Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1984, Az.: BVerwG 7 C 3.83
Kapazitätsberechnung; Zahnmedizin; Kapazitätserschöpfungsgebot; Herabsetzung des Sockelwerts; Modellannahmen; Höchstabzugsgrenze für Personalbedarf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 3.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 19177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 02.10.1981 - AZ: 15 K 2467/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1982 - AZ: 13 A 373/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1982 - AZ: 13 A 376/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1982 - AZ: 13 A 387/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1982 - AZ: 13 A 398/82
- VG Freiburg - 01.02.1983 - AZ: NC 6 K 1690/80 u.a.
- VGH Baden-Württemberg - 10.11.1983 - AZ: NC 9 S 835/83
- nachfolgend
- BVerwG - 13.12.1984 - AZ: BVerwG 7 C 16.84
- BVerfG - 22.10.1991 - AZ: 1 BvR 393/85
- BVerfG - 09.03.1992 - AZ: 1 BvR 413/85
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2c KapVO
- § 29 HRG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 5 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 2 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 29 HRG
- § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG
- § 5 KapVO V
- § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c (bzw. 3 Buchst. c). KapVO V
Fundstellen
- BVerwGE 70, 318 - 346
- DVBl 1985, 580-588
- JZ 1985, 840-844
- KMK-HSchR 1985, 1047-1070
- NVwZ 1985, 566-573 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der nordrhein-westfälische Minister für Wissenschaft und Kunst war durch das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gehindert, die Aufnahmekapazität der Hochschulen im Studiengang Zahnmedizin/Studienjahr 1980/81 nach Maßgabe der Lehrdeputate des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1977 zu bestimmen.
- 2.
Die Entscheidung darüber, wie kapazitätsbestimmende Faktoren als Rechengröße in die Berechnung der Ausbildungskapazität der Hochschulen eingehen, steht im Regelungsermessen des die Kapazitätsverordnung erlassenden Normgebers. Das Verwaltungsgericht kann die Entscheidung nicht schon deswegen korrigieren, weil es eine andere Berechnung für kapazitätsgünstiger oder einzelne dem Normgeber als Entscheidungshilfe dienende gutachtliche Erwägungen bzw. modellhaft-rechnerische Ableitungen, die zahlenförmige Normierungen begründen, für mangelhaft hält.
- 3.
Die in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V Nordrhein-Westfalen (in anderen Ländern: § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO V) verordnete Herabsetzung des Sockelwerts zur Berechnung des Personalbedarfs für ambulante Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin von 230 auf 190 poliklinische Neuzugänge (PNZ) je Stelle ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar.
- 4.
Zur rechtlichen Bedeutung von Modellannahmen, die in die erklärende Ableitung zahlenförmiger Normen des Kapazitätsrechts eingehen.
- 5.
Die Normierung einer Höchstabzugsgrenze für den Personalbedarf wegen ambulanter Krankenversorgung sowie eine auf die Sachausstattung bezogene Normierung des Schwundausgleichs werden durch das Kapazitätserschöpfunsgebot nicht gefordert.
In den Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionsverfahren BVerwG 7 C 3.83, 6.83, 8.83 und 13.83 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Revisionen der Kläger gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1982 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten ihrer Revisionsverfahren.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 13.12.1984 - AZ: 7 C 6.83
BVerwG - 13.12.1984 - AZ: 7 C 8.83
BVerwG - 13.12.1984 - AZ: 7 C 13.83
Gründe
I.
