Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1999, Az.: BVerwG 1 WB 36.99
Gewährung von Sonderurlaub; Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Annahme eines wichtigen Grundes für die Gewährung von Sonderurlaub; Umfang des Verteidigungsauftrages der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 36.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 22. Juli 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Leymann, Oberleutnant Zinner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2016. Zum Oberleutnant wurde er am 21. Januar 1994 ernannt. Zur Zeit wird er als Transporthubschrauberoffizier Fachdienst (FD) und S 3-Offizier FD im Stab Heeresfliegerregiment ... in N. verwendet.
Am 8. Februar 1999 beantragte der Antragsteller zunächst, ihm für die Zeit vom 3. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Im gerichtlichen Verfahren verschob er den begehrten Urlaubsbeginn auf den 1. September 1999. Zur Begründung erklärte er, daß er seit 9. Oktober 1996 mit einer US-Amerikanerin verheiratet sei, die in den US-Streitkräften Dienst leiste und frühestens Mitte 2001 nach Deutschland versetzt werden könne. Nachdem sein Antrag, auf einen Dienstposten in den USA versetzt zu werden, abgelehnt worden sei, beantrage er für die auf andere Weise nicht mögliche Familienzusammenführung Sonderurlaub.
Mit Bescheid vom 7. April 1999 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - den Antrag ab. Hiergegen beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1999 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller verweist zur Begründung seines Begehrens auf die für ihn bestehende innere Zwangslage, die nur durch die Gewährung von Sonderurlaub gelöst werden könne. Der BMVg verstoße gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht, wenn er ihm jegliche Hilfe und Unterstützung verweigere. Der ablehnende Bescheid verletze außerdem Art. 6 GG und § 10 Abs. 3 SG. Die Soldatenurlaubsverordnung verlange für die Gewährung von Sonderurlaub lediglich einen wichtigen Grund. Der BMVg mache daraus das Erfordernis einer besonderen Härte, die er nicht dargelegt habe. Der ablehnende Bescheid berücksichtige zudem seine persönlichen Belange und die Vorgeschichte seines Falles nicht ausreichend. In seinem Ausbildungs- und Tätigkeitsbereich bestehe derzeit ein Überhang an Offizieren, sein Dienstposten sei daher verzugslos nachbesetzbar. Im Heeresfliegerregiment ... liege die Besetzung seines Wissens über 100 v.H. Der behauptete Fehlbedarf an Offizieren müsse daher in anderen Bereichen bestehen. Es gebe keine dienstlichen Gründe, die seiner Beurlaubung entgegenstünden. Der Einsatztermin für das neue Hubschraubermuster stehe bisher noch gar nicht fest, werde aber voraussichtlich nicht vor Ende 2001, sondern wahrscheinlich erst im Jahre 2003 liegen. Im übrigen dürfe das Wohl der Heeresfliegertruppe nicht allein von ihm abhängig gemacht werden. Die Ablehnung seines Antrags sei daher unzulässig.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des BMVg - PSZ III 5 - vom 7. April 1999 aufzuheben und ihm ab 1. September 1999 Sonderurlaub zu gewähren.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Familienzusammenführung stelle keinen wichtigen Grund im Sinne der Sonderurlaubsverordnung dar. Es müsse für den Antragsteller schon bei seiner Eheschließung 1996 erkennbar gewesen sein, daß die besonderen Verhältnisse einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau an einem gemeinsamen Ort entgegenstehen könnten. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Dienstherr ihm ein Zusammenleben in den USA ermöglichen würde. Seiner Beurlaubung stünden dienstliche Gründe entgegen. Die Zahl der Luftfahrzeugführer in der Heeresfliegertruppe liege unter dem Soll der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung. Derzeit fehlten ca. 50 Luftfahrzeugführer in der Laufbahn der OffzMilFD. Zudem bedinge die Umstellung auf neue Flugzeugmuster bereits in naher Zukunft eine extensive Umschulung und Weiterbildung der Luftfahrzeugführer. Auch die Entscheidung über die Erweiterung des Heeresfliegeranteils im Rahmen von Auslandseinsätzen verschärfe die Lage bei den Luftfahrzeugführern. Aus diesen Gründen würden generell auch alle Anträge auf Umwandlung des Dienstverhältnisses oder Dienstzeitverkürzung nach §§ 3 und 4 PersStärkeG abgelehnt.
