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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.11.1996, Az.: BVerwG 1 C 6.95

Belange des Ausländers; Ausübung des Ausweisungsermessens; Duldungsgründe; Bürgerkriegsgefahren; Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 6.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 21.02.1994 - AZ: M 17 K 93.5578
VGH Bayern - 10.01.1995 - AZ: 10 B 94.1126

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 249 - 260
  • DVBl 1997, 902-905 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1997, 193-198 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1997, 508-511 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 13 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1997, 685-688 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 49 (Pressemitteilung)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 45 Abs. 2 AuslG führt die Belange des Ausländers, die bei der Ausübung des Ausweisungsermessens zu berücksichtigen sind, nicht abschließend auf. Der Behörde ist es nach wie vor aufgegeben, Nachteile und Gefahren, die dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohen, ohne Duldungsgründe zu sein, in den Abwägungsvorgang einzubeziehen, wenn dafür konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen. Dies gilt auch für allgemeine Nachteile und Gefahren wie Bürgerkriegsgefahren, die nicht nur dem einzelnen Ausländer drohen.

  2. 2.

    Eine Abschiebungsandrohung unterliegt der Aufhebung, wenn und soweit in ihr trotz eines zwingenden Abschiebungshindernisses die Abschiebung in einen bestimmten Staat angedroht wird. Über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus gilt dies auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

  3. 3.

    Allgemeine Gefahren führen auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn angesichts dieser Gefahren eine Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann (Fortführung der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Dies ist bei Bürgerkriegsgefahren der Fall, wenn der Krieg gewissermaßen für jeden Betroffenen mit so erheblichen Gefährdungen verbunden ist, daß auch dem einzelnen Ausländer eine Abschiebung in dieses Land nicht zugemutet werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Richter und Dr. Gerhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1995 wird zurückgewiesen, soweit sie sich auf die Ausweisungsverfügung bezieht.

Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Oktober 1970 geborene Kläger, ein angolanischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 1988 in die DDR ein und erhielt dort eine bis zum 30. Juli 1992 gültige Aufenthaltsgenehmigung. Im März 1990 kam er in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte hier seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11. April 1991 ab und stellte gleichzeitig fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Wegen seines Voraufenthalts in der DDR erteilte das Landratsamt F. dem Kläger am 7. Mai 1991 eine bis zum 30. Juli 1992 gültige Aufenthaltsbewilligung.

2

Am 28. Juli 1992 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt als Arbeitnehmer. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits zweimal vom Amtsgericht - Jugendgericht - Fürstenfeldbruck strafgerichtlich verurteilt worden, und zwar am 18. September 1991 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 250 DM und am 27. Januar 1992 wegen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ohne gültigen Haftpflichtversicherungsvertrag zu einem Freizeitarrest. Am 31. August 1992 beantragte der Kläger nochmals die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und gab an, portugiesischer Staatsangehöriger zu sein; bei der Antragstellung legte er einen gefälschten portugiesischen Personalausweis vor. Von September 1992 bis Anfang 1993 bezog der Kläger Sozialhilfe.

3

Das Landratsamt F. hörte den Kläger zu der beabsichtigten Ausweisung und Ablehnung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung an. Der Kläger machte unter anderem geltend, daß er wegen des wieder aufgeflammten Bürgerkriegs nicht nach Angola zurückkehren könne, da ihm dort Gefahr für Leib und Leben drohe.

4

Durch Bescheid vom 20. Januar 1993 wies das Landratsamt den Kläger sofort vollziehbar aus, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab und drohte ihm die Abschiebung in sein "Heimatland" an, falls er nicht freiwillig innerhalb einer bestimmten Frist ausgereist sein sollte. Zur Begründung der Ausweisung stützte die Behörde sich auf spezial- und generalpräventive Erwägungen. In dem Bescheid heißt es weiter, Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe seien nicht erkennbar; bislang bestehe kein Abschiebestopp für angolanische Staatsangehörige.

5

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wies unter anderem darauf hin, daß das Landratsamt die Situation in Angola und die ihm bei seiner Rückkehr drohende Gefahr nicht berücksichtigt habe.

