Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1992, Az.: BVerwG 1 DB 29.92
Einleitung eines Disziplinarverfahrens und vorläufige Enthebung aus dem Dienst; Einbehaltung der Dienstbezüge; Alimentationspflicht und Fürsorgepflicht während der Dauer des Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 29.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.09.1992 - AZ: X BK 7/92
Rechtsgrundlage
- § 92 BDO
In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Gödel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Präsidenten der Oberpostdirektion Düsseldorf gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ... vom 2. September 1992 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Einbehaltungsanordnung dem Grunde nach aufrechterhalten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Postobersekretär ... entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat durch Verfügung vom 23. Juni 1992 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihn vorläufig des Dienstes enthoben unter Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge. Die Verfügung wird auf folgende Vorwürfe gestützt:
1.
Seit Anfang 1991 habe sich der Beamte in großem Umfang als Hehler in bezug auf Diebesgut seines Sohnes betätigt und dabei billigend in Kauf genommen, daß das gestohlene Gut (überwiegend Uhren und Schmuck im Gesamtwert von mehreren tausend DM) aus widerrechtlich geöffneten Postsendungen stammte.
2.
Als Führer der Personalzahlkasse der Oberpostdirektion ... habe er mindestens im März 1991, im August 1991 und im Dezember 1991 der Kasse rechtswidrig Beträge in Höhe von insgesamt 1.723,16 DM entnommen und für sich verbraucht.
3.
Er habe wiederholt versucht, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Ermittlungsführers vor Gericht dadurch in Zweifel zu stellen, daß er u.a.
a)
im April 1992 Ablichtungen eines Vernehmungsprotokolls in der Weise verfälscht habe, daß er Unterschriften der vernommenen Zeugin und zugleich Beschuldigten R. H., des Postamtsrats He. und des Vernehmungszeugen, Postinspektor M., abgedeckt habe, danach von den Ablichtungen neue, insoweit verfälschte Ablichtungen hergestellt habe, diese u.a. dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vorgelegt und wahrheitswidrig behauptet habe, der Ermittlungsführer habe in rechtsbeugender Weise das Protokoll verfälscht und gegen ihn verwendet, sowie
b)
am 15. Mai 1992 seine Söhne zu der frei erfundenen "eidesstattlichen Versicherung" veranlaßt habe, der Ermittlungsführer habe in der Familienwohnung mit ihrer Mutter, durch deren Zeugenaussage er nicht unerheblich belastet worden sei, geschlechtlich verkehrt.
4.
Während der Ermittlungen habe er fortgesetzt Zeugen und andere Personen, nämlich seine Lebensgefährtin, ihre Mutter und seine Bekannte M. W., zu falschen Aussagen und/oder "eidesstattlichen Versicherungen" veranlaßt.
5.
Anfang 1990 habe er zusammen mit seiner Ehefrau seine Hausratversicherung durch Vortäuschen eines Brandschadens betrogen Die geschädigte Versicherungsgesellschaft werde dem Vernehmen nach deshalb Strafanzeige erstatten und diese auf den Verdacht weiterer Betrügereien ausdehnen.
6.
Im Jahre 1985 habe er versucht, in Betrugsabsicht eine tatsächlich nicht vorhandene Erbberechtigung vorzutäuschen.
Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge hat der Beamte sinngemäß die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Dieses hat durch Beschluß vom 2. September 1992 die vorläufige Dienstenthebung des Beamten aufrechterhalten, jedoch die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge aufgehoben. Es hat dargelegt, daß die vorläufige Dienstenthebung gerechtfertigt sei, die Einbehaltungsanordnung aber ermessensfehlerhaft. Dabei hat es offengelassen, ob die Voraussetzung nach § 92 Abs. 1 BDO erfüllt ist, daß im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird.
Gegen diesen Beschluß hat der Präsident der Oberpostdirektion ... rechtzeitig Beschwerde eingelegt und dargelegt:
Bei der Festsetzung des Einbehaltungsbetrages sei die Einleitungsbehörde nicht von unzutreffenden Prämissen ausgegangen. Dem Beamten wären auch weitere regelmäßige Ausgaben anerkannt und bei der Festsetzung des Einbehaltungssatzes berücksichtigt worden, wenn er solche angegeben und vor allem belegt hätte. Das habe er jedoch bis heute nicht getan, so daß eine andere Rechnung als die von der Einleitungsbehörde zugrunde gelegte nicht möglich sei. Dies gelte um so mehr, als der Beamte auch mehrmaligen Hinweisen zur Geltendmachung solcher zusätzlicher Aufwendungen nicht gefolgt sei und deshalb davon ausgegangen werden müsse, daß er die Belastungen, die ein Absehen von der Einbehaltung des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages erfordern könnten, nicht geltend machen, vor allem aber nicht belegen könne.
II.
Die Beschwerde bleibt im Ergebnis erfolglos, jedoch mit der Maßgabe, daß die Einbehaltungsanordnung dem Grunde nach zu bestätigen ist.
Die Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend dargelegt.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, es könne offenbleiben, ob im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden würde. Hierüber mußte entschieden werden, weil davon der Umfang der weiteren Prüfung des Prozeßstoffes abhängt. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht zwar ausgeführt, daß es der Einleitungsbehörde unbenommen bleibt, erneut über die Frage der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge des Beamten zu entscheiden und in dieser Anordnung auch auf den Zeitpunkt der grundsätzlichen Anordnung der Einbehaltung abgestellt werden kann. Aber in dem Offenlassen der Frage, ob voraussichtlich auch die Höchstmaßnahme erkannt werden wird, ist auch die Einbehaltungsanordnung dem Grunde nach wieder zur Disposition gestellt, obwohl hierzu kein Anlaß besteht:
Die Aussicht auf Dienstentfernung als Voraussetzung der Einbehaltungsanordnung unterliegt summarischer Prüfung durch die Einleitungsbehörde; eine eingehende Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Jedoch muß hinreichende Aussicht auf Überführung des Beamten bestehen (Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl. § 92 Rz. 3; st.Rspr.). Das ist hier nach dem wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen der Fall.
Bei der Bestimmung der Höhe eines Einbehaltungsbetrages nach § 92 BDO sind die Lebensumstände des Beamten und grundsätzlich seine Verpflichtungen zu berücksichtigen, insbesondere darf ihm nicht die Möglichkeit zur Tilgung seiner Schulden genommen werden (BVerwGE 76, 16; Beschluß vom 28. Oktober 1985 - BVerwG 1 DB 46.85 - <Buchholz Erg.Bd. BDO § 92 Nr. 7 = ZBR 1986, 125>; Beschluß vom 10. Dezember 1987 - BVerwG 1 DB 29.87 - <Buchholz § 92 BDO Nr. 9>). Denn die Alimentations- und Fürsorgepflicht gilt für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens fort. Zwar muß sich der Beamte, wenn im förmlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird, eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen (Beschluß vom 24. April 1980 - BVerwG 1 DB 9.80 - DÖD 1980, 250). Allerdings hat der Senat wiederholt entschieden, daß insoweit die Alimentation nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe zu reduzieren ist (Beschluß vom 21. Mai 1992 - BVerwG 1 DB 6.92 -; Beschluß vom 10. Dezember 1987 - BVerwG 1 DB 29.87 - <Buchholz § 92 BDO Nr. 9>). Dies hat die Einleitungsbehörde verkannt, die nach Berücksichtigung der ihr damals bekannten Verbindlichkeiten für Lebensunterhalt einschließlich der Wohnbedürfnisse allein auf die Regelsätze der Sozialhilfe abgestellt hat.
Außerdem geben die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Unterlagen Anlaß dazu, daß die Einleitungsbehörde ihr Ermessen erneut ausübt, da das Gericht nicht eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Einleitungsbehörde setzen darf. Die Vorlage dieser Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren zeigt, da der Beamte seiner Mitwirkungspflicht im bisherigen Verfahren nicht nachgekommen ist. Nur eine vollständige und zweifelsfreie Offenlegung der Vermögensverhältnisse durch den Beamten bietet aber Gewähr dafür, daß persönliche Lebensumstände und individuelle Bedürfnisse des Beamten bei der Errechnung der Einbehaltungsquote im richtigen Maß berücksichtigt werden (Beschluß vom 10. Oktober 1988 - BVerwG 1 DB 27.88 - <Buchholz § 92 BDO Nr. 11>).
Die Kostenentscheidung folgt sinngemäß aus § 114 Abs. 1 Satz 2 § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Gödel