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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1989, Az.: BVerwG 7 C 15.88

Studienplatzkläger; Rechtswidrige Stellenverlagerung; Lehrdeputat; Kapazitätserschöpfungsgebot; Aufnahmekapazität; Studiengang; Absolute Zulassungsbeschränkung; Lehreinheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 15.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 16.05.1986 - AZ: NC 5 K 6633/84
VGH Baden-Württemberg - 16.12.1986 - AZ: NC 9 S 1550/86

Fundstellen

  • DVBl 1990, 526-530 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1990, 349-352 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar, der Berechnung der Aufnahmekapazität von zwei Studiengängen mit absoluter Zulassungsbeschränkung anstelle von getrennten Lehreinheiten eine beide Studiengänge umfassende "große" Lehreinheit zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn sich bei dieser Berechnungsweise infolge der stärkeren Inanspruchnahme des Lehrangebots durch den ausbildungsintensiveren Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze in beiden Studiengängen vermindert und wenn nur in dem "ausbildungssparsameren" der beiden Studiengänge Studienplatzkläger auftreten, an die etwaige ungenutzte Kapazitätsreste ausgekehrt werden können.

Eine im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung getroffene kapazitätsmindernde Stellenentscheidung genügt nur dann dem Kapazitätserschöpfungsgebot, wenn die Belange der Studienbewerber auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhalts gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abgewogen worden sind (im Anschluß an das Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34). Im Falle einer rechtswidrigen Stellenverlagerung ist das Lehrdeputat der verlagerten Stelle fiktiv weiterzuführen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin bewarb sich erfolglos um die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der vom baden-württembergischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf 138 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl zum Wintersemester 1984/85 im Studiengang Medizin an der beklagten Universität. Mit ihrer Klage rügt sie die mangelhafte Kapazitätsauslastung im Bewerbungssemester.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Mai 1986 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1984/85 zuzuweisen; der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3

Die Aufnahmekapazität im Bewerbungssemester ist vom Verwaltungsgericht mit 187, vom Verwaltungsgerichtshof mit 183 Studienplätzen ermittelt worden. Während die Beklagte und das Ministerium bei der Ermittlung und Festsetzung der Zulassungszahl von einer sog. "großen" Lehreinheit, bestehend aus den Fächern Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie (Biochemie), ausgegangen waren, der sie neben dem Studiengang Medizin auch den Studiengang Biochemie zugeordnet hatten, haben das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof ihrer Kapazitätsermittlung lediglich das Lehrangebot in den Fächern Anatomie und Physiologie (sog. "kleine" Lehreinheit) zugrunde gelegt, weil nur diese Berechnungsweise dem Kapazitätserschöpfungsgebot entspreche. Ferner haben sie dem Lehrangebot im Fach Anatomie das Lehrdeputat einer Stelle der Besoldungsgruppe C 4 in Höhe von acht Semesterwochenstunden - SWS - hinzugerechnet, weil die infolge der Emeritierung des früheren Stelleninhabers Prof. G. zum 1. April 1984 vorgenommene Verlagerung einer C 4-Stelle vom Anatomischen Institut zur Lehreinheit Philologie kapazitätsrechtlich nicht als wirksam anerkannt werden könne.

4

Die Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Abweisung der Klage erstrebt. Sie wendet sich gegen die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Notwendigkeit der Bildung einer "kleinen" Lehreinheit und gegen die Erhöhung des Lehrangebots im Fach Anatomie um acht SWS.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das Berufungsurteil.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Rechtsauffassung der Beklagten, daß sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot keine Pflicht zur Bildung einer "kleinen" Lehreinheit ergibt.

8

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Verwaltungsgerichtshof. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht; zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer Sachaufklärung (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 3 VwGO).

9

1.

Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Beklagten und dem baden-württembergischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst aus den Fächern Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie (Biochemie) gebildete und die Studiengänge Medizin und Biochemie umfassende "große" Lehreinheit als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar verworfen.

10

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung in seinen Entscheidungen vom 7. März 1986 (KMK-HSchR 1986, 746) und vom 19. April 1984 (KMK-HSchR 1984, 990), auf die er sich im Berufungsurteil ohne zusätzliche Ausführungen bezogen hat, im wesentlichen wie folgt begründet: Nur bei der Bildung einer auf die Fächer Anatomie und Physiologie beschränkten (= "kleinen") Lehreinheit sei gewährleistet, daß diese Fächer, die - anders als das in erheblichem Maße auch vom Studiengang Biochemie beanspruchte Fach Physiologische Chemie (Biochemie) - praktisch ausschließlich die Lehrnachfrage für den Studiengang Medizin befriedigten, mit ihrem gesamten Lehrangebot für die Ausbildung von Medizinstudenten zur Verfügung stünden. Demgegenüber bestehe bei der von der Beklagten und dem Ministerium bevorzugten Kapazitätsermittlung die Möglichkeit, daß in den beiden genannten Fächern ungenutzte Kapazitätsreste verblieben, die auch im gerichtlichen Verfahren nicht in vollem Umfang zugunsten der Bewerber im Studiengang Medizin nutzbar gemacht werden könnten. Das sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbar.

11

Mit diesen Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof die Auswirkungen des Kapazitätserschöpfungsgebots auf die Bildung von Lehreinheiten im System der Kapazitätsermittlung nach der Kapazitätsverordnung - KapVO -, hier anwendbar in der Fassung der Verordnung des baden-württembergischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 13. Mai 1983 (GBl. S. 203), verkannt.

12

Nach der Kapazitätsverordnung ergibt sich die Zahl der verfügbaren Studienplätze aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Der Berechnung des Lehrangebots liegt die Lehreinheit zugrunde, d.h. eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die Abgrenzung der Lehreinheiten untereinander vollzieht sich folglich nach Fächern. Besteht eine Lehreinheit - wie zumeist - aus mehreren Fächern, so wird das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot unabhängig von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen ermittelt. Denn die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, daß die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind (sog. "horizontale Substituierbarkeit"). Das bedeutet, daß sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich ist um so wirkungsvoller, je größer eine Lehreinheit ist. Aus diesem Grund verlangt § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO, die Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungen möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121).

13

Die - jedenfalls tendenziell - engpaßüberspielende und damit kapazitätsgünstige Wirkung einer großen Lehreinheit tritt auch dann ein, wenn, wie das hier der Fall ist, der Lehreinheit statt nur eines Studiengangs mehrere Studiengänge, hier die Studiengänge Medizin und Biochemie, zugeordnet sind. In diesem Fall wird gemäß Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung - Teil II, Formeln (4) und (5) - zunächst die Gesamtkapazität der Lehreinheit für alle zugeordneten Studiengänge ermittelt; die so ermittelte Zahl wird sodann im Verhältnis der festgesetzten Anteilsquoten (§ 12 KapVO) auf die zugeordneten Studiengänge aufgeteilt. Das von der Lehreinheit bereitgestellte Lehrangebot geht also unabhängig von der Zahl der zugeordneten Studiengänge stets als einheitliche Größe in die Kapazitätsberechnung ein. Damit wird deutlich, daß der Blick des Berufungsgerichts auf die "Ausbildungswirklichkeit" in Teilen der von der Beklagten und dem Ministerium gebildeten ("großen") Lehreinheit und seine daran anknüpfende Frage, ob das entsprechende Teil-Lehrangebot von Studenten eines der beiden zugeordneten Studiengänge, nämlich des Studiengangs Medizin, erschöpfend genutzt wird, dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung nicht gerecht wird. Denn der Begriff der Lehreinheit ist, wie dargelegt, durch die Abstraktion von den lehreinheitsinternen Fächergrenzen und durch die damit korrespondierende Vorstellung gekennzeichnet, daß das Lehrangebot der Lehreinheit für die jeweils anzusetzende Lehrnachfrage, die einem oder mehreren Studiengängen entstammen kann, gleichmäßig zur Verfügung steht. Wegen ihres ohnehin weitgehend fiktiven Charakters wird diese Vorstellung nicht schon dadurch widerlegt, daß sich die Lehrnachfrage mehrerer zugeordneter Studiengänge in der Realität schwerpunktmäßig bestimmten Fächern zuordnen läßt, mithin eine Aufteilung der - "großen" - Lehreinheit in mehrere - "kleine" - Lehreinheiten mit jeweils nur einem zugeordneten Studiengang möglich erscheint.

