Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.1983, Az.: BVerwG 1 D 62.83
Disziplinarverfahren gegen Beamten; Einbehaltung von 40 vom Hundert der Dienstbezüge; Fehlerfreiheit der Ermessensausübung; Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 62.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.04.1983 - AZ: V VL 6/83
- nachfolgend
- BVerwG - 17.01.1984 - AZ: BVerwG 1 D 62.83
Rechtsgrundlagen
- § 92 BDO
- § 1360 BGB
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
am 27. Oktober 1983
beschlossen:
Tenor:
Die Anordnung des Präsidenten der Bundesbahndirektion N. vom 19. Juli 1983 betreffend die Einbehaltung von vierzig vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge des Beamten wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Der Präsident der Bundesbahndirektion N. hat mit Verfügung vom 16. August 1982 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und unter Einbehaltung von 20 vom Hundert der Dienstbezüge ihn zugleich vorläufig des Dienstes enthoben.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 14. April 1983 den Beamten aus dem Dienst entfernt. Hiergegen hat dieser durch seine Verteidiger am 10. Juni 1983 Berufung an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Der Präsident der Bundesbahndirektion N. hat mit Verfügung vom 19. Juli 1983 den Einbehaltungssatz auf 40 vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge des Beamten erhöht und dies damit begründet, daß dem Beamten nach fast einjähriger Dienstenthebung und noch monatelanger Dauer bis zur abschließenden Entscheidung in diesem Verfahren die Aufnahme einer Nebentätigkeit entsprechend seiner fachlichen Vorbildung als Kraftfahrzeugschlosser oder auch in anderer Weise durchaus zuzumuten sei.
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 5. August 1983 hat der Beamte Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung gestellt. Er macht hierzu geltend, es sei ihm trotz intensiver Bemühungen bislang nicht möglich gewesen, eine entsprechende Nebenbeschäftigung aufzunehmen. Er werde vielmehr durch das Arbeitsamt aufgrund seines Alters und insbesondere seines gesundheitlichen Zustandes als nahezu auf dem Arbeitsmarkt unvermittelbar eingestuft.
Der Senat hat dem Bundesdisziplinaranwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vorbezeichneten Antrag gegeben und auf Bedenken gegen die Begründung der Verfügung der Einleitungsbehörde vom 19. Juli 1983 hingewiesen. Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 30. September 1983 unter Bezugnahme auf eine von der Einleitungsbehörde eingeholte Stellungnahme mitgeteilt, der Beamte habe im Vorermittlungsverfahren über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgesagt. Seine Dienstbezüge seien daraufhin nur um einen Einbehaltungssatz von 20 vom Hundert gekürzt worden. Erstmalig am 30. Juni 1983 habe dieser nun mitgeteilt, daß seine Ehefrau monatlich 600 DM netto verdiene. Daneben habe er noch eine Mieteinnahme von 300 DM. Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse seien hiernach so günstig, daß der Beamte auch bei Einbehaltung von 40 vom Hundert ein Einkommen in Höhe seiner früheren Brutto-Dienstbezüge erreiche. Die Einbehaltung von 40 vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge sei deshalb angemessen und gerechtfertigt, ohne daß es auf die Frage der Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung ankomme.
Dem Beamten ist Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben worden. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die weitere Kürzung der Dienstbezüge keinen Bestand haben könne, weil seine Entfernung aus dem Dienst mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtlich unbegründet sei.
II.
1.
Der erkennende Senat ist für die gemäß § 95 Abs. 3 BDO beantragte Entscheidung als das Gericht, das über das bereits anhängige Berufungsverfahren entscheidet, zuständig (Beschluß vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 107.82 -; Beschluß vom 19. Januar 1982 - BVerwG 1 DB 21.81 -; Beschluß vom 26. Mai 1978 - BVerwG 1 DB 16.78 -; Beschluß vom 22. April 1977 - BVerwG 1 D 29.77 -).
2.
Die Anordnung der Einleitungsbehörde hinsichtlich der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist zu Recht ergangen. Diese Maßnahme setzt lediglich voraus, daß das Verfahren mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge haben werde. Die Möglichkeit der Dienstentfernung (§ 11 BDO) muß nach der im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur überschläglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine geringere Disziplinarmaßnahme. Daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist, hat die Einleitungsbehörde zutreffend angenommen. Allein die Tatsache, daß das Bundesdisziplinargericht am 14. April 1983 auf Dienstentfernung des Beamten erkannt hat, begründet das ausreichende Maß an Wahrscheinlichkeit, zumal Fehler des Bundesdisziplinargerichts in der Rechtsanwendung oder in der disziplinaren Gewichtung des dem Beamten angelasteten Dienstvergehens nicht erkennbar sind.
3.
Die Einleitungsbehörde hat auch bei der Bestimmung der Höhe des nach § 92 BDO einbehaltenen Gehaltsteils nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft gehandelt.
Die Höhe des Einbehaltungssatzes bestimmt die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann, ist grundsätzlich zu begründen, anderenfalls für das Gericht meist nicht erkennbar wird, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist (Beschluß vom 19. Januar 1982 - BVerwG 1 DB 21.81 - m.w.N.)
Zwar enthält die Einbehaltungsanordnung vom 19. Juli 1983 selbst keine Begründung hinsichtlich der Höhe des Einbehaltungssatzes. Jedoch hat die Einleitungsbehörde über den Bundesdisziplinaranwalt nachträglich den Grund für die Einbehaltung von 40 vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten und damit auch für diesen ersichtlich dargetan.
Bei der Festsetzung der Einbehaltungsquote ist die Einleitungsbehörde von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten ausgegangen, wie ihr diese mit dem Schreiben des Beamten vom 30. Juni 1983 bekannt geworden sind. Hierdurch hat sie erstmalig erfahren, daß die Ehefrau des Beamten als Hilfsverkäuferin in einem Schuhgeschäft ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 600 DM hat, wozu der Beamte selbst in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 14. April 1983 keine Angaben gemacht hatte. Bei einer Festsetzung der Einbehaltungsquote auf 40 vom Hundert verbleiben dem Beamten, dessen Dienstbezüge sich mit Stand von August 1982 auf monatlich brutto 2.256,70 DM ohne Kindergeld beliefen, 1.354,02 DM netto. Hinzuzurechnen sind seine monatlichen Mieteinnahmen von 300 DM sowie das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau von 600 DM, so daß sich hieraus ein dem Beamten verbleibender Gesamtbetrag von monatlich 2.254,02 DM ergibt, der mit seinen bisherigen monatlichen Brutto-Dienstbezügen fast übereinstimmt. Daß das Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen ist, kann wegen der sich aus § 1360 BGB ergebenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute nicht zweifelhaft sein (vgl. Beschluß vom 30. März 1977 - BVerwG 1 DB 5.77 -; Beschluß vom 24. September 1982 - BVerwG 1 DB 20.82 -).
Die Einbehaltungsbehörde hat mithin bei der Festsetzung des Einbehaltungssatzes von 40 vorn Hundert der Dienstbezüge des Beamten die Grenzen des ihr gezogenen Ermessensspielraums nicht überschritten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
4.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da es sich bei der Entscheidung über den Antrag nach § 95 Abs. 3 BDO nicht um eine solche in der Hauptsache im Sinne von § 116 Abs. 1 BDO handelt (Beschluß vom 19. Januar 1982 - BVerwG 1 DB 21.81 - m.w.N.).
Dr. Hartmann
Pellnitz