Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1997, Az.: BVerwG 1 C 12/94
Aufenthaltsbefugnis; Aussetzung der Abschiebung; Duldung; Abschiebungshindernis; Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung; Abschiebungsschutz; Erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit; Landesweite Gefahrenlage; Libanon; Hisbollah
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 12/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Stuttgart vom 24.09.1992 - VG 11 K 1956/91
- II. VGH Mannheim vom 16.02.1994 - VGH 11 S 2927/92
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 3 AuslG
- § 53 Abs. 4 AuslG
- § 53 Abs. 6 AuslG
- § 55 Abs. 2 AuslG
- Art. 3 EMRK
Fundstellen
- BVerwGE 104, 210 - 219
- DVBl 1997, 1381-1384 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1998, 517 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1997, 416-420 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 1112-1114 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Steht es nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ermessen der Behörde, die Abschiebung auszusetzen, kann die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG erst dann beansprucht werden, wenn sich die Behörde erkennbar zur Aussetzung der Abschiebung entschlossen hat. Der Anspruch auf Erteilung einer Duldung wird demnach grundsätzlich erst dadurch begründet, daß die Behörde eine positive Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG über die Aussetzung der Abschiebung trifft. Diese Entscheidung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Erforderlich ist, daß die Entscheidung erkennbar auf die Gründe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gestützt wird.
2. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG schließt gleichsam den Antrag auf Entscheidung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ein, ob die Abschiebung des Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt werden soll.
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 1994 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im September 1970 geborene Kläger, ein libanesischer Staatsangehöriger, reiste im September 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 29. September 1989 ab. Dieser Bescheid wurde dem Kläger ausgehändigt, ohne daß gleichzeitig eine Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung und eine Abschiebungsandrohung verfügt wurden. Seine gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage nahm der Kläger am 19. Februar 1991 zurück. Während des Asylverfahrens wurden dem Kläger Aufenthaltsgestattungen erteilt.
Am 19. Februar 1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ohne Verbot der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Über diesen Antrag hat die Beklagte bisher nicht entschieden.
Auf die vom Kläger im Juli 1991 erhobene Untätigkeitsklage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte durch Urteil vom 24. September 1992, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Mit Urteil vom 16. Februar 1994 wies der Verwaltungsgerichtshof die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurück.
Der Kläger macht im gerichtlichen Verfahren im wesentlichen folgendes geltend:
Nach der Übersiedlung seiner Familie vom südlichen Teil des Libanon in die Bekaa-Ebene sei er der Hisbollah-Miliz beigetreten. Er habe Wachdienste gegen Bezahlung übernommen. Einige Wochen nach seinem Beitritt sei er aufgefordert worden, sich an militärischen Operationen gegen israelische bzw. südlibanesische Soldaten im Sicherheitsgürtel zu beteiligen. Nachdem er an zwei Operationen teilgenommen habe, habe er bei derartigen Aktionen nicht weiter mitwirken wollen. Er habe die Hisbollah einige Wochen lang hingehalten, indem er immer wieder gesagt habe, er werde sich nächste oder übernächste Woche wieder beteiligen. Er habe nicht offen sagen können, daß er nicht mehr mitmache. Bei einer Weigerung habe er befürchten müssen, von der Hisbollah mißhandelt oder inhaftiert zu werden. Dann habe er jemanden gefunden, der ihn und seine Familie aus dem Libanon herausgebracht habe.
