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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1989, Az.: BVerwG 7 C 67.88

Studienplatzkapazität; Festsetzung der Zulassungszahl; Lehreinheit; Revisionsgerichtliche Überprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 67.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 14.12.1987 - AZ: NC 7 K 1396/86
VGH Baden-Württemberg - 31.05.1988 - AZ: NC 9 S 42/88

Fundstelle

  • DVBl 1990, 530-531 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine bei der Festsetzung der Zulassungszahl gebildete Lehreinheit kann vom Gericht nur dann beanstandet werden, wenn sie rechtswidrig gebildet worden ist. Das ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die kapazitätsbestimmenden Stellen sich für die Lehreinheit in der Absicht entschieden haben, ein mögliches Prozeßrisiko zu vermeiden.

Aus § 29 Abs. 1 HRG folgt nicht, daß die Auslegung und Anwendung der Kapazitätsverordnungen der Länder im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Mai 1988 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger bewarb sich erfolglos um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der vom baden-württembergischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf 164 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl zum Sommersemester 1986 im Studiengang Medizin an der beklagten Universität. Mit seiner Klage rügt er die mangelhafte Kapazitätsauslastung im Bewerbungssemester.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 1987 teilweise stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Rang auf der vom Verwaltungsgericht durch Verlosung ermittelten Nachrückliste nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1986 einen Medizinstudienplatz zuzuweisen, wenn vorrangige Bewerber nicht fristgerecht ihre Einschreibung beantragt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3

Die Aufnahmekapazität im Bewerbungssemester ist vom Verwaltungsgerichtshof mit 174 Studienplätzen ermittelt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Ermittlung in Übereinstimmung mit der Kapazitätsermittlung der Beklagten, des Ministeriums und des Verwaltungsgerichts die sog. "kleine" Lehreinheit, bestehend aus den Fächern Anatomie und Physiologie, zugrunde gelegt; die Bildung einer aus den Fächern Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie (Biochemie) bestehenden "großen" Lehreinheit, der neben dem Studiengang Medizin auch der Studiengang Biochemie zugeordnet ist, verstößt nach seiner ständigen Rechtsprechung gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof dem Lehrangebot im Fach Anatomie das Lehrdeputat einer Stelle der Besoldungsgruppe C 4 in Höhe von acht Semesterwochenstunden - SWS - hinzugerechnet, weil die infolge der Emeritierung des früheren Stelleninhabers Prof. G. zum 1. April 1984 vorgenommene Verlagerung einer C 4-Stelle vom Anatomischen Institut zur Lehreinheit Philologie kapazitätsrechtlich nicht als wirksam anerkannt werden könne.

4

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Abweisung der Klage erstrebt. Sie wendet sich gegen die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Notwendigkeit der Bildung einer "kleinen" Lehreinheit und gegen die Erhöhung des Lehrangebots im Fach Anatomie um acht SWS.

5

Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Rechtsauffassung der Beklagten, daß sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot keine Pflicht zur Bildung einer "kleinen" Lehreinheit ergibt.

7

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen revisibles Recht.

8

1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verletzung von Bundesrecht die von der Beklagten und dem baden-württembergischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegte, aus den Fächern Anatomie und Physiologie bestehende und auf den Studiengang Medizin beschränkte "kleine" Lehreinheit gebilligt.

9

Die Ermittlung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Zulassungszahlen bestimmt sich nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung - KapVO -, hier anwendbar in der Fassung der Verordnung des baden-württembergischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 18. Juni 1985 (GVBl. S. 206). Diese Verordnung schreibt den kapazitätsbestimmenden Stellen die Kapazitätsermittlung nicht in jeder Einzelheit vor, sondern beläßt ihnen Entscheidungsspielräume, die es ihnen ermöglichen sollen, den Berechnungsgang an die Besonderheiten der jeweiligen Hochschule anzupassen, deren Aufnahmekapazität ermittelt wird. Zu den in der Kapazitätsverordnung nicht abschließend geregelten und von den kapazitätsbestimmenden Stellen je nach den örtlichen Gegebenheiten in eigener Entscheidungszuständigkeit zu beantwortenden Fragen gehört auch die Bildung der Lehreinheit, die der Berechnung zugrunde gelegt werden soll. Die Kapazitätsverordnung enthält hierfür nur einige Entscheidungsvorgaben (vgl. § 7 KapVO); im übrigen sind die kapazitätsbestimmenden Stellen, soweit sie nicht durch anderes höherrangiges Recht (Grundgesetz, Hochschulrahmengesetz - HRG -) gebunden sind, in ihrer Entscheidung frei. Das bedeutet für die gerichtliche Überprüfung, daß die Gerichte diesen Entscheidungsspielraum der kapazitätsbestimmenden Stellen respektieren müssen und die bei der Festsetzung der Zulassungszahlen gebildeten Lehreinheiten nur dann beanstanden dürfen, wenn sie rechtswidrig gebildet worden sind.

