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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.09.1989, Az.: BVerwG 1 D 125.87

Dienstvergehen eines Postbeamten durch Überziehung seines Gehaltskontos, Geldaufnahme bei Dritten, zweckwidrige Verwendung von Beihilfeleistungen und unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 125.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 17883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 18.08.1987 - AZ: I VL 6/87

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Postassistent ... geboren am ... in ... .

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. September 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnamtmann Heinrich Rüschenbaum,
Fernmeldehauptwart Rolf-Dieter Schulte als ehrenamtliche Richter
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postassistenten ... wird das Urteil des Bundedisziplinargerichts, Kammer I - F. -, vom 18. August 1987 aufgehoben.

Das Gehalt des Beamten wird wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf drei Jahre gekürzt.

Der Bund trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen. Die übrigen Verfahrenskosten einschließlich der dem Beamten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

a)

Das Schöffengericht F. sprach den Beamten durch Urteil vom 5. Juli 1984 aus subjektiven Gründen von dem Vorwurf frei, er habe durch Überziehungen seines Gehaltskontos in sechs Fällen Untreue begangen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft stellte das Landgericht F. das Verfahren durch Beschluß vom 4. Dezember 1985 nach § 153 a StPO zunächst vorläufig und, nach Zahlung einer Geldbuße von 500 DM, am 13. Januar 1986 endgültig ein.

2

b)

Das Schöffengericht F. verhängte gegen den Beamten durch Urteil vom 7. Juni 1988 wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, weil er zwei ältere Damen unter Ausnutzung ihres Vertrauens finanziell geschädigt habe. Auf dessen unbeschränkte Berufung änderte das Landgericht F. durch rechtskräftiges Urteil vom 29. August 1988 die Entscheidung des Schöffengerichts dahin, daß der Beamte unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges und wegen Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde.

3

2.

Der Präsident der Oberpostdirektion F. leitete mit Verfügung vom 8. März 1986 wegen des den Gegenstand des Strafverfahrens zu 1a) bildenden Verhaltens, wegen zweckentfremdenden Einsatzes gezahlter Beihilfe, unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und des Verdachts, von einer Frau Z. betrügerisch 10.000 DM Darlehen erlangt zu haben, das förmliche Disziplinarverfahren ein. Der Untersuchungsführer dehnte das Verfahren auf den Verdacht aus, der Beamte habe auch die betagten Frauen K. und K. in betrügerischer Weise zur Hingabe von Darlehen veranlaßt.

4

3.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer I - F. - hat den Beamten der ihm gemachten Vorwürfe mit Ausnahme des Vorwurfs, schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein, für schuldig befunden und ihn durch Urteil vom 18. August 1987 bei Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Der Beamte habe das Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit dadurch unheilbar zerstört, daß er die Gutmütigkeit und Hilflosigkeit alter Menschen zielgerecht ausgenutzt und dadurch auch sein Ansehen in höchstem Maße beeinträchtigt habe. Nicht unerhebliches disziplinares Gewicht komme auch den fahrlässigen Kontoüberziehungen zu sowie der zweckwidrigen Verwendung der ihm im voraus gezahlten Beihilfebeträge.

5

4.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend:

6

Er sei nach dem Tode seines Schwiegervaters, dessen Hypothekenbelastungen er übernommen habe, in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten. Das habe die Kontoüberziehungen nach sich gezogen. Frau Z. sei, als sie ihm das Geld geliehen habe, begütert gewesen. Sie habe ihm die 10.000 DM von sich aus angeboten und die baldige Rückzahlung selbst nicht für möglich gehalten. Das werde auch durch die Tatsache belegt, daß sie erstmalig nach zwei Jahren das Darlehen zurückgefordert habe. Die zweckwidrige Verwendung von Beihilfeleistungen habe seine Ehefrau zu verantworten; sie habe die finanziellen Angelegenheiten der Familie erledigt; er habe sich darum nicht gekümmert.