Das Berufungsgericht, das in der Berufungsverhandlung den Kläger angehört und zusätzlich einen ehemaligen Angehörigen der libanesischen Amal-Miliz als Zeugen vernommen hat, ist der Darstellung des Klägers gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG seien erfüllt. Nach dieser Vorschrift könne einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig sei, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorlägen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstünden, die er nicht zu vertreten habe. Die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG seien erfüllt, denn es liege ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. Nach dieser Vorschrift könne von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Bei einer Rückkehr in den Libanon drohe dem Kläger nicht lediglich abstrakt, von Willkürmaßnahmen der Hisbollah betroffen zu werden, sondern es lägen bereits jetzt Anhaltspunkte dafür vor, daß ihm die konkrete Gefahr drohe, in schwerwiegender Weise von Mißhandlungen oder willkürlicher Inhaftierung durch die Hisbollah betroffen zu werden. Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, daß er sich durch sein Verhalten bei der Hisbollah verdächtig gemacht habe; nach seinem Verschwinden aus dem Libanon sei zumindest der Verdacht entstanden, daß er desertiert sei. Nach den Erkenntnismitteln, die dem Senat vorlägen, drohe dem Kläger bei einer Befehlsverweigerung die Gefahr, in schwerwiegender Weise mißhandelt oder willkürlich inhaftiert zu werden. Der Kläger könne sich der ihm drohenden Gefahr auch nicht durch eine Niederlassung in Gebieten außerhalb des Einflußbereiches der Hisbollah entziehen. Da beim Kläger somit ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG vorliege und folglich auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung erfüllt seien, könne dahingestellt bleiben, ob die ihm bei seiner Rückkehr drohende Gefahr so gravierend sei, daß bereits von einem zwingenden Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG (Foltergefahr) oder des § 53 Abs. 4 AuslG (unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 1, 2 GG und Art. 3 EMRK) auszugehen sei. Seien demnach die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG für eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde gegeben, habe das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet:
Das Berufungsgericht sei zu Unrecht von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG ausgegangen. Es habe sich auf Erkenntnismittel gestützt, die zum Teil veraltet seien. Die politische Lage im Libanon habe sich in der Zwischenzeit beruhigt. Selbst wenn aber dem Kläger bei seiner Rückkehr in den Libanon Repressalien der Hisbollah drohten, bestünden für ihn Möglichkeiten, sich im Libanon außerhalb des Einflußgebietes der Hisbollah niederzulassen und so die Gefahren zu meiden. Auch wenn er dort mit gesellschaftlichen Problemen zu rechnen haben sollte, stellten diese nicht so gravierende Existenzgefährdungen dar, wie sie § 53 Abs. 6 AuslG zur Voraussetzung habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 1994 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend, es komme nicht darauf an, ob bei ihm die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben seien, da in jedem Falle die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK vorlägen. Das Berufungsgericht habe nachvollziehbar dargelegt, daß ihm im Falle einer Rückkehr auch heute noch im Libanon praktisch keine Fluchtalternative bleibe, da ihm einerseits lediglich muslimische bzw. schiitische Siedlungsgebiete offenstünden, andererseits aber die Hisbollah gerade in diesen Gebieten die Möglichkeit habe, seiner habhaft zu werden.
II.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung bereits erfüllt seien und die Beklagte deshalb verpflichtet sei, über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte kann, vorbehaltlich des Vorliegens eines zwingenden Abschiebungshindernisses, auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen allenfalls zu der Entscheidung verpflichtet sein, ob sie die Abschiebung des Klägers gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aussetzen und damit den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet dulden will. Erst nach einer für den Kläger günstigen Entscheidung hierüber wäre die Beklagte weitergehend verpflichtet, auch über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis eine Ermessensentscheidung gemäß § 30 Abs. 3 AuslG zu treffen. Diese Verpflichtungen der Beklagten können gerichtlich jedoch nur dann ausgesprochen werden, wenn ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG tatsächlich für das gesamte Gebiet des Libanon gegeben ist. Die Frage einer landesweit bestehenden Gefahrenlage ist aber vom Berufungsgericht ebenfalls rechtlich unzutreffend und im übrigen aufgrund unzureichender tatsächlicher Feststellungen beurteilt worden. Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
1. Gegen die Zulässigkeit der in der Form der Untätigkeitsklage erhobenen Bescheidungsklage bestehen keine Bedenken. Die Klage ist gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dem Kläger, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 AuslG erteilt werden kann (vgl. § 30 Abs. 5 AuslG). Die Anwendung von § 30 Abs. 4 AuslG scheidet aus, weil der Kläger zwar kurzfristig - vom 5. August bis zum 5. September 1991 -, nicht aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im Februar 1994 eine Duldung besaß.
