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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1997, Az.: BVerwG 1 B 66/97

Aufenthaltsbefugnis; Anordnung nach § 32 AuslG; Verwaltungsvorschriften; Landesrecht; Revisibilität

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 66/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VG Schleswig vom 15.11.1996 - VG 5 A 89/96
I. OVG Schleswig vom 28.01.1997 - OVG 4 L 141/96

Fundstellen

  • InfAuslR 1997, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1997, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1997, 192 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Anordnungen nach § 32 AuslG unterliegen ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifikation nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht.

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1997 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

1. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage haben die Kläger nicht aufgezeigt.

4

Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie der Begriff des "abgelehnten Vertriebenenbewerbers" auszulegen ist, der in Erlassen des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein zur Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 22. Mai 1992 verwendet wird. Die Kläger wenden sich gegen die Auffassung des Beklagten und der Vorinstanzen, der Begriff "abgelehnter Vertriebenenbewerber" setze die bestandskräftige Ablehnung oder die Zurücknahme des Anerkennungsantrags voraus; sie sind der Ansicht, ebenso wie in anderen Ländern müsse - namentlich unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit - die Ablehnung des Antrags im Verwaltungsverfahren der Ausgangsbehörde genügen. Damit ist keine die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigende Frage aufgeworfen.

5

Soweit die genannten Erlasse als Verwaltungsvorschriften zu qualifizieren sind, unterliegen sie nach ständiger Rechtsprechung des Senats wegen ihres verwaltungsinternen Charakters nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht. Es handelt sich bei Verwaltungsvorschriften nicht um Rechtsnormen, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründen. Sie können im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien entfalten (vgl. Beschluß vom 10. Juni 1994 - BVerwG 1 B 89.94 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG 1990 Nr. 1 m.w.N.).

6

Soweit den nach Ansicht der Kläger auslegungsbedürftigen Erlassen im Rahmen des § 32 AuslG die rechtliche Bedeutung von Rechtssätzen oder eine solchen vergleichbare Bedeutung zukommen sollte (vgl. VGH BW, NVwZ 1994, 400; OVG NW, DVBl 1995, 576; offengelassen im Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 = Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 9 = InfAuslR 1996, 392 = DVBl 1997, 165[BVerwG 19.03.1996 - 1 C 34/93] = DÖV 1997, 161), gehörten die Erlasse zum Kreis der im Rang unter dem Landesgesetz stehenden, gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen Rechtsvorschriften. Zuständig für Anordnungen nach § 32 AuslG sind die obersten Landesbehörden. Von Landesorganen gesetztes Recht ist Landesrecht (BVerfGE 18, 407 (414) [BVerfG 23.03.1965 - 2 BvN 1/62]). Daran ändert nichts, daß derartige Anordnungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern bedürfen (§ 32 Satz 2 AuslG). Die Herstellung des Einvernehmens ist Voraussetzung für den Erlaß von Anordnungen der obersten Landesbehörden, beeinflußt deren Rechtscharakter aber nicht. Ebensowenig vermag der von den Klägern hervorgehobene Gesichtspunkt der Wahrung der Bundeseinheitlichkeit die uneingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit zu begründen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 67.88 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 41 = DVBl 1990, 530). In einem Revisionsverfahren kann demzufolge nur überprüft werden, ob Anordnungen nach § 32 AuslG in der gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO verbindlichen Auslegung der Landesgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind.

7

Danach könnte in einem Revisionsverfahren allein die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob die Auslegung des Begriffs des "abgelehnten Vertriebenenbewerbers" durch das Berufungsgericht gegen ein aus § 32 Satz 2 AuslG und aus dem Grundsatz der Bundestreue herzuleitendes Gebot bundeseinheitlicher Auslegung von Anordnungen nach § 32 AuslG verstößt, die in Umsetzung eines Beschlusses der IMK erlassen sind. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Ein derartiges Gebot könnte nur dann bestehen, wenn die Länder verpflichtet wären, Beschlüsse der IMK, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gefaßt worden sind, uneingeschränkt durch Anordnungen nach § 32 Satz 1 AuslG zu verwirklichen. § 32 Satz 1 AuslG räumt indes den obersten Landesbehörden lediglich die Befugnis zu den dort vorgesehenen Anordnungen ein und enthält keinen Hinweis auf eine entsprechende Verpflichtung. Gewährt ein Land, wie nach dem Vortrag der Kläger hier, Aufenthaltsbefugnisse nur unter engeren Voraussetzungen als in dem zugrundeliegenden IMK-Beschluß vorgesehen, mag die Anordnung u.U. von dem anläßlich des IMK-Beschlusses vorab gegebenen Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern nicht mehr gedeckt und unwirksam sein (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 1996, § 32 AuslG Rn. 15 f.), jedoch begründet diese Abweichung keine vom Willen der zuständigen obersten Landesbehörde nicht gedeckten Ansprüche betroffener Ausländer. Gibt es demnach kein Gebot bundeseinheitlicher Auslegung von Anordnungen nach § 32 AuslG in dem von den Klägern vertretenen Sinne, kann die Auslegung des Begriffs des "abgelehnten Vertriebenenbewerbers" nicht zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens gemacht werden.

8

Die Bemerkungen des Berufungsgerichts zur Zuerkennung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels an einen Deutschen sind, wie auch die Kläger nicht verkennen, nicht entscheidungserheblich und können deshalb nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden.

9

2. Die Rüge der Kläger, die Berufungsentscheidung weiche von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 131 (143 f.) [BVerfG 25.07.1979 - 2 BvR 878/74]) ab und verstoße gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es hier. Die Kläger rügen lediglich unter Darlegung verschiedener Verfahrensvorgänge, das Berufungsgericht und der Beklagte hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Einen divergierenden Rechtssatz benennen sie nicht.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.

11

Meyer

12

Groepper

13

Gerhardt