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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1992, Az.: BVerwG 1 D 6.92

Fraglichkeit einer Verbesserung der Kurden in der Türkei durch das Gesetz zur Bekämpfung des Terrors

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 6.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 30.10.1991 - AZ: IV VL 39/91

Fundstelle

  • DÖV 1994, 271 (amtl. Leitsatz)

Prozessgegner

Zolloberinspektor ..., geboren am ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Läßt es ein Beamter trotz erhaltener Beihilfeleistungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens der Gläubiger kommen, so kann darin ein achtungsunwürdiges Verhalten liegen, das in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Dezember 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Verwaltungsoberamtsrat Werner Marx,
Obertriebwagenführer Friedhelm Spiech als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 30. Oktober 1991 aufgehoben.

Das Gehalt des Zolloberinspektors ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwölf Monaten gekürzt.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten in dem vom Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

im Jahre 1989 in zwei Fällen Arztrechnungen, für die er im selben Jahr Beihilfe erhalten hatte, nicht bezahlte und die Forderungen deshalb im Zwangsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden mußten.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 30. Oktober 1991 freigesprochen. Es hat in seinem Verhalten kein Dienstvergehen gesehen.

4

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung gegen das Urteil eingelegt und beantragt,

gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

5

Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Das Verhalten des Beamten erhalte dadurch Dienstvergehensqualität, daß er Arztrechnungen trotz erhaltener Beihilfeleistungen auch nach zahlreichen Mahnungen nicht bezahlt habe. Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte verstoße ein Beamter, der Honorarforderungen von Ärzten trotz beihilfemäßiger Erstattung nicht nachkomme, gegen seine Wohlverhaltenspflicht und schädige das Ansehen der Beamtenschaft bei den Ärzten, die gerade im Vertrauen auf den Beamtenstatus bei Abschluß des Behandlungsvertrages auf Maßnahmen zur Sicherstellung der Bezahlung, z.B. eine Vorschußzahlung, verzichteten. Das Bundesdisziplinargericht habe das Fehlverhalten des Beamten bagatellisiert, indem es dieses lediglich als zum Teil auch durch Krankheit bedingtes etwas nachlässiges Schuldnerverhalten und Verweisen von zwei Gläubigern auf die üblichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestuft habe. Der Geschehensablauf spreche dagegen, daß die Krankheit des Beamten ursächlich für sein Versagen gewesen sei. Auch habe die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt, daß der Beamte wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Fahrens mit einem nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug vorbestraft sowie wegen dieser Straftaten und darüber hinaus wegen mehrmaliger falscher Angaben in Fahrkostenzuschußanträgen auch disziplinar mit einer Gehaltskürzung vorbelastet sei. Mit seinem erneuten Versagen auf vermögensrechtlichem Gebiet habe der Beamte gezeigt, daß er einer weiteren nachhaltigen Pflichtenmahnung bedürfe.

Entscheidungsgründe

6

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

7

1.

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, weil der Bundesdisziplinaranwalt die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens durch die Vorinstanz beanstandet und sich gegen den Freispruch des Beamten wendet. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinarrechtlich zu würdigen. Er geht von folgendem - vom Beamten und vom Bundesdisziplinaranwalt gleichermaßen als zutreffend anerkannten - Sachverhalt aus:

8

Der Arzt Dr. G. in K. forderte von dem Beamten für eine ärztliche Behandlung mit Rechnung vom 8. November 1989 einen Betrag in Höhe von 974,16 DM an. Der Beamte legte diese Rechnung mit Beihilfeantrag vom 30. November 1989 zur Erstattung vor. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1989 wurde ihm eine Beihilfe in Höhe von 50 vom Hundert des Rechnungsbetrages gewährt und anschließend auch ausbezahlt. Gleichwohl zahlte der Beamte die Arztrechnung nicht. Die Erinnerung des Arztes vom 8. Januar 1990 sowie die beiden Mahnungen vom 30. Januar 1990 und 21. Februar 1990 ließ er unbeachtet. Daraufhin erwirkte der Arzt einen Mahnbescheid vom 15. März 1990, einen Vollstreckungsbescheid vom 9. April 1990 und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... vom 14. Mai 1990, der der Oberfinanzdirektion München zur Pfändung der Dienstbezüge des Beamten vorgelegt wurde.

9

Der Augenarzt Dr. J. aus K. stellte dem Beamten für eine Untersuchung am 10. August 1989 einen Betrag in Höhe von 187,76 DM in Rechnung. Der Beamte legte diese Rechnung der Beihilfestelle am 12. Oktober 1989 vor und erhielt aufgrund des Bescheides vom 27. Oktober 1989 eine Beihilfe von 50 Prozent des Rechnungsbetrages. Er bezahlte jedoch nicht und ließ auch eine Mahnung vom 29. November 1989 außer acht. Der Arzt erwirkte daraufhin einen Vollstreckungsbescheid vom 9. April 1990 und am 11. April 1990 einen Zwangsvollstreckungsauftrag.

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Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er habe die Rechnungen deshalb nicht bezahlt, weil er zum damaligen Zeitpunkt wegen der Mitteilung, an einer schweren Diabetes erkrankt zu sein, seine privaten Angelegenheiten nicht mit der Sorgfalt betrieben habe, wie dies vorher der Fall gewesen sei. Zwar habe er schon noch einige Dinge erledigt, andere Sachen aber aufgrund seines apathischen Zustandes "schleifen" lassen. Er sehe ein, daß er mehr Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Außerdem habe er wegen der Höhe des Rechnungsbetrages des Dr. G. noch anwaltlichen Rat eingeholt.

11

2.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß bei einem Beamten in einem Schuldenmachen als solchem kein Dienstvergehen liegt. Dienstvergehensqualität erhält das Verhalten des Beamten im vorliegenden Fall aber dadurch, daß er es trotz erhaltener Beihilfe in zwei Fällen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen. Dadurch ist sein Verhalten außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Das Verhalten des Beamten war auch in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Der Öffentlichkeit ist bekannt, daß die Beamten zur teilweisen Abdeckung von Krankheitskosten besondere finanzielle Beihilfen erhalten. Wenn ein Beamter, obwohl ihm entsprechende Beihilfen geleistet worden sind, Arztrechnungen nicht bezahlt und es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen läßt, so schädigt das in besonderem Maße das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in seine Integrität (Urteil vom 5. September 1989 - BVerwG 1 D 125.87 -). Einem solchen Beamten traut man nicht mehr zu, daß er seinen dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkommt. Zwar sind Fälle denkbar, in denen das Schuldnerverhalten eines Beamten noch nicht die Anforderungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt, etwa dann, wenn er infolge unvorhergesehener Ereignisse in eine finanzielle Notlage gerät. Ein solcher Fall ist aber gerade hier nicht gegeben. Der Beamte ist nach seinen eigenen Angaben vermögend und wäre zur Zahlung der fälligen Beträge ohne weiteres in der Lage gewesen.

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Der Senat kann auch den Vortrag des Beamten, er sei infolge seiner Erkrankung apathisch geworden und habe die Dinge schleifenlassen, nicht als Entschuldigung für sein Verhalten gelten lassen. Als es um die Durchsetzung seines Anspruchs auf Beihilfegewährung ging, hat er unverzüglich gehandelt und die Beihilfeformulare ausgefüllt. Dies erfordert einen höheren Arbeitsaufwand und mehr Konzentration, als das Ausstellen eines Verrechnungsschecks oder eines Überweisungsformulars für die Bank zur Begleichung der angefallenen Arztrechnungen. Der körperliche Zusammenbruch des Beamten am 25. Juni 1990 vermag ihn ebenfalls nicht zu entschuldigen, denn sein Fehlverhalten betrifft die Monate Januar bis Mai 1990. Dienstunfähig erkrankt war der Beamte lediglich in der Zeit vom 27. Juli bis 25. August 1989, also lange vor dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten. Die weiteren kurzfristigen Erkrankungen vom 12. bis 13. Februar sowie vom 7. bis 9. März 1990 vermögen ihn ebenfalls nicht zu entschuldigen. In der übrigen Zeit hat er seinen Dienst verrichtet und wäre dementsprechend auch in der Lage gewesen, seinen privaten Verpflichtungen nachzukommen. Den Beamten belastet auch, daß er die Rechnung des Dr. G. unmittelbar nach Erhalt zur Beihilfegewährung eingereicht und sich erst anschließend wegen Differenzen über den Rechnungsbetrag anwaltlich beraten ließ.

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3.

Für außerdienstliche Pflichtverletzungen der hier in Rede stehenden Art kennt die Rechtsprechung keine Regelmaßnahme. Es stehen vielmehr alle Disziplinarmaßnahmen des in § 5 BDO enthaltenen Katalogs zur Verfügung. Vorliegend hält der Senat eine Gehaltskürzung im unteren Bereich für verwirkt. Den Beamten belastet, daß sein Gehalt bereits durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 15. Oktober 1985 um ein Dreißigstel auf die Dauer von fünfzehn Monaten gekürzt werden mußte. Dem damaligen Verfahren lagen zwei durch Strafbefehle geahndete außerdienstliche Pflichtverletzungen des versuchten Betruges, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Urkundenfälschung und des fortgesetzten Fahrens mit einem nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug sowie ein innerdienstlicher Pflichtverstoß durch das Geltendmachen von Ansprüchen auf Fahrkostenzuschüsse zugrunde, die der Zahl und Höhe nach nicht gerechtfertigt waren. Wenn diese disziplinarrechtliche Vorbelastung auch nicht einschlägig ist, so hat sie doch Beziehungspunkte zu dem jetzt erhobenen Vorwurf. Sie läßt nämlich erkennen, daß der Beamte in vermögensrechtlichen Fragen nicht mit der Sorgfalt und Lauterkeit vorgeht, die von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet und gefordert werden müssen. Als mildernd geht der Senat davon aus, daß der Beamte sich in einem schlechten Gesundheitszustand befindet und im Zeitpunkt seiner Dienstverfehlung auch schon befand. Es ist nicht auszuschließen, daß die ärztliche Mitteilung, er werde zukünftig sein Leiden durch regelmäßige Insulinspritzen bekämpfen müssen, auf ihn demotivierend gewirkt hat. Deshalb meint der Senat, daß hier der Grundsatz der Steigerung der Disziplinarmaßnahmen nicht dazu zwingt, die Gehaltskürzung für einen längeren Zeitraum festzusetzen, als dies in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 15. Oktober 1985 geschehen ist. Eine Gehaltskürzung von zwölf Monaten reicht nach der Erwartung des Senats aus, um den Beamten nachdrücklich anzuhalten, künftig seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

14

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Sträter
Gödel