Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.09.1999, Az.: BVerwG 1 D 54.98
Materielles Beamtendisziplinarrecht; Beihilfebetrug zum Nachteil der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten; Urkundenfälschungen an Blankorezepten durch einen Bahnbediensteten; Disziplinare Erschwerungsgründe; Schwerwiegendes Dienstvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 54.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 28681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 27.05.1998 - AZ: VIII VL 36/97
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 11 BDO
- § 14 Abs. 1 Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Verfahrensgegenstand
Disziplinarmaß: Entfernung aus dem Dienst
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 14. September 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier ferner
Oberregierungsrat Michael Milbredt , Technischer Fermeldebetriebsinspektor Wolfgang Haßelkus als ehrenamtliche Richter,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Hauptlokomotivführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 27. Mai 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 27. Mai 1998 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt wird. Es ist von den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen ausgegangen, die das Amtsgericht ... im rechtskräftigen Urteil vom 30. November ... getroffen und mit dem es den Beamten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 33 Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt hat. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt, der vom Beamten eingeräumt wird:
"Ende .../Anfang ... befand sich der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten; er hatte größere Bankkredite aufgenommen, die zu hohen monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen führten. Es blieb nicht mehr genug Geld übrig, um alle Bedürfnisse der Familie befriedigen zu können. So faßte der Angeklagte im Januar ... den Entschluß, in der Folgezeit durch Manipulationen von Rezepten größere Geldbeträge, auf die er keinen Anspruch hatte, von seiner Krankenkasse, der KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) zu erschwindeln.
Seinen 33 Erstattungsanträgen, die in der Zeit vom 21.01.... bis 05.01.... bei der KVB eingingen, fügte er jeweils eine Vielzahl von Rezepten acht verschiedener Ärzte für sich und seine Familienangehörigen (insgesamt 154 Rezepte) bei, die er in verschiedener Weise manipuliert hatte.
Entweder löste er das von einem Arzt ausgestellte und unterzeichnete Rezept zunächst bei einer Apotheke ein und fügte nachträglich zusätzlich Medikamente mit Preisen hinzu und addierte alles zu einer Gesamtsumme oder er füllte bei den Ärzten .../... und ... zuvor entwendete Blanko-Rezeptformulare zunächst mit einem Medikament aus, unterzeichnete mit dem Namen des betreffenden Arztes, löste das Rezept in einer Apotheke ein und versah es nachträglich zusätzlich mit weiteren Medikamenten und Preisen.
Von den 102 Rezepten des Arztes ..., die der Angeklagte der KVB zur Erstattung vorlegte, waren ... nur vier Rezepte vom Arzt verordnet, von den 17 Rezepten der Kinderärzte ... war keines von einer Ärztin verordnet.
Diese 17 Blanko-Rezeptformulare hatte der Angeklagte anläßlich der Vorstellung seines Sohnes ... im Notdienst entwendet. Bei allen 24 eingereichten und vom Kinderarzt ... verordneten Rezepten hat der Angeklagte Medikamente handschriftlich nachgetragen, ebenso bei den sechs Rezepten von ... und dem jeweils einen Rezept von ..., ..., ... und bei den zwei von ... verordneten Rezepten.
Dem Angeklagten wurden aufgrund seiner bei der KVB an folgenden Tagen eingegangenen Erstattungsanträge folgende Geldbeträge, auf die er keinen Anspruch hatte, zu Unrecht erstattet:
...: Erstattungsbeträge 21. Januar 267,50 DM 28. Januar 84,20 DM 02. März 313,51 DM 04. März 221,71 DM 15. Februar 115,65 DM 22. März 224,67 DM 05. April 871,24 DM 26. April 1 066,42 DM 11. Mai 1 434,71 DM 18. Mai 354,47 DM 17. Juni 215,34 DM 21. Juni 779,10 DM 12. Juli 701,05 DM 12. Juli 633,18 DM 22. Juli 748,25 DM 02. August 823,09 DM 25. September 1 214,64 DM 06. September 639,06 DM 17. September 844,20 DM 20. September 1 281,09 DM 04. Oktober 1 500,99 DM 17. September 219,40 DM 27. September 180,60 DM 05. Oktober 279,07 DM 22. Oktober 1 453,19 DM 15. November 1 970,95 DM 16. November 1 261,67 DM 30. November 1 096,27 DM 06. Dezember 2 093,93 DM 10. Dezember 1 052,53 DM 29. Dezember 2 921,04 DM ...: 10. Januar 1 004,40 DM 05. Januar 2 438,46 DM 30 305,58 DM Insgesamt wurden dem Angeklagten somit zu Unrecht 27 275,02 DM (90 % der Arzt- und Rezeptkosten) von der KVB erstattet.
Mit Erstattungsanträgen vom 12.01.... und 21.01...., die am 21.01.... bzw. am 24.01.... bei der KVB eingingen, versah der Angeklagte die vollständig von ihm gefälschten Rezepte auch mit selbstgefertigten Apothekenstempeln, um so die Einlösung der Rezepte vorzuspiegeln.
Diese Manipulationen fielen jedoch bei der Krankenkasse KVB auf, so daß eine Erstattung der geltend gemachten Kosten von 1 433,33 DM bzw. 2 955,25 DM nicht mehr erfolgte.
Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, auf den Bekundungen der Zeugen ... und ... und auf den bei der Akte befindlichen Rezeptfälschungen und Erstattungsanträgen."
Nach den weiteren Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts hat sich der Beamte, der den der KVB zugefügten Schaden inzwischen ausgeglichen hat, dahin eingelassen, er habe in einer durch Überschuldung hervorgerufenen ausweglosen finanziellen Notlage gehandelt. Er habe beträchtliche Kredittilgungsverpflichtungen gehabt, die gegen Ende des Jahres ... ein solches Ausmaß erreicht hätten, daß ihm nach Zahlung dieser Tilgungsraten nur noch ein Betrag verblieben sei, der unterhalb der Regelsätze der Sozialhilfe gelegen habe. Weitere Darlehen oder sonstige Unterstützungen habe er seinerzeit nicht in Anspruch nehmen können, so daß es wegen des verbleibenden Geldbedarfs zu den strafbaren Handlungen gekommen sei. Er sei das Opfer fragwürdiger Geschäftspraktiken seiner Bank geworden. Seit ..., dem Jahr der ersten Kreditgewährung, bis zum 9. November ..., der letzten Kreditgewährung, sei bei seiner Bank eine Gesamtschuld von insgesamt ca. 191 000 DM aufgelaufen. Dieser Überschuldung habe die Bank durch leichtsinnige Kreditgewährungen bzw. mehrere kostenintensive Kreditablösungen Vorschub geleistet. Die ausgezahlten Darlehensbeträge habe er für laufende Anschaffungen für seinen Haushalt, für Möbelkäufe und für Urlaubsfahrten verbraucht. In den Jahren ... habe er erstmals mit seiner Familie einen preiswerten Urlaub ... gemacht, nachdem er sich dies mehrere Jahre nicht habe leisten können. Er habe insbesondere seinen Kindern etwas bieten wollen, die schon in der Schule gehänselt worden seien, wenn Mitschüler sie nach ihren Urlaubsaufenthalten gefragt hätten. In den Jahren ..., ..., ... und Ende ... habe er sich jeweils einen Neuwagen angeschafft. Der jeweilige Kaufpreis habe zwischen 24 000 DM und 29 000 DM gelegen und sei durch Kredit finanziert worden.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor.
2.
Hiergegen hat der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, bei der disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens habe es die Vorinstanz versäumt, eine sorgfältige Würdigung seiner Persönlichkeit und der besonderen Merkmale des Einzelfalls vorzunehmen. Zu seinen Gunsten müsse seine Unbescholtenheit und seine tadelfreie dienstliche Führung berücksichtigt werden. Ferner werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, mit erheblicher krimineller Energie über einen langen Zeitraum vorgegangen zu sein und einen hohen Schaden angerichtet zu haben. Mangels Kontrollverfahren bei der KVB habe es keiner besonderen kriminellen Strategie bedurft, um die Rezeptfälschungen vorzunehmen. Die unstreitige Schadenssumme von ca. 27 000 DM könne bei Würdigung der Gesamtumstände nicht zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen. Es liege ein einheitliches Dienstvergehen vor, das, bezogen auf die Gesamtdauer seiner Dienstzeit bei der Bahn, nur einen kurzen Zeitraum erfasse. Das Bundesdisziplinargericht habe auch übersehen, daß er in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gehandelt habe. Er sei in einen schleichenden Prozeß wachsender Abhängigkeit gegenüber der kreditgewährenden Bank geraten. Zuletzt habe seine monatliche Ratenverpflichtung die Pfändungsgrenze um das Dreifache überschritten. Außerdem habe die Bank bei der Darlehensgewährung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die in den letzten zehn Jahren neu gekauften vier Kraftfahrzeuge seien mit den Bezügen eines Hauptlokomotivführers durchaus finanzierbar gewesen. Ferner müsse ihm der Milderungsgrund des Handelns in einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat zugebilligt werden. Auch sein Verhalten nach der Tat sei mildernd zu berücksichtigen. Er habe an der Tataufklärung mitgewirkt und bei der Schadenswiedergutmachung über den pfändbaren Anteil seines Einkommens freiwillig mehr geleistet. Es könne auch nicht von einer irreparablen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn ausgegangen werden, da dieser ihn nach der Tat weiterbeschäftigt und gut beurteilt habe. Zudem sei übersehen worden, daß nach der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn an die Beamten, die nunmehr bei der Deutschen Bahn AG tätig seien, keine so hohen Vertrauensanforderungen mehr gestellt werden könnten. Dies gelte auch im Hinblick auf die KVB als Sozialeinrichtung der Bahn, da diese nur noch mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform weitergeführt werde. Schließlich sei die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme auch unverhältnismäßig. Als ausgebildeter Bahnbeamter finde er außerhalb des Bahndienstes kaum ein berufliches Betätigungsfeld.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist auf die Maßnahme beschränkt. Dies hat der Verteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme gemäß § 11 BDO ist nicht zu beanstanden.
1.
Zu Recht ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß es angesichts der Aufgabenstellung der KVB als der Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten disziplinarrechtlich keinen Unterschied macht, ob sich das betrügerische Verhalten unmittelbar gegen den Dienstherrn oder gegen die KVB als Sozialeinrichtung der Bahn richtet. Denn die KVB ist trotz eigenen organisatorischen Aufbaus eine mit der Bahn eng verbundene, von dieser personell und finanziell abhängige Einrichtung, deren satzungsgemäße Aufgaben von Bediensteten der Bahn wahrgenommen, von der aber auch fürsorgerische Leistungen, die der Dienstherr schuldet, erbracht werden. Die Erstattungsanträge, die die Mitglieder der KVB an diese richten, unterscheiden sich in ihrem Inhalt nicht von den Beihilfeanträgen sonstiger Bundesbediensteter (stRspr, z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 - m.w.N.). Für eine differenzierte Betrachtungsweise derartigen betrügerischen Verhaltens aufgrund der Privatisierung der Bahn besteht aus disziplinarer Sicht - entgegen der vom Beamten vertretenen Meinung - kein Anlaß. Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993, BGBl I S. 2378, ist die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als betriebliche Sozialeinrichtung im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes zwar mit dem Inkrafttreten des Neuordnungsgesetzes in ihrem Bestand geschlossen. Sie wird jedoch, wenn auch mit dem Ziel der Abwicklung, in der bisherigen Rechtsform weitergeführt. Angesichts dieser unverändert fortbestehenden Aufgabenstellung der KVB, als Sozialeinrichtung fürsorgerische Leistungen zu erbringen, die der Dienstherr den Bundesbahnbeamten schuldet, kann es auch nach der Privatisierung der Bahn disziplinarrechtlich keinen Unterschied machen, ob sich das betrügerische Verhalten des Beamten unmittelbar gegen seinen Dienstherrn oder gegen die KVB als Sozialeinrichtung der Bahn richtet.
Ebenso wie die Verwaltung der Bahn selbst ist auch die Verwaltung der KVB auf absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, daß diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Deshalb läßt sich auch die KVB die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn oder - wie im vorliegenden Fall - eine mit der Wahrnehmung fürsorgerischer Aufgaben betraute Sozialeinrichtung seines Dienstherrn unter Verletzung dieser Pflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig. Ob es letztlich erforderlich ist, in derartigen Betrugsfällen die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und der Persönlichkeit des Beamten. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist dann anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 a.a.O. m.w.N.).
a)
Im vorliegenden Fall sind mehrere der genannten Erschwerungsgründe gegeben. Es handelt sich nicht nur um ein einmaliges Versagen. Das höchst eigennützige, betrügerische Vorgehen des Beamten erstreckte sich vielmehr über einen Zeitraum von 12 Monaten. Es setzt sich zudem aus einer Vielzahl von Tathandlungen - insgesamt 35 Erstattungsfällen mit ca. 160 Rezeptfälschungen - zusammen. Aufgrund der zwischen den einzelnen Tathandlungen liegenden Zeiträume hätte der Beamte ausreichend Gelegenheit gehabt, sich des Unrechts seines Verhaltens bewußt zu werden und von seinem rechtswidrigen Tun Abstand zu nehmen. Diese Gelegenheit hat er nicht genutzt. Die Höhe des der KVB vorübergehend entstandenen Schadens von über 27 000 DM ist ebenfalls beträchtlich.