10

Die von der Beklagten und dem baden-württembergischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 1985/86 zugrunde gelegte "kleine" Lehreinheit ist nicht rechtswidrig gebildet worden. Daß diese Lehreinheit den Vorschriften der Kapazitätsverordnung entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden; hieran ist das Revisionsgericht, da es sich bei der Kapazitätsverordnung um Landesrecht handelt, gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO gebunden. Der Forderung des § 29 Abs. 1 HRG nach bundeseinheitlichen Grundsätzen für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten sind die Länder mit dem Erlaß der inhaltlich übereinstimmenden Kapazitätsverordnungen nachgekommen; entgegen den Ausführungen der Revision folgt aus dieser Vorschrift nicht, daß die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Kapazitätsverordnung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt. Das bundesrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot ist durch die Bildung der "kleinen" Lehreinheit nicht verletzt worden. Insbesondere bewirkte sie keine unzulässige engpaßbezogene Ermittlung der Zahl der Medizinstudienplätze, denn bei der alternativ in Betracht zu ziehenden "großen" Lehreinheit, wie sie von der Beklagten und dem Ministerium der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 1984/85 zugrunde gelegt worden war, ergibt sich ohne Verstoß gegen Bundesrecht eine weitaus geringere Zahl von Medizinstudienplätzen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 15.88 -). Ebensowenig ist ersichtlich, daß die Beklagte die Ausbildungsverpflichtungen, die ihr aufgrund der "kleinen" Lehreinheit entstanden, keinesfalls bewältigen konnte und daher wegen der Bildung dieser Lehreinheit in einen mit ihrer Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) unvereinbaren Überlastungszustand geriet.

11

Die Rechtswidrigkeit der von der Beklagten und dem Ministerium gebildeten "kleinen" Lehreinheit läßt sich auch nicht aus Mängeln der Entscheidungsfindung herleiten, deren Revisibilität zugunsten der Revision unterstellt werden mag. Die Beklagte hat den von ihr und dem Ministerium zum Studienjahr 1985/86 vollzogenen Wechsel von der "großen" zur "kleinen" Lehreinheit dahin erläutert, daß nur auf diese Weise weitere, von den Studienbewerbern mit der entsprechenden Kostenfolge erstrittene einstweilige Anordnungen des Verwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofs zu vermeiden gewesen seien, weil diese Gerichte bereits seit langem zu Unrecht von der Notwendigkeit der "kleinen" Lehreinheit ausgegangen seien. Mit diesem Vorbringen kann sie indes die Rechtmäßigkeit der "kleinen" Lehreinheit nicht im nachhinein mit Erfolg in Frage stellen, weil die Vermeidung eines möglichen Prozeßrisikos kein sachwidriges Motiv für die Bildung einer Lehreinheit ist. Die Beklagte und das Ministerium sahen sich auch nicht etwa rechtsirrig zur Bildung der "kleinen" Lehreinheit verpflichtet, denn sie hielten, wie die Beklagte selbst vorgetragen und wie durch die erneute, nur auf der Grundlage der "großen" Lehreinheit zu rechtfertigende Ausweisung von 60 Studienplätzen im Studiengang Biochemie bestätigt wird, an ihrer Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der "großen" Lehreinheit fest. Wenn sie sich gleichwohl bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin aus durchaus legitimen Erwägungen für die "kleine" Lehreinheit entschieden haben, so war nicht diese Entscheidung, sondern - allenfalls - die Ausweisung von 60 Studienplätzen als einer - auf der Basis der "kleinen" Lehreinheit - zu hohen Zahl von Biochemiestudienplätzen rechtswidrig.

12

2.

Das Berufungsurteil ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Verwaltungsgerichtshof die zum 1. April 1984 anläßlich der Emeritierung des bisherigen Stelleninhabers Prof. G. vorgenommene Verlagerung einer Stelle der Besoldungsgruppe C 4 vom Fach Anatomie zur Lehreinheit Philologie nicht als kapazitätsrechtlich wirksam anerkannt hat.

13

Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 35 f.) zu den kapazitätsrechtlichen Anforderungen an Maßnahmen der Stellenzuordnung und -umwidmung geäußert, die - wie hier - im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung getroffen werden und nicht dem gezielten Um- oder Abbau von Ausbildungskapazitäten dienen. Er hat diese Maßnahmen im Anschluß an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidungen gekennzeichnet, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben müßten, wenn und soweit sie in der Kapazitätsberechnung das Lehrangebot im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum minderten. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirke, daß die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit) ursächlich seien, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen habe, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen seien. Wie die Verwaltung die entscheidungserheblichen Belange im einzelnen gewichte und gegeneinander abwäge, unterliege ihrem Stellendispositionsermessen, auch soweit es um die Belange der Studienbewerber gehe. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen habe allein die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen dieses Ermessens zum Gegenstand. Die Grenzen bestünden darin, daß die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen dürfe, daß willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen sei und daß die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürften, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehle. An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

14

Hiernach setzt eine rechtmäßige lehrangebotsmindernde Stellenentscheidung u.a. voraus, daß sie auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhalts getroffen wird. Die hier streitige Stellenverlagerung erfüllt diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung nicht, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - das nach § 64 Abs. 3 Satz 5 des baden-württembergischen Universitätsgesetzes zur Entscheidung berufene Ministerium bei seiner Entscheidung irrtümlich angenommen hat, die Stellenverlagerung werde sich infolge eigener kapazitätswirksamer Ausgleichsmaßnahmen der Beklagten im Ergebnis nicht nachteilig auf das Lehrangebot der Lehreinheit auswirken. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter festgestellt, daß der Irrtum für die getroffene Entscheidung ursächlich war. An diese von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

15

Entgegen den Ausführungen der Revision ist die Entscheidung des Ministeriums über die Stellenverlagerung nicht ungeachtet des vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhaltsirrtums deshalb als rechtmäßig anzuerkennen, weil sie der Sache nach gerechtfertigt war. Das Ministerium hatte, wie dargelegt, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei solchen Entscheidungen kommt es darauf an, daß die Entscheidungsfindung sich unbeeinflußt von Fehlern vollzieht, da sich - anders als bei der gebundenen Verwaltung - am Entscheidungsergebnis allein die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit regelmäßig nicht feststellen läßt. Die Fehlerfreiheit der Entscheidungsfindung soll die Fehlerfreiheit des Entscheidungsergebnisses gewährleisten. Aus diesem Grund haben Fehler bei der Entscheidungsfindung mit Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis dessen Rechtswidrigkeit zur Folge, ohne daß es noch darauf ankäme, ob das Entscheidungsergebnis für sich allein genommen der Rechtsordnung entspricht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 S. 207). Da die Entscheidung des Ministeriums an einem solchen ergebnisrelevanten Fehler bei der Entscheidungsfindung leidet, stellt sich nicht die Frage, ob das Ministerium bei rechtmäßiger Ausübung seines Ermessens ebenso hätte entscheiden können. Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge der Revision geht daher fehl.

16

Der der Entscheidung des Ministeriums anhaftende Rechtsmangel ist auch nicht, wie die Revision ferner meint, durch eine rechtsfehlerfreie erneute Entscheidung geheilt worden. Hierzu ist es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - und ebenso nach dem von der Revision vorgetragenen Sachverhalt - nicht gekommen. Der bloße Vollzug der Entscheidung durch Neubesetzung der verlagerten Stelle läßt sich nicht als erneute Entscheidung deuten. Ebensowenig hat das Ministerium die Stellenverlagerung oder den mit ihr verbundenen Kapazitätsverlust dadurch bestätigt, daß es nach Aufdeckung des Irrtums bei späteren Kapazitätsermittlungen an der Berechnung des Lehrangebots ohne die verlagerte Stelle festgehalten hat. Diesem Umstand ist lediglich zu entnehmen, daß das Ministerium eine fiktive Zurechnung des Deputats der verlagerten Stelle zum Lehrangebot der Lehreinheit nicht für geboten gehalten hat.

17

Ist die fragliche C 4-Stelle mithin nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots entsprechend zur Lehreinheit Philologie verlagert worden, so war die hierdurch bewirkte Minderung des Lehrangebots der Lehreinheit mit der Verfassung nicht vereinbar mit der weiteren Folge, daß das Lehrangebot rechnerisch um das Lehrdeputat der verlagerten Stelle erhöht werden muß. Soll die Rechtsverletzung nicht - was mit der Bedeutung des verletzten Grundrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar wäre - überhaupt ohne eine wirksame Sanktion bleiben, so kommt nur diese Rechtsfolge in Betracht. Auf eine der Studienplatzklage vorangehende Klage auf tatsächliche Wiederzuweisung einer rechtswidrig verlagerten Stelle oder auf sonstige Maßnahmen des Kapazitätsausgleichs (Schaffung einer Ersatzstelle, Erhöhung der Mittel für Lehraufträge o.ä.) können die Studienbewerber nicht verwiesen werden, weil dies offensichtlich dem Gebot effektiver Grundrechtsverwirklichung widerspräche.

18

Der mithin durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen fiktiven Weiterführung der verlagerten Stelle stehen Rechte der Beklagten nicht entgegen. Daß einzelne in das Lehrangebot einbezogene Stellen das ihnen zugeordnete Lehrdeputat in der Realität nicht erbringen, wird der Universität wegen des kapazitätsrechtlichen Stellen- oder Sollprinzips (§ 8 KapVO) auch sonst zugemutet. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß sie durch die Erhöhung des Lehrangebots um acht SWS und die damit verbundene Studienplatzvermehrung entgegen Art. 5 Abs. 3 GG bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit belastet wird. Mangels einer solchen Belastung ist es auch bundesrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof die verlagerte Stelle nicht lediglich mit dem ermäßigten Deputat des früheren Stelleninhabers und Vizepräsidenten der Beklagten Prof. G. von vier SWS, sondern dem eben erwähnten Stellen- oder Sollprinzip entsprechend mit dem vollen Deputat eines Professors der Besoldungsgruppe C 4 in Höhe von acht SWS in Ansatz gebracht hat und sodann von diesem vollen Deputat das Deputat einer halben C 2-Dauerstelle abgezogen hat, die der Lehreinheit nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum 1. August 1985 als teilweiser Ersatz für die verlagerte C 4-Stelle zugewiesen worden ist.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer