vom 9. Dezember 1999 BVerwG 1 WB 59.99 -). Das ist hier nicht der Fall.
Der vom Antragsteller zur Begründung angeführte Grund der Unterstützung seiner Lebensgefährtin und deren Kinder reicht hierfür nicht aus. Er hat weder konkrete Angaben über die Art und Schwere der Erkrankung seiner Lebensgefährtin gemacht noch Gründe genannt, warum keine Hilfskraft angestellt werden kann oder ein Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin nicht auch in Deutschland möglich ist, obwohl sie nach seinem Vorbringen niederländische Staatsangehörige ist und damit Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union genießt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehen der Beurlaubung auch dienstliche Gründe entgegen. Der Anspruch auf Durchführung von berufsfördernden Maßnahmen beinhaltet nach den §§ 3 bis 5 a des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882) entweder eine Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht während der Dienstzeit oder die Erlaubnis, im Rahmen einer (teilweisen) Freistellung vom militärischen Dienst an einer Fachausbildung für das spätere Berufsleben teilzunehmen. Die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen berührt weder die grundsätzliche Verpflichtung des Soldaten zur Dienstleistung noch führt sie zu einer vorzeitigen Beendigung der Dienstzeit.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg