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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.2000, Az.: BVerwG 2 WD 5.00

Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen Eigentum und Vermögen Dritter; Bildung der erforderlichen Maßnahme nach den konkreten Tatumständen; Entfaltung erheblicher, krimineller Energie; Berücksichtigung der Vorgesetztenstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.02.2000
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 5.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 26.10.1999 - AZ: 8 VL 30/99

Prozessgegner

Hauptfeldwebel ...,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein außerdienstlicher Verstoß gegen die Eigentums- und Rechtsordnung offenbart Mängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen, sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit wecken, insgesamt somit die Beurteilung seiner Persönlichkeit und damit seine dienstliche Verwendbarkeit beeinflussen.

  2. 2.

    Außerdienstliche Eigentums- und Vermögensdelikte unterscheiden sich in ihrem objektiven Gewicht und nach der Schuld des Täters so sehr voneinander, dass ein einheitlicher Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu ihrer Ahndung nicht gefunden werden kann.

  3. 3.

    Die erforderliche Maßnahme ist nach den konkreten Tatumständen zu bilden. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Ausführung seiner Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz zur Beurteilung des mit der Tat offenbarten Charaktermangels.

  4. 4.

    Milderungsgründe sind dann gegeben, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Februar 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
sowie
Major Peinemann, Hauptfeldwebel Linde als ehrenamtliche Richter, ...,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frist für die Wiederbeförderung auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 36 Jahre alte Soldat besuchte nach dem Abschluß der Hauptschule mit Erfolg das Berufsgrundschuljahr in dem Berufsfeld "Holztechnik". Danach begann er eine Ausbildung zum Tischler, die er am 12. Juli 1982 erfolgreich beendete. Anschließend war er im erlernten Beruf tätig.

2

Zum 3. Januar 1983 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur ... Luftwaffenausbildungsregiment ... in E. einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, sodann auf vier, sechs, acht, zehn und 14 Jahre festgesetzt. Am 19. Juni 1992 wurde ihm als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Der Soldat wurde am 7. Februar 1989 zum Feldwebel, am 14. Dezember 1990 zum Oberfeldwebel und am 1. Oktober 1997 zum Hauptfeldwebel befördert.

4

Im Rahmen einer Kommandierung vom 15. Januar bis 27. März 1985 zur Unteroffizierlehr- und Sicherungsstaffel ... in K. ... nahm der Soldat am Unteroffizierlehrgang teil, den er mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand und im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 10. Mai bis 24. Juni 1988 zur ... Fachschule der Luftwaffe in I. besuchte er den Feldwebellehrgang mit der Abschlußnote "befriedigend". Zum 1. Januar 1993 wurde er zur ... Flugabwehrraketengruppe ... in W. - ab 31. März 1994 in E. - als Flugabwehrraketenwartungsmeister Patriot und Kraftfahrer CE und zum 1. Oktober 1997 zur ... Flugabwehrraketengruppe ... in O. als Flugabwehrraketenwartungsmeister Patriot versetzt.

5

In seiner dienstlichen Beurteilung vom 13. Juli 1993 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung zwölfmal die Wertung "2" und dreimal die Wertung "3", in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. In der dienstlichen Beurteilung vom 18. August 1995 erzielte er in der gebundenen Beschreibung einmal die Wertung "1", 13mal die Wertung "2" und einmal die Wertung "3"; in der freien Beschreibung erhielt er wiederum für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen" den Ausprägungsgrad "B". In seiner Beurteilung vom 1. Juli 1997 wurden seine Leistungen in der gebundenen Beschreibung zweimal mit "1" und 13mal mit "2" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen", "Kameradschaft" und "Geistige Fähigkeiten" der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Die Beurteilung vom 8. Juli 1998 weist in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "1" und zehnmal die Wertung "2" aus; in der freien Beschreibung wurde dem Soldaten viermal der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt, und zwar für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" und "Geistige Fähigkeiten".

6

In einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, Major B., zu der Disziplinarsache, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, werden u.a. die dienstlichen Leistungen des Soldaten als über dem Durchschnitt liegend bezeichnet; er gelte unter Kameraden und Vorgesetzten als ruhiger Soldat, der sich durch Pflichtbewußtsein und Verantwortungsbewußtsein auszeichne. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte schloß sich dieser Stellungnahme an.

7

In der Sonderbeurteilung vom 15. Februar 2000 erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen einmal die Wertung "4", elfmal die Wertung "5" und viermal die Wertung "6". Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" wurde über ihn ausgeführt:

"S. ist ein loyaler und engagierter Portepee-Unteroffizier mit sichtlicher Freude an seinem Beruf, der im Kameradenkreis anerkannt wird. Er ist stets hilfsbereit und steht jüngeren Kameraden bei Bedarf mit Rat und Tat zur Seite. S. besitzt einen gefestigten Charakter, der von Ruhe und Eigenständigkeit geprägt ist. Insgesamt ist S. ein überzeugter Soldat, der auch weiterhin Beachtung verdient."

8

In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht sagte Major B. als Zeuge aus, der Soldat gehöre auf Grund seines Leistungsbildes zum oberen Drittel seiner Soldaten und sei ein Mensch, der sich nie in den Vordergrund dränge. Der Soldat sei voll in das Unteroffizierkorps integriert und er, Major B., wolle ihn weiterhin in seiner Staffel behalten.

9

Der Soldat ist Inhaber der Ehrenmedaille der Bundeswehr seit 6. Juni 1984.

10

Dem Bundeszentralregister ist außer der Eintragung der sachgleichen Strafe zu entnehmen, daß der Soldat durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts R. vom 21. Juli 1994 - 6 Ls 46 Js 434/93 - wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt wurde. Das Disziplinarbuch weist keine disziplinare Maßregelung aus.

11

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen einschließlich Zulagen monatlich 4.164,20 DM brutto und 3.367,15 DM netto. Er wohnt in einer belastungsfreien Eigentumswohnung und hat für diese, für Versicherungsbeiträge und für seinen Pkw monatlich insgesamt 500 DM aufzuwenden. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

12

II

In dem sachgleichen Strafverfahren erließ das Amtsgericht O. am 1. Juni 1999 einen Strafbefehl - 43 Cs 152 Js 14448/99 -, rechtskräftig seit 25. Juni 1999, und verhängte gegen den Soldaten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM, die dieser sofort bezahlte.

13

In dem wegen desselben Sachverhalts mit Verfügung des Kommandeurs der 3. Luftwaffendivision vom 16. Juni 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 16. August 1999, den Soldaten am 26. Oktober 1999 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herab.

14

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Am Freitag, dem 19.03.1999, begab sich der Soldat, der bis 12:15 Uhr normalen Dienst geleistet und anschließend seine Wohnung aufgesucht hatte, gegen 16:00 Uhr zur Erledigung seiner Wochenendeinkäufe in den EXTRA-Markt ..., in ... O.. Dort fiel ihm der in einem neutralen Karton verpackte PC mit Intel-Pentium II 400 MHz Prozessor der Marke Profex auf, der dort für 1.799,00 DM zum Kauf angeboten wurde. Er selbst besitzt einen Notebook-PC mit 386er-Prozessor. Spontan kam ihm dabei der Gedanke, wie er möglichst billig in den Besitz dieses PC gelangen könne. Bereits im EXTRA-Markt überlegte er, wie er eine andere Inhaltsbeschreibung anfertigen und auf dem Karton mit dem PC anbringen könnte. In der Radio- und Fernsehabteilung des Marktes suchte er daraufhin einen Artikel, der ihm vom Preis her passend erschien, und fand ein Tiefton-Lautsprecherset namens 'Techno-Box', welches dort zu einem Preis von DM 149,00 angeboten wurde. Anschließend erledigte er seine Einkäufe und fuhr in seine Wohnung, wo er noch am selben Abend auf seinem Note-Book im Schreibprogramm MS-Word eine entsprechende Inhaltsbeschreibung mit dem Warennamen 'Techno-Box' fertigte, die er mittels eines Filzstiftes mit einem Strichcode und einer darüber gesetzten Zahlenreihe versah. Am nächsten Morgen gegen 09:00 Uhr betrat er erneut den EXTRA-Markt und klebte das von ihm gefertigte Produktetikett auf den Karton mit dem PC. Anschließend stellt er diesen Karton an einer anderen Stelle in der Rundfunk- und Fernsehabteilung ab und verließ zunächst wieder den EXTRA-Markt. Gegen 12:00 Uhr kehrte er dorthin zurück, und zwar mit dem festen Vorsatz, nunmehr den PC mitzunehmen. Er begab sich in die Rundfunk- und Fernsehabteilung, entfernte das Preisschild mit dem Aufdruck DM 1.799,00 von dem Karton mit dem PC und klebte statt dessen das Preisschild der 'Techno-Box' mit dem Aufdruck DM 149,00 auf den Karton. Nachdem er die Preisauszeichnung dergestalt verändert hatte, begab sich der Soldat gegen 12:20 Uhr mit der Ware an die Kasse und bezahlte tatsächlich nur DM 149,00 für die angebliche 'Techno-Box'. Beim Verlassen des Kassenbereichs wurde er dann von einem Mitarbeiter des HIS-Sicherheitsdienstes angesprochen, der ihn bereits am Morgen dieses Tages beobachtet und die Veränderungen an dem Karton mit dem PC festgestellt hatte. Nach anfänglichem Leugnen gestand der Soldat die Tat und unterschrieb eine formularmäßig erstellte Strafanzeige der EXTRA-Verbrauchermärkte GmbH.

Soweit der Soldat sich eingelassen hat, er habe am Samstagmorgen den EXTRA-Markt nur deshalb verlassen, weil er Gewissensbisse gehabt habe und bezüglich seines Verhaltens Zweifel bekommen habe, hält dies die Kammer für eine Schutzbehauptung. Aufgrund der gesamten Tatumstände spricht insoweit alles dafür, daß dieses Verhalten dem Zweck diente, jegliches Risiko auszuschließen. Soweit er behauptet hat, er habe die über dem Strichcode stehende Zahlenreihe frei erfunden, konnte ihm diese Einlassung nicht widerlegt werden. Sie ist letztlich aber auch nicht erheblich, da der Karton mit einem Preisschild versehen war. Im übrigen hat der Soldat auf die Frage nach seinen Beweggründen erklärt, er könne heute nicht mehr nachvollziehen, warum er so gehandelt habe, zumal es angesichts seiner guten finanziellen Verhältnisse leicht gewesen wäre, den PC käuflich zu erwerben."

15

Die Kammer würdigte die Urkundenfälschung und den Betrug des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die außerdienstliche Achtungs- und Vertrauenswahrungspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), somit als ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

16

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

17

Es handele sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen, durch welches sich der Soldat nach Auffassung der Kammer zumindest in seinem Dienstgrad als Hauptfeldwebel eindeutig disqualifiziert habe. Zwar handele es sich um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten. Dieses lasse jedoch Rückschlüsse auf erhebliche Charaktermängel des Soldaten zu und berühre damit seine Vertrauenswürdigkeit und letztlich seine dienstliche Verwendbarkeit. Dabei gehe es im vorliegenden Fall nicht um die typische Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet sei, daß der Täter in einem Kaufhaus einer spontanen Versuchung erlegen sei, einen Gegenstand an sich zu nehmen, und anschließend versuche, diesen ohne Bezahlung durch den Kassenbereich zu bringen. Vielmehr habe der Soldat planmäßig gehandelt, wobei er an zwei Tagen insgesamt dreimal den EXTRA-Markt aufgesucht habe. Es stehe für die Kammer außer Frage, daß er sowohl bei der Planung und Vorbereitung als auch bei der Ausführung der Tat eine hohe Hemmschwelle zu überwinden gehabt habe. Dies sei ein entscheidendes Indiz für das Gewicht der mit der Tat offenbarten Charaktermängel. Der Soldat sei als Vorgesetzter verpflichtet gewesen, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG). Es stehe außer Frage, daß er mit seiner durch eine erhebliche kriminelle Intensität gekennzeichneten Handlung, zumal als Portepee-Unteroffizier im herausgehobenen Dienstgrad eines Hauptfeldwebels, grundlegend versagt habe. Seine Einlassung, er habe einfach nicht über die Folgen einer solchen Handlungsweise nachgedacht bzw. sie verdrängt, sei nicht gerade geeignet, seine Persönlichkeit in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, zumal er im Hinblick auf seine Vorstrafe wegen Verstoßes gegen das Waffen- und das Sprengstoffgesetz allen Anlaß gehabt hätte, nicht erneut mit dem Strafgesetz in Konflikt zu geraten. Die Tatsache, daß der Soldat bereits in einem frühen Stadium ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, könne die Kammer nicht als Milderungsgrund anerkennen, zumal er angesichts der klaren Beweislage ohnehin keine andere Möglichkeit gehabt hätte. Soweit er erheblich über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbringe und sich bisher im und - mit Ausnahme der Vorstrafe - außer Dienst einwandfrei geführt habe, könne dies nach Abwägung aller Umstände nicht dazu führen, von der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens gebotenen Dienstgradherabsetzung Abstand zu nehmen. Schwerwiegende Persönlichkeitsmängel könnten nämlich nicht durch gute dienstliche Leistungen kompensiert werden. Nach alledem sei es nach Überzeugung der Kammer unumgänglich gewesen, den Soldaten in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabzusetzen. Er habe sich diese Folge seines Fehlverhaltens selbst zuzuschreiben, denn sie liege im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten.

18

Gegen dieses dem Soldaten am 9. November 1999 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1999, bei der Truppendienstkammer eingegangen am 9. Dezember 1999, eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt mit dem Ziel, "höchstens auf eine Beförderungssperre" zu erkennen.

19

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

20

In Anbetracht der Tatsache, daß es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handele, sei nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts eine Dienstgradherabsetzung bei der gegebenen Fallkonstellation unangemessen überhöht. Das Gericht stelle in seinem Urteil fest, daß das außerdienstliche Fehlverhalten Rückschlüsse auf erhebliche Charaktermängel des Soldaten zulasse und damit seine Vertrauenswürdigkeit und letztlich seine dienstliche Verwendbarkeit berühre. Es stehe für die Kammer außer Frage, daß er sowohl bei der Planung und Vorbereitung als auch insbesondere bei der Ausführung der Tat eine hohe Hemmschwelle zu überwinden gehabt habe. Dies sei aber ein entscheidendes Indiz für das Gewicht der mit der Tat offenbarten Charaktermängel. Die Tatsache, daß der Soldat bereits in einem frühen Stadium ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, habe die Kammer nicht als Milderungsgrund anerkannt, zumal er angesichts der klaren Beweislage ohnehin keine andere Möglichkeit gehabt habe. Soweit er erhebliche über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht und sich bisher in und - mit Ausnahme der Vorstrafe - auch außer Dienst einwandfrei geführt habe, habe dies nach Abwägung aller Umstände nicht dazu geführt, von der nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens gebotenen Dienstgradherabsetzung Abstand zu nehmen. Sie habe das damit begründet, schwerwiegende Persönlichkeitsmängel könnten nicht durch gute dienstliche Leistungen kompensiert werden. Dem könne nicht gefolgt werden. Der 2. Wehrdienstsenat habe in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1990 - BVerwG 2 WD 44.89 - die Rechtsprechung dahingehend bestätigt, daß in Fällen außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbotes zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen werde, weil sich der Täter durch eine solche Tat für eine gewisse Zeit beförderungsunwürdig gemacht habe. Von einer Degradierung sei der Senat aber auch in diesem Fall nicht ausgegangen, obwohl der Soldat wiederholt eine Behörde getäuscht habe. Vorliegend sei die Tat des Soldaten zwar durch das Herstellen eines willkürlichen Strichcodes vorbereitet worden, habe jedoch auf Grund der Einmaligkeit der Verfehlung kein größeres Gewicht als die dem o.g. Urteil des Senats zugrundeliegende mehrfache Täuschung einer Behörde mit Verdienstbescheinigungen, die im Dienst mit einem Dienstsiegel und einer fingierten Unterschrift versehen worden seien. Zudem sei im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tat und der Person des Soldaten positiv zu berücksichtigen, daß die Tat ein persönlichkeitsfremder einmaliger Ausrutscher gewesen sei und der Soldat sowohl vor als auch nach der Tat nicht einschlägig in Erscheinung getreten sei. Er habe im Dienst erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht und sich einwandfrei - auch nach der Tat - geführt. Im übrigen sei der Vorfall nach der Bestätigung des Disziplinarvorgesetzten in der Einheit nicht weiter bekannt geworden. Es spreche für den Soldaten, daß er geständig gewesen sei und seine Verfehlung unverzüglich seinem Disziplinarvorgesetzten gemeldet habe. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei daher eine Beförderungssperre angemessen und ausreichend.

21

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

22

2.

Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327, § 331 Abs. 1 StPO).

23

3.

Die Berufung des Soldaten hat keinen Erfolg.

24

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

25

Das Dienstvergehen wiegt schwer.

26

Der Senat hat in seiner gefestigten Rechtsprechung (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 >, vom 10. Juni 1987 - BVerwG 2 WD 12.87-, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133>, vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 - und vom 25. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 26.90 -) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewertet. Hierbei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, wie das Vermögensdelikt strafrechtlich zu qualifizieren ist, ob es sich z.B. um einen Diebstahl oder Betrug, eine Veruntreuung oder Hehlerei handelt. Denn solche Begehungsformen einer Straftat sind gleichermaßen sozialschädlich.

27

Ein Warenhausdiebstahl ist kein Kavaliersdelikt. Zwar handelt es sich dabei um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten ohne unmittelbare Beziehung zum Dienst. Der Charakter eines Menschen ist jedoch unteilbar und kann nicht für den außerdienstlichen und den dienstlichen Bereich jeweils nach unterschiedlichen Maßstäben bewertet werden. Ein solcher Verstoß gegen die Eigentums- und Rechtsordnung offenbart Mängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen, sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit wecken, insgesamt somit die Beurteilung seiner Persönlichkeit und damit seine dienstliche Verwendbarkeit beeinflussen. Vorgesetzte, die nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Pflichterfüllung aufgerufen sind, geben hierdurch ein außerordentlich schlechtes Beispiel.

28

Außerdienstliche Eigentums- und Vermögensdelikte unterscheiden sich allerdings in ihrem objektiven Gewicht und nach der Schuld des Täters so sehr voneinander, daß ein einheitlicher Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu ihrer Ahndung nicht gefunden werden kann. Die erforderliche Maßnahme ist vielmehr nach den konkreten Tatumständen zu bilden. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Ausführung seiner Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz zur Beurteilung des mit der Tat offenbarten Charaktermangels. Bei einem typischen Warenhausdiebstahl hat der Senat in ständiger Rechtsprechung mildernd berücksichtigt, daß der Anreiz, der von den "unbewachten" Waren ausgeht, eine große Versuchung darstellt, sich zu bereichern, und daß die Anonymität des Eigentümers die Hemmschwelle zusätzlich herabsetzt. Anders als bei einem außerdienstlichen Kameradendiebstahl oder einem rechtswidrigen Zugriff im sozialen Nahbereich, wo wegen der personellen Beziehung des Täters zu dem Opfer eine erheblich höhere Hemmschwelle besteht, deren Überwindung eine erhöhte kriminelle Intensität erfordert, hat der Senat daher Warenhausdiebstähle in der Regel "nur" mit einer laufbahnhemmenden Maßnahme, einem Beförderungsverbot, geahndet, aber auch zum Ausdruck gebracht, daß ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, eine reinigende Maßnahme, erfordern.

29

Zu Lasten des Soldaten fällt hier ins Gewicht, daß er spätestens ab dem Zeitpunkt, als er im EXTRA-Markt überlegte, wie er eine andere Inhaltsbeschreibung anfertigen und auf dem Karton mit dem PC anbringen könnte, planvoll und zielstrebig vorging. Dies zeigt der weitere Verlauf seiner Handlungsweise. Noch am selben Abend fertigte er auf seinem Note-Book im Schreibprogramm MS-Word eine entsprechende Inhaltsbeschreibung mit dem Warennamen "Techno-Box", versah die Inhaltsbeschreibung u.a. mit einem Strichcode und einer darüber gesetzten Zahlenreihe, betrat dann am nächsten Morgen gegen 9.00 Uhr erneut den EXTRA-Markt und klebte das von ihm gefertigte Produktetikett auf den Karton mit dem PC, stellte diesen Karton an einer anderen Stelle in der Rundfunk- und Fernsehabteilung ab, verließ zunächst wieder den EXTRA-Markt, kehrte dann gegen 12.00 Uhr erneut dorthin zurück, begab sich in die Rundfunk- und Fernsehabteilung, entfernte das Preisschild mit dem Aufdruck 1.799 DM von dem Karton mit dem PC und klebte statt dessen das Preisschild der "Techno-Box" mit dem Aufdruck 149 DM auf den Karton. Auf diese Weise war es ihm tatsächlich gelungen, die angebliche "Techno-Box" mit dem Aufdruck 149 DM durch die Kasse zu bringen. Der Soldat hatte somit bei der Planung, Vorbereitung und insbesondere der Ausführung seiner Tat mehrere Hemmschwellen zu überwinden. Mit seinem überlegten und zielgerichteten Handeln hat er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die einen auffälligen Mangel an Rechtsbewußtsein und damit eine ausgeprägte charakterliche Fehlhaltung erkennen läßt.

30

Erschwerend ist ferner die Höhe des Kaufpreises des Computers der Marke Profex von 1.799 DM zu berücksichtigen.

31

Darüber hinaus erforderte es die Stellung des Soldaten als Hauptfeldwebel, daß er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, daß sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit beizutragen, hat er jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.

32

In der Tat selbst liegen keine Milderungsgründe, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten. Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der er versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - < BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 -). Eine solche Ausnahmesituation war hier nicht gegeben. Der Soldat befand sich weder in einer finanziellen Notlage noch handelte es sich um eine "unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten". Gegen eine unbedachte Augenblickstat spricht insbesondere der Umstand, daß er gezielt und überlegt vorgegangen ist und sich Planung, Vorbereitung und Ausführung der Tat auf insgesamt zwei Tage erstreckt haben.

33

Seine Einlassung, er habe einfach nicht über die Folgen seiner Tat nachgedacht bzw. sie verdrängt, vermag ihn, wie das Truppendienstgericht zutreffend hervorhebt, nicht zu entlasten, zumal er im Hinblick auf seine Vorstrafe wegen des Verstoßes gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz allen Anlaß gehabt hätte, sich vor einem erneuten strafbaren Verhalten zu bewahren. Auch der Umstand, daß der Soldat bereits in einem früheren Stadium ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, stellt keinen Milderungsgrund dar, da er angesichts der klaren Beweislage ohnehin keine andere Möglichkeit gehabt hätte.

34

In der Person des Soldaten liegen Milderungsgründe vor. Er hat gute dienstliche Leistungen erbracht und ist disziplinar bisher nicht in Erscheinung getreten. Sein Disziplinarvorgesetzter sagte aus, der Soldat gehöre auf Grund seines Leistungsbildes zum oberen Drittel seiner Soldaten, und er wolle ihn weiterhin in seiner Staffel behalten.

35

Diese mildernden Umstände haben indessen kein solches Gewicht, daß der Soldat in seinem Dienstgrad belassen werden konnte. Insgesamt hat er durch sein schwerwiegendes Versagen einen so gravierenden Mangel an Rechtstreue gezeigt, daß eine Dienstgradherabsetzung unumgänglich war. Der Senat hielt die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels für die gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens. Die Folgen dieser Maßregelung muß der Soldat tragen; sie sind schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich seines Handelns liegen.

36

Obwohl die dienstlichen Leistungen des Soldaten nicht als ausgezeichnet bewertet werden können, hat der Senat gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 WDO von der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die an sich auf drei Jahre bemessene Frist zur Wiederbeförderung aus besonderen Gründen auf zwei Jahre herabzusetzen; damit soll dem Soldaten die Chance gegeben werden, den jetzt aberkannten Dienstgrad erneut zu erreichen. Dafür waren zum einen die günstige Persönlichkeitsprognose des Disziplinarvorgesetzten, Major B. zum anderen der gute persönliche Eindruck maßgebend, den der Soldat in der Berufungshauptverhandlung auf den Senat gemacht hat.

37

4.

Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hat, sind ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten, bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Peinemann
Linde