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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1990, Az.: BVerwG 2 WD 44/89

Soldatenrecht; Herstellung einer unechten Urkunde; Verstoß gegen die Dienstpflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 44/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd Ulm 21.09.1989 - S 5 VL 6/89

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 294
  • BVerwGE 86, 293 - 296
  • NVwZ 1991, 680 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Durch Herstellung einer unechten Urkunde, die ein Soldat zur Begründung von Wohngeldansprüchen im Dienst mit einem Dienststempel und einer fingierten Unterschrift versieht, verstößt er zwar gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich, aber nicht gegen die Pflicht zum treuen Dienen.

2. Macht ein Soldat von einer von ihm hergestellten unechten Urkunde im Rechtsverkehr tatsächlich Gebrauch, wird dieses Verhalten von einem auf Herstellung und Gebrauch der unechten Urkunde gerichteten Gesamtvorsatz getragen und hat deshalb im Verhältnis zur Dienstpflichtverletzung nach § 17 II 1 SoldG kein selbständiges Gewicht (wie BVerwGE 46, 87 = NJW 1973, 1148).