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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1996, Az.: BVerwG 1 D 74.95

Außerdienstliches Dienstvergehen durch Inkaufnahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen trotz erfolgter Beihilfeleistungen; Rechtsstellung der Bahnbeamten nach der Privatisierung der Deutschen Bahn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 74.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.06.1995 - AZ: XII VL 7/95

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Mai 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, ferner
Hauptlokomotivführer O. Schulz-Arimond, Postbetriebsassistent B. Müller als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII ..., vom 29. Juni 1995 aufgehoben.

Das Gehalt des Bundesbahnhauptsekretärs ... wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von vier Monaten gekürzt.

Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2

daß er seit Dezember 1992 die Arztrechnung der Ärztlichen Privatverrechnungsstelle ... über 491,31 DM nicht bezahlte und den von der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) hierfür erstatteten Betrag nicht an den Rechnungsaussteller weiterleitete, sondern den Betrag anderweitig verwendete, so daß es wegen der unbezahlten Rechnung zur Pfändung kam.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 29. Juni 1995 von dem Vorwurf eines Dienstvergehens freigesprochen, da ihm eine zweckfremde Verwendung der nach Einreichung der Arztrechnung erfolgten Erstattungsleistung nicht nachgewiesen werden könne. Im übrigen wirke sich auch der veränderte Aufgabenbereich des Beamten bei einer privaten juristischen Person auf seinen außerdienstlichen Pflichtenkreis aus und stehe einer disziplinaren Relevanz des angeschuldigten Verhaltens entgegen.

4

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitigt Berufung eingelegt und beantragt, gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung das angeschuldigte Verhalten des Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein außerdienstliches Dienstvergehen darstelle. Der Beamte habe nach der KVB-Satzung die Erstattungsbeträge unverzüglich an den Rechnungsaussteller abzuführen.

5

Die Überlegungen des Bundesdisziplinargerichts hinsichtlich einer durch die Bahnreform bedingten Veränderung des Pflichtenkreises der bei der Bahn-AG Dienst leistenden Beamten gingen ebenfalls fehl. Weder der innerdienstliche noch der außerdienstliche Pflichtenkreis dieser Beamten habe sich geändert.

6

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung.

7

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt den Freispruch des Beamten in dem angefochtenen Urteil angreift. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

a)

Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des dem Beamten vorgeworfenen Dienstvergehens geht der Senat in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts von folgendem Sachverhalt aus:

9

Der Beamte erhielt nach einer ärztlichen Behandlung am 29. September 1992 eine Rechnung der Ärztlichen Privatverrechnungsstelle ... über 491,31 DM, die er bis zum 18. November 1992 hätte bezahlen müssen. Er legte die Rechnung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) zur Erstattung vor und erhielt ausweislich der Mitteilung der KVB vom 6. Februar 1993 bezüglich dieser Rechnung einen Erstattungsbetrag von 442,18 DM auf sein Girokonto überwiesen. Den Erstattungsbetrag verwendete der Beamte jedoch nicht zur Begleichung der genannten Rechnung. Die Ärztliche Privatverrechnungsstelle ... leitete daraufhin gegen den Beamten Zwangsbeitreibungsmaßnahmen ein und erwirkte am 9. November 1993 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über eine Hauptforderung von 491,31 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Der Beamte trat weder an die Ärztliche Privatverrechnungsstelle noch an den Arzt mit der Bitte um Stundung oder Ratenzahlung heran.

10

Der Beamte bestreitet diesen Sachverhalt nicht und läßt sich dahin ein, daß mit den Erstattungsleistungen der KVB noch offenstehende ältere Arztrechnungen bezahlt worden seien und daher keine zweckfremde Verwendung dieser Leistungen vorliege, über die Pfändung seiner Dienstbezüge hinaus habe er über lange Zeit hinweg dem Gerichtsvollzieher, der sich am Monatsende meist bei ihm gemeldet habe, durchschnittlich 450 DM bis 500 DM übergeben, wobei er davon ausgegangen sei, daß dieser mit dem Geld noch offenstehende Arztrechnungen bezahlen werde. Auf die Verteilung des Geldes an die verschiedenen Gläubiger, bei denen es sich ganz überwiegend um Ärzte gehandelt habe, habe er keinen Einfluß gehabt oder nehmen können. Im übrigen habe er sich zur Tatzeit auch dadurch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, daß seine Schwiegereltern bis zu ihrem Tod in den Jahren 1989 bzw. 1991 in seinem Haus gewohnt und nur die Mindestrente bezogen hätten, so daß er sie monatlich mit etwa 400 DM habe unterstützen müssen. Erschwerend habe sich auch ausgewirkt, daß seine Schwiegermutter in ihrem letzten Lebensjahr zum Pflegefall geworden sei, wobei die Kosten mit ihrer Rente und der erhaltenen Sozialhilfe von etwa 750 DM bei weitem nicht hätten gedeckt werden können. Außerdem habe seine Frau ihren Beruf nicht mehr ausüben können, weil sie ihre Mutter den ganzen Tag über habe betreuen müssen. Auch nach dem Tod der Schwiegermutter seien weitere Kosten nicht ausgeblieben, die zum größten Teil von ihm abgedeckt worden seien. Er habe seine Schulden immer bezahlt, auch wenn er nicht die jeweiligen Zahlungsfristen habe einhalten können. Dadurch sei es dann zusätzlich zu erheblichen Mahn- und Gerichtskosten gekommen, welche seine Zahlungsfähigkeit noch mehr belastet hätten.

11

b)

Durch das festgestellte Verhalten ist der Beamte nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert; er hat damit vorsätzlich gegen seine Pflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Seine Einlassung, die Erstattungsleistungen hätten der Begleichung älterer Arztrechnungen gedient und seien deshalb nicht zweckfremd verwendet worden, kann ihn nicht entlasten. Dienstvergehensqualität erhält das Verhalten des Beamten dadurch, daß er es trotz Erstattungsleistung zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen (s. Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 D 6.92 - <JÖD 1993, 127 = ZBR 1993, 253 nur Leitsatz = DÖV 1994, 271 nur Leitsatz>). Dieses Verhalten des Beamten war in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Der Öffentlichkeit ist bekannt, daß die Beamten zur teilweisen Abdeckung von Krankheitskosten besondere finanzielle Beihilfen erhalten. Wenn ein Beamter, obwohl ihm entsprechende Beihilfen geleistet worden sind, Arztrechnungen nicht bezahlt und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen läßt, so schädigt das in besonderem Maße das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in seine Integrität (Urteil vom 8. Dezember 1992; a.a.O., Urteil vom 5. September 1989 - BVerwG 1 D 125.87 -). Einem solchen Beamten traut man nicht mehr zu, daß er seinen dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommt. Zwar sind Fälle denkbar, in denen das Schuldnerverhalten eines Beamten noch nicht die Anforderungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt, etwa dann, wenn er infolge unvorhergesehener Ereignisse in eine finanzielle Notlage gerät. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall jedoch weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die von dem Beamten angegebenen finanziellen Schwierigkeiten durch die Betreuung der Schwiegereltern erfassen einen Zeitraum, der vor dem hier zu beurteilenden Tatzeitpunkt liegt, und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Im übrigen sprechen auch die monatlichen Einkommen des Beamten von ca. 4.100 DM brutto sowie seiner mitverdienenden Ehefrau von ca. 850 DM netto gegen eine finanzielle Notlage, in der die Bezahlung der Arztrechnung trotz Erstattungsleistung nicht möglich gewesen wäre. Immerhin hatte er bis auf ca. 50 DM den Betrag der Arztrechnung von der KVB als Erstattung erhalten.

12

Die disziplinare Relevanz des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens entfällt auch nicht dadurch, daß er nunmehr der privatrechtlich organisierten Deutschen Bahn AG zur Dienstleistung zugewiesen ist. Unabhängig davon, daß die Privatisierung der Deutschen Bahn erst nach Vollendung des hier zu beurteilenden Dienstvergehens, nämlich mit Wirkung vom 1. Januar 1994 eingetreten ist, hat sich an der Rechtsstellung der Bahnbeamten nichts geändert. Sie sind weiterhin unmittelbare Bundesbeamte (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen), die einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen sind (Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft). Damit unterliegen sie dem Geltungsbereich des Beamten- und Disziplinarrechts (für den Postbereich vgl. auch Urteil vom 24. Januar 1996 - BVerwG 1 D 38.95 -).

13

c)

Für außerdienstliche Pflichtverletzungen der hier in Rede stehenden Art kennt die Rechtsprechung keine Regelmaßnahme. Es stehen vielmehr alle Disziplinarmaßnahmen des in § 5 BDO enthaltenen Katalogs zur Verfügung. Vorliegend hält der Senat eine Gehaltskürzung für erforderlich, da der Beamte bereits wegen eines einschlägigen Dienstvergehens durch Disziplinargerichtsbescheid vom 13. Januar 1992 zu einer Gehaltskürzung auf die Dauer von 15 Monaten verurteilt worden war und noch während deren Vollstreckung erneut versagt hat. Die Laufzeit der Gehaltskürzung kann sich unter Berücksichtigung des nur auf einen Fall beschränkten pflichtwidrigen Verhaltens trotz der Vorbelastung im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewegen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Bundesdisziplinaranwalt zwar einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen den Beamten wegen einer nicht bezahlten Arztrechnung vorgelegt. Hieraus kann der Senat jedoch mangels näherer Kenntnis von den Umständen, die zu dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme geführt haben, keine den Beamten belastenden Schlußfolgerungen ziehen. Mit dem abweichend von der Regel festgesetzten Kürzungsbruchteil der Gehaltskürzung hat der Senat den offensichtlich fortbestehenden wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen des Beamten Rechnung getragen.

14

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 f. BDO.

Bermel
Gödel
Czapski