Für die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 3 AuslG ist die Beklagte - als Ausländerbehörde - und nicht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig. Die Erteilung der vom Kläger beantragten Aufenthaltsbefugnis ist eine ausländerrechtliche Maßnahme. Das Bundesamt ist für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen lediglich nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl I S. 1361). Das Asylverfahrensgesetz enthält zwar in § 70 Abs. 1 eine Regelung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese begründet aber keine Zuständigkeit des Bundesamtes (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 70 AsylVfG Rn. 8 i.V.m. § 68 AsylVfG Rn. 13) und trifft auch nicht auf die vorliegende Fallgestaltung zu. Es bleibt daher bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Auch handelt es sich hier nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Die Zuständigkeit der Beklagten ist ebenfalls für die Vorfrage gegeben, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG und damit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen (vgl. § 30 Abs. 3 AuslG). Ist - wie im Falle des Klägers - das Asylverfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Asylverfahrensgesetzes (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992, BGBl I S. 1126) bestandskräftig abgeschlossen, ist das Bundesamt für die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, nur zuständig, wenn ein erneutes Asylverfahren durchgeführt wird (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 30. Juni 1993, BGBl I S. 1062). Da der Kläger nicht erneut ein Asylverfahren eingeleitet hat, ist es daher auch insoweit bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde geblieben.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird im Entscheidungsfall durch die "Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg zur rechtlichen Behandlung abgelehnter Asylbewerber nach §§ 32, 54 des Ausländergesetzes (AuslG)" vom 12. August 1991 (GABl S. 905) weder ausgeschlossen noch in sonstiger Weise beeinflußt. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Hinweise den Kläger weder positiv noch negativ erfassen, ist aus Sicht des Bundesrechts nichts zu erinnern (vgl. auch BVerwGE 100, 335 (339 ff.) [BVerwG 19.03.1996 - 1 C 34/93] und Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 -).
Nach § 30 Abs. 3 kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger seit der Rücknahme seiner Asylklage, die zur Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes und damit zum Erlöschen der ihm erteilten Aufenthaltsgestattung geführt hat, unanfechtbar ausreisepflichtig ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, § 20 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG 1982, § 42 Abs. 1 AuslG; vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: September 1996, § 30 AuslG Rn. 60). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß der Kläger, wenn die von ihm dargelegten Gründe seiner freiwilligen Ausreise bzw. seiner Abschiebung entgegenstehen sollten, diese nicht zu vertreten hat, weil ihr Bestehen, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, ihm nicht zum Vorwurf gereicht.
2. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. § 55 Abs. 2 AuslG gewährt damit - anders als § 55 Abs. 3 AuslG - einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG liegen daher vor, wenn die Behörde verpflichtet ist, die Abschiebung auszusetzen. Eine derartige Verpflichtung besteht, wenn die Abschiebung des Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG gegeben ist.
Darüber hinaus gewährt § 55 Abs. 2 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, solange die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Eine Duldung aufgrund von § 54 AuslG scheidet hier aus, weil es, wie bereits erwähnt, keine Anordnung der obersten Landesbehörde gibt, die Abschiebung für Ausländer wie den Kläger allgemein oder in bestimmte Staaten auszusetzen.
Daß die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 AuslG ausgesetzt werden soll und demzufolge die Erteilung einer Duldung beansprucht werden könnte, ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon ohne weiteres daraus, daß ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sieht vor, daß von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden kann, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben, ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, sondern nur ermächtigt, von der Abschiebung in den Staat, in dem die erwähnten Gefahren drohen, abzusehen. Sie hat darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dasselbe gilt für die Frage, ob sie während des Bestehens eines derartigen Hindernisses die Abschiebung aussetzen und damit den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet dulden will (§ 55 Abs. 1 AuslG), d.h. ob die Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG nach § 53 Abs. 6 AuslG "ausgesetzt werden soll". Ausnahmsweise kann jedoch dieses Ermessen derart gebunden sein, daß eine Abschiebung nicht erfolgen darf. Dies gilt dann, wenn einem Ausländer in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, so erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, daß seine Abschiebung unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann und die Abschiebung in einen anderen Staat nicht in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - DokBer A 1997, 85 = AuAS 1997, 50).