6

Während des Widerspruchsverfahrens bezog der Kläger weiter Sozialhilfe. Er wurde außerdem erneut strafgerichtlich verurteilt: vom Amtsgericht München am 4. März 1993 wegen Beförderungserschleichung in sieben Fällen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM und vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck am 13. Mai 1993 wegen Urkundenfälschung - Vorlage des gefälschten portugiesischen Personalausweises - zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung, durch rechtskräftiges Berufungsurteil des Landgerichts München II vom 4. November 1993 abgemildert in eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 DM.

7

Einen Aussetzungsantrag des Klägers lehnte das Verwaltungsgericht ab. Auf die Beschwerde des Klägers stellte der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids wieder her. Er beanstandete die Ermessensausübung der Ausländerbehörde bezüglich der Ausweisung; hinsichtlich der Abschiebungsandrohung führte er aus, es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst glaubhaft gemacht, daß dem Kläger eine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG drohe; auch ein Duldungsanspruch sei nicht gegeben.

8

Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1993 zurück und änderte die Abschiebungsandrohung im Ausgangsbescheid dahin ab, daß die Abschiebung nach Angola angedroht wurde. In dem Bescheid heißt es: Die Ausländerbehörde habe den Kläger im Hinblick auf dessen Straftaten und dessen Sozialhilfebezug zu Recht ausgewiesen. Der Kläger habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Die pflichtgemäße Abwägung der öffentlichen Interessen an der getroffenen Entscheidung mit den persönlichen Interessen des Klägers am Verbleiben im Bundesgebiet ergebe, daß die öffentlichen Interessen überwögen. Die Abschiebungsandrohung stütze sich auf § 50 AuslG. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe die Abschiebungsandrohung in dem Aussetzungsverfahren als rechtmäßig bestätigt.

9

Abschiebungshindernisse sowie Duldungsgründe bzw. -ansprüche lägen nicht vor; zwar seien nach einem Erlaß des Bayerischen Innenministeriums aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber angolanischen Vertragsarbeitnehmern aus der DDR zurückzustellen; jedoch falle der Kläger schon deshalb nicht unter diesen Personenkreis, da er von einem Arbeitsvertrag nichts wissen wolle und sich nur zu Ausbildungszwecken in der DDR aufgehalten habe; ungeachtet dessen betreffe der angesprochene Erlaß ohnehin nicht Personen, gegen die ein Ausweisungsgrund nach den §§ 45 ff. AuslG vorliege.

10

Der Kläger hat sodann Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf die Gründe der vorangegangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen bezogen und zusätzlich ausgeführt: Abschiebungshindernisse bestünden nicht; Regelungen nach § 54 AuslG fehlten. Auch der Bürgerkrieg in Angola stehe den Entscheidungen des Beklagten nicht entgegen (§ 53 Abs. 6 AuslG). Etwaigen Gefahren sei die gesamte Bevölkerung in Angola ausgesetzt; eine besondere Gefahrenlage für den Kläger sei nicht erkennbar.

11

Durch Beschluß vom 2. Mai 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Ausweisungsverfügung und der Abschiebungsandrohung gewährt. Auf die Berufung des Klägers hat er durch Urteil vom 10. Januar 1995 (NVwZ-Beilage 1995, 45) unter entsprechender Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts die Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsandrohung aufgehoben und die Berufung im übrigen - hinsichtlich der Aufenthaltsgenehmigung - zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

12

Der Kläger habe die Ausweisungstatbestände des § 46 Nr. 2 und 6 AuslG erfüllt, wie sich aus seinen vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und dem längerfristigen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ergebe. Über seine Ausweisung sei somit nach Ermessen zu entscheiden gewesen. Die von den Ausländerbehörden getroffene Entscheidung sei jedoch fehlerhaft. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG seien bei der Ermessensausübung über die Ausweisung auch die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe zu berücksichtigen. Die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sehe vor, daß von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden könne, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hätten dem Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bei einer Rückkehr nach Angola erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht, die die Widerspruchsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt habe. Für jeden Angolaner habe die konkrete Gefahr bestanden, Opfer des Bürgerkriegs und seiner Folgen zu werden. Der "ad-hoc-Lagebericht Angola" des Auswärtigen Amts vom 24. Januar 1994 bagatellisiere dagegen die sich aus der katastrophalen Ernährungslage auch in Luanda und dem desolaten Zustand der Gesundheitseinrichtungen ergebenden konkreten Gefahren für Leib und Leben. Zum anderen treffe die darin enthaltene Einschätzung, daß bei Personen, die aus den von der Regierung kontrollierten Gebieten stammten, im Falle einer Rückkehr dorthin eine konfliktbedingte Gefährdung nicht zu erwarten sei, auf den Kläger nicht zu. Er stamme aus dem von der UNITA kontrollierten Norden Angolas. Außerdem gehöre er einem zum Wehrdienst einberufenen Jahrgang an, dessen Angehörige auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts bezüglich einer Gefährdung einen Grenzfall darstellten.

13

Die Berücksichtigung der dem Kläger somit drohenden individuell konkreten Gefahrensituation im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sei den Ausländerbehörden nicht deshalb verwehrt gewesen, weil die Bevölkerung in Angola diesen Gefahren im maßgeblichen Zeitpunkt allgemein ausgesetzt gewesen sei und diese allgemeine Gefahrenlage daher ausschließlich einer Entscheidung der obersten Landesbehörde über eine Aussetzung der Abschiebung aus humanitären Gründen nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG vorbehalten gewesen sei. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG sei seinem Wortlaut nach nicht derart abschließend formuliert, daß eine Entscheidung der Ausländerbehörde nach Satz 1 in Fällen allgemeiner Gefahr von vornherein ausgeschlossen sei, wenn diese zwar auch für eine Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG maßgeblich sein könne, von dieser aber keine Entscheidung getroffen worden sei. Selbst wenn man § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Fällen wie dem vorliegenden für nicht anwendbar halte, sei ein Abschiebungshindernis unmittelbar aus den grundrechtlichen Gewährleistungen und der wertsetzenden Bedeutung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG abzuleiten. Nach alledem erweise sich die Ausweisungsverfügung als ermessensfehlerhaft.

14

Ebenfalls begründet sei die Berufung insoweit, als sie sich gegen die Abschiebungsandrohung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wende. Wie ausgeführt, bestehe ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Zwar stehe nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlaß der Androhung nicht entgegen. Aus der Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG, nach der die Rechtmäßigkeit der Androhung "im übrigen" unberührt bleibe, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses feststelle, folge jedoch, daß die Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig sei, als für die in einen bestimmten Staat angedrohte Abschiebung ein Abschiebungshindernis bestehe. Da dem Kläger aber allein die Abschiebung nach Angola angedroht und er nicht gemäß § 50 Abs. 2 AuslG darauf hingewiesen worden sei, daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, sei die Abschiebungsandrohung nicht nur teilweise, sondern insgesamt rechtswidrig. Im übrigen sei das der Ausländerbehörde grundsätzlich zustehende Ermessen wegen der dem Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden konkreten Lebensgefahr auf Null reduziert.

15

Dagegen habe die Berufung keinen Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung wende.

16

Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet:

17

Bei einem Bürgerkrieg im Heimatland des Ausländers sei nur zu prüfen, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 54 AuslG vorliege. In Fällen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG müsse es sich um eine spezifische persönliche Gefahr handeln, die den Ausländer aus dem Kreis der übrigen Bevölkerung heraushebe. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehöre, allgemein ausgesetzt sei, könnten nur bei einem allgemeinen Abschiebestopp berücksichtigt werden. Da die Aussetzung der Abschiebung für ganze Bevölkerungsgruppen das ökonomische und soziale Gefüge der Bundesrepublik Deutschland berühren könne, sei ein solcher Abschiebestopp den obersten Landesbehörden vorbehalten. Eine Regelung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in diesen Fällen scheide aus, weil sonst die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsverteilung unterlaufen würde. Aus § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergebe sich auch kein subjektives Recht des Ausländers auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dem Gesetzgeber sei es bei § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG um die Umsetzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - in nationales Recht gegangen. § 53 Abs. 6 AuslG diene nicht mehr der Umsetzung der EMRK. Das Grundgesetz gebiete ebenfalls nicht, über den aus der EMRK folgenden Schutz hinaus noch weitere Abschiebungshindernisse zu begründen. Das Berufungsurteil könne auch nicht mit anderer rechtlicher Begründung Bestand haben. Die Bürgerkriegssituation führe nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG.

18

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1995 zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 1994 in vollem Umfang zurückzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil.

20

II.

Da lediglich das beklagte Land Revision eingelegt hat, ist die Abweisung des auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichteten Teils der Klage rechtskräftig geworden. Hinsichtlich der Ausweisungsverfügung ist die Revision des Beklagten unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Beklagte die Ausweisung des Klägers ermessensfehlerhaft verfügt hat (1.). Dagegen ist die Revision des Beklagten hinsichtlich der Abschiebungsandrohung begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht, geht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben aus und ist nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen. Die Entscheidung verletzt deshalb Bundesrecht. Die Revision des Beklagten führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (2.).

21

1.

Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt waren zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Nr. 2 und 6 des Ausländergesetzes - AuslG - in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) gegeben, um über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden. Der Beklagte hat die Ausweisungsentscheidung aber nicht frei von Ermessensfehlern getroffen.

22

Nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Nr. 2 und 6 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, insbesondere wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat oder Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Durch die vier Straftaten des Klägers sowie den Umstand, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts längerfristig Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, sind diese Ausweisungstatbestände gegeben.

23

Über die Ausweisung des Klägers war daher nach Ermessen zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Ausländers mit den Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt. Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden.

24

Nicht zu beanstanden sind allerdings die spezial- und generalpräventiven Erwägungen, auf die der Beklagte die Ausweisung des Klägers gestützt hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, wie der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Ausweisung die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet berücksichtigt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Rechtlich unbedenklich ist er sinngemäß davon ausgegangen, daß der Dauer des Aufenthalts, dessen Verlängerung der Kläger nicht erwarten konnte, angesichts der für die Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte kein ausschlaggebendes Gewicht zukomme und daß er im Inland keine, insbesondere keine familiären Bindungen begründet habe, denen auch gegenüber den Ausweisungsgründen durchgreifender Schutz gebühre.

25

Zu beanstanden ist dagegen, daß der Beklagte die Nachteile und Gefahren, die dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bei einer Rückkehr nach Angola gedroht haben, unzureichend berücksichtigt hat. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum früheren Ausländerrecht war geklärt, daß im Rahmen der bei der Ausweisung gebotenen Interessenabwägung die dem Ausländer in seinem Heimatstaat oder einem Drittstaat drohenden Nachteile und Gefahren in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, wenn konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Nachteile bzw. Gefahren bestehen (vgl. BVerwGE 78, 285 <293 ff.>). Diese Sicht liegt der Neuregelung des § 45 AuslG ebenfalls zugrunde. Die Regelung gibt der Ausländerbehörde auf, bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in die Beurteilung einzubeziehen. § 45 Abs. 2 AuslG führt die privaten Belange des auszuweisenden Ausländers auf, die von der Behörde in jedem Falle zu beachten sind. § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG stellt in diesem Zusammenhang klar, daß hierzu auch die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe gehören. Damit wird aber keine abschließende Regelung über die im Rahmen der Ermessensausübung zugunsten des Ausländers zu berücksichtigenden Umstände getroffen (vgl. Kanein/Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 45 AuslG Rn. 15; Vormeier in: GK-AuslR, Stand: Oktober 1996, II - § 45 AuslG Rn. 475). Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift noch aus ihrem Zweck. Der Gesetzgeber benennt in § 45 Abs. 2 AuslG die von der Ausländerbehörde in erster Linie zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, ohne damit eine gegenüber der früheren Rechtslage restriktivere Regelung treffen zu wollen. Der Behörde ist somit wie bisher aufgegeben, nicht nur das Interesse des Ausländers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch sein Interesse zu berücksichtigen, sich nicht in einem bestimmten Staat mit den dort drohenden Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aufhalten zu müssen.

26

Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Dafür, daß eine Abschiebung des Klägers nach Angola zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist, fehlt jeder Anhalt. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen ist. Eine derartige rechtliche Unmöglichkeit ist vor allem in den Fällen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gegeben. Daß sich der Kläger auf § 51 Abs. 1 AuslG nicht berufen kann, steht nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. April 1991 bestandskräftig fest. Daß ihm in Angola Folter oder Todesstrafe droht (§ 53 Abs. 1 und 2 AuslG), ist vom Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar.

27

Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG bestehen ersichtlich nicht. Nach dieser Vorschrift hat ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit die Abschiebung aufgrund der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist. Hier kommen insbesondere Abschiebungshindernisse gemäß Art. 3 EMRK in Betracht, nach dem niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Die vom Kläger geltend gemachte allgemeine Gefährdung aufgrund des Bürgerkrieges in Angola stellt jedoch kein Abschiebungshindernis im Sinne dieser Vorschrift, namentlich keine unmenschliche Behandlung dar. Denn der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Die Verantwortlichkeit des Vertragsstaates gründet sich darauf, daß er durch die Abschiebung den Betroffenen in seinem Heimatstaat oder in einem Drittstaat einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzt. Das trifft bei allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten nicht zu. Art. 3 EMRK schützt daher nicht vor diesen allgemeinen Gefahren (vgl. Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 <333 f.> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2). Daß dem Kläger in Angola über die allgemeinen Bürgerkriegsgefahren hinaus zum maßgeblichen Zeitpunkt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gedroht hat, ist von ihm nicht geltend gemacht und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.

28

Der Beklagte hatte demnach im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, keine Veranlassung, bei der Ausübung seines Ausweisungsermessens zu berücksichtigen, auf welche Verhältnisse der Kläger bei einer Rückkehr nach Angola treffen würde. Da es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine Anordnung der obersten Landesbehörde gab, die Abschiebung nach Angola gemäß § 54 AuslG generell auszusetzen, hätte der Beklagte aber bei seiner Ermessensentscheidung prüfen müssen, ob für den Kläger in Angola eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) und welches Gewicht gegebenenfalls einer solchen Gefahr im Rahmen der Ermessensabwägung beigemessen werden soll. Da - wie oben ausgeführt - § 45 Abs. 2 AuslG keinen abschließenden Charakter hat, ist das Ausweisungsermessen nicht auf die Berücksichtigung von Abschiebungs- und Duldungsgründen im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG beschränkt. Insoweit entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG mithin - anders als hinsichtlich des Abschiebungsschutzes - keine Sperrwirkung (dazu unten 2.). Im Rahmen des Ausweisungsermessens sind demnach auch erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben, die dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohen, selbst dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Gefahren handelt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, in diesem Staat allgemein ausgesetzt ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht folglich die maßgebende Erwägung in diesem Zusammenhang darauf verengt, ob eine Gefahrenlage besteht, die dazu zwingt, die Abschiebung des Ausländers auszusetzen. Im Rahmen des Ausweisungsermessens sind jedoch nach dem Ausgeführten nicht nur Gefahrenlagen von Bedeutung, die ein (verfassungs-)rechtlich zwingendes Abschiebungshindernis darstellen, sondern auch konkrete Gefahrenlagen, bei deren Vorliegen die Behörde aufgrund von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ermächtigt ist, über die Aussetzung einer Abschiebung nach Ermessen zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um allgemeine Gefahren handelt, die nicht ausschließlich dem von der Ausweisung betroffenen Ausländer drohen.

29

Bei der Frage, mit welchem Gewicht eine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von der Behörde in die Abwägung einzustellen ist, ist regelmäßig von folgendem auszugehen: Gefahrenlagen, die der Behörde eine Aussetzung der Abschiebung lediglich erlauben, kommt, wie sich von selbst versteht, grundsätzlich geringeres Gewicht zu als Gefahrenlagen, die ein zwingendes Abschiebungshindernis darstellen. Außerdem muß den Nachteilen und Gefahren, denen der Ausländer in seinem Heimatstaat oder einem Drittstaat ausgesetzt ist, bei der Ausweisungsverfügung nicht notwendig das gleiche Gewicht zukommen wie bei einer nachfolgenden Abschiebung. Die Ausreise des Ausländers in einen bestimmten Staat droht im Zeitpunkt der Ausweisung nicht mit der gleichen Intensität wie bei der Anordnung der Abschiebung. Die in einem bestimmten Land zu erwartenden Nachteile verlieren insbesondere dann an Gewicht, wenn die Behörde hoffen darf, den Ausländer in ein anderes Land abschieben zu können, oder wenn der Ausländer die Möglichkeit hat, sich in ein anderes Land zu begeben und dort zu bleiben. Darüber hinaus können sich in der Zeit zwischen Ausweisung und Abschiebung die Gefahren für den Betroffenen verringern. Gerade Bürgerkriegsgefahren, die der Kläger geltend macht, können nur vorübergehend bestehen, unter diesen Voraussetzungen wird es grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden sein, wenn die Ausländerbehörde einer derartigen Gefahrenlage bei der Ausübung des Ausweisungsermessens kein bedeutsames Gewicht zumißt, sondern sich vorbehält, diesem Umstand bei der Entscheidung über eine etwaige Abschiebung Rechnung zu tragen (vgl. zu diesen Grundsätzen Senatsurteil in BVerwGE 78, 285 <295>). Die Frage, welches Gewicht derartigen Gefahrenlagen zukommt, hängt ferner von den Gründen ab, die zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers geführt haben. Je gravierender diese Gründe sind, desto eher ist es in der Regel vertretbar, den Gefahren, die dem Ausländer drohen, im Rahmen des Ausweisungsermessens insbesondere dann kein besonderes Gewicht zuzumessen, wenn die Bevölkerung diesen Gefahren allgemein ausgesetzt ist. Hat der Ausländer etwa schwerwiegende Ausweisungsgründe verwirklicht, die eine besondere Gefährlichkeit belegen, stellt sich die Frage der Gewichtung anders als bei weniger dringenden Ausweisungsgründen.

30

Da der Kläger substantiiert und glaubhaft geltend gemacht hat, daß eine Rückkehr nach Angola für ihn mit erheblichen konkreten Gefahren für Leib und Leben verbunden ist und das Berufungsgericht das Vorliegen solcher Gefahren tatsächlich festgestellt hat, hätte der Beklagte diesen Umstand in den Blick nehmen und bei seiner Ausweisungsentscheidung berücksichtigen müssen. Der Beklagte hat aber die vom Kläger geltend gemachten und vom Berufungsgericht festgestellten Gefahren insgesamt unberücksichtigt gelassen. Die Ausweisungsentscheidung ist demnach ermessensfehlerhaft ergangen. Das Berufungsgericht hat die Ausweisungsverfügung und den sich auf diese Verfügung beziehenden Teil des Widerspruchsbescheids deshalb im Ergebnis zu Recht aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31

2.

Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist die Revision des Beklagten dagegen begründet. Der Entscheidung des Berufungsgerichts, die Abschiebungsandrohung wegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufzuheben, liegt ein unzutreffendes Verständnis dieser Norm zugrunde. Da sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht abschließend beurteilen läßt, ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

32

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Abschiebungsandrohung in der maßgebenden Fassung des Widerspruchsbescheids der Aufhebung unterliegt, wenn zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Hinblick auf Angola ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestanden hat. In diesem Falle wäre die von dem Beklagten verfügte Androhung, den Kläger nach Angola abzuschieben, rechtswidrig. Zwar bestimmt § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG, daß das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach § 51 und §§ 53 bis 55 AuslG dem Erlaß einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. Aus § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG ergibt sich aber, daß eine Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig ist, als sie die Abschiebung in einen Staat androht, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Der rechtswidrige Teil der Abschiebungsandrohung ist in diesen Fällen auf Klage hin aufzuheben. Wie oben dargelegt, sind hier Abschiebungshindernisse nach den genannten Vorschriften nicht gegeben. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist aber erweiternd dahin auszulegen, daß in der Abschiebungsandrohung auch der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nach § 53 Abs. 6 AuslG aus rechtlich zwingenden Gründen nicht abgeschoben werden darf, wenn es sich also wie in den Fällen der §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG um ein rechtlich zwingendes Abschiebungshindernis handelt. Dies gilt mithin nicht, soweit es nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes im Ermessen der Behörde steht, die Abschiebung auszusetzen. Ist das Ermessen dagegen etwa aufgrund vorrangigen Rechts ausnahmsweise gebunden und muß die Behörde deswegen die Abschiebung aussetzen, steht § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG als zwingendes Abschiebungshindernis den in § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG genannten Abschiebungshindernissen gleich. Es ist dann auch kein Grund gegeben, die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und des Rechtsschutzes des Betroffenen anders zu beurteilen als in den in § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG ausdrücklich aufgeführten Fällen. Das Berufungsgericht hätte daher die allein Angola als Zielstaat bezeichnende Abschiebungsandrohung im Ergebnis zu Recht insgesamt aufgehoben, falls zum maßgebenden Zeitpunkt hinsichtlich Angolas ein zwingendes Abschiebungshindernis bestanden hat.

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Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den die Abschiebung erfolgen soll, erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, die eine Abschiebung aus rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Gründen verbieten. Derartige Gefahren werden zwar bei Entscheidungen der obersten Landesbehörden nach § 54 AuslG darüber, ob Abschiebungen in solche Staaten generell ausgesetzt werden sollen, berücksichtigt, wenn sie nicht nur dem betreffenden Ausländer, sondern bestimmten Bevölkerungsgruppen oder der Bevölkerung des Abschiebezielstaates insgesamt drohen. Fehlt jedoch wie vorliegend eine solche Anordnung, die Abschiebung in einen bestimmten Staat generell auszusetzen, führen allgemeine Gefahren wie die vom Kläger geltend gemachten Bürgerkriegsgefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn angesichts dieser Gefahren eine Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81/92 u. 82/92 - DVBl 1995, 560). Bei einem Bürgerkrieg gilt dies dann, wenn aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, daß praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in erhöhtem Maße drohen, die eine Abschiebung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn der Bürgerkrieg ein solches Ausmaß erreicht hat, daß der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (so mehrfach der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. zuletzt Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 m.w.N.). Generell läßt sich eine extreme allgemeine Gefahrenlage in dem hier maßgeblichen Sinne dahin gehend kennzeichnen, daß der Bürgerkrieg gewissermaßen für jeden Betroffenen mit so erheblichen Gefährdungen verbunden ist, daß auch dem einzelnen Ausländer eine Abschiebung in dieses Land nicht zugemutet werden kann. Im einzelnen ist dies wie folgt zu präzisieren:

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Der rechtliche Maßstab für die in diesem Zusammenhang vorausgesetzte Erheblichkeit der Gefährdung bzw. Unzumutbarkeit der Abschiebung ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG). Leben und körperliche Unversehrtheit des einzelnen müssen hinsichtlich der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung und der Eintrittswahrscheinlichkeit so erheblich, konkret und unmittelbar gefährdet sein, daß eine Abschiebung nur unter Verletzung dieser zwingenden Verfassungsgebote erfolgen könnte. Danach ist die individuelle Furcht eines Ausländers, von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in erheblicher Weise betroffen zu werden, begründet, wenn es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in den betreffenden Staat abgeschoben zu werden. Maßgeblich ist insoweit eine objektive Beurteilung. Wann die Furcht eines einzelnen angesichts einer allgemeinen Gefährdung als begründet anzusehen ist und damit zu einem zwingenden Abschiebungshindernis führt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten läßt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (vgl. z.B. für das Asylrecht Urteile des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146 und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 jeweils m.w.N.). Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im Asylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Zusammenhang allerdings von einem erhöhten Maßstab auszugehen, denn nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses über die gesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hinaus. Zumutbar ist dagegen eine Abschiebung z.B. dann, wenn die extreme allgemeine Gefahrenlage nicht landesweit besteht und der Ausländer bei seiner Abschiebung die vergleichsweise sicheren Landesteile erreichen und sich dort aufhalten kann (ebenso Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - a.a.O.).

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Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht abschließend beurteilen, ob hinsichtlich Angolas ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bestanden hat. Bei der Prüfung und Bewertung dieser Frage ist das Berufungsgericht von anderen rechtlichen Maßstäben ausgegangen. So hat das Berufungsgericht nicht im einzelnen untersucht und tatsächlich geklärt, ob in Angola eine extreme allgemeine Gefahrenlage in dem hier dargelegten Sinne gegeben war, ob also der Bürgerkrieg zum maßgebenden Zeitpunkt praktisch für jeden Betroffenen mit so erheblichen Gefährdungen für Leib und Leben verbunden war, daß auch dem Kläger eine Abschiebung dorthin nicht zugemutet werden konnte. Das Berufungsgericht ist im Zusammenhang mit den drohenden Gefahren insbesondere auch nicht von den vorliegend entwickelten Anforderungen an die Gefahrenverwirklichung ausgegangen. Schließlich fehlt es im Berufungsurteil an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, ob eine extreme allgemeine Gefahrenlage ggf. landesweit bestanden hat oder ob der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, vergleichsweise sichere Landesteile zu erreichen und sich dort aufzuhalten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Abschiebungsandrohung kann deshalb nicht abschließend überprüft werden. Das Berufungsgericht muß sich daher anhand der hier aufgezeigten Maßstäbe erneut mit der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung befassen.

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3.

Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Meyer
Gielen
Mallmann
Richter
Gerhardt