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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1997, Az.: BVerwG 1 C 3/97

Abschiebungsandrohung; Asylverfahren; Duldung; Tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung; Aussetzung der Abschiebung; Freiwillige Ausreise; Ausreisepflicht; Vollstreckungshindernis; Aufenthaltsbefugnis; Vietnam; Rückübernahmeabkommen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.09.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 3/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VG Berlin vom 06.12.1995 - VG 15 A 524.93
I. OVG Berlin vom 25.03.1996 - OVG 8 B 9.96

Fundstellen

  • BVerwGE 105, 232 - 241
  • DVBl 1998, 278-280 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1998, 247-250 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1998, 12-15 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 583-584 (Pressemitteilung)
  • NJ 1998, 161 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1998, 297-299 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 1198

Amtlicher Leitsatz

Für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG wegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte.

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 1996 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 1995 werden aufgehoben, soweit sie den Duldungsanspruch des Klägers betreffen.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Duldung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie jeweils ein Drittel der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges; im übrigen trägt der Kläger die Kosten.

Gründe

1

I.

Der 1965 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Im November 1987 reiste er zur Arbeitsaufnahme in die ehemalige DDR ein und erhielt aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vom 11. April 1980 über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der DDR eine Aufenthaltsgenehmigung bis zum 2. November 1993, die der Beklagte in eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) mit entsprechender Geltungsdauer übertrug.

2

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Kläger mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30. Oktober 1992 wegen fortgesetzter Steuerhehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte der Kläger im Zeitraum vom 9. März bis 27. August 1991 insgesamt viermal mit geschmuggelten Zigaretten gehandelt. Mit Verfügung des Beklagten vom 3. März 1993 wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung sofort vollziehbar ausgewiesen. Am 3. Dezember 1993 stellte er den Antrag, seinen weiteren Aufenthalt zu dulden.

3

Am 26. Oktober 1994 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 1994 unter Abschiebungsandrohung abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 1995 als offensichtlich unzulässig ab.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Ausweisung und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, hilfsweise einer Duldung beantragt hat, mit Urteil vom 6. Dezember 1995 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Einen Anspruch auf Duldung hat es mit folgender Begründung verneint: Der Duldungsgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2 AuslG) greife nicht, weil der Kläger in sein Heimatland zurückkehren könne. Das Gesetz verlange objektive, d.h. vom freien Willensentschluß des Ausländers unabhängige Umstände, welche in seiner Person oder in äußeren Gegebenheiten lägen und deshalb die Rückkehr undurchsetzbar machten, vor allem Reiseunfähigkeit sowie Mangel der Aufnahmebereitschaft des Heimatstaates. Nicht geschützt werde jedoch derjenige, der zurückkehren müsse und selbst zurückkehren könne. In solchen Fällen werde der illegale, einen Straftatbestand erfüllende Verbleib nicht durch Duldung "sanktioniert"; der Ausländer könne die illegale Anwesenheit nicht mittels vermeintlichen Duldungsanspruchs "legalisieren", indem er seiner gesetzlichen Pflicht zur Ausreise nicht genüge. Das Ausländergesetz bestätige diese Interpretation nach dem Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 AuslG mittelbar in § 30 Abs. 3 AuslG, wo es die Voraussetzungen der Duldung definiere und dabei gerade "Hindernisse" auch der "freiwilligen Ausreise" verlange. Die Sozialistische Republik Vietnam sperre ihren Staatsangehörigen die Heimkehr nicht schlechthin, sondern wende sich nur gegen zwangsweise Abschiebungen dorthin. Aus diesem Grunde sei das Rückführungsabkommen zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden.

5

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom erkennenden Senat hinsichtlich des geltend gemachten Duldungsanspruchs zugelassene Revision des Klägers, die er im wesentlichen wie folgt begründet: Der Duldungsanspruch wegen einer aus tatsächlichen Gründen unmöglichen Abschiebung nach § 55 Abs. 2 AuslG sei nicht von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig und setze insbesondere nicht voraus, daß auch eine freiwillige Ausreise des Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung sowie den Gesetzesmaterialien, die für eine zusätzliche und einschränkende Voraussetzung des Duldungsanspruchs nichts hergäben. Das Erfordernis einer aus tatsächlichen Gründen unmöglichen freiwilligen Ausreise ginge zudem über Sinn und Zweck der Duldung als einer behördlichen Reaktion auf das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses hinaus. Erst bei der Erteilung einer die (unanfechtbare) Ausreisepflicht beseitigenden und einen rechtmäßigen Aufenthalt begründenden Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG wegen Vorliegens eines Duldungsgrundes nach § 55 Abs. 2 AuslG komme der tatsächlichen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise rechtliche Bedeutung zu. Auch setze der Duldungstatbestand des § 55 Abs. 2, 2. Alternative AuslG, da es um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gehe, gesetzessystematisch die Verweigerung der freiwilligen Ausreise gerade voraus; denn wenn schon die Voraussetzungen für eine Abschiebungspflicht nach § 49 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen, bedürfe es der Aussetzungsregelung des § 55 Abs. 2, 2. Alternative AuslG nicht. Vielmehr habe diese Vorschrift ausschließlich den Sinn, die Ausländerbehörde vorübergehend von ihrer gesetzlichen Vollzugspflicht zu entbinden, weil es systemwidrig wäre, eine Verpflichtung zur Vornahme einer tatsächlich unmöglichen Handlung zu normieren.

6

Der Kläger beantragt,

7

unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. März 1996 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 1995 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt den angegriffenen Beschluß.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

10

II.

Die Revision des Klägers, die allein den von ihm geltend gemachten Duldungsanspruch zum Gegenstand hat, ist begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

1. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken.

12

Auch gegen die Zulässigkeit der Berufung des Klägers ist nichts zu erinnern (§ 124 Abs. 1 VwGO a. F., Art. 10 Abs. 1 6. VwGOÄndG). Eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz liegt nicht vor, so daß die Berufung nicht der Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bedurfte (vgl. Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 6.97 -).

13

Die Klage ist als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO zulässig. Der Kläger kann geltend machen, durch die Versagung der Duldung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Hieran würde es nur fehlen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein könnten (vgl. Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287 (299)[BVerwG 27.02.1996 - 1 C 41/93]). Dies ist jedoch nicht der Fall.

14

2. Die Klage ist auch begründet, da der Beklagte dem Kläger die begehrte Duldung rechtswidrig vorenthält und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

15

Der Kläger hat nach § 55 Abs. 2 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Hier kommt allein eine Duldung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung gemäß § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG hat der Kläger nicht geltend gemacht und das Berufungsgericht nicht festgestellt.

16

a) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht der Auffassung, der Duldungsgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 55 Abs. 2, 2. Alternative AuslG) liege nicht vor, weil der Kläger freiwillig in sein Heimatland zurückkehren könne. § 55 Abs. 2, 2. Alternative AuslG stellt nach seinem Wortlaut nur darauf ab, ob die Abschiebung des Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weder die Funktion der Duldung noch die gesetzliche Systematik spricht dafür, daß die Erteilung einer Duldung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von Umständen abhängen soll, die in der Sphäre des Ausländers liegen. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen. Für die Erteilung einer Duldung nach der genannten Bestimmung kommt es mithin nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte; maßgeblich ist allein, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (§ 49 Abs. 1 AuslG; vgl. VGH Mannheim, DVBl 1996, 209 (210); OVG Lüneburg, NVwZ - Beilage 11/1996, 86 (87),AuAS 1997, 154 (155); Röseler in: Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 166 § 2 AsylbLG Rn. 24; im Grundsatz auch OVG Hamburg, FEVS Bd. 46/96, 418 (419); a.M. Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 55 AuslG Rn. 22.2).

17

aa) Mit der Duldung wird die Abschiebung eines Ausländers zeitweise ausgesetzt (§ 55 Abs. 1 AuslG). Das bedeutet, daß Zwangsmaßnahmen nach § 49 AuslG zur Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorerst unterbleiben. Entfallen die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe, so ist die Duldung zu widerrufen (§ 56 Abs. 5 AuslG). Nach Erlöschen der Duldung wird der Ausländer ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Duldung wird erneuert (§ 56 Abs. 6 AuslG). Die Duldung erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung. Sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht; sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/6321 S. 76 zu § 56; vgl. ferner Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 15.96 - UA S. 8). Die Duldung setzt die (vollziehbare) Ausreisepflicht (§ 42 AuslG) des Ausländers voraus und läßt diese gemäß § 56 Abs. 1 AuslG unberührt.

18

bb) Das Rechtsinstitut der Duldung soll dem Umstand Rechnung tragen, daß die Ausreisepflicht eines Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist (BTDrucks 11/6321 S. 76 zu § 55 Abs. 1). Das Ausländergesetz 1965 enthielt keine Vorgaben hinsichtlich der Erteilung einer Duldung und stellte die Entscheidung in das Ermessen der Ausländerbehörde (§ 17 Abs. 1 AuslG 1965). Dadurch wurde die in § 13 Abs. 1 AuslG 1965 normierte Pflicht zur Abschiebung im Ergebnis weitgehend beseitigt: In der Verwaltungspraxis wurde die Duldung vielfach zum Zwecke langfristiger Aufenthaltsgewährung gleichsam als Vorstufe zu einer Aufenthaltserlaubnis erteilt; sie erfüllte damit nicht selten die Funktion eines Aufenthaltstitels für Fälle faktischer Aufenthaltsgewährung. Demgegenüber ist nach geltendem Recht eine Duldung nur noch zulässig, wenn ein Duldungsgrund nach § 55 AuslG vorliegt. Dadurch soll die Erfüllung der gesetzlichen Abschiebungspflicht besser gewährleistet werden (vgl. BTDrucks 11/6321 S. 48 zu §§ 30 ff. und S. 76 zu § 55 Abs. 3; vgl. ferner Urteil vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 (19)[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]). Der Gesetzgeber wollte die Duldung mithin auf ihre eigentliche vollstreckungsrechtliche Funktion zurückführen (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 55 AuslG Rn. 2). Ihren systematischen Standort im Ausländergesetz haben die Vorschriften über die Duldung (§§ 55 f. AuslG) dementsprechend in dem die "Durchsetzung der Ausreisepflicht" regelnden zweiten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts "Beendigung des Aufenthalts".

19

cc) Sobald keine Zweifel an der Zulässigkeit der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers mehr bestehen, ist es grundsätzlich eine nicht mehr in ihrem Ermessen stehende gesetzliche Pflicht der Ausländerbehörde, die Ausreisepflicht unverzüglich durchzusetzen (vgl. BTDrucks 11/6321 S. 76 zu § 55 Abs. 4; vgl. ferner zum Erfordernis der Abschiebung "unverzüglich" nach Erlöschen einer Duldung § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Nur eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kann dann noch die Vollstreckung der Ausreisepflicht - vorübergehend - hindern (vgl. Kanein/Renner, a.a.O. § 49 AuslG Rn. 2). Abgesehen von dem Fall der gesetzlichen Duldung des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG regelt § 55 AuslG entsprechend den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers abschließend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach dem Ausländergesetz. Eine stillschweigende Aussetzung der Abschiebung anstelle der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG der Schriftform bedürftigen Duldung kommt mithin nicht in Betracht (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 291). Diese Erwägungen sprechen gegen die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, die dazu führt, daß ein Ausländer, der trotz vollziehbarer Ausreisepflicht nicht freiwillig ausreist, sich ohne geregelten Status im Bundesgebiet aufhält, obwohl die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nicht zwangsweise durchsetzen kann. Die Systematik des Ausländergesetzes läßt grundsätzlich keinen Raum für einen derartig ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, daß ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne daß die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor.

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dd) Darüber hinaus legt es die Funktion der Duldung als - unabhängig von einem Antrag des Ausländers - vorgeschriebene förmliche Reaktion der Ausländerbehörde auf das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses auch sonst nicht nahe, ihre Erteilung vom Fehlen einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit abhängig zu machen (vgl. VGH Mannheim, DVBl 1996, 209 (210)). Die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG stellt die rechtliche Situation eines Ausländers klar, dessen Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann. Das Berufungsgericht überträgt auf das Vollstreckungsrecht wertende Elemente, die in ihm nicht angelegt sind. Das Entfallen der Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts des Ausländers als Folge der Duldung (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) kann im Hinblick auf den Wortlaut und die Funktion des § 55 Abs. 2 AuslG sowie die dargestellten rechtssystematischen Gründe die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ebensowenig rechtfertigen wie dessen Hinweis, das Gesetz verlange objektive, d.h. vom freien Willensentschluß des Ausländers unabhängige Umstände. § 55 Abs. 2 AuslG erfordert in Fällen wie dem vorliegenden allein die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen.

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ee) Erst bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG kommt der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise rechtliche Bedeutung zu. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist danach ausgeschlossen, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnte, der freiwilligen Ausreise also keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. VGH Mannheim, EZAR 015 Nr. 7; Dienelt in: GK-AuslR § 30 AuslG Rn. 109). Hieraus läßt sich indessen nichts für die vom Berufungsgericht befürwortete Auslegung des § 55 Abs. 2 AuslG herleiten. Die gegenüber dieser Vorschrift engeren Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG erklären sich aus dem Umstand, daß die Aufenthaltsbefugnis - anders als die Duldung - die Ausreisepflicht beseitigt und einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet. Das Ausländergesetz trennt deutlich zwischen dem die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung betreffenden Zweiten Abschnitt und dem die Beendigung des Aufenthalts betreffenden Vierten Abschnitt, in dem die Duldung geregelt ist. Es verbietet sich grundsätzlich, die für eine bestimmte Problemlage in einem Abschnitt getroffene Regelung ganz oder teilweise auf Regelungen eines anderen Abschnitts zu übertragen, wenn nicht der Gesetzgeber - etwa durch Verweisungen - dafür einen Anhalt bietet. Insbesondere ist die Geltung der für eine bestimmte Problemlage im Rahmen einer umfassenden Regelung getroffenen einzelnen Bestimmung grundsätzlich auf diese beschränkt (vgl. Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 44). § 30 Abs. 3 AuslG bestimmt mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zugleich auch die Voraussetzungen der Duldung. Die in dieser Vorschrift enthaltenen, über die im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen für eine Duldung hinausgehenden Anforderungen können demnach nicht im Rahmen der Auslegung des § 55 Abs. 2 AuslG ergänzend herangezogen werden.

22

b) Das Gesetz geht in bezug auf die Erteilung der - in § 55 Abs. 1 AuslG als "zeitweise" Aussetzung der Abschiebung definierten - Duldung davon aus, daß die Unmöglichkeit der Abschiebung nur vorübergehend ist, wenn sie im Einzelfall auch längere, nicht absehbare Zeit andauern kann (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., § 55 AuslG Rn. 14). Eine Duldung ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann (BTDrucks 11/6321 S. 76 zu § 55). Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Auch wenn dieser Zeitraum ungewiß ist, ist eine Duldung zu erteilen.

23

Dabei ist zu berücksichtigen, daß der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum diese nicht zeitweise unmöglich macht. Dies kann indessen nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum gelten. Wie bereits ausgeführt, hat die Ausländerbehörde einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn zu dulden. Der Gesetzgeber geht also von der zügigen Durchführung der Abschiebung aus. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist nach § 55 Abs. 2 AuslG zu verfahren (vgl. auch Fraenkel, a.a.O. S. 269). Erscheint die Abschiebung nach den Gegebenheiten des Falles nicht aussichtslos, darf andererseits ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden, bevor tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung angenommen wird (vgl. Beschluß vom 21. Mai 1996 - BVerwG 1 B 78.96 - Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1).

24

c) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG vor, so muß nach dieser Vorschrift eine Duldung erteilt werden. Daraus folgt ein entsprechender Rechtsanspruch des Ausländers (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - UA S. 9). Dagegen spricht nicht die Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens (Neufassung des § 50 AuslG), in der es heißt, daß der Verzicht auf die Abschiebung im Falle ihrer Unmöglichkeit kein Recht des Ausländers sei, sondern lediglich faktische Folge der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse (BTDrucks 12/2062 S. 44). Nach der Ausländer nicht ausnehmenden prinzipiellen Ordnung des Verhältnisses des einzelnen zum Staat im Grundgesetz ist nämlich bei gesetzlichen Begünstigungen im Zweifel ein rechtlich geschütztes Individualinteresse zu bejahen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 C 44.84 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 29 S. 65). So liegt es auch hier. Wie oben dargelegt, vermittelt die Duldung dem Ausländer eine Begünstigung. Sie stellt einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt dar (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 1 B 809.80 - Buchholz 402.24 § 17 AuslG Nr. 3).

25

d) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2, 2. Alternative AuslG gegeben sind.

26

Der Kläger ist unanfechtbar ausreisepflichtig, nachdem das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 6. Juli 1995 seine Asylklage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat (§ 67 Abs. 1 Nr. 6, § 78 Abs. 1 AsylVfG, § 42 Abs. 1 AuslG). Ob auch die (weiteren) Voraussetzungen einer Abschiebung für einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen müssen, kann offenbleiben. Sie sind hier jedenfalls erfüllt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht des Klägers nicht gesichert ist, er zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen will (§ 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 AuslG), und ihm die Abschiebung durch den unanfechtbar gewordenen und insoweit an die Stelle der Androhung des Beklagten getretenen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 1994 gemäß § 34 AsylVfG angedroht worden ist.

27

Die Abschiebung des Klägers ist - bezogen auf den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Das Berufungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluß festgestellt, die Sozialistische Republik Vietnam sperre ihren Staatsangehörigen die Heimkehr nicht schlechthin, sondern wende sich nur gegen zwangsweise Abschiebungen dorthin; nur aus diesem Grunde sei das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen vom 21. Juli 1995 (BGBl II S. 744) - Rückübernahmeabkommen - geschlossen worden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluß des Berufungsgerichts vom 23. April 1996 kommt es dagegen nicht an (vgl. auch Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261 (268) [BVerwG 29.03.1968 - BVerwG IV C 27.67][BVerwG 29.03.1968 - IV C 27/67]).

28

Den Darlegungen des Berufungsgerichts ist die Feststellung zu entnehmen, daß der Kläger nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden kann. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht hinreichend geprüft, welche Konsequenzen sich aus dem von ihm erwähnten Rückübernahmeabkommen ergeben, und insbesondere nicht untersucht, ob danach die Ausreisepflicht des Klägers innerhalb des für eine Abschiebung üblichen Zeitraums zwangsweise durchgesetzt werden kann. Eine Abschiebung des Klägers ist dem Beklagten nur im Rahmen dieses - völkerrechtlich verbindlichen - Abkommens möglich, das er dementsprechend auch seiner Abschiebungspraxis zugrunde legt, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der erkennende Senat kann das Rückübernahmeabkommen und das zu seiner Durchführung ergangene Protokoll als allgemeinkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) bei seiner Entscheidung berücksichtigen und die sich hieraus für die Modalitäten der Abschiebung ergebenden Schlußfolgerungen selbst ziehen (vgl. auch Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 (153)[BVerwG 03.11.1992 - 9 C 21/92] = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 S. 369 zum deutschvietnamesischen "Reintegrationsabkommen" vom 9. Juni 1992).

29

Das erwähnte Protokoll sieht in Art. 1 für die Rückführung vietnamesischer Staatsangehöriger ein von den zuständigen deutschen Behörden über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi beim vietnamesischen Innenministerium zu stellendes Übernahmeersuchen vor. Dem schließt sich ein mehrstufiges Verfahren an, das die Überprüfung der übersandten Unterlagen durch die zuständigen vietnamesischen Behörden einschließt (Art. 2 ff. des Protokolls). Der Beklagte hat das danach erforderliche Übernahmeersuchen noch nicht gestellt. Deshalb ist nicht absehbar, wann mit einer Abschiebung des Klägers nach Vietnam gerechnet werden kann. Da demnach die Abschiebung des Klägers aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann er nach § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung beanspruchen. Ob seine Abschiebung auch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf somit keiner Entscheidung.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

31

Meyer

32

Mallmann

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Hahn

34

Groepper

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Gerhardt