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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1984, Az.: BVerwG 1 DB 13.84

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 13.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.02.1984 - AZ: X BK 31/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Dr. Hartmann und Pellnitz
am 16. Juli 1984
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Technischen Fernmeldeamtmanns a.D. ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 29. Februar 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Präsident der Oberpostdirektion K. hat mit Verfügung vom 17. März 1983 gegen den Ruhestandsbeamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und mit Verfügung vom 22. Dezember 1983 die Einbehaltung von einem Drittel der Versorgungsbezüge angeordnet. Er macht dem Ruhestandsbeamten zum Vorwurf, er habe

  1. 1.

    im Laufe des Jahres 1974 von dem früheren Auftragnehmer der Deutschen Bundespost, Horst S., im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Kabelkanalbau D., G.straße, Barzuwendungen in Höhe von 10.000,- DM (vier mal 2.500,- DM) angenommen;

  2. 2.

    bei dem unter 1. aufgeführten Bauvorhaben erhebliche Mengenüberschreitungen (268 vom Hundert) - insbesondere beim Einbau der Kabelkanalrohre in Sand-Zement-Gemisch - verursacht;

  3. 3.

    am 12. November 1974 von dem unter 1. genannten Auftragnehmer eine weitere Barzuwendung in Höhe von 600,- DM als Weihnachtspräsent für den Fernmeldebaubezirk D. erhalten;

  4. 4.

    auf die Vergabe von Zeitverträgen an die Auftragnehmerfirma P. und B. Einfluß genommen und dem Geschäftsführer dieser Firma, Lothar P., günstige Angebotspreise mitgeteilt.

  5. 5.

    Im Zusammenhang mit der Verlängerung des Zeitvertrages 2... und der Auftragserteilung für den Zeitvertrag 3... an die unter 4. aufgeführte Firma seien zusammen mit Lothar B. und anderen am 23. Januar 1973 und im März 1973 nach B. geflogen, wobei B. die Kosten für die Flüge und den Verzehr in B. getragen habe.

  6. 6.

    Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Auftragserteilung für die Zeitverträge 3... und 31... an die unter 4. aufgeführte Firma seien am 7. Dezember 1973 mit Lothar P. in S. zusammengetroffen und habe dort

    1. 1.

      von P. eine Barzuwendung in Höhe von 4.000,- DM erhalten,

    2. 2.

      sei von P. großzügig bewirtet worden und habe

    3. 3.

      P. veranlaßt, seine Bekannte, Frau Monika W., mit einem Flugzeug nach S. zu bringen und die Flugkosten zu bezahlen.

  7. 7.

    Im Laufe der Jahre 1973 und 1974 habe er für die unter 4. aufgeführte Auftragnehmerfirma eine ungenehmigte Nebentätigkeit (Montieren von Kabelendverschlüssen) ausgeführt und hierfür eine Vergütung in Höhe von ca. 10.000,- DM erhalten.

  8. 8.

    Von Lothar P. habe er weitere Barzuwendungen in einer nicht mehr genau feststellbaren Höhe erhalten.

2

Gegen die Einbehaltung von Teilen seiner Versorgungsbezüge hat der Ruhestandsbeamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft A. vom 13. Januar 1984, wonach das gegen ihn wegen Verdachts der Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit pp. durchgeführte Ermittlungsverfahren, soweit es den Verdacht betreffe, von der Fernmeldemontagefirma P. und P. GmbH Leistungen für gewährte oder versprochene Diensthandlungen entgegengenommen oder gefordert zu haben, eingestellt worden sei.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 29. Februar 1984 die Anordnung der teilweisen Einbehaltung der Versorgungsbezüge aufrechterhalten mit der Begründung, das wirksam eingeleitete Disziplinarverfahren werde voraussichtlich zur Höchstmaßnahme, hier zur Aberkennung des Ruhegehalts, führen. Die Untersuchung sei zwar noch nicht abgeschlossen; aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheine es bereits überwiegend wahrscheinlich, daß der Ruhestandsbeamte jedenfalls wegen eines Teils der gegen ihn erhobenen umfangreichen Vorwürfe überführt sei. Davon gehe auch die Staatsanwaltschaft A. aus, die gegen ihn inzwischen, soweit es um den Komplex "S." gehe, Anklage erhoben habe. Auch die Einbehaltung von Teilen der Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten sei im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Einleitungsbehörde erfolgt.

4

Gegen den am 15. März 1984 zugestellten Beschluß wendet sich der Ruhestandsbeamte mit seiner am 20. März 1984 eingelegten Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er verweist insbesondere auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts D. vom 10. Mai 1984, durch welches er von dem Vorwurf, von S. 10.000,- DM angenommen zu haben, freigesprochen worden sei. Die übrigen Vorwürfe seien ebenfalls nicht nachgewiesen und nach Fortfall des Hauptvorwurfes überdies nicht schwerwiegend.

5

II.

Die nach § 79 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

1.

Die auf § 92 Abs. 3 BDO gestützte Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur überschlägliche, auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beschränkte und für eingehende Beweiserhebungen - wegen der Eigenart des Verfahrens - keinen Raum lassende Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Aberkennung des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten führen wird.

7

In diesem Sinne hat das Bundesdisziplinargericht das bis jetzt vorliegende Prozeß- und Beweismaterial zutreffend summarisch gewürdigt. Auch nach Fortfall des in der Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurfs zu 1. dem mit dem Verfahrenshindernis nach § 17 Abs. 5 BDO und der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts D. gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO die Grundlage für eine Disziplinarentscheidung entzogen ist, bleibt hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der übrigen. Vorwürfe bestehen. Ein solcher Verdacht ergab sich für die Einleitungsbehörde aus ihren bisherigen Ermittlungen, insbesondere aus den Aussagen des Zeugen P. Nach dessen Bekundungen vor dem Landeskriminalamt ... am 20. Juni 1979 und 31. März 1981, während der Vorermittlungen vor der Oberpostdirektion K. am 4. Januar 1982 sowie in der Untersuchung am 19. Oktober 1983 erscheint der Ruhestandsbeamte überführt, während seines dienstlichen Einsatzes als Bezirksbauführer des Fernmeldebaubezirks ... des Fernmeldeamtes D. während der Zeit von 1972 bis Ende 1976 im Zusammenhang mit der Verlängerung eines Zeitvertrages mit der Fernmeldezmontagefirma P. und H. von dem Zeugen P. im Dezember 1973 Bargeld in Höhe von 4.000,- DM sowie vor einem Spanienurlaub im Jahre 1974 3.000,- DM gefordert und erhalten zu haben. Ferner habe der Zeuge die Kosten für die Flüge und den Aufenthalt von Reisen nach B. im Januar und März 1973 auch für den Ruhestandsbeamten getragen. Schließlich habe er diesem noch ca. 10.000,- DM dafür gezahlt, daß dieser Arbeiten an Kabelendverschlüssen ausgeführt habe. Die Aussagen des Zeugen P. sind - soweit bislang in diesem Verfahren erkennbar - durch die Einlassung des Ruhestandsbeamten nicht ausgeräumt. Die Bekundungen des Zeugen erscheinen vielmehr in sich widerspruchsfrei und auch glaubhaft, da nicht zu erkennen ist, aus welchem Grund er den Ruhestandsbeamten zu Unrecht belasten sollte. Der Zeuge konnte vielmehr unbelastet aussagen, da er nach seinen Angaben in dieser Sache bereits von dem Landgericht B. bestraft worden war.

8

2.

Der gegen den Ruhestandsbeamten erhobene Vorwurf der Annahme von Geld oder anderer Vorteile wiegt schwer. Unbestechlichkeit und die Freiheit von durch materielle Vorteile verursachten sachfremden Erwägungen bei amtlichen Entscheidungen sind, wie der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen haben, unabdingbare Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Ein Beamter, der sich über die durch das Wissen hierum begründeten und bei dem Angebot von Geld erfahrungsgemäß besonders hohen Hemmungsschwellen hinwegsetzt, zerstört das in ihn durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben wenigstens bei der Annahme von Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße Geschenkannahme im Sinne von § 70 BBG grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt und von dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise dann abgesehen, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorgelegen haben (vgl. Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 5.81 -; Urteil vom 24. März 1981 - BVerwG 1 D 14.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 217]; Urteil vom 13. August 1975 - BVerwG 1 D 4.75 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 315]). Solche Milderungsgründe sind hier weder dem Akteninhalt noch den Umständen des Falles zu entnehmen. Der Fortfall der Verdachtsgründe zu Nr. 1 der Einleitungsverfügung nimmt dem Dienstvergehen, dessen der Ruhestandsbeamte verdächtig ist, nicht das für die Wahrscheinlichkeit der disziplinaren Höchstmaßnahme ausreichende Gewicht.

9

3.

Desgleichen ist die Höhe des Einbehaltungssatzes nicht zu beanstanden. Diese bestimmt die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihre Entscheidung ist vom Gericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Daß die Einleitungsbehörde bei Bestimmung der Höhe des einzubehaltenden Ruhegehaltsteils ermessensfehlerhaft gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich.

10

Entgegen der Aufforderung der Einleitungsbehörde hat der Ruhestandsbeamte seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offengelegt.

11

Die Vermögensverhältnisse des Ruhestandsbeamten im Zusammenhang mit einer vorläufigen Maßnahme nach § 92 BDO sind zwar sowohl zum Zeitpunkt ihrer Anordnung als auch danach von Amts wegen zu überprüfen; jedoch trifft den Ruhestandsbeamten eine Mitwirkungspflicht, seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig zu offenbaren, damit die Einleitungsbehörde zu sachgerechter Entscheidung auch in der Lage ist. Genauso wie es nicht Aufgabe des Senats ist, die Vermögensverhältnisse des Ruhestandsbeamten zu klären, ist es ihm auch verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle des Ermessens der Einleitungsbehörde zu setzen (Beschluß vom 25. Juni 1981 - BVerwG 1 DB 7.81 - mit weiteren Nachweisen). Zutreffend ist die Einleitungsbehörde bei der Errechnung der Einbehaltungsquote von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ruhestandsbeamten ausgegangen, wie ihr diese im Zeitpunkt der Anordnung am 22. Dezember 1983 bekannt waren. Nach einer Einbehaltung von einem Drittel der Versorgungsbezüge verbleibt dem Ruhestandsbeamten ein Betrag von etwa 1.000,- DM, dem noch die Regelspareinlage beim Post-, Spar- und Darlehensverein von monatlich 100,- DM hinzuzurechnen ist, weil es durchaus möglich ist, diese monatliche Sparleistung wenigstens vorübergehend auszusetzen, dem ferner noch - bereits abzugsweise berücksichtigte - private Verpflichtungen des Ruhestandsbeamten hinzuzurechnen sind. Da hiernach die Einleitungsbehörde mit dem von ihr festgestellten Einbehaltungssatz auf die persönlichen Lebensumstände des Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau und deren individuelle Bedürfnisse ausreichend Rücksicht genommen hat, hat sie die Grenzen ihres Ermessens gewahrt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Wenn der Ruhestandsbeamte eine Änderung des Einbehaltungssatzes erreichen will, so steht es ihm frei, sich unter genauer und nachprüfbarer Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse an die Einleitungsbehörde zu wenden, die für die Ermessensentscheidung zuständig ist.

12

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Janzen
Dr. Hartmann
Pellnitz