Steht es nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ermessen der Behörde, die Abschiebung auszusetzen, kann die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG erst dann beansprucht werden, wenn sich die Behörde erkennbar zur Aussetzung der Abschiebung entschlossen hat. Der Anspruch auf Erteilung einer Duldung wird demnach grundsätzlich erst dadurch begründet, daß die Behörde eine positive Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG über die Aussetzung der Abschiebung trifft (ebenso Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Oktober 1996, § 55 AuslG Rn. 23; Funke-Kaiser in: GK-AuslR, Stand: Februar 1997, § 55 AuslG Rn. 23; Kanein/Renner, a.a.O., § 55 AuslG Rn. 6; Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 53 AuslG Rn. 34; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 295). Diese Entscheidung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Entsprechend der Regelung des § 55 Abs. 2 AuslG ist allerdings erforderlich, daß die Entscheidung erkennbar auf die Gründe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und nicht auf andere Gründe, etwa die des § 55 Abs. 3 AuslG, gestützt wird.
An einer derartigen Entscheidung fehlt es vorliegend. Das Berufungsgericht, das von einem fakultativen Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgegangen ist, hat nicht festgestellt, daß sich die Beklagte bereits entschlossen hat, von der Abschiebung des Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen. Eine dahin gehende Entscheidung der Beklagten läßt sich auch anhand der Behördenakten, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht feststellen. Sie kann insbesondere nicht darin gesehen werden, daß die Ausländerbehörde darauf verzichtet hat, mit der Aushändigung des ablehnenden Asylbescheides an den Kläger eine Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung und eine Abschiebungsandrohung zu verfügen. Unbeschadet der Frage, auf welchen Zeitpunkt in diesem Zusammenhang abzustellen ist, läßt sich dem damaligen, behördenintern verfügten Verzicht auf eine Abschiebungsandrohung, der "unter Berücksichtigung der (allgemeinen) Lageberichte" einheitlich gegenüber insgesamt vier abgelehnten Asylbewerbern aus dem Libanon erfolgt ist, kein hinreichend konkreter Hinweis auf eine individuelle Gefahrenlage für den Kläger im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entnehmen (vgl. das Schreiben der Stadt Heidenheim vom 13. Oktober 1989 und das Antwortschreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 7. November 1989, jeweils in der Ausländerakte der Beklagten). Ähnliches gilt für die dem Kläger am 5. August 1991 ausgestellte und bis zum 5. September 1991 gültig gewesene Duldung, die zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, als die Beklagte auf den Erlaß einer allgemeinen Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg gemäß den §§ 32 und 54 AuslG zur Behandlung abgelehnter Asylbewerber auch aus dem Libanon wartete (vgl. das Schreiben der Beklagten an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7. März 1991).
