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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1989, Az.: BVerwG 2 ER 301.89

Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ; Anspruch auf Übertragung eines Dienstpostens als Lehrgruppenleiter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 ER 301.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist "Staatlich geprüfter Dolmetscher und Übersetzer". Er ist als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 15) im Bundesnachrichtendienst tätig. Bis Ende September 1989 war er in Paris Stellvertreter des Residenten. Anschließend wurde er in die Zentrale zurückversetzt. Er hat sich seit 1984 bemüht, nach Ende seines Auslandseinsatzes in der Zentrale auf einem nach BesGr. A 16 bewerteten Dienstposten eingesetzt zu werden, insbesondere auf dem Dienstposten des Leiters der Lehrgruppe Sprachen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt jedoch, den bisherigen Vorsitzenden des Personalrats zum 1. Januar 1990 in die Aufgaben dieses Dienstpostens einzuweisen.

2

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10. November 1989 beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

  1. 1.

    ihm den Dienstposten "Leiter Gruppe Sprachen" zuzuweisen,

    hilfsweise

    seine Eignung für die Beförderungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen und eine fehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung zu treffen,

  2. 2.

    der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits die Stelle "Leiter Gruppe Sprachen" nicht zu besetzen.

3

Diese Anträge, für deren Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 2 VwGO zuständig ist, müssen erfolglos bleiben. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.

4

Mit dem Antrag,

ihm den Dienstposten "Leiter Gruppe Sprachen" zuzuweisen,

5

begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Vorwegnahme der in der Hauptsache erstrebten Entscheidung. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts (vgl. BVerwGE 50, 124 <130>[BVerwG 05.02.1976 - VII A 1/76]) erkennbar Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in dem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. unter anderem Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 123 Rz. 8 und 13 a). Das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache hat jedoch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand schon keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

Entsprechend dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist davon auszugehen, daß die vom Antragsteller begehrte Übertragung des Dienstpostens des Lehrgruppenleiters als Umsetzung anzusehen ist, die der beschließende Senat als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktqualität qualifiziert hat (BVerwGE 60, 144 <146 f.>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]). Die Umsetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn dem - soweit nicht sonstige einschlägige Rechtsvorschriften entgegenstehen - grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt sind (BVerwGE 60, 144 <151 f.>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]). Im Rahmen der nur summarischen Prüfung ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers nicht ersichtlich, daß die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Nachbesetzung des nach BesGr. A 16 bewerteten Dienstpostens des Leiters der Lehrgruppe Sprachen im Rahmen der Vergleichswertung - auch unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§§ 1 Abs. 1, 11 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV -) - nur noch zugunsten des Antragstellers hätte ausüben dürfen. Dies wäre im übrigen selbst dann nicht der Fall, wenn die Antragsgegnerin - wofür allerdings bisher kein ausreichender Anhaltspunkt besteht - den bisherigen Vorsitzenden des Personalrats fehlerhaft als Nachfolger für den bisherigen Dienstposteninhaber ausgewählt haben sollte. Dann wären möglicherweise noch andere Bewerber zu berücksichtigen. Dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht zu entnehmen, daß ihm die Übertragung des für ihn höherwertigen Dienstpostens zugesagt worden ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es deshalb keiner weiteren Erörterung, daß die Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen diesen vom Antragsteller in Anspruch genommenen Dienstposten ohnehin nicht (mehr) als Beförderungsdienstposten verwenden, sondern mit einem Beamten besetzen will, der bereits ein Amt der BesGr. A 16 innehat.

7

Die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes führt entgegen der Auffassung des Antragstellers im übrigen zu keinem irreparablen Zustand. Ist die Übertragung des Dienstpostens auf einen anderen Beamten gleichwohl - aus bisher bei der nur summarischen Überprüfung noch nicht erkennbaren Gründen - ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, so könnte die rechtswidrige Besetzung des Dienstpostens mit dem anderen Beamten rückgängig gemacht und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Der beschließende Senat hat in den Urteilen vom 13. November 1986 - BVerwG 2 C 20.84 - (BVerwGE 75, 138 <141>[BVerwG 13.11.1986 - 2 C 20/84]) und vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - (Buchholz 237.7 § 85 Nr. 6 = NJW 1988, 783 <785>[BVerwG 26.11.1987 - 2 C 53/86]) das Klagebegehren auf Rückumsetzung ausdrücklich für zulässig und durchsetzbar erachtet. Das gilt auch für eine aufgrund einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung begehrte Umsetzung auf einen anderweitig besetzten Dienstposten. Eine Erledigung tritt erst ein, wenn ein anderer Beamte auf diesem Dienstposten befördert wird (vgl. hierzu Urteil vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 36 = RiA 1989, 245 = DVBl. 1989, 1150>). Eine solche Absicht der Antragsgegnerin läßt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen.

8

Der Hilfsantrag zu 1. muß ebenfalls erfolglos bleiben, selbst dann, wenn es sich dabei nur um eine vorläufige Maßnahme handelt. Wie bereits den vorangehenden Ausführungen zu entnehmen ist, ergeben sich aufgrund der nur summarischen Überprüfung keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin, wobei durch die beabsichtigte anderweitige Besetzung des Dienstpostens im übrigen noch keine unabänderlichen Tatsachen geschaffen werden.

9

Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist auch der Antrag zu 2. abzulehnen. Eine solche begehrte einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die das Unterlassen von Maßnahmen zum Gegenstand hat, greift zudem in die Organisationshoheit des Dienstherrn ein und kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. hierzu unter anderem auch Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 12 Anm. 8 b).

10

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes wurde für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Drittel des Streitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Müller