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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.2000, Az.: BVerwG 1 DB 8/00

Anforderungen an die Festlegung des Einhaltungssatzes von Beamtenbezügen als Disziplinarmaßnahmen; Beschwerde gegen den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Verfügung; Beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahme der Enthebung aus dem Dienst; Ermessensfehlerhafte Erhöhung des Einhaltungssatzes von Beamtenbezügen; Grenzen der Überschreitung der Alimentationspflicht durch Behörden; Beweislast für einer Ermessensausübung zugrundliegenden Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 8/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 29552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.03.2000 - AZ: VI BK 14/99

Verfahrensgegenstand

Teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen

Sonstige Beteiligte

Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ...

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Mai 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Grenzschutzpräsidiums Ost gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 8. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Ost leitete mit Verfügung vom 25. September 1998 gegen den Beamten eine Untersuchung mit dem Ziel der fristlosen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ein und ordnete die vorläufige Dienstenthebung des Beamten sowie die Einbehaltung von 10 v.H. der ihm zustehenden Dienstbezüge an. In der Verfügung wurde dem Beamten vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er einem Rechtsanwalt mehrfach Anschriften aus ihm, dem Beamten, dienstlich zugänglichen Datensammlungen mitgeteilt habe. Gleichzeitig wurde die Durchführung des Untersuchungsverfahrens bis zur Beendigung des gegen den Beamten aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand der Einleitungsverfügung war, geführten Strafverfahrens ausgesetzt.

2

Das Landgericht ... verurteilte den Beamten mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 19. November 1998 wegen Bestechlichkeit in elf Fällen jeweils zugleich mit einem Verstoß gegen das ... Datenschutzgesetz und in fünf Fällen zugleich wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und in einem weiteren Fall zugleich mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

Mit Verfügung vom 9. April 1999 ordnete der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Ost die Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens an und erweiterte das Verfahren mit Blick auf die Feststellungen in dem Strafurteil um weitere Vorwürfe.

4

Im Oktober 1999 erlangte der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Ost davon Kenntnis, daß der Beamte ein Gewerbe in Gestalt einer Detektei und Sicherheitsberatung betrieb. Daraufhin änderte er mit Verfügung vom 2. November 1999 die Verfügung vom 25. September 1998 insoweit, als die Hälfte der Dienstbezüge einbehalten wird. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Beamte erhebliche Einkünfte aus dem von ihm betriebenen Gewerbe erziele, was die Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge rechtfertige.

5

2.

Der Beamte hat am 11. November 1999 gegen die Verfügung vom 2. November 1999 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung hat er im wesentlichen dargelegt, ausweislich der vorgelegten Gewerbeabmeldung vom 9. November 1999 werde er das von ihm betriebene Gewerbe mit Wirkung vom 30. November 1999 aufgegeben. Erlöse aus einer Nebentätigkeit seien demnach nicht mehr zu erwarten. Die Erhöhung des Einbehaltungssatzes auf die Hälfte seiner Dienstbezüge sei ermessensfehlerhaft.

6

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 8. März 2000 die Verfügung vom 2. November 1999 aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen dargelegt: Jedenfalls in Höhe von 50 v.H. sei die Einbehaltung der Dienstbezüge ungerechtfertigt. Bei der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge sei dem Anspruch des Beamten auf Alimentation Rechnung zu tragen. Daraus folge, daß von ihm nicht verlangt werden könne, sein Kraftfahrzeug stillzulegen, seinen Bausparvertrag ruhen zu lassen, keine Urlaubsreisen mehr durchzuführen, für seinen Lebensunterhalt auf seine Ersparnisse zurückzugreifen und auf eine bis zur Einbehaltungsanordnung erfolgte Tilgung von Kreditverbindlichkeiten zu verzichten. Daran gemessen erweise sich die streitige Anordnung als rechtswidrig. Dem Beamten sei nicht zu widerlegen, daß die aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen zum 30. November 1999 weggefallen seien. Der Beamte habe monatliche Ausgaben in Höhe von etwa 2 250 DM geltend und überwiegend glaubhaft gemacht. Selbst wenn hinsichtlich einzelner behaupteter Ausgaben noch zusätzliche Nachweise notwendig sein sollten, komme die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge des Beamten nicht in Betracht.

7

4.

Der Präsident des Grenzschutzpräsidiums Ost hat gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts Beschwerde eingelegt. Er hat darüber hinaus beantragt, die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts in entsprechender Anwendung von § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Die streitige Erhöhung des Einbehaltungssatzes sei zum einen deshalb gerechtfertigt, weil der Beamte nicht behauptet und nachgewiesen habe, daß zum Zeitpunkt der Aufgabe seines Gewerbes zum 30. November 1999 alle Aufträge abgewickelt und abgerechnet gewesen seien. Dazu hätte es einer Offenlegung seiner Geschäftsverbindungen und einer genauen Aufstellung, welche Aufträge wann abgerechnet und wann von den Auftraggebern beglichen worden seien, bedurft. Darüber hinaus sei die Erhöhung des Einbehaltungssatzes auch deshalb rechtmäßig, weil der Beamte ganz überwiegend nicht glaubhaft gemacht habe, daß die von ihm geltend gemachten Ausgaben berücksichtigungsfähig seien.

8

II.

Die nach § 79 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet (1.). Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist erledigt (2.).

9

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat im Ergebnis zu Recht die Verfügung vom 2. November 1999 aufgehoben.

10

Nach § 126 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 BDO kann die Einleitungsbehörde bei einem Beamten auf Probe gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 BDO vor, steht die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge im Ermessen der Einleitungsbehörde.

11

Hier bezweifelt der Beamte nicht, daß die Einbehaltungsanordnung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Insoweit sind Bedenken auch nicht ersichtlich. Im Streit ist allein die Erhöhung des Einbehaltungssatzes von ursprünglich 10 v.H. auf nunmehr die Hälfte der Dienstbezüge des Beamten. Diese Erhöhung erweist sich als ermessensfehlerhaft.

12

a)

Die Ermessensentscheidung über die vorläufige Einbehaltung von Bezügeanteilen hat sich auch hinsichtlich ihres Umfangs an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten zu orientieren. Deshalb sind die wirtschaftliche Situation des Beamten und insbesondere die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, unter denen der Beamte seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen aufzuteilen hat. Im Rahmen des § 92 BDO ist der Dienstherr nicht berechtigt, dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden zu nehmen und ihn der Notwendigkeit preiszugeben, seinen ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können. Zwar muß der Beamte eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen. Die Einbehaltung darf jedoch wegen ihres vorläufigen Charakters nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen (stRspr, vgl. z.B. Beschluß vom 16. April 1996 - BVerwG 1 DB 6.96 - <BVerwG DokBer B 1996, 191> m.w.N.; Beschluß vom 6. Februar 1995 - BVerwG 1 D 44.94 - <Buchholz 235 § 92 BDO Nr. 1>; Beschluß vom 16. Februar 2000 - BVerwG 1 DB 21.99 -). Der Beamte ist nicht gehalten, während der Zeit seiner vorläufigen Dienstenthebung einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen (Beschluß vom 28. Oktober 1985 - BVerwG 1 DB 46.85 - <ZBR 1986, 125> m.w.N.; Beschluß vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 DB 25.79 - <BVerwG DokBer B 1980, 13>). Hat der Beamte hingegen Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit, können sie bei der Entscheidung im Sinne des § 92 BDO berücksichtigt werden.

13

Die Einleitungsbehörde verletzt ihre Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr von § 92 BDO eingeräumten Ermessens jedenfalls dann, wenn der dem Beamten nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur dem Regelsatz der Sozialhilfe entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu diesem wahrt (Beschluß vom 3. April 2000 - BVerwG 1 D 65.98; Beschluß vom 23. März 1995 - BVerwG 1 DB 2.95 -; Beschluß vom 9. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 11.93 - m.w.N.). Sie ist von Amts wegen zu fortlaufender Prüfung verpflichtet, ob sich Umstände geändert haben, die für die Einbehaltung dem Grunde oder der Höhe nach von Bedeutung wären, und sie ist gegebenenfalls berechtigt oder gar verpflichtet, eine ursprünglich getroffene Anordnung zu ändern (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1995, a.a.O.; Beschluß vom 16. April 1996, a.a.O.).

14

Der Einleitungsbehörde obliegt die Beweislast für das Vorliegen der ihrer Ermessensausübung zugrundeliegenden Tatsachen. Den Beamten trifft bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Mitwirkungspflicht (Beschluß vom 2. April 1997 - BVerwG 1 DB 3.97 - <BVerwG DokBer B 1997, 273>; Beschluß vom 16. April 1996, a.a.O.; Beschluß vom 16. Juli 1984 - BVerwG 1 DB 13.84 -; Beschluß vom 26. April 1978 - I DB 11.78 - <DÖD 1978, 210>). Diese Pflicht zur Mitwirkung wurzelt in § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG. Danach sollen die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes beanspruchen auch Geltung für das Verfahren der Einleitungsbehörde nach § 92 BDO (Beschluß vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79 - <BVerwGE 63, 256 [257]>; Beschluß vom 1. November 1985 - BVerwG 1 DB 45.85 - <BVerwGE 83, 77 = DVBl 1986, 153 = ZBR 1986, 91>).

15

Als Ermessensentscheidung unterliegt die Einbehaltungsanordnung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie ist insbesondere insoweit zu überprüfen, ob die Einleitungsbehörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessens zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben (vgl. § 40 VwVfG).

16

b)

Die angefochtene Verfügung genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensbetätigung.

17

Bei seiner insoweit eingeschränkten Kontrolle hat der Senat von den Erwägungen auszugehen, die der Ermessensausübung der Einleitungsbehörde zugrunde liegen. Diese hat sich im Zusammenhang mit der Erhöhung des Einbehaltungssatzes von zwei Gesichtspunkten leiten lassen, was sich aus ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ergibt.

18

Der angefochtenen Verfügung lag ursprünglich die Annahme zugrunde, der Beamte beziehe Einkünfte in erheblichem Umfang aus der Ausübung eines Gewerbes. Nachdem der Beamte mit Wirkung vom 30. November 1999 das Gewerbe abgemeldet und dies im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung glaubhaft gemacht hat, nimmt die Einleitungsbehörde an, es sei davon auszugehen, der Beamte habe aus seiner früheren Gewerbetätigkeit Ansprüche aus noch nicht abgewickelten Aufträgen oder aufgrund noch nicht beglichener Rechnungen. Ausweislich ihrer Darlegungen im gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Beschwerdeverfahren, erachtet die Einleitungsbehörde die streitige Erhöhung des Einbehaltungssatzes darüber hinaus auch deshalb als ermessensgerecht, weil der Beamte nicht glaubhaft gemacht habe, daß seine zu berücksichtigenden Ausgaben nach einer Einbehaltung von Dienstbezügen in geringerem Umfang verlangten. Beide Erwägungen sollen aus Sicht der Einleitungsbehörde für sich geeignet sein, die streitige Verfügung zu rechtfertigen. Das ist nicht der Fall.

19

aa)

Die Verfügung ist allerdings nicht schon deshalb fehlerhaft, weil die aufgezeigten Erwägungen von der Einleitungsbehörde erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurden. Dem steht die Regelung des § 45 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen. Danach darf auch die bei Ermessensentscheidungen regelmäßig geschuldete Darlegung der Ermessenserwägungen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) nur bis zum Abschluß eines Vorverfahrens oder, falls ein solches nicht stattfindet, nur bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachgeholt werden. Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 VwVfG ist im Verfahren nach § 92 BDO nicht anzuwenden (Beschluß vom 1. November 1985 - BVerwG 1 DB 45.85 - a.a.O.). Der Senat ist auch nicht aus materiellrechtlichen Gründen gehindert, die hier in Rede stehenden Ermessenserwägungen zu berücksichtigen.

20

bb)

Die Erhöhung des Einbehaltungssatzes kann ermessensfehlerfrei nicht mit der Erwägung begründet werden, der Beamte habe Einkünfte aus noch nicht abgerechneten oder noch nicht bezahlten Aufträgen. Es kann nicht mit der gebotenen Gewißheit angenommen werden, daß der Beamte nach Eintritt der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung am 1. Dezember 1999 (§ 94 Satz 2 BDO) aus seiner früheren Gewerbetätigkeit solche Einkünfte hat bzw. hatte und daß etwaige Einnahmen die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge rechtfertigen.

21

Zwar wären derartige Einkünfte bei der Bemessung des Einbehaltungssatzes zu berücksichtigen. Der Beamte hat jedoch in der Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 11. November 1999 ausdrücklich erklärt, Erlöse aus der Nebentätigkeit seien nicht mehr zu erwarten. Dem kann auch (noch) die Erklärung entnommen werden, daß der Beamte jedenfalls seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Verfügung keine Einkünfte mehr aus seiner früheren Gewerbetätigkeit hatte bzw. hat, auch nicht aus zuvor nicht abgerechneten oder nicht bezahlten Aufträgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beamte darüber hinaus verpflichtet war, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere durch Darlegung, welche Aufträge wann abgerechnet oder beglichen wurden. Jedenfalls rechtfertigte eine etwaige Verletzung einer Pflicht zur Mitwirkung an der weiteren Sachaufklärung nicht die vorgenommene Erhöhung des Einbehaltungssatzes. Selbst wenn eine solche Pflicht zur Mitwirkung bestanden haben sollte, wovon die Einleitungsbehörde ausgeht, hätte dies nicht zur Folge, daß die dem Dienstherrn obliegende Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der angefochtenen Einbehaltung auf den Beamten übergegangen wäre. Ein Verstoß gegen die nach § 26 VwVfG bestehende Mitwirkungspflicht führt nicht zu einer Umkehr der Beweislastverteilung. Sie ist vielmehr bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 24 Rn. 22 m.w.N.; Obermeyer, VwVfG, 3. Aufl., § 24 Rn. 311; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 26 Rn. 56 m.w.N.). Weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit anderen Umständen hätte eine etwa vorliegende Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Folge, daß trotz der widersprechenden Behauptung des Beamten als Ergebnis eine Beweiswürdigung mit der erforderlichen Gewißheit angenommen werden könnte, der Beamte habe noch Einkünfte der hier in Rede stehenden Art oder habe solche Einkünfte gehabt. Insbesondere drängt es sich nicht auf, daß noch nicht abgerechnete oder bezahlte Aufträge die Erhöhung des Einbehaltungssatzes rechtfertigen. Dabei ist auch von Bedeutung, daß der Beamte nicht nur derartige Einkünfte haben muß, sondern auch, daß sie einen Umfang aufweisen, der die Erhöhung des Einbehaltungssatzes auf den nach § 92 BDO zulässigen Höchstsatz rechtfertigt. Davon kann nicht mit der gebotenen Gewißheit ausgegangen werden.

22

Es ist nicht Aufgabe des Senats, den Sachverhalt von sich aus im einzelnen aufzuklären (Beschluß vom 10. Oktober 1988 - BVerwG 1 DB 27.88 - <BVerwG DokBer B 1988, 315>). Die Ermessensausübung erweist sich als fehlerhaft, weil sie auf einer nicht feststehenden tatsächlichen Grundlage beruht.

23

cc)

Soweit die Einleitungsbehörde die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge mit der Erwägung begründet, der Beamte habe berücksichtigungsfähige Ausgaben nicht ausreichend glaubhaft gemacht, vermag dies die Ermessensentscheidung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

24

Entgegen der von der Einleitungsbehörde insbesondere in ihrer Antragserwiderung vom 10. Dezember 1999 vertretenen Auffassung erweist sich die angefochtene Verfügung nicht deshalb als ermessensfehlerfrei, weil der Beamte nach Erlaß der Einbehaltungsanordnung vom 25. September 1998 Belege für die von ihm geltend gemachten und in der Anordnung berücksichtigten Ausgaben zunächst nicht vorgelegt hat. In der insoweit maßgebenden Einbehaltungsanordnung vom 25. September 1998 ist der Einbehaltungssatz in Höhe von 10 v.H. nicht unter dem Vorbehalt festgesetzt worden, daß der Beamte einschlägige Belege überreicht. Deshalb ist es ermessensfehlerhaft, die Erhöhung des Einbehaltungssatzes allein damit zu rechtfertigen, der Beamte habe nach Ergehen der ursprünglichen Einbehaltungsanordnung die dort berücksichtigten Ausgaben nicht belegt.

25

Nachdem die Einleitungsbehörde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Forderung erhoben hatte, der Beamte habe die von ihm behaupteten Ausgaben zu belegen, hat dieser mit Schriftsatz vom 7. Februar 2000 eine Aufstellung über seine Ausgaben und einige Belege überreicht. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, welche der geltend gemachten Ausgaben als ausreichend dargelegt und berücksichtigungsfähig angesehen werden können. Die von der Einleitungsbehörde in diesem Zusammenhang dargelegten Zweifel rechtfertigen jedenfalls nicht die ermessensfehlerfreie Erhöhung des Einbehaltungssatzes auf die Hälfte der Dienstbezüge. Das ergibt sich bereits daraus, daß die Einleitungsbehörde ausweislich ihrer Beschwerdebegründung nur die Ausgaben für Miete, Strom und Telefon anerkennt. Dies ist schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil der von dem Beamten belegte Versicherungsbetrag in Höhe von 165,67 DM zu Unrecht nicht in Ansatz gebracht wird. Soweit die Einleitungsbehörde insoweit beanstandet, daß nicht ersichtlich sei, für welchen Zeitraum der Versicherungsbetrag zu leisten sei, rechtfertigt dies nicht die Vernachlässigung dieser Ausgabe. Der Beamte hat in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2000 ausdrücklich erklärt, bei den von ihm geltend gemachten Ausgaben, also auch bei dem Versicherungsbetrag, handele es sich um monatliche Belastungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dies in Zweifel zu ziehen.

26

Da sich die angefochtene Verfügung bereits wegen der Vernachlässigung des Versicherungsbetrages als ermessensfehlerhaft erweist, kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die von dem Beamten darüber hinaus geltend gemachten Ausgaben berücksichtigungsfähig sind. Auch insoweit ist es nicht Aufgabe des Senats, den Sachverhalt von sich aus im einzelnen aufzuklären.

27

Sollte die Einleitungsbehörde erneut eine Abänderung der Einbehaltungsanordnung vom 25. September 1998 beabsichtigen, weist der Senat darauf hin, daß die von dem Beamten geltend gemachten Ausgaben im Zusammenhang mit seinem Kraftfahrzeug dann unberücksichtigt bleiben können, wenn keine besonderen Gründe für die Benutzung eines Kraftwagens erkennbar sind (Beschluß vom 29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 11.96 - <Buchholz 235 § 92 BDO Nr. 3>). Soweit der Beamte monatliche Raten für noch nicht getilgte Kreditverträge berücksichtigt wissen möchte, ist von Bedeutung, ob die Verpflichtungen nach dem Ergehen der Einbehaltungsanordnung oder vorher eingegangen wurden. Verpflichtungen, die nach der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge entstanden sind, können nur unter engen Voraussetzungen anerkannt werden (Beschluß vom 29. Mai 1996, a.a.O., m.w.N.). Für den Fall, daß vor dem genannten Zeitpunkt Kreditverpflichtungen begründet wurden, sind die dafür notwendigen Aufwendungen grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn es sich um Ausgaben einer angemessenen Haushaltsführung und Lebenshaltung handelt. Dem Beamten kann zugemutet werden, auf die Bausparverträge in Höhe von 89 DM jedenfalls zeitweise zu verzichten und den Betrag seiner allgemeinen Lebenshaltung zuzuführen (Beschluß vom 21. August 1997 - BVerwG 1 DB 2.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 95> m.w.N.). Rechtsanwaltshonorare sind grundsätzlich in Ansatz zu bringen (Beschluß vom 16. April 1996, a.a.O.). Bei einer Neubemessung des Einbehaltungssatzes ist ermessensbegrenzend zu berücksichtigen, daß der dem Beamten verbleibende Betrag einen hinreichenden Abstand zum Regelsatz der Sozialhilfe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG aufweisen muß. Der hier einschlägige Regelsatz liegt bei 547 DM monatlich.

28

dd)

Aus den dargestellten Gründen vermag keine der beiden aus Sicht der Einleitungsbehörde selbständig tragenden Ermessenserwägungen die angefochtene Verfügung zu rechtfertigen. Da der Senat nicht befugt ist, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Einleitungsbehörde zu setzen, ist eine gerichtliche Abänderung der angefochtenen Verfügung nicht möglich. Sie ist daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1995, a.a.O.; Beschluß vom 2. Oktober 1973 - I DB 10.73 - <BVerwGE 46, 166 [167)>).

29

2.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Verfügung vom 2. November 1999 ist erledigt, weil der Senat über die Beschwerde befunden hat. Mithin ist für eine Entscheidung über den Antrag kein Raum.

30

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2 BDO in Verbindung mit § 115 Abs. 3 Satz 2 BDO.

Bermel
Vormeier
Prof. Dr. Dörig