3. Die berufungsgerichtlichen Erwägungen ergeben danach nicht, daß die Beklagte, bezogen auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, derzeit bereits verpflichtet ist, über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis eine Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 AuslG zu treffen. Die Beklagte hätte aber auf den Antrag des Klägers, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, über die Vorfrage entscheiden müssen, ob die Abschiebung des Klägers ausgesetzt werden soll oder gar ausgesetzt werden muß. Der Kläger muß sich nicht darauf verweisen lassen, zunächst einen besonderen Antrag zu stellen, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG über die Aussetzung der Abschiebung zu entscheiden. Der Antrag nach § 30 Abs. 3 AuslG schließt gleichsam einen Antrag auf eine Entscheidung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ein. Das folgt daraus, daß die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht die vorherige Erteilung einer Duldung voraussetzt, die Behörde vielmehr als Vorfrage zu prüfen hat, ob die Abschiebung auszusetzen ist bzw. ausgesetzt werden soll oder nicht. Die Behörde ist weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, auf einen Antrag nach § 30 Abs. 3 AuslG zu klären, ob die Abschiebung des Ausländers ausgesetzt werden soll und bejahendenfalls über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis eine Ermessensentscheidung zu treffen. Je weniger es absehbar ist, daß die vom Ausländer nicht zu vertretenden Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisse entfallen, desto mehr spricht dafür, den Aufenthalt des Ausländers entsprechend dem Zweck des § 30 Abs. 3 AuslG nicht lediglich zu dulden, sondern durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu legalisieren und dem Ausländer dadurch einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu verschaffen (ebenso Hailbronner, a.a.O., § 30 AuslG Rn. 34 m.w.N.). Für eine förmliche Trennung in zwei Antragsverfahren ist ein überzeugender Grund nicht ersichtlich.
Wenn nicht schon ein zwingendes Abschiebungshindernis zu einem Duldungsanspruch führen sollte, hätte die Beklagte daher auf den Antrag des Klägers nach § 30 Abs. 3 AuslG entscheiden müssen, ob sie gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Abschiebung des Klägers aussetzen will.
4. Zu dieser Entscheidung kann die Beklagte jedoch nur dann verurteilt werden, wenn das vom Berufungsgericht hinsichtlich des Libanon festgestellte Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG tatsächlich auch landesweit besteht. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß dies der Fall sei, wird von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Anhand der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es dem Senat nicht möglich, die Frage der landesweiten Gefahrenlage abschließend zu beurteilen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind zu verneinen und eine Verpflichtung der Beklagten zu einer entsprechenden Entscheidung entfällt, wenn die Gefahren, die dem Kläger nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Hisbollah drohen, nicht landesweit bestehen und sich der Kläger in relativ sicheren Landesteilen des Libanon, beispielsweise in Beirut, aufhalten kann, ohne dort vergleichbaren Gefahren ausgesetzt zu sein (vgl. Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - a.a.O. und Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 (330) [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1). Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Hisbollah lediglich bestimmte Bereiche im Libanon kontrolliert und daß es keine staatlichen Ansiedlungsbeschränkungen gibt. Es hat weiter ausgeführt, der Kläger könne sich gleichwohl den ihm drohenden Gefahren durch eine Ansiedlung in anderen Landesteilen nicht entziehen; es gebe praktisch kein Gebiet, in dem er sich ohne Gefahr ansiedeln könne. Dem Berufungsurteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, von welchem rechtlichen Maßstab das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage ausgegangen ist, mit welchen Beeinträchtigungen eine Ansiedlung des Klägers außerhalb des Einflußbereiches der Hisbollah verbunden wäre. Das Berufungsgericht hat jedenfalls nicht untersucht, ob dem Kläger in den von der Hisbollah nicht beherrschten Gebieten erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen.
Im Berufungsurteil wird dazu festgestellt, daß der Kläger, wolle er sich entsprechend seiner konfessionellen Zugehörigkeit bzw. seiner politischen Ausrichtung ansiedeln, "praktisch" keine andere Wahl habe, als sich in das Einflußgebiet der Hisbollah zu begeben. Die "Mehrzahl" der Libanesen halte sich in Bereichen auf, die ihrer konfessionellen Zugehörigkeit und ihrer politischen Überzeugung entsprächen. Der Bürgerkrieg habe zu einer "weitgehenden" Entmischung auch der zuvor gemischt-konfessionell besiedelten Gebiete geführt. "Religionsfremde" Ansiedlungen außerhalb der eigenen Gruppe und ihrer politischen Ausrichtung seien im Hinblick auf das soziale Fortkommen und die gesellschaftlich-sozialen Umstände "kaum möglich". Die gesellschaftlich-sozialen Möglichkeiten hingen auch jetzt noch von den jeweiligen familiären Verbindungen ab und diese wiederum spiegelten sehr getreu die jeweilige religiöse Gruppenzugehörigkeit wider (jeweils UA S. 11 ff.).
Das Berufungsurteil läßt damit offen, inwieweit dem Kläger - entsprechend einer Minderheit im Libanon - eine "religionsfremde" Ansiedlung, in seinem Falle also außerhalb des Einflußgebietes der Hisbollah, zuzumuten ist und mit welchen konkreten Nachteilen eine derartige Ansiedlung verbunden wäre. Das Berufungsurteil läßt ferner offen, ob diese Nachteile so gravierend sind, wie § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dies voraussetzt. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht näher geprüft, inwieweit der Kläger in Beirut gefährdet wäre. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen demnach nicht den Schluß auf eine landesweite Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Das Berufungsgericht muß sich deshalb erneut mit der Sache befassen. Es muß klären, ob der Kläger durch die Hisbollah nach wie vor erheblich gefährdet ist und ob darüber hinaus eine Gefahrenlage gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für alle Landesteile des Libanon anzunehmen ist.
5. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Eine Zurückverweisung ist deshalb nicht entbehrlich (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsurteil wäre im Ergebnis richtig, wenn ein rechtlich zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorläge. Damit wären, da für eine Ausreise- und Abschiebungsmöglichkeit in einen anderen Staat nichts vorliegt, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung gegeben und das Berufungsgericht hätte die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG nach Ermessen zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat jedoch ausdrücklich offengelassen, ob der Kläger sich auf ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 (Foltergefahr) oder nach § 53 Abs. 4 AuslG (insbesondere Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK) berufen kann (UA S. 13). Seine tatsächlichen Feststellungen lassen es auch nicht zu, das Vorliegen eines derartigen Abschiebungshindernisses anzunehmen. Namentlich kann nicht abschließend beurteilt werden, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 AuslG landesweit besteht.
Ebensowenig kann festgestellt werden, daß nicht nur ein fakultatives, sondern ausnahmsweise ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu bejahen ist. Das Berufungsgericht ist von einem fakultativen Abschiebungshindernis ausgegangen. Seine Feststellungen erlauben es nicht, das Vorliegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anzunehmen. Außerdem ließe sich auch insoweit nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger den Gefahren seitens der Hisbollah durch eine Ansiedlung in anderen Landesteilen des Libanon ausweichen kann.
Dafür, daß eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder nach § 51 Abs. 1 AuslG verboten ist, ist vom Kläger nichts vorgebracht worden und auch sonst nichts ersichtlich.
6. Bei seiner erneuten Befassung mit der Sache muß das Berufungsgericht prüfen, ob für das gesamte Gebiet des Libanon ein Abschiebungshindernis anzunehmen ist.
In erster Linie muß das Berufungsgericht feststellen, ob ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegt (zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vgl. das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 1996 - 71/1995/577/663 -). Besteht ein derartiges Abschiebungshindernis, dann bleibt es bei der Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, sofern nicht ein etwaiger Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 AuslG etwas anderes gebietet.
Liegt ein zwingendes Abschiebungshindernis nicht vor, muß das Berufungsgericht feststellen, ob ein fakultatives Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im dargelegten Sinne gegeben ist. Ist dies der Fall und steht ein Regelversagungsgrund nicht entgegen, ist die Beklagte ebenfalls zu verurteilen, den Antrag des Klägers zu bescheiden. Wie dargelegt, ist die Beklagte zunächst allerdings lediglich zu der Entscheidung verpflichtet, ob die Abschiebung des Klägers gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt werden soll. Erst im Falle einer positiven Entscheidung ist sie verpflichtet, über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG eine Ermessensentscheidung zu treffen. Ihr Ermessen ist also weitergehend, als das Berufungsgericht angenommen hat.
Ist auch ein fakultatives Abschiebungshindernis nicht gegeben, ist die Klage abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Meyer
Gielen
Mallmann
Hahn
Richter