Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1996, Az.: BVerwG 1 D 38.95
Disziplinarmaßnahme gegen einen Amtsvorsteher der Post; Angemessenheit einer Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Annahme von Geschenken durch einen Beamten für Bedienstete seiner Dienststelle; Pflicht eines Beamten zu uneigennütziger Amtsführung; Pflicht eines Beamten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Aufforderung eines Dritten zur Schenkung zugunsten der Bediensteten einer Dienststelle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 38.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 16.02.1995 - AZ: XVI VL 42/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1997, 588-589 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Technischer Postamtsrat ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Januar 1996,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postamtsrätin M. Storkebaum, Zollbetriebsinspektor R. Wagner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... und Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Technischen Postamtsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... - vom 16. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das genannte Urteil mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von vier Jahren gekürzt.
Im übrigen wird die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund zu einem Fünftel und der Beamte zu vier Fünfteln zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt,
dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der hervorgehobenen Stellung eines Stellenvorstehers der Dienststelle Fahrzeugtechnik beim Postamt B. an vier Firmen, mit denen die Deutsche Bundespost Postdienst in Geschäftsbeziehungen steht, Schreiben gesandt hat, um damit Vorteile in bezug auf sein Amt einzufordern.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 16. Februar 1995 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 24 Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt. Es hat den Sachverhalt, der Gegenstand der Anschuldigung ist, für erwiesen erachtet und das Verhalten des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigt (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG). Der Beamte habe sich damit eines schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Im Hinblick darauf, daß die erbetenen Vorteile für die Bediensteten seiner Dienststelle zur Durchführung einer Weihnachtstombola bestimmt gewesen seien, eine solche Geschenkpraxis offensichtlich üblich gewesen sei und der Beamte seinen Dienst bisher tadelfrei verrichtet habe, hat das Bundesdisziplinargericht die verhängte Maßnahme für ausreichend erachtet. Hierbei hat es auch den Umstand, daß der Beamte nunmehr bei der Deutschen Post AG als einer Aktiengesellschaft tätig ist, als ein das Gewicht des Dienstvergehens mindernden Gesichtspunkt berücksichtigt.
3.
Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts haben sowohl der Bundesdisziplinaranwalt als auch der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt.
a)
Der Bundesdisziplinaranwalt hat seine Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt,
den Beamten in das Amt eines Technischen Postamtmanns zu versetzen.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß das Bundesdisziplinargericht die Schwere des Dienstvergehens zwar zutreffend herausgestellt, die möglicherweise zugunsten des Beamten sprechenden Tatumstände jedoch überbewertet habe. Besonders belastend wirke sich für ihn aus, daß er von den Firmen Geschenke in strafrechtlich relevanter Weise unter Androhung von Nachteilen gefordert habe. Insgesamt habe er sich durch sein Verhalten an den Rand der weiteren Tragbarkeit gebracht.
b)
Der Beamte hat beantragt,
das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 4 Abs. 1 BDO einzustellen,
hilfsweise
auf eine geringere Laufzeit der Gehaltskürzung zu erkennen.
Das Rechtsmittel wird im wesentlichen damit begründet, daß sein Handeln durch seine Fürsorgepflicht als Vorgesetzter gegenüber seinen Mitarbeitern bestimmt gewesen sei; zudem habe er spontan aus einer Augenblickslaune heraus gehandelt. Die von ihm verfaßten Schreiben seien ironisch und satirisch gemeint gewesen und von ihm nicht als Forderung an die Firmen, Geschenke zu machen, verstanden worden. Sie hätten nur als Hinweis gedient, daß man die Dienststelle in diesem Jahr vergessen habe. Man könne ihm deshalb nicht vorwerfen, Geschenke in bezug auf sein Amt gefordert bzw. dieses eigennützig verwaltet zu haben. Aufgrund seiner langjährigen Vorgesetztentätigkeit seien ihm die einschlägigen Beamtenpflichten bekannt gewesen. Der Ansehensschaden habe sich auch in Grenzen gehalten, zumal es sich bei der Deutschen Post AG nicht mehr um den öffentlichen Dienst, sondern um eine Privatfirma handele. Insgesamt sei daher eine Geldbuße als angemessene Ahndung seines Verhaltens gerechtfertigt, wobei auch seine über dreißigjährige untadelige Dienstzeit sowie die guten Beurteilungen berücksichtigt werden müßten.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg. Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts führt zu einer Verlängerung der Laufzeit der Gehaltskürzung.