7

Der Vorwurf unerlaubten Fernbleibens vom Dienst am 22. und 23. Juli 1984 sei durch das insoweit freistellende Erkenntnis des Bundesdisziplinargerichts erledigt. Für Frau K. habe er sich persönlich aufgeopfert; den Vorwurf betrügerischer Absicht weise er zurück. Ihm habe gegenüber Frau K. ein Anspruch auf Pflegegeld im Umfang von etwa 4.500 DM zugestanden. Das Geld sei für Frau K. nämlich für persönliche Pflege wie auch für die notwendige Renovierung ihres Zimmers, verbraucht worden. Frau K. habe er persönlich betreut; er habe sie auf Spaziergängen zum Grabe ihres Mannes begleitet, ihr stundenlang zugehört und das Gefühl gegeben, nicht alleine zu sein. Hier sei "gegenseitige Hilfe ein legales Mittel" gewesen, "um meine finanzielle Notlage zu bessern".

8

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Beamte wendet sich gegen den Vorwurf, betrügerisch gehandelt zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

9

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zu einer Milderung der gegen den Beamten verhängten Disziplinarmaßnahme.

10

1.

Das Rechtsmittel ist zulässig begründet worden. Die Begründungsschrift ist zwar am 9. Oktober 1987 ausweislich eines Vermerks des Vorsitzenden der entsprechenden Kammer des Bundesdisziplinargerichts ohne Unterschrift eingegangen. Die letzte Seite der Berufungsbegründungsschrift, S. 10, traf jedoch mit einer Unterschrift des Beamten am 12. Oktober 1987, einem Montag, dem letzten Tage der Berufungsfrist, also rechtzeitig, ein.

11

2.

Der Senat hält teilweise gemäß seiner gesetzlichen Bindung an tatsächliche Feststellungen im sachgleichen Strafurteil, im übrigen aufgrund der Einlassung des Beamten und der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

12

a)

(Kontoüberziehungen)

13

Der Beamte löste zwischen Januar und April 1983 bei der von ihm als Schalterbeamten geführten Kasse des Postamts in F. im Wege des Gehaltsabhebungsverfahrens sechs von seiner Ehefrau vorgelegte ungedeckte Schecks ein, nachdem seine Frau ihm jeweils erklärt hatte, das Konto sei gedeckt. Die ihm bekannte Pflicht nach § 3 Abs. 5 der Anweisungen für den Zahlungsverkehr über Gehaltskonten, den aktuellen Stand seines Kontos vor der Auszahlung jeweils selbst zu prüfen, befolgte er nicht. Er überzog sein Gehaltskonto über den Rahmen der ihm nach § 12 Abs. 1 der Postgiroordnung zulässigen Überziehungsgrenze von damals 500 DM und den ihm eingeräumten zusätzlichen Überziehungskredit von 2.000 DM hinaus am 5. Januar 1983 um 1.350 DM auf 4.432,89 DM, am 22. März 1983 um 1.000 DM auf 4.674,41 DM, am 30. März 1983 um wiederum 1.000 DM auf 3.239,58 DM, am 13. April 1983 um 400 DM auf 3.639,58 DM, am 15. April 1983 um 600 DM auf 4.239,58 DM und am 21. April 1983 um 1.000 DM auf 5.239,58 DM.

14

Er räumt den Sachverhalt ein und will in einer ihn besonders belastenden Ausnahmesituation gehandelt haben.

15

b)

Geldaufnahme bei Dritten

16

aa)

Zwischen September und November 1983 lernte der Beamte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Sozialbetreuung seines Beschäftigungspostamts die inzwischen verstorbene Witwe ... Z. kennen, bei der er Rentenunterlagen aus der Wohnung abzuholen hatte. Er war zu dieser Zeit hoch verschuldet: Das ihm und seiner Ehefrau gehörende Wohnhaus war mit Grundschulden von 145.000 DM belastet, auf die er monatlich 1.400 DM Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hatte. Er verdiente damals nur geringfügig über 2.000 DM. Seine Ehefrau war ab Herbst 1983 nach Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses ohne Einkünfte. In dieser Lage bat er etwa im Herbst 1983 Frau Z., die er in der Zwischenzeit wiederholt auch privat besucht hatte, um 8.000 DM mit der wahrheitswidrigen Behauptung, seine Frau habe Zahlungen nicht geleistet, so daß ihm eine größere Pfändung bevorstehe. Er erweckte dabei den Eindruck, es handele sich nur um einen kurzfristigen finanziellen Engpaß, der bald überwunden sei, so daß er das Geld dann werde zurückzahlen können. In Wirklichkeit aber rechnete er damit, daß er zur Rückzahlung in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde und nahm dies billigend in Kauf. Frau Z. gab dem Beamten aus Hilfsbereitschaft und wegen des bisherigen guten Verhältnisses zu ihm tags darauf 10.000 DM in bar. Der Beamte erteilte Frau Z. am 13. Oktober 1983 eine Quittung folgenden Wortlauts:

"Hiermit bestätige ich den Empfang des Betrages in Höhe von 10.000,-DM in Worten: Zehntausend Deutsche Mark von Frau ... Z. und ihrem Sohn, Hans-Joachim Z.. Sobald ich wirtschaftlich dazu in der Lage bin, werde ich diesen Betrag an die oben genannten Personen wieder zurückzahlen."

17

Er wollte durch die Formulierung "Sobald ich wirtschaftlich dazu in der Lage bin" seine Zahlungswilligkeit betonen und zugleich von der mangelnden Zahlungsfähigkeit ablenken. Frau Z. hätte ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage das Geld nicht gegeben. Der Beamte konnte das Geld in der Folgezeit nicht zurückzahlen.

18

bb)

Durch seine Tätigkeit als Postzusteller in F. lernte der Beamte im Jahre 1985 die damals etwa 88 Jahre alte Frau ... K. kennen. Er befand sich nach wie vor in finanziellen Schwierigkeiten und veranlaßte die unter starker Verwirrtheit leidende Frau, ihre Wohnung zu kündigen und zu seiner Familie zu ziehen. Er erreichte es, daß Frau K. die zwischenzeitlich unter Gebrechlichkeitspflegschaft gestellt worden war, am 23. September 1985 von ihrem Sparbuch mit gerichtlicher Genehmigung 4.000 DM abheben konnte. Sie nahm das Geld selbst an sich und verbrauchte es für die Umzugskosten und bestimmte Umbau- und Renovierungsarbeiten in dem ihr in der Wohnung des Beamten zugewiesenen Zimmer sowie für Kleidung und Lebensunterhalt. Im Oktober 1985 verlangten der Beamte und seine Ehefrau von der inzwischen zur Gebrechlichkeitspflegerin bestellten Rechtsanwältin Frau S. für den Lebensunterhalt der Frau K. weiteres Geld mit der Behauptung, die von ihr abgehobenen 4.000 DM seien schon aufgebraucht. Als Frau S. weitere Zahlungen verweigerte, forderten der Beamte und seine Ehefrau Frau K. auf, sofort ihr Haus zu verlassen. Das geschah auch. Obwohl dem Beamten nun bekannt war, daß Rechtsanwältin S. die Vermögenssorge für Frau K. oblag, hob er am 5. und 6. November 1985 von deren Postgirokonto unter Hinweis auf eine noch nicht widerrufene oder sonst geänderte Vollmacht 250 bzw. 300 DM ab und verbrauchte das Geld für sich.

19

cc)

Aufgrund seiner Tätigkeit als Briefzusteller kannte der Beamte auch die damals neunzigjährige Frau K.. Er besuchte sie bisweilen und übernachtete 1984 sowie im Dezember 1985 und im Januar 1986 jeweils in ihrer Wohnung. Bei einem dieser Besuche fuhr er mit ihr nach O., um dort von einem Sparkonto der Frau K. 2.000 DM abzuheben. Sie überließ ihm das Geld. Ende 1985 händigte sie ihm ein Sparbuch aus, mit welchem er mit ihrer Zustimmung weitere 1.000 DM abhob und für sich verbrauchte.

20

c)

Beihilfen

21

Der Beamte erhielt aufgrund von ihm eingereichter aber noch nicht bezahlter Arztrechnungen von der Postbeamtenkrankenkasse am 27. März 1984 122,04 und 56,69 DM, am 28. Juni 1984 76,05 DM, am 2. Juli 1984 207,51 DM, am 26. März 1985 164,75 DM, am 7. Mai 1985 1.609,66 DM und am 30. Juli 1985 75,40 DM = insgesamt 2.312,10 DM Beihilfen. Die zugrundeliegenden Arztrechnungen beglich er nicht, so daß die Gläubiger wegen ihrer Forderungen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, in einem Fall sogar einen Haftbefehl erwirkten.

22

d)

Schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst

23

Am 20. Juli 1984 beantragte der Beamte bei seinem Beschäftigungspostamt in F. erfolglos Erholungsurlaub bzw. Freizeitvergütung für seinen planmäßigen Dienst vom 22. zum 23. Juli 1984. Am 22. Juli 1984 hatte er auf dem Wege zu seiner Beschäftigungsstelle auf dem G. Ring um etwa 19.00 Uhr eine Autopanne. Seinen um 19.45 Uhr in F. beginnenden Dienst trat er daher nicht an. Gegen 23.30 Uhr meldete er den Vorfall telefonisch seiner Dienststelle.

24

3.

a)

Dem Beamten ist mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen, daß er sein Gehaltskonto zwischen Januar und April 1983 vorsätzlich überzogen habe. Seine Einlassung, allein seine Ehefrau habe sich um die wirtschaftlichen Belange der Familie gekümmert, ihm sei der jeweilige Kontostand deshalb bei den Scheckhingaben nicht bekannt gewesen, erscheint nicht lebensfremd und ist nicht zu widerlegen. Der Beamte hat insoweit jedoch fahrlässig gehandelt. Er kannte seine Pflicht, den jeweiligen Kontostand bei Scheckhingabe selbst zu prüfen. Angesichts der ihm bekannten verzweifelten wirtschaftlichen Situation der Familie und der nicht unbeträchtlichen Beträge, mit denen er jeweils sein Konto innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne überzog, hätte er sich auf die unwiderlegt vorgetragene Zusicherung seiner Frau über die Deckung der Schecks nicht verlassen, sondern den jeweiligen Kontostand selbst überprüfen müssen. Die Unterlassung dieser Pflicht gereicht ihm zum Vorwurf der Fahrlässigkeit.

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b)

In den Fällen der Geldaufnahmen bei den Zeuginnen Z. und K. ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts F. vom 29. August 1988 gebunden. Er hat nicht beschlossen, sich hiervon nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO zu lösen. Damit steht vorsätzliches, das Vermögen der Frau Z. um 10.000 DM und der Frau K. um 250 und 300 DM schädigendes Verhalten des Beamten für den Senat bindend fest.

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Dasselbe gilt insoweit, als der Beamte durch das Strafurteil von dem weiteren Vorwurf freigesprochen worden ist, zum Nachteil von Frau K. weitere 4.000 DM veruntreut zu haben. Nach den Feststellungen des Strafgerichts lag insoweit kein Treuverhältnis vor. Daß dieser Sachverhalt, auch wenn er den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift nicht erfüllt, eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung sein könnte (§ 17 Abs. 5 BDO), ist nicht ersichtlich.

27

c)

Der Vorwurf, auch zum Nachteil von Frau K. dienstpflichtwidrig gehandelt zu haben, ist mit der zur Verurteilung des Beamten erforderlichen Sicherheit nicht bewiesen. Frau K. war zur Tatzeit, wie sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin W.ergibt, bereits geistig stark verwirrt. Wenn auch von wiederholten und längeren Perioden von Geistesgegenwart der Frau K. ausgegangen werden kann, so läßt sich doch der Vorwurf, der Beamte habe sie um 2.000 bzw. 1.000 DM in betrügerischer Weise ausgenutzt, jedenfalls auf deren Aussage allein nicht stützen. Sie entlastet den Beamten überdies. Nach ihrer Darstellung will sie aus Respekt vor ihm großzügig gewesen sein; sie habe Mitleid mit ihm gehabt und seine sachliche Art und sein beruhigendes Wesen bewundert. Selbst kinderlos, habe sie in ihm einen Sohn gesehen, der sich um sie gekümmert und jedenfalls nichts des Geldes wegen getan habe. Das rechtfertigt es, den Beamten von dem ihm insoweit gemachten Vorwurf einer dienstlichen Pflichtverletzung freizustellen.

28

d)

Hinsichtlich der Verwendung der ihm von März 1984 bis Juli 1985 gewährten Beihilfen ist dem Beamten der ihm zur Last gelegte Sachverhalt ausschließlich unter dem Blickwinkel unehrenhaften Verhaltens bei der Abwicklung von Schuldverbindlichkeiten als vorsätzliche Pflichtverletzung vorzuwerfen; bei sachgerechter Auslegung des Anschuldigungswillens des Bundesdisziplinaranwalts ist dieser Vorwurf zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht worden. Beihilfen sind Teil der dem Beamten geschuldeten Alimentation. Ihr Einsatz für andere Zwecke als die Tilgung der zugrundeliegenden Behandlungs- oder Arzneimittelkosten ist daher grundsätzlich nicht pflichtwidrig. Der Beamte hat insoweit aber bei der Abwicklung seiner den Beihilfen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten schuldhaft unehrenhaft gehandelt. Seine Einlassung, auch insoweit habe seine Ehefrau, der er vertraut habe, die wirtschaftlichen Belange der Familie geregelt, kann ihn nicht entlasten. Auch bei der Annahme, daß ihm die wiederholten Mahnungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und sogar der gegen ihn ergangene Haftbefehl wegen Zustellungen zu Händen seiner Ehefrau unbekannt geblieben sein sollten, so kannte er wenigstens die zugrundeliegenden Schuldverbindlichkeiten bei den Ärzten. Sie betrafen für seine wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seine damals angespannte wirtschaftliche Lage nicht unbedeutende Beträge. Angesichts dessen mußte er sich um den Einsatz der ihm gewährten Beihilfemittel selbst kümmern und durfte sich nicht auf das Verhalten seiner Ehefrau verlassen.

29

Keineswegs durfte er es zu Pfändungen, Überweisungsbeschlüssen und sogar zu einem Haftbefehl kommen lassen. Diese Maßnahmen sind, wie er wußte, in hohem Maße ansehens- und vertrauensschädigend, ihre Hinnahme daher dienstpflichtwidrig.

30

e)

Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst

31

Insoweit hat es trotz erheblichen Tatverdachts bei der schon vom Bundesdisziplinargericht für geboten gehaltenen Freistellung des Beamten sein Bewenden. Dessen Einlassung, er habe am Abend des 20. Juli 1984 auf dem Wege zum Dienst eine Autopanne gehabt, die ihn an der Dienstaufnahme gehindert habe, ist zwar angesichts der Tatsache wenig glaubhaft, daß ihm unmittelbar zuvor Erholungsurlaub bzw. Freizeitvergütung für den in Rede stehenden Dienst ausdrücklich versagt worden war. Sie ist aber nicht völlig lebensfremd und deshalb auch im Hinblick darauf nicht mit zur Verurteilung des Beamten erforderlicher Sicherheit zu widerlegen, daß er wahrscheinlich zunächst Versuche unternommen hat, das Auto selbst zu reparieren, eine Telefonzelle nicht sofort auffindbar war und auch aus diesem Grunde ein Abschleppunternehmen nicht sofort herbeigerufen werden konnte. Die Frage, warum er nicht nach etwa einer Stunde den etwa 80 km langen Weg zu seiner Dienststelle von dem Pannenort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen konnte, konnte in der Hauptverhandlung vor dem Senat nicht ausreichend geklärt werden.

32

4.

Mit dem so feststehenden Sachverhalt hat der Beamte teils vorsätzlich, teils fahrlässig (Kontoüberziehungen, Schulden) gegen seine Pflichten verstoßen, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert und die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Er hat damit insgesamt ein teils innerdienstliches (Kontoüberziehungen), teils außerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG begangen. Sein Verhalten gegenüber den Zeuginnen Z. und K. sowie bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Ärzten ist insbesondere im Hinblick darauf im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG den Umständen nach in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, daß der Beamte als für den Kassendienst ausgebildeter und früher insoweit auch eingesetzter Amtsträger gerade im wirtschaftlichen Bereich seines außerdienstlichen Verhaltens grob versagt hat.

33

5.