Mit Beschluß vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - hat der Senat den Antrag des Antragstellers, durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung den BMVg zu verpflichten, ihm Sonderurlaub vom 1. September 1999 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren, abgelehnt.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 37.99, die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 366/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag des Antragstellers, den BMVg unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 7. April 1999 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2001 Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren, ist unbegründet.
Der Senat hat in seinem im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Sonderurlaubs ausgeführt:
"Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung des von ihm beantragten Sonderurlaubs. Nach § 9 der Verordnung über den Urlaub von Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Beurlaubung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 83 Abs. 1 Satz 1 AusfBestSUV (ZDv 14/5 F 511) enthalten. Soweit Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für mehr als drei Monate beantragt wird, kann er nur in besonders begründeten Fällen gewährt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV i.V.m. Nr. 83 Abs. 1 Satz 2 AusfBestSUV).
Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - <BVerwGE 46, 173 [f.]>, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - <ZBR 1992, 310 = DÖV 1992, 928> und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - <Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162> m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert es grundsätzlich, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die selbst übernommene Verpflichtung zur Dienstleistung voll erfüllen. Daraus folgt, daß eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht kommt, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 - <BVerwGE 86, 65>, vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - <BVerwGE 93, 389 [f.] = NZWehrr 1994, 211> und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -). Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Soldaten berührt und um so höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen besonders langen, sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckenden Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1 WB 161.88 - <DokBer B 1989, 241>, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - <a.a.O.> und vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -).
Der vom Antragsteller geltend gemachte Grund der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau stellt keinen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne dar. Da der Antragsteller bei seiner Eheschließung 1996 bereits Berufssoldat war, wußte er, welchen damit verbundenen Pflichten er unterlag und daß sein Einsatzbereich überwiegend in Deutschland liegen würde. Er konnte nicht darauf vertrauen, daß er in die Vereinigten Staaten von Amerika versetzt und ihm damit das Zusammenleben mit seiner ebenfalls ortsgebundenen Ehefrau ermöglicht würde. Dies ist auch weder von Art. 6 GG noch von § 10 Abs. 3 SG gefordert. Der staatliche Schutz von Ehe und Familie entbindet den Antragsteller nicht von seinen freiwillig mit der Begründung des Wehrdienstverhältnisses übernommenen Verpflichtungen. Art. 6 GG verpflichtet den Staat zwar, Ehe und Familie zu schützen, nicht aber dazu, das Zusammenleben von Ehegatten in tatsächlicher Hinsicht zu ermöglichen. Auch die dem Soldaten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht gebietet dem Vorgesetzten nicht, ihn - wenn auch nur zeitlich begrenzt - in vollem Umfang von der Dienstleistungspflicht zu entbinden.
Schließlich stehen der vom Antragsteller begehrten Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge dienstliche Gründe entgegen. Nach dem Vorbringen des BMVg fehlt es an Luftfahrzeugführern in der Laufbahn der OffzMilFD. Aus diesen Gründen würden auch generell alle Anträge auf Umwandlung des Dienstverhältnisses oder Dienstzeitverkürzung nach den §§ 3 und 4 PersStärkeG abgelehnt. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, daß seines Wissens in seinem Regiment die Besetzung über 100 v.H. liege und seine unmittelbaren Vorgesetzten seine Beurlaubung befürwortet hätten. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen hat, handelt es sich nicht um einen gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige Bedarfsermittlungen dienen vornehmlich der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und stellen deshalb organisatorische Maßnahmen dar, mit deren Hilfe der BMVg den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie stehen damit grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als gegeben hingenommen werden müssen (Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 7.88 - <DokBer B 1989, 73>, vom 21. September 1993 - BVerwG 1 WB 82.92 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 16.98 -). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Das ist hier der BMVg, nicht aber der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers. Der BMVg darf einen längerfristigen Sonderurlaub nicht nur dann ablehnen, wenn die Leistungsfähigkeit eines militärischen Verbandes oder einer militärischen Ausbildungsstätte dadurch ernsthaft beeinträchtigt würde; vielmehr genügt für eine ablehnende Entscheidung, daß in dem betreffenden militärischen Bereich auf Grund der Beurlaubung erkennbare Schwierigkeiten überwunden werden müßten (Beschluß vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 - m.w.N.)."
Diese Erwägungen sind auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren maßgebend. Ihnen ist nichts hinzuzufügen, zumal sich der Antragsteller nach der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 1999 nicht mehr zur Sache geäußert hat.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Leymann
Zinner