Besonders belastet den Beamten, daß er auch in einer Vielzahl von Fällen selbst Rezepte ausgestellt und die Unterschriften von Ärzten gefälscht hat. Das außerordentliche Maß an krimineller Energie, mit der der Beamte dabei vorgegangen ist, zeigt sich insbesondere daran, daß er zuvor bei Arztbesuchen Blanko-Rezeptformulare entwendet und sich nach dem Erwerb eines Stempelsets in seinem Keller eine kleine Stempelwerkstatt zur Herstellung falscher Apothekenstempel eingerichtet hat. Der Beamte ist deshalb nicht nur wegen Betruges, sondern auch wegen Urkundenfälschung strafrechtlich belangt und insgesamt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe blieb damit nur um 3 Monate unter der Grenze von 12 Monaten Freiheitsstrafe, bei der das Beamtenverhältnis gemäß § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG kraft Gesetzes geendet hätte. Dieser strafrechtlichen Einstufung des Falles durch das Strafmaß kommt auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da hier die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 D 32.97 - m.w.N.).
b)
Diesen belastenden Umständen stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen.
aa)
Dem Beamten kommt insbesondere nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zugute. Es ist bereits zweifelhaft, ob er sich im Tatzeitraum Januar ... bis Januar ... in einer wirtschaftlichen Notlage befand, d.h. - gemessen an den Regelsätzen der Sozialhilfe - nicht mehr über das für sich und seine Familie notwendige Geld zum Lebensunterhalt verfügte. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat sich der Beamte dahin eingelassen, er habe seine Familie jederzeit ernähren können; dafür habe das Geld gereicht. Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Beamte in eine - hier unterstellte - Notlage nicht unverschuldet geraten ist. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Notlage durch eine vorwerfbare Lebensweise oder Wirtschaftsführung, z.B. überflüssige Aufwendungen, mitverursacht worden ist (vgl. Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 8.98 - m.w.N.). Das war hier der Fall. Der Beamte hat selbst eingeräumt, daß seine angespannte finanzielle Situation durch die Aufnahme von Krediten entstanden ist, die er u.a. für die Anschaffung von Möbeln, für Autokäufe sowie Urlaubsfahrten aufgenommen hatte. In den Jahren ... bis ..., zuletzt im November ... während der Tatzeit, hat der Beamte allein vier Neuwagen zu einem jeweils durch Bankkredit finanzierten Kaufpreis zwischen 24 000 DM und 29 000 DM erworben, obwohl er, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, für sich selbst kein Auto benötigt habe, da er in der Nähe seiner Dienststelle wohne. Er habe seine "finanzielle Situation unterschätzt und sich übernommen". Ein eventuelles Mitverschulden seiner Bank an der Entstehung der - hier unterstellten - wirtschaftlichen Notlage ist unerheblich.
Ferner ist nichts dafür ersichtlich, daß die betrügerisch erlangten über 27 000 DM nur zur Milderung oder Abwendung existenzbedrohender Lebenslagen der vierköpfigen Familie verwendet worden sind. Dies wird bereits an dem Umstand deutlich, daß der Beamte z.B. im Dezember ... über 6 000 DM unrechtmäßig an sich gebracht hat. Unter Berücksichtigung seiner regelmäßigen Dienstbezüge, insbesondere der Sonderzuwendung für den Monat Dezember, war die betrügerische Verschaffung einer so hohen Geldsumme auf keinen Fall - auch nicht vorübergehend - erforderlich, um den existenznotwendigen Bedarf der Familie zu sichern. Nach der Einlassung des Beamten wurde das erlangte Geld weitgehend zur Deckung seiner Verbindlichkeiten ausgegeben. Dies entspricht nicht den Voraussetzungen des Milderungsgrundes (vgl. Urteil vom 23. März 1999 a.a.O. m.w.N.).
Der Milderungsgrund kommt aber auch aus einer anderen Erwägung nicht zum Tragen. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, daß der betroffene Beamte in einer Konfliktsituation gehandelt, d.h. in einer Situation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf anvertrautes Gut und/oder Geld oder - wie hier - die betrügerische Inanspruchnahme von Geld aus der Sozialeinrichtung seines Dienstherrn gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und/oder seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation als Ursache des Fehlverhaltens ist aber nur dann gegeben, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Verschafft sich der Beamte dagegen über einen längeren Zeitraum in unzulässiger Weise immer wieder - in Serie, wie hier - fremdes Geld oder fremde Gegenstände, um damit einen finanziellen Engpaß zu überbrücken, ist Ursache des Fehlverhaltens nicht mehr eine Konfliktsituation, die dazu geführt hat, daß der Beamte zum falschen Mittel der Behebung der Notlage gegriffen hat. Vielmehr setzt der Beamte dann gezielt die Inanspruchnahme fremden Vermögens ein, um damit über weitere "Einkünfte" neben seinem sonstigen Einkommen, das zur Befriedigung der finanziellen Bedürfnisse nicht ausreicht, verfügen zu können. Ein solches Fehlverhalten schließt die Anwendung des Milderungsgrundes aus (vgl. Urteil vom 2. April 1998 - BVerwG 1 D 4.98 - m.w.N.).
bb)
Auch der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation kann dem Beamten nicht zugebilligt werden. Mit seinem entsprechenden Berufungsvorbringen geht er offenbar davon aus, bei den einzelnen Tathandlungen handele es sich um Teilakte einer im Gesamtzusammenhang zu sehenden einmaligen Tat im Sinne des Milderungsgrundes. Zwar stellen die einzelnen Tathandlungen des Beamten ein einheitliches Dienstvergehen dar mit der Folge, daß alle festgestellten Pflichtverstöße in einem einzigen Verfahren und mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden sind (vgl. dazu Köhler/Ratz, BDO, 2. Auflage, A I Rn. 2, 11 m.w.N.). Der Milderungsgrund der "einmaligen" Augenblickstat knüpft aber nicht an die "Einheit des Dienstvergehens" an, sondern soll einem Beamten nur dann zugute kommen, wenn er einmalig - nicht fortgesetzt handelnd, wie hier - spontan und kurzschlußartig versagt hat (vgl. dazu Urteil vom 16. Juni 1999 - BVerwG 1 D 67.98 -; Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287>, jeweils m.w.N.).
cc)
Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens und damit der Verzicht auf die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung keinen Milderungsgrund darstellt, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich ohne Bedeutung sind (z.B. Urteil vom 8. Juni 1994 a.a.O. m.w.N.).
dd)
Das Fehlverhalten des Beamten ist auch nicht deshalb in einem milderen Licht zu sehen, weil dieser seit der Eintragung der Deutschen Bahn AG am 5. Januar 1994 in das Handelsregister nunmehr diesem privatrechtlich organisierten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen ist (siehe dazu näher Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - <Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 = NJW 1997, 1719> m.w.N.). Hierdurch hat sich an der Rechtsstellung des Beamten nichts geändert. Er ist weiter unmittelbarer Bundesbeamter. Sein bisheriges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten besteht unverändert fort (vgl. Urteil vom 8. Mai 1996 - BVerwG 1 D 74.95 -; Urteil vom 22. Mai 1996 a.a.O.; Urteil vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 99.97 -).
ee)
Angesichts des durch erhebliche eigennützige Motive und kriminelle Energie gekennzeichneten disziplinaren Gewichts des Dienstvergehens sind die bisherige Unbescholtenheit des Beamten, sein im übrigen untadeliges dienstliches Verhalten, sein Mitwirken an der Tataufklärung und seine nachträgliche Schadenswiedergutmachung, zu der er ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet war, keine ausreichend gewichtigen Umstände, die eine Milderung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigen können.
2.
Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf die Höhe des finanziellen Schadens bei der KVB noch auf die finanziellen und sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten und seine Familie an. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter, wie hier, durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen - auch im Hinblick auf die Tatsache, daß er nur über eine auf den Eisenbahnbetrieb ausgerichtete Berufsausbildung verfügt - ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 23. März 1999 a.a.O. m.w.N.).
3.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Müller
Vormeier