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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.1981, Az.: BVerwG 1 DB 7.81

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 7.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 22543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 19.03.1981 - AZ: VIII BK 2/81

In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
am 25. Juni 1981
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Postoberinspektors ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 19. März 1981 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat gegen den Beamten mit Verfügung vom 8. November 1978 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, ihn zugleich vorläufig des Dienstes enthoben und angeordnet, daß vierzig vom Hundert seiner Dienstbezüge einbehalten werden.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat mit - dem Beamten am 14. November 1979 durch Niederlegung auf der Postanstalt zugestelltem - Beschluß vom 24. Oktober 1979 dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Juli 1979 zurückgewiesen und die genannten Anordnungen aufrechterhalten.

3

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 24. Januar 1980 - BVerwG 1 DB 1.80 - das Gesuch des Beamten vom 13. Dezember 1979, ihm gegen die Versäumung der Frist für die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 24. Oktober 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen und seine Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluß als unzulässig verworfen.

4

Mit Schreiben vom 14. August 1980 hat der Beamte beim Präsidenten der Oberpostdirektion ... unter Beifügung einer Übersicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, die Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge aufzuheben.

5

Der Präsident der Oberpostdirektion ... hat darauf mit Bescheid vom 10. Oktober 1980 die Anordnung über die Einbehaltung von vierzig vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 aufgehoben und darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die Alimentationspflicht des Dienstherrn und unter Berücksichtigung des Lebensbedarfs der vierköpfigen Familie des Beamten eine Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge vom 1. Oktober 1979 ab nicht mehr in Betracht kommen könne.

6

Mit Schreiben vom 10. Februar 1981 beantragt der Beamte, die Einbehaltungsanordnung auch insoweit aufzuheben, als sie noch Bestand hat, das heißt für die Zeit vom 1. Dezember 1978 bis 30. September 1979. Er begründet dies im wesentlichen damit, die Einleitungsbehörde habe es versäumt, die "erstmalige" Einbehaltungsanordnung - nämlich diejenige vom 8. November 1978 - durch eine nachprüfbare Übersicht seiner, des Beamten, damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen. Bei Erlaß der Einbehaltungsanordnung hätten aufgrund des Berichts des Vorermittlungsführers klare Erkenntnisse über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegen. Da diese Erkenntnisse nicht in einer solchen Übersicht ihren Niederschlag gefunden hätten, könne von einer pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens nicht gesprochen werden.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung mit Beschluß vom 19. März 1981 die Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 8. November 1978 aufrechterhalten und damit die noch bestehende Einbehaltung von vierzig vom Hundert der Dienstbezüge des Beamten bis zum 30. September 1979 bestätigt. Es hat festgestellt, daß der Beamte in der Vergangenheit mehrmals unterschiedliche Angaben über die Höhe der auf seinem Einfamilienhaus ruhenden monatlichen Lasten gemacht habe. So habe er die monatlichen Lasten abwechselnd mit 940,- DM, 700,- DM, 2.235,85 DM, 1.220,- DM und zuletzt mit 1.370,50 DM angegeben. Darüber hinaus habe er in der Anlage zu seinem Gesuch vom 14. August 1980 erklärt, daß die Bezüge seiner Ehefrau seit dem 1. Oktober 1979 in Höhe von monatlich 1.400,- DM zur Absicherung zweier Darlehen an die Volksbank ... abgetreten seien. Die Einleitungsbehörde habe deshalb bei ihrer Entscheidung vom 10. Oktober 1980 die dem Beamten verbleibenden Einkünfte mit 1.004,97 DM errechnet und diesen Betrag für den reinen Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie als ausreichend erachtet. Die Einbehaltungsanordnung sei deshalb bis zum 30. September 1979 aufrechterhalten worden, weil das Einkommen der Ehefrau bis zu diesem Zeitpunkt der Familie voll zur Verfügung gestanden habe.

8

Nach den Angaben des Beamten soll diese Grundlage jedoch falsch gewesen sein. Entgegen seinem Schreiben vom 14. August 1980 habe seine Ehefrau auch in der Zeit vor dem 1. Oktober 1979 nicht über ihr Gehalt verfügen dürfen, da sie bei der Volksbank ... seit 1974/75 ein Kontokorrentkonto besessen und das hierauf geflossene Gehalt zum Abdecken einer jeweiligen Sollschuld gedient habe. Da der Kreditrahmen voll ausgeschöpft gewesen sei, habe seine Ehefrau über ihr Einkommen bereits in der Zeit vom Dezember 1978 bis September 1979 nicht verfügen dürfen. Die Richtigkeit dieser Angaben könne jedoch - so führt das Bundesdisziplinargericht in dem angefochtenen Beschluß aus - für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben; denn die Einleitungsbehörde habe bei ihrer Entscheidung über den Antrag des Beamten vom 14. August 1980 von der Richtigkeit der bis dahin gemachten Angaben ausgehen dürfen. Aufgrund der Angaben des Beamten werde jedoch für die Einleitungsbehörde Veranlassung bestehen, von Amts wegen die vorgetragenen Angaben zu überprüfen.

9

Der Beamte hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Das Bundesdisziplinargericht hat der nicht mit einer Begründung versehenen Beschwerde nicht abgeholfen.

10

II.

Das nach § 79 BDO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Bundesdisziplinargericht die Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 8. November 1978 und damit die Einbehaltungsanordnung bis zum 30. September 1979 aufrechterhalten.

11

Den Einbehaltungssatz bestimmt die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem. Ermessen. Vom Gericht ist die Entscheidung nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Ein Ermessensfehler läßt sich, worauf das Bundesdisziplinargericht mit Recht hingewiesen hat, nicht erkennen.

12

Bei der ursprünglichen Festsetzung der Einbehaltungsquote mußte die Einleitungsbehörde von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten ausgehen, wie ihr diese im Zeitpunkt der Anordnung am 8. November 1978 bekannt waren. Sie mußte ihre Entscheidung zwar hinsichtlich der Höhe der einbehaltenen Bezüge von Amts wegen laufend überprüfen und etwa geänderten Verhältnissen anpassen (BDHE 3, 318 [322]; Claussen/Janzen BDO 3. Aufl. § 92 Rz 5 b; Behnke BDO 2. Aufl. § 95 Rz 6; Schütz DO NW Teil D §§ 94, 95 Rz 5). Dieser Verpflichtung ist sie aber nachgekommen und hat ihr insbesondere mit ihrem Bescheid vom 10. Oktober 1980 entsprochen, nachdem der Beamte zuvor mit seinem Gesuch vom 14. August 1980 eine Übersicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben hatte, die der Einleitungsbehörde von allein, also ohne die Mitwirkung des Beamten, nicht im einzelnen bekannt sein konnten. Aufgrund seiner beigefügten Erklärung, daß die Bezüge seiner Ehefrau seit dem 1. Oktober 1979 in Höhe von 1.400,- DM an die Volksbank ... abgetreten seien, konnte die Einleitungsbehörde eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten erst von diesem Zeitpunkt an erkennen. Für die Zeit davor mußte sie bei der Berechnung der Höhe des Einbehaltungsbetrages wegen fehlender anderer Erkenntnisse von den ungeschmälerten Einkünften der Ehefrau des Beamten ausgehen.

13

Wenn der Beamte in der Verhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 19. März 1981 erstmals darlegt, seine Ehefrau habe schon vor dem 1. Oktober 1979 über ihr Einkommen wegen der Abdeckung eines bei der Volksbank ... bestehenden Kontokorrentkontos nicht verfügen dürfen, so trägt er damit neue Tatsachen vor, die die Einleitungsbehörde bei ihrer Beurteilung der Höhe des angemessenen Lebensunterhalts für den Beamten und seine Familie für diese Zeit bisher nicht berücksichtigen konnte. Die Vermögensverhältnisse des Beamten im Zusammenhang mit einer vorläufigen Maßnahme nach § 92 BDO sind zwar schon zum Zeitpunkt ihrer Anordnung und auch danach von Amts wegen zu überprüfen; jedoch trifft den Beamten eine Mitwirkungspflicht, seine wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig zu offenbaren, damit die Einleitungsbehörde zu sachgerechter Entscheidung auch in der Lage ist. Da bisher die Einleitungsbehörde keine Gelegenheit hatte, das neue Vorbringen des Beamten sowie etwa hierauf bezogene nachprüfbare Unterlagen auf bisher möglicherweise unbekannt gebliebene wirtschaftliche Belastungen hin zu prüfen, konnte sie von ihrem Entscheidungsermessen noch keinen Gebrauch machen. Den Disziplinargerichten des Bundes ist es verwehrt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Einleitungsbehörde zu setzen (BVerwGE 33, 332 [BVerwG 18.08.1969 - II DB 5/69] [334]; 63, 127 [129]; Beschluß vom 21. Dezember 1979 - BVerwG 1 DB 31.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 123]). Mit Recht hat sich das Bundesdisziplinargericht daher außerstande gesehen, bereits in der Sache selbst zu entscheiden.

14

An einer zunächst ihr allein zukommenden Entscheidung ist die Einleitungsbehörde auch nicht etwa durch den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 24. Oktober 1979 sowie die Entscheidung des Senats vom 24. Januar 1980 - BVerwG 1 DB 1.80 - gehindert; denn die Einleitungsbehörde kann gemäß § 95 Abs. 2 BDO die nach § 91 und nach § 92 getroffenen Anordnungen jederzeit ganz oder teilweise aufheben, es sei denn, daß die Anordnungen - was hier aber nicht der Fall ist - auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts ergangen sind. Da die Aufrechterhaltung und Fortdauer dieser Anordnungen der ständigen Überprüfung der Einleitungsbehörde unterliegt, sind gemäß §§ 91, 92 BDO getroffene Entscheidungen einer formellen Rechtskraft nicht fähig (BDHE 3, 318 [322]; Behnke a.a.O. § 95 Rz 33).

15

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz