Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.2000, Az.: BVerwG 1 D 65.98
Alimentationsgemäßer Bedarf eines Beamten; Nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens entstehende Kosten einer sinnvollen Rechtswahrung im Rahmen der Alimentationspflicht; Anforderungen an eine Maßnahme sinnvoller Rechtswahrung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 65.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 30447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - AZ: XIV VL 21/97
Rechtsgrundlage
- § 92 BDO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Gerichtskosten und Anwaltskosten für Gerichtsverfahren stellen Aufwendungen einer sinnvollen Rechtswahrung dar und sind daher beim Unterhaltsbedarf des Beamten zu berücksichtigen. Die Alimentationspflicht im Rahmen des § 92 BDO umfaßt auch die nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens entstehenden Kosten einer sinnvollen Rechtswahrung.
- 2.
Die Kosten für gebrauchtes Öl werden auf die Kilometerpauschale der zu erstattenden Fahrtkosten umgelegt. Sie können nicht noch einmal separat berücksichtigt werden.
- 3.
Die Rechnung eines Tankstellenbetreibers kann beim Unterhaltsbedarf eines Beamten insoweit Berücksichtigung finden, als sie notwendige und erforderliche Kosten enthält.
- 4.
Die Bedarfsbemessung im Rahmen des § 92 BDO orientiert sich daran, dem Beamten die Fortführung seiner Lebenshaltung, wie er sie vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens geführt hat, zu ermöglichen, wobei ihm eine angemessene Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann. Das gilt sinngemäß auch für die Anrechenbarkeit von Verbindlichkeiten der Ehefrau.
- 5.
Zur Festsetzung eines alimentationsgemäßen Einbehaltungssatzes ist ein Gericht nicht befugt, da es sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens der Einleitungsbehörde setzen darf.
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. April 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Anträge des Regierungsdirektors ... vom 15. Oktober 1999 und 18. November 1999 werden die Verfügungen des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 11. Oktober 1999 und vom 11. November 1999 insoweit aufgehoben, als sie die Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge ab dem 1. September 1999 betreffen.
Die Verfügung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 10. Januar 2000 über die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen des Regierungsdirektors Dr. Stauf wird aufrechterhalten.
Gründe
Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung ... ordnete am 3. Dezember 1998 die Einbehaltung von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten ab dem 31. Juli 1998 an. Auf den Antrag des Beamten, die Höhe der Einbehaltung zu überprüfen, hat der Präsident ... mit Verfügung vom 22. Juni 1999 entschieden, daß es bei der am 3. Dezember 1998 festgesetzten Höhe des Einbehaltungssatzes bleibt. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 20. Oktober 1999 entschieden und die Einbehaltungsverfügungen aufrechterhalten. In dem Beschluß ist im einzelnen dargelegt worden, welche Aufwendungen des Beamten und seiner Angehörigen bei der Bemessung seines Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis hat der Senat festgestellt, daß nach damaligem Sachstand der für den Beamten und seine Familie verbleibende Betrag von 2.340 DM für den reinen Lebensunterhalt dem Alimentationsgrundsatz hinreichend Rechnung trägt.
Der Beamte hat nach Zustellung des Beschlusses zusätzlichen Bedarf geltend gemacht. Diesen begründet er mit Kosten für die Reparatur und Pflege seines Pkw und des Pkw seiner Ehefrau, erhöhten oder neu erhobenen Abgaben für sein Haus, Gerichts- und Anwaltskosten, Darlehenskosten für die Erfüllung eines gerichtlichen Vergleichs, Tierarztrechnungen, Reparaturkosten für Haushaltsgeräte und erhöhte Versicherungsbeiträge.