Der Beamte hat durch dieses Dienstvergehen das Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit noch nicht unheilbar zerstört. Der Senat meint vielmehr, daß sein Verhalten Raum für einen Vertrauensrest läßt, das die Hoffnung auf baldige Wiederherstellung einer dem Beamtenverhältnis entsprechenden gegenseitigen Vertrauensgrundlage bei weiterer Zusammenarbeit begründet. Der Beamte ist bisher, vom Gegenstand dieses Verfahrens abgesehen, weder strafgerichtlich noch disziplinar aufgefallen. Sein Verhalten gegenüber den Zeuginnen Z. und K. weist nicht die Züge besonders rücksichtsloser Kriminalität auf. Beide Frauen waren dem Beamten gegenüber zumindest zunächst aufgeschlossen und zugeneigt. Frau Z. war die erhebliche Verschuldung des Beamten und damit die Gefährdung ihres Rückforderungsanspruchs aus dem Darlehen zumindest nicht unbekannt. Gerade mit diesen Schwierigkeiten hatte der Beamte ihr gegenüber die Bitte um Geld begründet. Entsprechend hat sie jedenfalls zunächst keine auch nur halbwegs verbindlichen Rückzahlungstermine mit ihm vereinbart, sondern sich mit dem Versprechen zufriedengegeben, das Geld zurückzuzahlen, sobald er "wirtschaftlich dazu in der Lage" sei. Sie mag bei der Gewährung des Darlehens zudem, wofür gewisse Umstände sprechen, auch in der Vorstellung gehandelt haben, sich dadurch der wohlwollenden Unterstützung ihres nicht sehr lebensgewandten Sohnes durch den Beamten für die Zeit nach ihrem Ableben zu versichern. Gegen die Vorstellung des Beamten, die 10.000 DM endgültig seinem Vermögen zuzuführen, spricht überdies die freiwillige und von der Darlehensgeberin nicht einmal angeregte Hingabe einer Quittung. Sie hätte ihm das Geld auch ohne Quittung gegeben, und ihm wäre der Vollzug weitergehender Aneignungspläne ohne eine solche deutlich leichter geworden. Im Fall K. räumt der Beamte dienstpflichtwidriges Verhalten ein. Hier entlastet ihn in gewisser Weise, daß er zur Tatzeit formal noch Kontovollmacht hatte und sich auch nach unwiderlegt behauptetem Verbrauch von 4.000 DM zugunsten der Zeugin im Hinblick auf weitere Aufwendungen im gewissen Umfang noch als deren Gläubiger gefühlt haben mag. Hinsichtlich der Kontoüberziehungen und seiner Schuldenwirtschaft ist die Einlassung, die Ehefrau habe im wesentlichen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie gestaltet, nicht lebensfremd. Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der Ehefrau, die Korrektheit ihres wirtschaftlichen Gebarens oder Furcht vor deren ehegefährdenden Reaktionen bei zu deutlicher Kontrolle lassen in diesem Bereich Verständnis für das Versagen des Beamten zu. Insgesamt erscheint es hiernach nicht geboten, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen. Die Dienstgradherabsetzung des Beamten als nächstschwere Disziplinarmaßnahme kommt schon aus statusrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Der Beamte muß jedoch durch eine auf lange Zeit seinen zukünftigen Handlungswillen bestimmende wirtschaftliche Sanktion zu der Einsicht gebracht werden, daß er seine außer- wie innerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis in Zukunft peinlich einzuhalten hat, will er den Bestand des Beamtenverhältnisses nicht gefährden. Das gilt um so mehr, als der Kassendienst oder die Wahrnehmung sonstiger wirtschaftlicher Belange der Deutschen Bundespost etwa bei Zustellungen in den Bereich der ihm seiner Laufbahn nach zuzuordnenden Dienstposten fällt. Wirtschaftliches Versagen muß sich deshalb auf das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit und der Vorgesetzten in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit als Beamter besonders einschneidend auswirken. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß der Beamte im Jahre 1983 wegen verschiedener häufiger und erheblicher Kassenfehlbeträge aus dem Kassendienst entfernt werden mußte.

34

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO. Der Beamte hat schon in seiner hierfür maßgeblichen schriftlichen Berufungsbegründung lediglich eine geringere Disziplinarmaßnahme beantragt. Er hat dieses Ziel erreicht. Das rechtfertigt es, die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfange dem Bund aufzuerlegen.

Bermel
Janzen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz hat Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Bermel