Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1990, Az.: BVerwG 2 WD 44/89
Soldatenrecht; Herstellung einer unechten Urkunde; Verstoß gegen die Dienstpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 44/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd Ulm 21.09.1989 - S 5 VL 6/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 86, 294
- BVerwGE 86, 293 - 296
- NVwZ 1991, 680 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1991, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Durch Herstellung einer unechten Urkunde, die ein Soldat zur Begründung von Wohngeldansprüchen im Dienst mit einem Dienststempel und einer fingierten Unterschrift versieht, verstößt er zwar gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich, aber nicht gegen die Pflicht zum treuen Dienen.
2. Macht ein Soldat von einer von ihm hergestellten unechten Urkunde im Rechtsverkehr tatsächlich Gebrauch, wird dieses Verhalten von einem auf Herstellung und Gebrauch der unechten Urkunde gerichteten Gesamtvorsatz getragen und hat deshalb im Verhältnis zur Dienstpflichtverletzung nach § 17 II 1 SoldG kein selbständiges Gewicht (wie BVerwGE 46, 87 = NJW 1973, 1148).