Der Präsident ... hat den zusätzlich geltend gemachten Bedarf in seinen Verfügungen vom 11. Oktober 1999 und 11. November 1999 teilweise anerkannt, im übrigen aber den Anträgen des Beamten nicht entsprochen und die Höhe des Einbehalts von den Dienstbezügen nicht reduziert. Hiergegen wendet sich der Beamte mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 und vom 18. November 1999 und beantragt eine gerichtliche Entscheidung.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2000 hat der Präsident ... den vom Beamten dargelegten zusätzlichen Bedarf in weitergehendem Umfang anerkannt und den Einbehaltungssatz mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf 15 vom Hundert der Dienstbezüge festgesetzt. Der Beamte hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in bezug auf die Verfügung vom 10. Januar 2000 gestellt. Er wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von zwei Reparaturrechnungen und der Kosten eines Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gießen. Der Ansatz der angerechneten Benzinkosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle erscheint ihm als zu niedrig. Den Ansatz der Steuererstattung aus gleichem Anlaß hält er für überhöht.
II.
Die gemäß § 95 Abs. 3 BDO zulässigen Anträge vom 15. Oktober 1999 und 18. November 1999 sind begründet, der Antrag vom 28. Januar 2000 ist hingegen unbegründet. Obwohl der Senat die Einbehaltungsanordnung vom 20. Oktober 1999 aufrechterhalten hat, konnte erneut in eine Sachprüfung für den zurückliegenden Zeitraum eingetreten werden. Die Einleitungsbehörde hat mit ihren Entscheidungen vom 11. Oktober und 11. November 1999 eine neue Prüfung und eine neue (ablehnende) Sachentscheidung getroffen, die die Möglichkeit eröffnete, hiergegen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 95 Abs. 3 BDO zu stellen. Hierbei handelt es sich nicht um denselben Streitgegenstand, da Gegenstand dieses Verfahrens die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der neuen Bescheide ist (vgl. Beschluß vom 27. Oktober 1994 - BVerwG 1 DB 9.94 -).
1.
Die Verfügungen des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 11. Oktober 1999 und vom 11. November 1999 berücksichtigen nicht hinreichend den alimentationsgemäßen Bedarf des Beamten in der Zeit ab 1. September 1999 und sind insoweit aufzuheben.
Die Einbehaltungsanordnung vom 3. Dezember 1998 in Höhe von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten ist für die Zeit ab 1. September 1999 dem vom Beamten zusätzlich geltend gemachten Unterhaltsbedarf anzupassen, soweit dieser als alimentationsgemäß anzuerkennen ist. Bei Aufrechterhaltung des Einbehaltungssatzes auch für diesen Zeitraum würde die Alimentation des Beamten auf Sozialhilfeniveau abgesenkt, was ermessensfehlerhaft ist.
Als zusätzlicher Bedarf, der bei der Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 1999 mangels entsprechender Darlegungen noch keine Berücksichtigung finden konnte, ist anzuerkennen:
a)
Abwasserbeitrag in Höhe von 2.790 DM, erhoben von der Stadt Runkel mit Bescheid vom 19. August 1999. Umgerechnet auf 12 Monate ergibt das für September 1999 bis August 2000 einen monatlichen Zusatzbedarf von 232 DM.
b)
Darlehenskosten in Höhe von 215 DM monatlich ab August 1999, zu zahlen an die Kreissparkasse W. auf Grundlage des Darlehensvertrages vom 23. Juli 1999. Das aufgenommene Darlehen dient der Erfüllung eines vor dem Oberlandesgericht F. geschlossenen Vergleichs zur Begleichung von Bauhandwerker- und Architektenleistungen (Verfahren 17 U 150/98 und 17 U 151/98).
c)
Gerichtskosten und Anwaltskosten in einer Gesamthöhe von 8.647,71 DM für die unter b) genannten Gerichtsverfahren. Die Gerichts- und Anwaltskosten stellen Aufwendungen einer sinnvollen Rechtswahrung dar und sind daher beim Unterhaltsbedarf des Beamten zu berücksichtigen. Die Alimentationspflicht im Rahmen des § 92 BDO umfaßt auch die nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens entstehenden Kosten einer sinnvollen Rechtswahrung (vgl. Beschluß vom 16. April 1996 - BVerwG 1 DB 6.96 - <BVerwG DokBer B 1996, 191>; Weiss, GKÖD, Bd. II, § 92 Rn. 43). Die Rechtswahrung war sachgerecht, da sie zu einer weitgehenden Reduzierung der gegen den Beamten gerichteten Klageforderungen geführt hat. Die vom Beamten zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten belaufen sich in dem Verfahren 17 U 151/98 - 4 O 536/97 auf 417,50 DM + 5.209,56 DM = 5.627,06 DM. Sie ergeben sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts L. vom 16. August 1999. Darin sind die mit Kostennote des Rechtsanwalts T. vom 6. Juli 1999 (98-0238) geltend gemachten Gebühren und Auslagen enthalten und damit nicht zusätzlich erstattungsfähig. Die vom Beamten zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten in dem Verfahren 17 U 150/98 - 4 O 541/97 - belaufen sich nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts L. vom 6. September 1999 auf 3.020,65 DM. Darin sind die mit Kostennote des Rechtsanwalts T. vom 6. Juli 1999 (98-0227) geltend gemachten Gebühren und Auslagen enthalten und damit nicht zusätzlich erstattungsfähig.
Rechnet man die aus beiden Verfahren zu berücksichtigenden Beträge von 5.627,06 DM und 3.020,65 DM zusammen und verteilt die Summe von 8.647,71 DM auf zwölf Monate, ergibt sich von September 1999 bis August 2000 eine monatliche Belastung von 720,64 DM.
d)
Reparaturkosten für Sanitär-Installationsarbeiten in Höhe von 104,63 DM aufgrund Rechnung der Firma Trautz vom 9. Oktober 1999. Umgerechnet auf 12 Monate ergibt das für Oktober 1999 bis September 2000 einen monatlichen Zusatzbedarf von 8,72 DM.
e)
Reparaturkosten betreffend den Wäschetrockner des Beamten in Höhe von 70,60 DM aufgrund Rechnung der Firma Sch. vom 1. November 1999. Umgerechnet auf 12 Monate ergibt das für November 1999 bis Oktober 2000 eine monatliche Belastung von 5,88 DM.
f)
Rechnung des Tankstellenbetreibers M. vom 28. Dezember 1998 über 3,5 l Öl, eine Dichtung, einen Ölfilter, Arbeitslohn und weitere Leistungen für den Pkw der Ehefrau des Beamten über einen Rechnungsbetrag von 231,59 DM. Die Kosten für das Öl werden nach dem Beschluß des Senats vom 20. Oktober 1999 auf die Kilometerpauschale der zu erstattenden Fahrtkosten umgelegt. Sie können daher nicht noch einmal separat berücksichtigt werden. Reduziert sich die Rechnung im Nettobetrag danach um 45 DM, so führen die anzuerkennenden Kosten von 179,39 DM (incl. MwSt) bei Verteilung auf 12 Monate in der Zeit vom Zahlmonat Januar 1999 bis Dezember 1999 zu einer Zusatzbelastung von 14,95 DM.
g)
Rechnung des Tankstellenbetreibers M. vom 25. Januar 1999 betreffend Arbeiten an den Bremsen des Pkw der Ehefrau über 136 DM. Verteilt über 12 Monate ergibt das für den Zahlmonat Februar 1999 bis Januar 2000 eine monatliche Belastung von 11,33 DM.
h)
Rechnung des Tankstellenbetreibers M. vom 24. März 1999 über 3,5 l Öl, Ölfilter, Dichtung, Arbeitslohn und Wagenwäsche des Pkw der Ehefrau mit einem Gesamtbetrag von 117,92 DM. Die Kosten für das Öl werden auf die zu erstattenden Fahrtkosten umgelegt und können daher nicht noch einmal berücksichtigt werden. Die Kosten für das Waschen der Räder können nicht berücksichtigt werden, da derartige Reinigungsarbeiten auch von dem Beamten bzw. seiner Ehefrau selbst erledigt werden können. Auf Ölfilter, Dichtung und Arbeitslohn entfallen 31,67 DM (incl. MwSt). Verteilt auf 12 Monate führt das für die Zeit von März 1999 bis Februar 2000 zu einer monatlichen Belastung von 2,64 DM.
i)
Rechnung des Tankstellenbetreibers M. vom 7. April 1999 über einen neuen Reifen für den Pkw der Ehefrau nebst Montage und Auswuchtarbeiten. Die Aufwendungen sind mit Ausnahme des Waschens der vier Räder zu berücksichtigen. Reinigungsarbeiten sind nicht berücksichtigungsfähig, da sie von dem Beamten bzw. seiner Ehefrau selbst ausgeführt werden können. Kommt dafür ein Betrag von 20 DM in Abzug, vermindern sich die anzurechnenden Kosten auf 211,06 DM (incl. MwSt). Verteilt auf 12 Monate führt das zu einem Zusatzbedarf von 17,59 DM für die Zeit von April 1999 bis März 2000.
j)
Rechnung des Tankstellenbetreibers M. vom 28. Juni 1999 über vier neue Reifen für den Pkw des Beamten nebst Montage und weiterer Arbeiten mit einem Gesamtbetrag von 1.545,20 DM. Umgerechnet auf 12 Monate ergibt das für den Zahlungsmonat Juli 1999 bis Juni 2000 einen Zusatzbedarf von 128,76 DM.
k)
Rechnung des Tankstellenbetreibers Martin vom 12. Juli 1999 über 3,5 l Öl, Ölfilter, Dichtung, Kraftstoffilter, Luftfilter, Wachs, Arbeitslohn und andere Leistungen für den Pkw der Ehefrau. Die Kosten für das Öl können nicht gesondert erstattet werden. Von den Kosten für das Wachs können nur die Materialkosten berücksichtigt werden, dem Beamten und seiner Ehefrau ist zuzumuten, das Wachsen ihrer Pkw selbst durchzuführen, weshalb vom Arbeitslohn ein Betrag von 50 DM für das Wachsen des Pkw in Abzug gebracht wird. Reduziert sich die Rechnung im Nettobetrag auf 206,40 DM, so führen die anzuerkennenden Kosten von 239,42 DM (incl. MwSt) bei Verteilung auf 12 Monate für die Zeit von Juli 1999 bis Juni 2000 zu einer monatlichen Belastung von 19,95 DM.
1)
Rechnung des Tankstellenbetreibers Martin vom 2. Oktober 1999 über 4 l Öl, Ölfilter, Luftfilter, Dichtung, Bremsflüssigkeit, Kühlmittel, Arbeitslohn und andere Leistungen für den Pkw der Ehefrau mit einem Gesamtbetrag von 339,27 DM. Die Kosten für das Öl werden auf die Kilometerpauschale der zu erstattenden Fahrtkosten umgelegt. Reduziert sich die Rechnung im Nettobetrag danach um 68,62 DM, so führen die anzuerkennenden Kosten von 225,85 DM (incl. MwSt) bei Verteilung auf 12 Monate für die Zeit von Oktober 1999 bis September 2000 zu einem Zusatzbedarf von 18,82 DM.
m)
Rechnung des Tankstellenbetreibers M. vom 4. Oktober 1999 über zwei neue Reifen für den Pkw des Beamten nebst Montage und weiterer Arbeiten. Die Kosten sind nur soweit erstattungsfähig, als sie einer angemessenen Lebensführung dienen. Es wird davon ausgegangen, daß es sich um zwei Winterreifen handelt, was aus Gründen der Verkehrssicherheit erstattungsfähig ist. Nicht berücksichtigt werden können aber Kosten für das Waschen der Räder und die Reinigung der Felgen, da derartige Pflege- und Reinigungsarbeiten der Beamte selbst erledigen kann. Reduziert sich die Rechnung im Nettobetrag danach um 42 DM, so führen die anzuerkennenden Kosten 403,80 DM (incl. MwSt) bei Verteilung auf 12 Monate für die Zeit von Oktober 1999 bis September 2000 zu einer Belastung von 33,65 DM.
n)
Rechnung des Tankstellenbetreibers M. vom 4. November 1999 über Arbeiten am Pkw der Ehefrau mit einem Gesamtbetrag von 596,26 DM. Bringt man die Kosten von 20 DM für das Waschen der Räder in Abzug, so führt die Verteilung des verbleibenden Betrages von 573,06 DM (incl. MwSt) für die Monate November 1999 bis Oktober 2000 zu einem Zusatzbedarf von 47,75 DM.
o)
Rechnung des Tankstellenbetreibers M. vom 22. November 1999 über Zündkerzen und Arbeiten am Pkw des Beamten. Verteilt man den Rechnungsbetrag von 159,51 DM über 12 Monate, so ergibt sich für die Zeit von November 1999 bis Oktober 2000 eine monatliche Belastung von 13,30 DM.
p)
Rechnung des Tankstellenbetreibers M. vom 27. Dezember 1999 betreffend 5,5 l Öl, Ölfilter, Keilriemen und Arbeiten am Pkw des Beamten. Bringt man die Kosten von 94,40 DM für Öl wegen deren Berücksichtigung im Rahmen der Kilometerpauschale in Abzug, verbleibt ein Rechnungsbetrag von 255,02 DM. Verteilt über 12 Monate ergibt dies für die Zeit von Dezember 1999 bis November 2000 einen Zusatzbedarf von 21,25 DM.
q)
Rechnung des Opel-Vertragshändlers Hoppmann vom 22. März 1999 über die Jahresinspektion des Pkw der Ehefrau. Verteilt man den Rechnungsbetrag von 214,74 DM über 12 Monate, ergibt sich für März 1999 bis Februar 2000 eine monatliche Belastung von 17,90 DM.
r)
Rechnung des Opel-Vertragshändlers Hoppmann vom 2. November 1999 über Reparaturarbeiten am Pkw der Ehefrau. Verteilt man den Rechnungsbetrag von 154,55 DM über 12 Monate, so ergibt dies für die Zeit von November 1999 bis Oktober 2000 einen Zusatzbedarf von 12,88 DM.
s)
Rechnung des Tierarztes K. vom 18. März 1999 betreffend die Impfung der Katze der Tochter des Beamten und weitere tierärztliche Leistungen über insgesamt 155,99 DM. Verteilt über 12 Monate ergibt dies für März 1999 bis Februar 2000 einen Zusatzbedarf von monatlich 13 DM.
t)
Rechnungen des Tierarztes K. vom 6. Oktober 1999, 8. November 1999 und 16. Dezember 1999 über einen Gesamtbetrag von 98,76 DM. Verteilt über 12 Monate bedeutet das für November 1999 bis Oktober 2000 eine monatliche Belastung von 8,23 DM.
u)
Erhöhung der Kosten für die Kfz-Versicherung des Beamten um 117,18 DM jährlich, der Glasversicherung um 3,04 DM jährlich (Erhöhung um 1,8 % auf 168,40 DM) und der Stromkosten um 42,06 DM, also eine Gesamterhöhung um 162,28 DM führt ab 1. Januar 2000 zu einem monatlichen Zusatzbedarf von 13,52 DM.
v)
Erhöhung der Kosten für das Abonnement der Tageszeitung des Beamten um monatlich 1,40 DM ab 1. Juli 1999 gemäß Rechnung des F.-Verlages vom 1. Juli 1999.
Als alimentationsgemäßer Bedarf können nachfolgende vom Beamten geltend gemachte Aufwendungen nicht anerkannt werden:
a)
Monatsmieten in Höhe von 85,92 DM für den Mietkauf eines Saxophons für die Ehefrau des Beamten gemäß Rechnung der Musikinstrumente GmbH M. vom 19. April 1999. Die Bedarfsbemessung im Rahmen des § 92 BDO orientiert sich daran, dem Beamten die Fortführung seiner Lebenshaltung, wie er sie vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens geführt hat, zu ermöglichen, wobei ihm eine angemessene Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann. Das gilt sinngemäß auch für die Anrechenbarkeit von Verbindlichkeiten der Ehefrau. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Erfüllung einer vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens eingegangenen Verbindlichkeit, sondern um die Neubegründung einer solchen, nachdem dem Beamten und seiner Ehefrau eine Einschränkung ihrer Lebensführung zugemutet wird. Unter den gegebenen Bedingungen kann die Investition in die Freizeitgestaltung der Ehefrau nicht als unterhaltserhöhend anerkannt werden.
b)
Gerichts- und Anwaltskosten für den Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht G. wegen Äußerungen des früheren Abteilungspräsidenten O. (5 E 697/97) und wegen Akteneinsicht (5 E 804/94) und für das Privatklageverfahren gegen O. vor dem Amtsgericht W. gemäß anwaltlicher Gebührenrechnung vom 23. Juli 1999 über 2.691,78 DM, Kostenrechnung der Gerichtskasse Gießen vom 19. Oktober 1999 über 494 DM und Kostenfestsetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts G. vom 9. November 1999 über 83,08 DM und des Amtsgerichts W. vom 16. November 1999 über 846,80 DM. Zum alimentationsgemäßen Bedarf zählen nur Kosten einer sinnvollen Rechtswahrung, d.h. solcher Maßnahmen der Rechtsverteidigung oder -durchsetzung, die aus Sicht einer verständigen Partei eine gewisse Aussicht auf Erfolg versprechen.
Das Verwaltungsstreitverfahren, das der Beamte vor dem Verwaltungsgericht G. wegen einer Äußerung des früheren Abteilungspräsidenten O. gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt hat (5 E 697/97), stellt keine Maßnahme einer sinnvollen Rechtswahrung dar. Das Verwaltungsgericht G. hat in seinem Urteil vom 29. April 1999 dargelegt, daß es aufgrund der klaren und unstreitigen Äußerung des Abteilungspräsidenten O. er pflege einmal gemachte Äußerungen nicht zu wiederholen, jedenfalls an der Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehlt. Das Fehlen dieser Anspruchsvoraussetzung war für den Beamten als Volljuristen jedenfalls zu dem Zeitpunkt erkennbar, als sich die damalige Beklagte in dem der Klage vorausgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf berufen hat. Nachdem der vom Beamten begehrte einstweilige Rechtsschutz vom Verwaltungsgericht G. und im Beschwerdeverfahren vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aus dem gleichen Grund versagt wurde, erweist sich die Erhebung der Hauptsacheklage nicht mehr als Maßnahme einer sinnvollen Rechtswahrung. Entsprechendes gilt für den erfolglosen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
Das vom Beamten angestrengte Privatklageverfahren vor dem Amtsgericht W. gegen den früheren Abteilungspräsidenten O. war ohne Aussicht auf Erfolg, die darin entstandenen Gerichtskosten stellen daher keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen dar.
Nicht als sinnvolle Rechtswahrung ist ferner die Klage des Beamten gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht G. auf Einsicht in einen Bericht über den zweiten Tag der Hauptverhandlung gegen einen damaligen Soldaten vor dem Schöffengericht M. anzusehen (5 E 804/94). Aus den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. April 1999 ist ersichtlich, daß die Beklagte mangels Auffindbarkeit eines entsprechenden Berichts schon aus tatsächlichen Gründen an der Einsichtsgewährung gehindert war, daß aber auch bei Vorlage eines solchen Berichts kein Einsichtsrecht nach § 90 c Abs. 1 Satz 1 BBG oder § 90 c Abs. 4 Satz 1 BBG bestand. Da der Bericht, dessen Existenz der Beamte behauptete, in keinem der zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn geführten Verfahren zitiert worden ist oder in irgendeiner anderen Hinsicht Verwendung gefunden hat, hätte der Beamte die Erfolglosigkeit seiner Klage erkennen können. Die Kosten eines Rechtsstreits, der keiner sinnvollen Rechtswahrung dient, sind auch dann nicht als unterhaltserhöhend zu berücksichtigen, wenn der Rechtsstreit schon vor Einleitung des Disziplinarverfahrens anhängig war.
c)
Das Jahresabonnement der Neuen Zeitschrift für Wehrrecht zum Preis von 211,20 DM ist nicht als alimentationsgemäße Verbindlichkeit in Ansatz zu bringen. In seinem Beschluß vom 20. Oktober 1999 hat der Senat die Frage noch offengelassen. Die Verbindlichkeit ist nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und nach Kenntnis des Beamten von der erstinstanzlichen Entscheidung, die seine Entfernung aus dem Dienst zum Inhalt hat, eingegangen worden. Der Beamte benötigt die Zeitschrift nicht zu seiner Verteidigung im laufenden Disziplinarverfahren. Soweit er seine beruflichen Kenntnisse aktualisieren will, kann dies durch Nutzung öffentlicher Bibliotheken oder der Literatur in der Anwaltskanzlei geschehen, in der der Beamte hospitiert.
d)
Die Rechnung des Tankstellenbetreibers M. vom 29. Mai 1999 über Arbeiten am Pkw der Ehefrau des Beamten mit einem Betrag von 261,58 DM betrifft überwiegend Pflegearbeiten, die zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten zählen oder die vom Pkw-Halter selbst ausgeführt werden können. Die Kosten werden daher nicht berücksichtigt.
e)
Die Rechnung des Siemens-Kundendienstes vom 16. November 1999 über 158,90 DM betrifft die Überprüfung der Waschmaschine des Beamten auf Geräusche. Die Erforderlichkeit eines Reparaturauftrages wurde nicht dargelegt, so daß die Kosten keine Berücksichtigung finden können. Aus der Reparaturrechnung ergibt sich, daß keine Funktionsstörung der Waschmaschine vorlag, so daß der allgemeine Hinweis des Beamten, es habe "eine Störung" vorgelegen, der Reparaturservice sei nicht "aus Jux" bestellt worden, zur Darlegung eines erhöhten Unterhaltsbedarfs nicht ausreicht.
Der Erhöhung von Ausgaben gegenüber den Ansätzen im Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1999 stehen auch erhöhte Einnahmen des Beamten und seiner Ehefrau gegenüber.
Die monatlichen Einnahmen des Beamten und seiner Ehefrau haben sich seit 1. Juli 1999 mit 7.985,53 DM um 204,53 DM gegenüber den im Beschluß des Senats vom 20. Oktober 1999 zugrunde gelegten Einnahmen, Stand März 1999, von 7.781 DM erhöht. Außerdem ist aus den vom Präsidenten des WBV ... in seinem Bescheid vom 10. Januar 2000 (S. 5 unten) überzeugend dargelegten Gründen von einer Steuerrückerstattung des Finanzamts für die Fahrtkosten der Ehefrau im Jahre 1999 in Höhe von 312 DM monatlich auszugehen, was einem Drittel der vom Senat anerkannten Fahrtkosten entspricht. Das Monatseinkommen hat sich danach in der zweiten Jahreshälfte 1999 um 204,53 DM + 312 DM = 516,53 DM erhöht.
Die anrechnungsfähigen Ausgaben beliefen sich nach dem Beschluß des Senats vom 20. Oktober 1999 auf 5.441 DM (Monatseinkommen von 7.781 DM minus verbleibender Lebensunterhalt von 2.340 DM). Die im Beschluß nicht berücksichtigten, nunmehr geltend gemachten und anerkannten Zusatzbelastungen gemäß Ziff. a-v (ohne u) summieren sich auf einen Betrag von 1.595,64 DM. Allerdings liegen die Zusatzbelastungen im August 1999 noch bei 442,52 DM und erhöhten sich erst im September 1999 auf 1.395,16 DM, im Oktober 1999 auf 1.486,35 DM, im November 1999 auf 1.574,39 DM und im Dezember 1999 auf 1.595,64 DM. Ab November 1999 fallen Belastungen aus Anwaltsrechnungen vom November 1998 weg, die der Senat in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1999 mit 243 DM monatlich auf 12 Monate verteilt hat (dort Ziff. II-1-b-aa, S. 8).
Der in den Verfügungen des Präsidenten der WBV ... vom 11. Oktober 1999 und 11. November 1999 aufrechterhaltene Einbehaltungssatz von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten führt für den Monat September 1999 zu einem für den Lebensunterhalt der Familie verbleibenden Betrag von 1.460,84 DM, im Oktober 1999 von 1.369,65 DM, im November 1999 von 1.524,61 DM und im Dezember 1999 von 1.503,36 DM. Das reduziert den Unterhalt auf das Sozialhilfeniveau und verstößt gegen die Sicherung eines - trotz Einschränkung der Lebensführung - alimentationsgerechten Lebensunterhalts. Zur Festsetzung eines alimentationsgemäßen Einbehaltungssatzes ist der Senat nicht befugt, da er sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens der Einleitungsbehörde setzen darf (Beschluß vom 6. Februar 1995 - BVerwG 1 D 44.94, BVerwGE 103, 208 <211>). Die Verfügungen vom 11. Oktober 1999 und 11. November 1999 sind daher mit rückwirkender Kraft aufzuheben, da der Beamte Anspruch auf Rechtsschutz für den gesamten Zeitraum hat, in dem die Maßnahme seine Rechte beeinträchtigt. Es bleibt der Einleitungsbehörde allerdings unbenommen, unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des erkennenden Senats neu zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie erneut eine Einbehaltungsanordnung für die Zeit ab 1. September 1999 treffen will.
2.
Die Verfügung des Präsidenten der WBV ... vom 10. Januar 2000 hat den Einbehaltungsbetrag ermessensfehlerfrei auf 15 vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten ab 1. Januar 2000 festgesetzt. Der dem Beamten danach verbleibende Bedarf zur Deckung des Lebensunterhalts für ihn und seine Familie ist alimentationsgerecht.
Dem liegt folgende Berechnung der Veränderungen der Einnahmen und anrechnungsfähigen Ausgaben gegenüber dem Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1999 zugrunde:
| Mehr-Einnahmen | ||
|---|---|---|
| 673,20 DM | Einkommenserhöhung Beamter | |
| + | 53,14 DM | Einkommenserhöhung Ehefrau |
| + | 312,- DM | Steuererstattung Fahrtkosten Ehefrau |
| 1.038,34 DM | Mehreinnahmen gesamt | |
| Mehr-Ausgaben | ||
| 1.609,16 DM | erhöhte Belastungen gemäß Buchstaben a-v dieses Beschlusses | |
| + | 44,- DM | erhöhte Fahrtkosten Beamter |
| + | 45,- DM | erhöhte Fahrtkosten Ehefrau |
| 243,- DM | weggefallene Belastung aus Anwaltsrechnung vom November 1998 | |
| 1.455,16 DM | Mehrausgaben gesamt |
Dem Anliegen des Beamten auf Anpassung der anrechenbaren Fahrtkosten zur Arbeitsstelle hat der Senat Rechnung getragen, indem er den Preis pro Liter Benzin von 1,70 DM auf 1,95 DM angehoben hat, was zu erhöhten anrechenbaren Kosten beim Beamten von 44 DM und bei seiner Ehefrau von 45 DM monatlich führt.
Der vom Präsidenten der WBV ... als steuerliche Rückerstattung für Fahrtkosten zur Arbeitsstelle angesetzte Betrag von 312 DM ist sachgerecht. Er beträgt ein Drittel der vom Senat anerkannten anrechenbaren Fahrtkosten von 936 DM. Eine Steuererstattung in Höhe von einem Drittel für derartige Werbungskosten entspricht einer Schätzung auf der Grundlage der bisherigen Einkünfte des Beamten. Der Beamte hätte einen eventuellen niedrigeren Erstattungsbetrag mitteilen können, ist der Aufforderung der Wehrbereichsverwaltung auf Mitteilung seines Steuerrückerstattungsbetrages aber nicht nachgekommen. Daher muß es bei der vorgenommenen näher begründeten Schätzung verbleiben.
Aus der Saldierung der Mehreinnahmen und Mehrausgaben ergibt sich eine um 416,82 DM erhöhte Belastung des Beamten gegenüber dem nach dem Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1999 verbliebenen Unterhaltsbetrag von 2.340 DM. Ein unter Abzug aller Sonderbelastungen verbleibender Betrag für den reinen Lebensunterhalt von 1.923,18 DM ist unter Berücksichtigung des Bedarfs des Beamten und seiner Familie alimentationsgerecht. Der notwendige Abstand zu den Sätzen für den Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz ist gewahrt. Die Verfügung des Präsidenten der WBV ... bleibt daher aufrechterhalten.
Die Kosten dieses Antragsverfahrens sind Teil der Kosten des förmlichen Disziplinarverfahrens. In diesem Verfahren ergeht deshalb keine Kostenentscheidung.
Mayer
Dr. Dörig