14

Da im Fall einer Lehreinheit mit mehreren zugeordneten Studiengängen prinzipiell nicht anders als im Fall einer Lehreinheit mit nur einem zugeordneten Studiengang das vorhandene Lehrangebot insgesamt erfaßt und in Studienplätze für alle zugeordneten Studiengänge umgesetzt wird, ist auch dieses Berechnungsmodell mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Allerdings kann der Wechsel von einer "großen" Lehreinheit mit mehreren zugeordneten Studiengängen zu getrennten Lehreinheiten mit jeweils nur einem zugeordneten Studiengang und umgekehrt je nach der festgesetzten Anteilsquote zu Verschiebungen bei den auf die einzelnen Studiengänge entfallenden Zulassungszahlen führen; so wird, was der Verwaltungsgerichtshof nicht verkennt, im vorliegenden Fall die mit der Bildung der "kleinen" Lehreinheit aus den Fächern Anatomie und Physiologie verbundene Erhöhung der Zahl der Medizinstudienplätze durch einen der erhöhten Zulassungszahl angepaßten Dienstleistungsbedarf dieser "kleinen" Lehreinheit im Fach Physiologische Chemie (Biochemie) und -einer entsprechenden Verminderung des Lehrangebots in diesem Fach für die Studenten der Biochemie erkauft (vgl. § 11 KapVO i.V.m. der Anlage 1 - Teil I Formel (2) -). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studenten dieses oder von Studenten jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist jedoch vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als in beiden Studiengängen, wie hier in den Studiengängen Medizin und Biochemie, die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt. Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist nicht in erster Linie eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Numerus-clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 <332 ff.>) - noch vor der Erörterung des Kapazitätserschöpfungsgebotes, das als zwingende Vorbedingung für die mit dem Numerus clausus verbundenen Einschränkungen des Zulassungsrechts der Bewerber entwickelt wird - ausgeführt, der Staat sei nicht verpflichtet, für jeden Bewerber zu jeder Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr dürfe er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschulen zur Verfügung stünden, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen und sich insoweit auch, freilich nicht ausschließlich, am vordringlichen gesellschaftlichen Kräftebedarf für die verschiedenen Berufe orientieren. Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 <327> sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 <334>). Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilsquoten für mehrere einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis. Zwar ist die Verteilung der Ausbildungsressourcen auf die einzelnen Studiengänge der erschöpfenden Kapazitätsnutzung in den Studiengängen gedanklich nachgeordnet. Doch ist das System der Kapazitätsermittlung nach der Kapazitätsverordnung im Hinblick auf die Widmung der Ausbildungsressourcen nicht völlig neutral. Das erklärt sich daraus, daß der Berechnung nicht Studiengänge, sondern Lehreinheiten zugrunde liegen, deren fachliche Grenzen mit denen der Studiengänge im allgemeinen nicht übereinstimmen. Aus diesem Grunde bedarf es, wenn einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, einer Aufteilung der für die Lehreinheit ermittelten Gesamtkapazität auf die zugeordneten Studiengänge. Aber auch im Fall der Bildung getrennter Lehreinheiten mit jeweils nur einem zugeordneten Studiengang wirkt wegen der Dienstleistungsverflechtungen zwischen den Lehreinheiten regelmäßig die Kapazitätsermittlung für einen Studiengang auf die Kapazität eines benachbarten anderen Studiengangs über. Dementsprechend ist, wie die Beklagte zu Recht hervorhebt, die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte "kleine" Lehreinheit aus den Fächern Anatomie und Physiologie ihrerseits insofern nicht widmungsneutral, als hiernach das Lehrangebot im Fach Physiologische Chemie (Biochemie) vorrangig für die Ausbildung der in dieser Lehreinheit studierenden Mediziner einzusetzen ist und für die Ausbildung der Biochemiker nur die nach Abzug dieses Dienstleistungsbedarfs verbleibende "Restkapazität" zur Verfügung steht. So gesehen wird durch die von der Beklagten und dem Ministerium gebildete "große" Lehreinheit lediglich die mangelnde Widmungsneutralität der "kleinen" Lehreinheit offengelegt und den kapazitätsbestimmenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, diesem Umstand durch eine auf 60 Studienanfänger im Jahr berechnete Anteilsquote für den Studiengang Biochemie entgegenzuwirken. Das Kapazitätserschöpfungsgebot wird hierdurch nicht verletzt. In gleichem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 31. Dezember 1982 (KMK-HSchR 1984, 109) - freilich im Zusammenhang mit der Bildung der Anteilsquoten nach § 12 KapVO - zu Recht hervorgehoben, daß Art. 12 Abs. 1 GG keine Antwort auf die Frage gibt, ob die Zahl der Medizinstudienplätze zu Lasten der Studienplätze im Studiengang Biochemie vermehrt werden sollen oder umgekehrt.

15

Das soeben gewonnene Ergebnis - die Vereinbarkeit der "großen" Lehreinheit mit Art. 12 Abs. 1 GG - wird nicht durch den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs in Frage gestellt, daß sich der Wechsel von der "großen" zur "kleinen" Lehreinheit nicht nur auf die Zahl der Medizinstudienplätze, sondern darüber hinaus auch auf die Gesamtzahl der Studienplätze in den beiden Studiengängen Medizin und Biochemie positiv auswirke (vgl. insbesondere Urteil vom 7. März 1986 a.a.O. S. 749). Es ist zwar richtig, daß der Gewinn an Studienplätzen im Studiengang Medizin bei einem Vergleich der absoluten Zahlen den Verlust an Studienplätzen im Studiengang Biochemie übertrifft; das liegt daran, daß die Lehrnachfrage - ausgedrückt durch den in die Kapazitätsberechnung einzusetzenden Curricularnormwert - in diesem Studiengang höher ist als in dem zulassungszahlenbestimmenden vorklinischen Studiengangabschnitt der Medizin, weshalb mit demselben Lehrangebot mehr Studenten der Medizin ausgebildet werden können als Studenten der Biochemie. Das ändert aber nichts daran, daß der Staat prinzipiell frei darüber entscheiden kann, ob das von ihm geschaffene Lehrangebot stärker von Medizinern oder von Biochemikern in Anspruch genommen werden soll. Die Studenten der Medizin haben auch in Anbetracht ihrer geringeren Lehrnachfrage keinen Vorrang vor den Studenten der Biochemie. Das Kapazitätserschöpfungsgebot enthält nicht die Verpflichtung, das Zulassungswesen dergestalt zu optimieren, daß studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern zum Studium zugelassen werden kann.

16

Ebensowenig läßt sich der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG damit begründen, daß im Studiengang Biochemie im Gegensatz zum Studiengang Medizin keine Studienplatzkläger auftreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch durch diesen Umstand an der Anerkennung der "großen" Lehreinheit gehindert gesehen und darauf hingewiesen, daß etwaige vom Gericht festgestellte Kapazitätsreste der "großen" Lehreinheit, die rechnerisch auf die Anteilsquote des Studiengangs Biochemie entfielen, nicht durch weitere Zulassungen zum Studium der Medizin ausgefüllt werden dürften und daher, wenn nicht die "kleine" Lehreinheit zugrunde gelegt werde, unter Verstoß gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot ungenutzt bleiben müßten (vgl. Beschluß vom 19. April 1984 a.a.O. S. 994). Diesem Gedankengang des Verwaltungsgerichtshofs kann jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er die Frage nach der rechtmäßigen Bildung der Lehreinheit mit der Möglichkeit eines anderweitigen Rechtsfehlers des zuständigen Ministeriums bei der Festsetzung der Zulassungszahlen verknüpft, obwohl diese Möglichkeit nicht ohne weiteres als rechtsfolgebegründend unterstellt werden darf. Die Rechtsordnung erhebt den Anspruch, daß das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet, und braucht nicht von vornherein mit der Mißachtung dieses Anspruchs zu rechnen. Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß das Gericht ungenutzte Kapazitäten, die nach den Anteilsquoten an Bewerber im Studiengang Biochemie auszukehren wären, keinesfalls Bewerbern im Studiengang Medizin zugute kommen lassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] <268 ff.>[BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden. Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden.

17

Nach alledem hätte der Verwaltungsgerichtshof die von der Beklagten und dem Ministerium gebildete "große" Lehreinheit nicht wegen eines Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot beanstanden dürfen. Das Berufungsurteil verletzt mithin insoweit Bundesrecht.

18

Ob der Zulassunganspruch der Klägerin auch auf der Basis der "großen" Lehreinheit begründet ist, läßt sich anhand der bisherigen tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht entscheiden. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zum Lehrangebot im Fach Physiologische Chemie (Biochemie) getroffen. Ferner fehlen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Dienstleistungsexport der "großen" Lehreinheit, der mit dem Dienstleistungsexport der "kleinen" Lehreinheit nur teilweise übereinstimmt. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof den von der Beklagten und dem Ministerium zugrunde gelegten Curriculareigenanteil des Studiengangs Biochemie und die festgesetzten Anteilsquoten noch nicht auf ihre Vereinbarkeit mit der Kapazitätsverordnung überprüft. Da der Zulassungsanspruch der Klägerin nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs andererseits auch nicht verneint werden kann, muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen werden.

19

Der Verwaltungsgerichtshof wird - nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - bei seiner erneuten Entscheidung die von der Beklagten und dem Ministerium zugrunde gelegten Anteilsquoten aus bundesrechtlicher Sicht nicht beanstanden können. Die Quoten sind nach dem Vorbringen der Beklagten, das durch den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bestätigt wird, so gewählt worden, daß sich im Studiengang Biochemie eine Studienanfängerzahl von 60 im Jahr ergab. Die bundesrechtlichen Grenzen der Anteilsquotenbildung werden, wie dargelegt, im wesentlichen durch das Verbot der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung markiert. Für eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Gründe, die die Beklagte für die Zahl von 60 Studienanfängern im Studiengang Biochemie anführt, sind sachlich einleuchtend und lassen nicht einmal ansatzweise die Absicht der Berufslenkung oder eine Bedürfnisprüfung erkennen. Die Wissenschaftsfreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 3 GG) ist durch die Quotenbildung nicht berührt worden; die Beklagte hat im Gegenteil geltend gemacht, daß eine didaktisch sinnvolle Gestaltung des Studiengangs Biochemie die Zulassung von 60 Studienanfängern gebiete.

20

2.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof die zum 1. April 1984 anläßlich der Emeritierung des bisherigen Stelleninhabers Prof. G. vorgenommene Verlagerung einer Stelle der Besoldungsgruppe C 4 im Fach Anatomie zur Lehreinheit Philologie nicht als kapazitätswirksam anerkannt hat, ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.

21

Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 35 f.) zu den kapazitätsrechtlichen Anforderungen an Maßnahmen der Stellenzuordnung und -umwidmung geäußert, die - wie hier - im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung getroffen werden und nicht dem gezielten Um- oder Abbau von Ausbildungskapazitäten dienen. Er hat diese Maßnahmen im Anschluß an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als komplexe, von zahlreichen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen und Abwägungen abhängige Ermessensentscheidungen gekennzeichnet, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben müßten, wenn und soweit sie in der Kapazitätsberechnung das Lehrangebot im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum minderten. Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirke, daß die Verwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit) ursächlich seien, unter Beachtung der Belange der Studienbewerber zu treffen habe, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen seien. Wie die Verwaltung die entscheidungserheblichen Belange im einzelnen gewichte und gegeneinander abwäge, unterliege ihrem Stellendispositionsermessen, auch soweit es um die Belange der Studienbewerber gehe. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen habe allein die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen dieses Ermessens zum Gegenstand. Die Grenzen bestünden darin, daß die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen dürfe, daß willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen sei und daß die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürften, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehle. An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

22

Hiernach setzt eine rechtmäßige lehrangebotsmindernde Stellenentscheidung u.a. voraus, daß sie auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhalts getroffen wird. Die hier streitige Stellenverlagerung erfüllt diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung nicht, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat - das nach § 64 Abs. 3 Satz 5 des baden-württembergischen Universitätsgesetzes zur Entscheidung berufene Ministerium bei seiner Entscheidung irrtümlich angenommen hat, die Stellenverlagerung werde sich infolge eigener kapazitätswirksamer Ausgleichsmaßnahmen der Beklagten im Ergebnis nicht nachteilig auf das Lehrangebot der Lehreinheit auswirken. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter festgestellt, daß der Irrtum für die getroffene Entscheidung ursächlich war. An diese von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

23

Entgegen den Ausführungen der Revision ist die Entscheidung des Ministeriums über die Stellenverlagerung nicht ungeachtet des vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhaltsirrtums deshalb als rechtmäßig anzuerkennen, weil sie der Sache nach gerechtfertigt war. Das Ministerium hatte, wie dargelegt, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei solchen Entscheidungen kommt es darauf an, daß die Entscheidungsfindung sich unbeeinflußt von Fehlern vollzieht, da sich - anders als bei der gebundenen Verwaltung - am Entscheidungsergebnis allein die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit regelmäßig nicht feststellen läßt. Die Fehlerfreiheit der Entscheidungsfindung soll die Fehlerfreiheit, des Entscheidungsergebnisses gewährleisten. Aus diesem Grund haben Fehler bei der Entscheidungsfindung mit Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis dessen Rechtswidrigkeit zur Folge, ohne daß es noch darauf ankäme, ob das Entscheidungsergebnis für sich allein genommen der Rechtsordnung entspricht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 S. 207). Da die Entscheidung des Ministeriums an einem solchen ergebnisrelevanten Fehler bei der Entscheidungsfindung leidet, stellt sich nicht die Frage, ob das Ministerium bei rechtmäßiger Ausübung seines Ermessens ebenso hätte entscheiden können. Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge der Revision geht daher fehl.

24

Der der Entscheidung des Ministeriums anhaftende Rechtsmangel ist auch nicht, wie die Revision ferner meint, durch eine rechtsfehlerfreie erneute Entscheidung geheilt worden. Hierzu ist es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - und ebenso nach dem von der Revision vorgetragenen Sachverhalt - nicht gekommen. Der bloße Vollzug der Entscheidung durch Neubesetzung der verlagerten Stelle läßt sich nicht als erneute Entscheidung deuten. Ebensowenig hat das Ministerium die Stellenverlagerung oder den mit ihr verbundenen Kapazitätsverlust dadurch bestätigt, daß es nach Aufdeckung des Irrtums bei späteren Kapazitätsermittlungen an der Berechnung des Lehrangebots ohne die verlagerte Stelle festgehalten hat. Diesem Umstand ist lediglich zu entnehmen, daß das Ministerium eine fiktive Zurechnung des Deputats der verlagerten Stelle zum Lehrangebot der Lehreinheit nicht für geboten gehalten hat.

25

Ist die fragliche C 4-Stelle mithin nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots entsprechend zur Lehreinheit Philologie verlagert worden, so war die hierdurch bewirkte Minderung des Lehrangebots der Lehreinheit mit der Verfassung nicht vereinbar mit der weiteren Folge, daß das Lehrangebot rechnerisch um das Lehrdeputat der verlagerten Stelle erhöht werden muß. Soll die Rechtsverletzung nicht - was mit der Bedeutung des verletzten Grundrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) unvereinbar wäre - überhaupt ohne eine wirksame Sanktion bleiben, so kommt nur diese Rechtsfolge in Betracht. Auf eine der Studienplatzklage vorangehende Klage auf tatsächliche Wiederzuweisung einer rechtswidrig verlagerten Stelle oder auf sonstige Maßnahmen des Kapazitätsausgleichs (Schaffung einer Ersatzstelle, Erhöhung der Mittel für Lehraufträge o.ä.) können die Studienbewerber nicht verwiesen werden, weil dies offensichtlich dem Gebot effektiver Grundrechtsverwirklichung widerspräche.

26

Der mithin durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen fiktiven Weiterführung der verlagerten Stelle stehen Rechte der Beklagten nicht entgegen. Daß einzelne in das Lehrangebot einbezogene Stellen das ihnen zugeordnete Lehrdeputat in der Realität nicht erbringen, wird der Universität wegen des kapazitätsrechtlichen Stellen- oder Sollprinzips (§ 8 KapVO) auch sonst zugemutet. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß sie durch die Erhöhung des Lehrangebots um acht SWS und die damit verbundene Studienplatzvermehrung entgegen Art. 5 Abs. 3 GG bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit belastet wird. Mangels einer solchen Belastung ist es auch bundesrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof die verlagerte Stelle nicht lediglich mit dem ermäßigten Deputat des früheren Stelleninhabers und Vizepräsidenten der Beklagten Prof. G. von vier SWS, sondern dem eben erwähnten Stellen- oder Sollprinzip entsprechend mit dem vollen Deputat eines Professors der Besoldungsgruppe C 4 in Höhe von acht SWS in Ansatz gebracht hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer