Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1984, Az.: BVerwG 7 C 16.84
Erschöpfende Studienplatzvergabe; Studienplatz; Zulassungszahl; Studienplatzkläger; Zulassung an anderer Hochschule; Lehreinheiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 16.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 02.10.1981 - AZ: 15 K 2467/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1982 - AZ: 13 A 373/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1982 - AZ: 13 A 376/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1982 - AZ: 13 A 387/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1982 - AZ: 13 A 398/82
- VG Freiburg - 01.02.1983 - AZ: NC 6 K 1690/80 u.a.
- VGH Baden-Württemberg - 10.11.1983 - AZ: NC 9 S 835/83
- nachfolgend
- BVerwG - 13.12.1984 - AZ: BVerwG 7 C 3.83
- BVerfG - 22.10.1991 - AZ: 1 BvR 393/85
- BVerfG - 09.03.1992 - AZ: 1 BvR 413/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 161 Abs. 2 VwGO
- § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO V
- § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO V
Fundstellen
- DÖV 1986, 83
- NVwZ 1985, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
- VBlBW 1985, 295-296
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 13.12.1984 - AZ: BVerwG 7 C 17.84
BVerwG - 13.12.1984 - AZ: BVerwG 7 C 18.84
BVerwG - 13.12.1984 - AZ: BVerwG 7 C 21.84
BVerwG - 13.12.1984 - AZ: BVerwG 7 C 22.84
BVerwG - 13.12.1984 - AZ: BVerwG 7 C 23.84
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Gebot erschöpfender Studienplatzvergabe verwehrt grundsätzlich die Fortführung eines Rechtsstreits um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, wenn der Studienplatzkläger an einer anderen Hochschule endgültig zugelassen wird (Fortführung BVerwG, 07.06.1978, VII C 63.76, BVerwGE 56, 31[BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76]; Fortführung BVerwG, 08.02.1980, VII C 92.77, NJW 1980, 2772 [BVerwG 08.02.1980 - BVerwG 7 C 92.77]).
- 2.
Zur Zuordnung von Stellen zu Lehreinheiten.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revisionsverfahren BVerwG 7 C 16.84, 17.84, 18.84, 21.84, 22.84 und 23.84 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 1983 und die Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Februar 1983 werden aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten ihrer Verfahren.
Gründe
I.
Die Kläger erstreben bei der Beklagten einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Studienjahres 1980/81. In das Wintersemester 1980/81 - 1. Fachsemester - begehren die Kläger in den Streitsachen BVerwG 7 C 16 und 18.84, in das Sommersemester 1981 - 1. Fachsemester - die Kläger in den Streitsachen BVerwG 7 C 17 und 23.84, in das Sommersemester 1981 - 3. Fachsemester - der Kläger in der Streitsache BVerwG 7 C 22.84 und in das Sommersemester 1981 - 4. Fachsemester - der Kläger in der Streitsache BVerwG 7 C 21.84 zugelassen zu werden. Auf die mit dem Hauptantrag auf Zulassung in das 1. Fachsemester gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Verlosung von je zwei Studienplätzen des Winter- und des Sommersemesters, auf die auf Zulassung in das Sommersemester 1981 - 3. Fachsemester - gerichtete Klage hat es zur Verlosung von zwei Studienplätzen im Sommersemester - 2. Fachsemester - verpflichtet; der auf Zulassung in das Sommersemester - 4. Fachsemester - gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Streitsachen BVerwG 7 C 16 und 23.84 die Beklagte zur Zulassung der Kläger verpflichtet und in den übrigen Streitsachen die Sachentscheidung der erstinstanzlichen Urteile bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof ermittelte eine Jahresaufnahmekapazität von 112 Studienplätzen, die je zur Hälfte auf das Winter- und das Sommersemester entfallen. Zur Begründung führte er aus:
Das Stellendeputat belaufe sich auf 352 Semesterwochenstunden, in das auch die Lehrleistungen einer Chemikerin einzubeziehen seien, die in einem "Praktikum der klinischen Chemie für Zahnmediziner" ausschließlich für die Lehreinheit Zahnmedizin tätig werde. Für stationäre Krankenversorgung seien 4,23 Stellen mit einem Durchschnittsdeputat von 4,63 Semesterwochenstunden abzuziehen. Die in der KapVO V getroffene Regelung des Abzugs wegen Personalbedarfs in der ambulanten Krankenversorgung verstoße gegen die aus dem Gebot zur Systemtreue folgende Verpflichtung zur Verwendung eines in sich schlüssigen Ableitungsmodells; der klinische Behandlungsaufwand werde nach der studentischen Behandlungsleistung bemessen, obwohl deren Zusammensetzung für das Behandlungsaufkommen der Klinik nicht repräsentativ sei. Die Ableitung nach Maßgabe der in der Klinik anzutreffenden durchschnittlichen Behandlungsleistung führe zu einem Sockelwert von (gerundet) 230 PNZ und zu einem Linearwert von 870 PNZ, die der Kapazitätsberechnung als Hilfsmaßstab dienten. Auf ihrer Grundlage entfalle ein Abzug. Aus einem um den Abzug wegen stationärer Krankenversorgung und erbrachter Dienstleistungen bereinigten Lehrangebot von 331,8 Semesterwochenstunden und dem Curricularanteil von (gerundet) 5,97 (Beispielstudienplan II unter Einschluß des Anteils für einen "Kursus der klinisch-chemischen und physikalischen Untersuchungsmethoden") errechne sich die Zulassungshöchstzahl, die nicht - wie im Rahmen der Zulassungszahlennormierung geschehen - deshalb herabgesetzt werden könne, weil es in den technisch-propädeutischen Kursen zu erheblichen Ausbildungsrückständen gekommen sei.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen der Beklagten wenden sich gegen die Anhebung des Sockelwerts beim Abzug für ambulante Krankenversorgung auf 230 PNZ sowie dagegen, daß der Verwaltungsgerichtshof die mit einer Chemikerin besetzte Stelle, die der Ausrichtung des "Praktikums der klinischen Chemie für Zahnmediziner" dient, der Lehreinheit Zahnmedizin zuordnet. Ferner erhebt sie die Rüge mangelnder Sachaufklärung.
Die Kläger treten den Revisionen unter Verteidigung der angefochtenen Urteile entgegen.
In der Streitsache BVerwG 7 C 21.84 hat die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Kläger endgültig an einer anderen Hochschule zugelassen und darum bei der Beklagten zum. Ablauf des Wintersemesters 1983/84 ausgeschieden ist. Der Kläger meint, daß dies den Rechtsstreit nicht erledige.
II.
1.
In der Streitsache BVerwG 7 C 21.84 ist die Revision der Beklagten bereits deshalb erfolgreich, weil dem Kläger nach Annahme des ihm anderwärts endgültig zugesprochenen Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin ein im Wege der Kapazitätsklage geltend zu machender Studienplatz bei der Beklagten nicht mehr zusteht. Der Kläger beruft sich vergeblich auf sein durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistetes Grundrecht, die Hochschule frei zu wählen. Er verkennt, daß durch die Knappheit der Studienplätze unumgänglich werdende Beschränkungen der Ausübung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte sich auch daraus zulässigerweise ergeben können, daß der Studienplatzmangel zur schnellstmöglichen Vergabe von Studienplätzen zwingt. Einem anderen Studienbewerber darf die Hochschule einen noch nicht rechtskräftig zugesprochenen Studienplatz nicht zuweisen, solange der Studienplatz im Streit ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Zusammenhang in seinem vom Kläger vorgelegten Beschluß vom 24. September 1984 - 9 S 2232/84 - zutreffend aus, daß die Hochschule freigebliebene Studienplätze den im Rahmen einer Studienplatzverlosung besserplazierten Klägern für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des Urteils freihalten müsse und sie deshalb - jedenfalls nicht wirksam zum Nachteil der bevorrechtigten Kläger - durch nachrangige Kläger nur vorläufig besetzen dürfe. Muß die Hochschule freigebliebene Studienplätze für ausgeloste Nachrücker reservieren, so hat sie erst recht einen Studienplatz freizuhalten, den ein Studienbewerber für sich selbst - noch nicht rechtskräftig - erstritten hat. Die Hochschule erlangt erst mit der Erledigung des Rechtsstreits wieder die Dispositionsbefugnis bezüglich des streitigen Studienplatzes. Der anderwärts endgültig zugelassene Studienplatzkläger nähme mithin bis zum Abschluß des Rechtsstreits potentiell zwei Studienplätze in Anspruch. Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist das unvereinbar. Die endgültige Zulassung an einer anderen Hochschule erledigt deshalb den Rechtsstreit. Der erkennende Senat hat diese Folge wiederholt in Streitverfahren ausgesprochen, in denen der Studienplatzkläger in seiner anderweitigen Zulassung einen prozeßerledigenden Umstand gesehen hat (BVerwGE 56, 31<54 f.>; Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 92.77 -<NJW 1980, 2772 = KMK HSchR 1980, 214 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 82>; vgl. ferner Senatsurteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 81.81 - <KMK HSchR 1982, 766 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 6>). Der Fall, daß sich die Hochschule auf ein ebensolches die Hauptsache erledigendes Ereignis beruft, ist nicht anders zu entscheiden. Es mag im übrigen Ausnahmesituationen geben, in denen ein überwiegendes Interesse des Studienbewerbers an dem im Streit befindlichen Studienplatz anzuerkennen ist, welches das Interesse an der umgehenden "Freigabe" eines Studienplatzes überwiegt; dafür hat der Kläger in der Streitsache BVerwG 7 C 21.84 jedoch nichts vorgetragen.
2.
Die Revisionen der Beklagten sind auch im übrigen begründet. Die angefochtenen Urteile verletzen Bundesrecht.
a)
Nicht durchzudringen vermögen die Revisionen allerdings, soweit sie die Stellenzuordnung des Verwaltungsgerichtshofs bekämpfen, der - anders als die Beklagte in ihrem Berechnungsbogen - in die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin auch die Stelle einer Chemikerin einbezogen hat, die in Form eines "Praktikums der klinischen Chemie für Zahnmediziner" ausschließlich Lehrleistungen für den Studiengang Zahnmedizin erbringt. Ob die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO V) vom 26. März 1980 (GBl. S. 274), nach der Lehreinheiten so abzugrenzen sind, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen, das Berufungsurteil trägt, muß allerdings bezweifelt werden. Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten, die u.a. durch eine Verringerung der Dienstleistungsverflechtungen erreicht werden soll, um das im Kapazitätsrecht angelegte Prinzip der "horizontalen Substituierbarkeit" der Lehrpersonen möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 1981, RdNr. 6 zu § 7 KapVO). Ob sie darüber hinaus auch bindend, d.h. ohne einen Ermessensrahmen oder eine Beurteilungsermächtigung, die der Verwaltungsgerichtshof sonst für die Entscheidung über die Abgrenzung von Lehreinheiten einräumt (Urteil vom 31. Dezember 1982 - NC 9 S 1086/81 -), die Zuordnung von Stellen fachfremder Lehrpersonen mit einem fachergänzenden Lehrangebot bestimmt, ist eine andere Frage. Es ist naheliegend, daß die unterschiedlich gewachsenen Fächer- und Stellenzuordnungsverhältnisse an den Hochschulen durch das Kapazitätsrecht nicht ohne Not vereinheitlicht werden sollen. Das im Spannungsfeld zwischen Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung und wissenschaftlicher Gestaltungsfreiheit stehende Interesse der einzelnen Hochschule an einer ihren Vorstellungen entsprechenden Organisation der Lehre darf bei der landesrechtlichen Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO V nicht außer acht gelassen werden. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs könnte jedenfalls nicht durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gerechtfertigt werden, das keinen Grund dafür abgibt, § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO V im Sinne einer bindenden Normierung der Zuordnung von Stellen zu Lehreinheiten zu begreifen. Andererseits ist die nach nicht revisiblem Kapazitätsverordnungsrecht getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aber auch nicht als ein die Rechte der beklagten Hochschule verletzender Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu qualifizieren. Eine der Wissenschaftsfreiheit gemäße Wahrnehmung der Lehraufgaben verlangt zwar nach organisatorischen Vorbedingungen, in denen sich die Lehrtätigkeit des wissenschaftlichen Personals frei entfalten kann. Dementsprechend ist bei der Bildung und Abgrenzung von Lehreinheiten darauf Bedacht zu nehmen, daß dem kapazitätsrechtlichen Prinzip der "horizontalen Substituierbarkeit" der Lehrpersonen durch die konkrete Stellenausstattung nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Dem sind indes enge Grenzen gezogen. Liegt es ohnehin außerhalb der Fähigkeiten einer zahnmedizinischen Lehreinheit, daß jede Lehrperson der Lehreinheit jede andere in ihren Verrichtungen uneingeschränkt zu vertreten vermag, so kann es schwerlich beanstandet werden, daß einzelne Stellen einer medizinischen Lehreinheit als Stellen für nichtärztliches Personal ausgewiesen werden, wenn der Stelleninhaber seine Lehre ausschließlich dem zugeordneten Studiengang Zahnmedizin erbringt. Die Auslegung, die der Verwaltungsgerichtshof § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO V gibt, mag daher landesrechtlich fraglich erscheinen, gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstößt sie nicht.
b)
Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist hingegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Abzug für den Personalbedarf in der ambulanten Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO V) nicht mittels des normierten Sockelwerts von 190 PNZ (poliklinische Neuzugänge), sondern anhand eines durch das Gebot zur Systemtreue geforderten Ersatzparameters in Höhe von 230 PNZ berechnet werden müsse. Wie der erkennende Senat in seinem in den Streitsachen BVerwG 7 C 3, 6, 8 und 13.83 ergangenen Urteil vom 13. Dezember 1984 entschieden hat, ist der Auffassung, die Sockelwertregelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO V sei mit Bundesrecht nicht vereinbar, nicht zu folgen. Durch das Gebot zur Systemtreue, auf das sich der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner geänderten Rechtsprechung beruft, wird die Parameterregelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO V in ihrer Gültigkeit nicht berührt. Dem Gedanken, daß sich der Normgeber, der eine Regelung nach einem bestimmten Ordnungsprinzip ausgestaltet hat, bei Folgeregelungen konsequent verhalten müsse, um die Gefahr gleichheitswidriger Wertungswidersprüche zu vermeiden, muß zwar auch im Kapazitätsrecht Rechnung getragen werden. Seine rechtlich erhebliche Bedeutung gewinnt er dort wie auch sonst durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, dessen Verletzung durch eine Systemwidrigkeit indiziert wird (BVerfGE 66, 214 [BVerfG 22.02.1984 - 1 BvL 10/80] <223, 224> m.w.N.). Das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung bezieht sich jedoch darauf, daß die rechtlichen Wirkungen, die von einer Regelung ausgehen, ihre Adressaten unterschiedlich treffen. Das allein der Normerklärung dienende rechnerische Ableitungsmodell einer zahlenförmigen Rechtsnorm ist aber nicht deren Bestandteil undäußert daher auch keine Rechtswirkungen, deretwegen die Folgerichtigkeit der Ableitung zur Gültigkeitsbedingung der Rechtsnorm erhoben werden müßte. Das schließt freilich nicht aus, daß ein eklatanter Systembruch in der Ableitung auf die Regelungswirkungen durchschlagen und so zur Normnichtigkeit führen kann. Der vom Verwaltungsgerichtshof für systemwidrig erachteten Rechenweise in der von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - erarbeiteten Ableitung des Sockel- und Linearwerts beim Abzug für ambulante Krankenversorgung, die auf den überdurchschnittlich arbeitsaufwendigen "studentischen PNZ" und nicht auf den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad des in der Klinik anfallenden Gesamtaufkommens an Behandlungsfällen abstellt, haftet ein solcher Mangel indes nicht an; das hat der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 13. Dezember 1984 des näheren erörtert. Die sodann vom Verwaltungsgerichtshof geprüfte und verneinte Möglichkeit einer Kompensation der im Regelungszusammenhang stehenden kapazitätsgünstigen und kapazitätsnachteiligen Ableitungselemente bedarf hiernach keiner weiterenÜberprüfung aus der Sicht des Bundesrechts.
3.
Bei bundesrechtlich zutreffender Rechtsanwendung können den Klägern die beanspruchten Studienplätze nicht zugesprochen werden. Unter Anwatz des normierten Sockelwerts von 190 PNZ verbleibt der beklagten Hochschule keine die Vergabe der Studienplätze ermöglichende freie Kapazität. Es ergibt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sowie seiner in Anwendung der landesrechtlichen Kapazitätsverordnung vorgezeichneten Rechenschritte folgende Berechnung:
16.268 PNZ sind um den Sockel von 190 PNZ je Stelle zu vermindern. Von insgesamt 76 Stellen sind vorab die für stationäre Krankenversorgung beanspruchten 4,23 Stellen abzuziehen, so daß bei 71,77 Stellen mit je 190 PNZ ein Sockelbetrag von 13.636 PNZ verbleibt. Das führt zu 2.632 abzugsfähigen PNZ mit der Folge, daß bei 700 PNZ je Stelle 3,76 Stellen für ambulante Krankenversorgung benötigt werden. Bei einem Durchschnittsdeputat von 4,63 Semesterwochenstunden mindert sich das Lehrangebot um 17,4 Semesterwochenstunden. Das um den Abzug wegen stationärer Krankenversorgung und um Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot von 331,8 Semesterwochenstunden vermindert sich dementsprechend auf 314,4 Semesterwochenstunden. Daraus ergibt sich eine Jahresaufnahmequote von 105,33 Studienanfängern, was einer semesterlichen Zulassung von 53 bzw. 52 Studienanfängern entspricht. Die vorinstanzlich festgestellten Belegungen des Wintersemesters 1980/81 - 1. Fachsemester - mit 53 Studenten, des Sommersemesters 1981 - 1. und 2. Fachsemester - mit 52 Plätzen, des Sommersemesters 1981 - 3. Fachsemester - mit 54 Plätzen und des Sommersemesters 1981 - 4. Fachsemester - mit 53 Plätzen läßt den Klägern keine freien Plätze übrig. Ihre Klagen sind daher abzuweisen.
4.
Auf die Verfahrensrüge, mit der die Revision eine unzureichende Aufklärung der die Abzugsregelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO V tragenden Gegebenheiten behauptet, kommt es nach alledem nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren bis zur Verbindung auf je 4.000 DM, im übrigen auf 24.000 DM festgesetzt. Prof. Dr. Sendler Klamroth Kreiling Dr. Franßen Seebass
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen Seebass