1.
Das Rechtsmittel des Beamten ist unbeschränkt eingelegt, da er bestreitet, Geschenke gefordert und sein Amt eigennützig verwaltet zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er geht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts von folgendem Sachverhalt aus:
a)
Der Beamte verfaßte in seiner Funktion als Stellenvorsteher der Dienststelle Fahrzeugtechnik des Postamts B. am 5. Januar 1993 an vier Firmen, zu denen die Post Geschäftsbeziehungen unterhielt, darunter auch an das Autohaus N. gleichlautende Schreiben folgenden Inhalts:
"Betr.: Pflege der guten Geschäftsbeziehungen Sehr geehrte Damen und Herren,
anläßlich unserer diesjährigen Weihnachtstombola mußten wir nach der Sichtung der 'kleinen Aufmerksamkeiten' unserer besonders guten Geschäftspartner feststellen, daß entsprechend der verschwindend geringen sächlichen Anerkennung aus Ihrem Hause unsere Geschäftsbeziehungen im vergangenen Jahr für Sie sehr unbefriedigend verlaufen sein mußten. Nach Durchsicht unseres Journals sind wir diesbezüglich gegenteiliger Auffassung. Es muß sich demnach um ein verbesserungswürdiges Versehen Ihrer Geschäftsleitung gehandelt haben.
In der Hoffnung, daß durch Ihr peinliches Versehen unsere weiteren Geschäftsbeziehungen keinen dauerhaft unkorrigierbaren Schaden erleiden werden, verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
C.
Postamt ..."
Mit Schreiben vom 8. Januar 1993 beschwerte sich das Autohaus N. beim Amtsvorsteher des Postamts B. über den Brief des Beamten. Der Text komme einer Erpressung und Nötigung gleich. Nachdem sich der Amtsvorsteher und der Beamte bei der Firma entschuldigt hatten, sah man dort mit Rücksicht auf jahrelange gute Geschäftsbeziehungen die Angelegenheit als erledigt an.
Der Beamte räumt den festgestellten Sachverhalt ein und trägt im wesentlichen vor, daß er das Schreiben in wenigen Minuten verfaßt habe, ohne sich tiefere Gedanken gemacht zu haben. Das Schreiben sei für die Empfänger erkennbar ironisch verfaßt gewesen. In der Praxis seien kleinere Werbegeschenke für die Weihnachtstombola üblich gewesen. Er habe die Schreiben nur deshalb abgesandt, um auf diese Weise durch den Eingang von Spenden das Betriebsklima zu verbessern. An Nötigung oder Erpressung habe er niemals gedacht; es habe nur der Versuch einer Erinnerung sein sollen, mehr nicht. Die übrigen drei Firmen, an die er die gleichlautenden Schreiben versandt habe, hätten dies wohl offenbar auch so gesehen wie er, da insoweit keine negativen Reaktionen erfolgt seien.
b)
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beamte seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst schuldhaft verletzt (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG).
Der objektive Erklärungsinhalt der an vier Firmen versandten Schreiben, der dem Beamten zugerechnet werden muß, kann nur so verstanden werden, daß er in einem deutlich erkennbaren Bezug zu seinem Amt von den Adressaten Geschenke gefordert hat; von einer lediglich ironischen und damit nicht ernstgemeinten Aufforderung kann keine Rede sein. Die materielle Eigennützigkeit dieser Geschenkforderung für den Beamten ergibt sich daraus, daß er sich durch den ausdrücklichen Hinweis auf "unsere Weihnachtstombola" in den Empfängerkreis einbezogen hat. Ein solches Vorgehen ist mit der Pflicht des Beamten, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten, unvereinbar. Diese Pflicht steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung nach § 52 Abs. 1 BBG, seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zum Wohle der Allgemeinheit zu erfüllen.
Darüber hinaus ist der Beamte durch seine in der Form eines amtlichen Schreibens an die Adressaten gerichtete Geschenkforderung nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG).
Der Beamte hat vorsätzlich gehandelt. Er hat selbst erklärt, daß bereits in früherer Zeit anläßlich von Kontaktgesprächen mit Firmen "sachte Hinweise" auf bevorstehende Weihnachtstombolas erfolgt seien, damit die Zuwendung von Werbegeschenken nicht vergessen werde. Durch die Schreiben habe er die Firmen an die Übersendung derartiger Geschenke erinnern wollen. Damit aber hat er die Verletzung vorgenannter Beamtenpflichten, die ihm aufgrund seiner langjährigen Vorgesetztentätigkeit - wie er selbst einräumt - bekannt waren, zumindest billigend in Kauf genommen.
c)
Das Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat erhebliches Gewicht. Die in § 54 Satz 2 BBG normierte Pflicht zur Uneigennützigkeit ist eine der bedeutsamsten beamtenrechtlichen Kernpflichten. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums. Nicht nur ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Auch ein Beamter, dessen pflichtwidriges Verhalten nicht in der Annahme, sondern in dem Fordern von Geschenken liegt, verursacht regelmäßig einen hohen Ansehens- und Vertrauensschaden. Das Fordern von materiellen Vorteilen wiegt noch schwerer als die bloße Annahme eines angebotenen Vorteils. Während der freiwillige Spender glaubt, sich durch den gewährten Vorteil die Gewogenheit des betreffenden Beamten erhalten zu können, muß der zur Vorteilsgewährung aufgeforderte Zuwender den Eindruck haben, daß er eine drohende zukünftige Benachteiligung nur durch seine Zuwendung an den Beamten verhindern kann. Der Beamte, der den Anstoß zur Vorteilsgewährung gibt, ruft den Eindruck hervor, daß seine künftigen Entscheidungen von den Zuwendungen abhängig sind. Die Schädigung des Ansehens des Beamtentums und die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität des Beamten sind in solchen Fällen besonders groß, so daß deshalb die Verhängung der Höchstmaßnahme durchaus in Betracht kommen kann (vgl. Urteil vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - <BVerwGE 103, 36 = BVerwG DokBer B 1994, 37>; Urteil vom 23. Mai 1984 - BVerwG 1 D 92.83 -). Erschwerend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß der Beamte in seiner hervorgehobenen Position als Stellenvorsteher, in der er maßgebenden Einfluß auf die Geschäftsbeziehungen zu den angeschriebenen Firmen hatte, in einer sich aus den Schreiben ergebenden kaum zu überbietenden Deutlichkeit die Fortsetzung dieser Geschäftsbeziehungen von der Übersendung von Geschenken abhängig gemacht hat. Klarer kann nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß künftige, sachlich ungerechtfertigte Benachteiligungen der Firmen nur durch entsprechende Zuwendungen zu verhindern seien. Die angeschriebenen Firmen konnten auch nicht davon ausgehen, daß von ihnen lediglich geringwertige Geschenke gefordert würden. Die Schreiben des Beamten waren durch die Hinweise auf die "verschwindend geringe sächliche Anerkennung" seitens der Firmen und auf die ausdrücklich in Anführungszeichen gesetzten "kleinen Aufmerksamkeiten" so formuliert, daß diese Hinweise durchaus auch als Aufforderung zur Übersendung materiell wertvollerer Geschenke zur Erhaltung des Wohlwollens aufgefaßt werden konnten. Der Einlassung des Beamten, die Schreiben seien spontan verfaßt und offensichtlich ironisch zu verstehen gewesen, steht deren wohlüberlegter und mit Sorgfalt formulierter Inhalt entgegen. Hieraus mußten die angeschriebenen Firmen entnehmen, daß sie nach ernsthafter Überprüfung des Umfangs ihrer geschäftlichen Kontakte zur Post angeschrieben worden waren.
