Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.02.1995, Az.: BVerwG 1 D 44.94
Rechtmäßigkeit der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge eines Postbeamten; Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die Einleitungsbehörde; Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 44.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs. 1 S. 2 BDO
- § 89 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 92 Abs. 1 BDO
- § 92 Abs. 2 BDO
- § 95 Abs. 2 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
- § 117 Abs. 6 S. 1 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 103, 208 - 212
- DÖV 1995, 562-563 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 1004 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1995, 450-451 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist ermessensfehlerhaft, wenn sich die Einleitungsbehörde im Fall des § 92 II BDO bei der Neubestimmung der Einbehaltungsquote allein am Höchstsatz eines Unterhaltsbeitrages für den Beamten gem. § 77 I 2 BDO orientiert.
- 2.
Bei der teilweisen Einbehaltung von Dienst- oder Vesorgungsbezügen stellt § 92 II BDO als Mindestbelastungsgrenze lediglich eine untere Ermessensgsrenze dar, die eine Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde nicht entbehrlich macht.
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Postbetriebsassistenten ... wird die Verfügung des Präsidenten der Direktion Postdienst F. vom 17. November 1994 aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
I.
Durch Verfügung vom 16. Juni 1993 hatte der Präsident der Direktion Postdienst F. gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten u.a. angeordnet, daß 10 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge einzubehalten sind.
Im ersten Rechtszug wurde der Beamte durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 28. April 1994 unter Zubilligung eines auf die Dauer von vier Monaten begrenzten Unterhaltsbeitrages in Höhe von 60 v.H. seines erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt. Gegen dieses Urteil hat der Beamte am 13. Juni 1994, beschränkt auf die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages, Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Verfügung vom 17. November 1994 hat der Präsident der Direktion Postdienst F. den Einbehaltungssatz abgeändert und die Einbehaltung von 45 v.H. der Dienstbezüge mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 angeordnet. Als Begründung ist angegeben, der Höchstsatz eines Unterhaltsbeitrages belaufe sich auf 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts, d.h. hier auf ca. 1.620 DM. Dementsprechend sei die Einbehaltungsquote der noch zu zahlenden Dienstbezüge anzupassen. Bei einer Einbehaltung von 45 v.H. überschritten die Bruttobezüge diesen Unterhaltssatz. Die Anpassung sei daher nicht existenzgefährdend.
Hiergegen hat der Beamte Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er die Aufhebung der Verfügung vom 17. November 1994 begehrt. Zur Begründung trägt er vor, er habe erhebliche finanzielle Belastungen für sein Einfamilienhaus; weitere Belastungen resultierten aus der Schadenswiedergutmachung und dem laufenden Scheidungsverfahren. Einen neuen Arbeitsplatz habe er noch nicht gefunden. Die Änderungsanordnung sei daher existenzgefährdend.
II.
Der Antrag ist zulässig (§ 95 Abs. 3 BDO). Der Senat ist zur Entscheidung berufen, da das Verfahren in der Hauptsache gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist(Beschluß vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 62.83 - m.w.N.). Der Antrag hat auch Erfolg.
Zwar begegnet die Einbehaltung eines Gehaltsteils dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken (§ 92 Abs. 1 BDO); sie wird vom Beamten, der im Hauptsacheverfahren die Entfernung aus dem Dienst nicht angefochten hat, auch nicht angegriffen. Die durch Verfügung vom 17. November 1994 angeordnete Erhöhung der Einbehaltungsquote von 10 auf 45 v.H. der Dienstbezüge ist jedoch ermessensfehlerhaft.
Im Rahmen ihrer Pflicht, die Berechtigung von Anordnungen nach §§ 91 ff. BDO fortlaufend zu überwachen, sie insbesondere einer veränderten Sach- und Rechtslage anzupassen (vgl. § 95 Abs. 2 BDO;Beschluß vom 8. März 1985 - BVerwG 1 DB 12.85 - BVerwGE 76, 344 <345 f.>), kann die Einleitungsbehörde die Höhe des Einbehaltungssatzes nach pflichtgemäßem Ermessen neu bestimmen. Diese Ermessensentscheidung ist vom Disziplinargericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Die Anordnungsbehörde hat sich bei der Einbehaltung von Gehaltsteilen am Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten und der Fürsorge ihm gegenüber zu orientieren. Denn die Alimentations- und Fürsorgepflicht gilt für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens fort. Dabei muß die Behörde die konkreten Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, unter denen der Beamte seinen Haushalt zu führen und seine Einnahmen in Form der ihm zustehenden Dienstbezüge aufzuteilen hat. Es muß deshalb nachvollziehbar zunächst von den Verbindlichkeiten des Beamten ausgegangen und erst dann bestimmt werden, ob eine Einbehaltungsanordnung möglich und in welchem Umfang sie gegebenenfalls gerechtfertigt ist. Im Rahmen des § 92 BDO ist der Dienstherr nicht berechtigt, dem Beamten die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden zu nehmen und ihn der Notwendigkeit preiszugeben, seinen ihm gesetzlich obliegenden oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen zu können. Andererseits muß der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte gewisse Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Deshalb sind seine Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Gehaltsteilen sowohl zum Zeitpunkt ihrer Anordnung als auch danach von Amts wegen zu überprüfen (Beschluß vom 10. Oktober 1988 - BVerwG 1 DB 27.88 - <BVerwG Dok.Ber. B 1988, 315> m.w.N.).
Diesen Maßstäben wird die angegriffene Verfügung nicht gerecht. Die Einleitungsbehörde hat solche Ermessenserwägungen vor Erlaß ihrer Änderungsverfügung nicht angestellt. Das ergibt sich bereits aus der Begründung der Verfügung, in der als Maßstab für den Einbehaltungssatz allein auf den Höchstsatz eines Unterhaltsbeitrages für den Beamten abgestellt wird. Bestätigt wird dies weiter durch die Tatsache, daß der Beamte vor Erlaß der Verfügung von der Behörde nicht aufgefordert worden war, seine aktuellen Vermögensverhältnisse darzulegen; soweit in diesem Unterlassen zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen ist, ist dieser Verfahrensfehler inzwischen durch die vom Beamten vorgebrachten Einwendungen geheilt (vgl. dazuBeschluß vom 1. November 1985 - BVerwG 1 DB 45.85 - BVerwGE 83, 77).
Die Einleitungsbehörde hat sich bei der Neubestimmung der Einbehaltungsquote zu Unrecht allein am Höchstsatz eines Unterhaltsbeitrages für den Beamten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO orientiert. Mit der Gewährung und Bemessung eines Unterhaltsbeitrages hat die Möglichkeit der Einbehaltung von Gehaltsteilen eines Beamten auf der Grundlage des § 92 BDO aber nichts zu tun. Diese Möglichkeit unterscheidet sich schon dadurch grundlegend vom Unterhaltsbeitragsrecht, daß dieses zwar noch Folgewirkung eines Beamtenverhältnisses ist, dessen Beendigung und damit den Fortfall der Alimentationspflicht des Dienstherrn aber gerade voraussetzt. Zwar hat der Beamte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Dienstentfernung nicht angefochten. Insoweit ist jedoch keine Teilrechtskraft eingetreten, weil die Bundesdisziplinarordnung im Hinblick auf den Wortlaut ihres § 89 Abs. 1 Satz 1, im Gegensatz zum Wortlaut des § 316 Abs. 1 StPO, keine Teilrechtskraft kennt (vgl. Behnke, BDO, 2. Aufl., § 89 Rn. 29; Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 89 Rn. 4) mit der Folge, daß das Beamtenverhältnis und damit auch die Alimentationspflicht fortbestehen (vgl. dazu § 117 Abs. 6 Satz 1 BDO). An dieser Rechtslage vermögen Anordnungen auf der Grundlage der §§ 91 ff. BDO grundsätzlich nichts zu ändern. Anders als bei einem Unterhaltsbeitrag, der nur den notdürftigen Unterhalt eines ehemaligen Beamten sichern soll, ist bei der Einbehaltung von Gehaltsteilen auf die Lebensverhältnisse des Beamten und auf dessen individuelle Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen(Beschluß vom 4. August 1982 - BVerwG 1 DB 14.82 - BVerwGE 76, 16 <17 f.>).
Etwas anderes folgt hier auch nicht aus § 92 Abs. 2 BDO. Nach dieser Vorschrift ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil, in dem ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, dem Beamten mindestens ein dem Betrage des Unterhaltsbeitrages entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen. Diese Bestimmung hat hinsichtlich der Gehaltszahlung die Funktion einer Mindestbelassungsgrenze, die eine Ermessensentscheidung nicht entbehrlich macht. Auch im Anwendungsbereich des § 92 Abs. 2 BDO hat die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu prüfen, ob sich inzwischen die Umstände geändert haben, die für die Bemessung der Einbehaltungsquote ursprünglich bestimmend waren (vgl. Behnke a.a.O., § 92 Rn. 26; Weiß, GKÖD, Stand 1994, BDO, § 92 Rn. 33 und § 95 Rn. 19). Die Vorschrift stellt allerdings eine untere Ermessensgrenze dar, die von der Behörde zu beachten ist. Eine obere Ermessensgrenze in Höhe der Unterhaltsbeitragshöchstgrenze des § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Da der Senat nicht befugt ist, sein eigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens der Einleitungsbehörde zu setzen, ist eine gerichtliche Abänderung der vom Beamten angegriffenen Verfügung nicht möglich. Sie ist vielmehr aufzuheben, und zwar mit rückwirkender Kraft, da der Beamte Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht erst im gegenwärtigen Zeitpunkt hat, sondern für den gesamten Zeitraum, in dem die Maßnahme seine Rechte beeinträchtigt hat (Beschluß vom 2. Oktober 1973 - I DB 10.73 - BVerwGE 46, 166 <167>). Es bleibt der Einleitungsbehörde allerdings unbenommen, unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des erkennenden Senats neu zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie eine Erhöhung des Einbehaltungssatzes vornehmen will. Dabei bietet aber nur eine vollständige und zweifelsfreie Offenlegung der Vermögensverhältnisse durch den Beamten Gewähr dafür, daß seine persönlichen Lebensumstände und individuellen Bedürfnisse bei der Errechnung der Einbehaltungsquote im richtigen Maß berücksichtigt werden(Beschluß vom 28. Dezember 1992 - BVerwG 1 DB 29.92 -).
Czapski
Dr. H. Müller