Wer als Beamter, dazu als Leiter einer auch für die Vergabe von Aufträgen an Privatfirmen zuständigen Dienststelle, den Verdacht der Abhängigkeit seiner Entscheidungen von materiellen Zuwendungen erweckt, stellt eine grundsätzliche Voraussetzung der Tätigkeit des öffentlichen Dienstes in Frage und fördert den das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigenden Verdacht der Korruption. Im Hinblick auf diese erschwerenden Umstände des vorliegenden Falles hat der Senat durchaus erwogen, gegen den Beamten die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme zu verhängen und ihn in das Amt eines Postamtmanns zu versetzen. Wenn er hiervon dennoch abgesehen und es bei der Maßnahmeart einer Gehaltskürzung belassen hat, so waren hierfür mildernde Umstände maßgebend, die für die Einstufung des Dienstvergehens nicht außer acht gelassen werden können: Der Beamte hat die Geschenke nicht für sich allein, sondern im Rahmen einer offensichtlich durch die Dienstaufsicht nicht beanstandeten, seit längerem alljährlich durchgeführten Weihnachtstombola gefordert. Das hierin zum Ausdruck kommende geringere Maß an materiellem Eigennutz gegenüber einer nur auf den Beamten selbst bezogenen Geschenkforderung hat Einfluß auf die Schwere des Dienstvergehens. Im übrigen ist der Beamte in seiner langjährigen Dienstzeit bisher unbescholten und wird gut beurteilt.
Entlastend kann allerdings nicht berücksichtigt werden, daß der Beamte inzwischen bei der in privatrechtlicher Rechtsform geführten Deutschen Post AG tätig ist. Unabhängig davon, daß die Personalüberleitung der bis dahin bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten auf die Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG erst nach Vollendung des Dienstvergehens durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) erfolgte (s. Art. 4 § 2 und Art. 15 PTNeuOG), berührt diese strukturelle Änderung nicht das Gewicht des hier zu beurteilenden Fehlverhaltens. Die berufliche Tätigkeit des Beamten bei der Aktiengesellschaft "gilt als Dienst" (Art. 4 § 4 Abs. 1 PTNeuOG), so daß auf ihn auch weiterhin das materielle Disziplinarrecht mit seinem Pflichtenkatalog Anwendung findet (vgl. Weiß in: Die Personalvertretung 1995, 241 ff. <264>). Es begegnet deshalb sowohl im Interesse der gebotenen Einwirkung auf den Beamten als auch der Ansehenswahrung der Beamtenschaft keinen Bedenken, bei der disziplinaren Einstufung des Dienstvergehens auch nach der Postreform von einem schwerwiegenden Fehlverhalten auszugehen, das einer entsprechend nachdrücklichen disziplinaren Reaktion bedarf. Dies gilt um so mehr, als die Deutsche Post AG ebenso wie jede Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit auf korrektes Verhalten ihrer Mitarbeiter insbesondere in dem sensiblen Tätigkeitsbereich der Auftragsvergabe in hohem Maße angewiesen ist.
Kann nach alledem im vorliegenden Fall von einer Dienstgradherabsetzung des Beamten abgesehen werden, erfordert das verbleibende Gewicht des Dienstvergehens allerdings eine Verlängerung der Laufzeit der gegen den Beamten in dem angefochtenen Urteil verhängten Gehaltskürzung. Hierdurch soll ihm die disziplinare Bedeutung seines Fehlverhaltens deutlich gemacht und er insbesondere vor weiteren einschlägigen Pflichtwidrigkeiten gewarnt werden, durch die er seine Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst ernsthaft in Frage stellen würde.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Czapski
Dr. Müller