Die Kläger erstreben einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin an der Universität Düsseldorf. Ihre Anträge, sie zum Studium im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1980/81 außerhalb der festgesetzten Höchstzahl zuzulassen, lehnte der Beklagte ab. Klagen und Berufungen der Kläger waren erfolglos. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird ausgeführt:
Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin der Universität Düsseldorf errechne sich im Studienjahr 1980/81 nach Maßgabe der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 1. April 1980 (GV NW S. 456) - KapVO V -, Aufgrund der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen ergäben sich 284 Deputatstunden aus 56 Stellen. Die in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KapVO V rechtswirksam vorgeschriebene Verminderung der vorhandenen Stellen um den Personalbedarf für die Krankenversorgung durch den Abzug einer Stelle je 8 tagesbelegte Betten führe zu einem Abzug von 5,36 Stellen. Die für den Personalbedarf der ambulanten Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V maßgeblichen Parameter, nämlich der Sockelwert von 190 poliklinischen Neuzugängen (PNZ) je Stelle und der Linearwert von 700 PNZ je Stelle, beruhten als normative Vorgaben für die Kapazitätsermittlung auf einer wertenden Entscheidung des Normgebers, die als solche nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliege. Im Rahmen einer solchen Plausibilitätskontrolle erwiesen sie sich unter Berücksichtigung der "Inhaltlichen Begründung der Rechenwerte für den Stellenabzug zur Berücksichtigung der Krankenversorgung in der Zahnmedizin" des ZVS-Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" als sachgerechte und praktikable Maßstäbe zur Ermittlung des Stellenbedarfs für die ambulante Krankenversorgung. Für den stationären Bedarf würden 5,36 und für den ambulanten Bedarf 23,82, zusammen also 29,18 Stellen benötigt, so daß der Kapazitätsberechnung (56 - 29,18 =) 26,82 Stellen zugrunde zu legen seien, was bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat je Stelle von 5,07 Deputatstunden (DS) zu einem Lehrangebot von (26,82 × 5,07 =) 135,98 DS führe. Dieses Lehrangebot sei um 2,5 DS Lehrauftragsstunden (§ 10 KapVO V) zu erhöhen und um die Dienstleistung einer einmal im Studienjahr für die klinisch-praktische Lehreinheit erbrachten Vorlesung "Klinik und Poliklinik der Krankheiten der Zähne für Mediziner" zu vermindern, was je nach Berechnungsmodus - gerundeter CAq × Aq/2 oder Kürzung von CAq × Aq/2 durch Aq - 0,4 bzw. 0,5 DS ergebe. Die Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots (137,98 bzw. 138,08 DS) durch den aus dem Curricularnormwert von 7,6 abgeleiteten Curriculareigenanteil der zahnmedizinischen Lehreinheit von 5,91 führe zu 46,69 bzw. 46,73, gerundet 47 Studienplätzen, die wegen des in Düsseldorf praktizierten Studienjahres alle auf das Wintersemester 1980/81 entfielen. Das Berechnungsergebnis sei nicht nach dem zweiten Abschnitt der KapVO wegen Entlastung des Lehrpersonals zu erhöhen. Auch die höhere Ausbildungskapazität nach § 19 Abs. 1 KapVO V ergebe keine höhere Zulassungszahl, da die ausstattungsbezogene Kapazität lediglich zur Verminderung des Berechnungsergebnisses führen könne. Der vom Minister für Wissenschaft und Forschung angesetzte Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 sei nicht zu beanstanden und führe zu einer Aufnahmekapazität von 49 Studienanfängern im Wintersemester 1980/81. Diese Kapazität sei nach den vorgelegten Studentenlisten mit 54 zugelassenen Studenten überschritten gewesen, so daß die Zulassung weiterer Studienbewerber entfalle.
Mit den vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Sie behaupten die Nichtigkeit der Regelung über den Stellenabzug wegen ambulanter Krankenversorgung, weil diese dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht genüge und die Abzugsfähigkeit der poliklinischen Neuzugänge auch nicht begrenze. Da die Zulassungszahl wegen Nichtigkeit der Abzugsregelung nicht nach Maßgabe der personellen Ausstattung ermittelt werden könne, müsse sie entsprechend der höheren sachausstattungsbezogenen Kapazität unter Ansatz eines auf die Ausstattung bezogenen Schwundausgleichs festgesetzt werden. Das führe zu weiteren, noch nicht belegten Studienplätzen.
Der Beklagte tritt den Revisionen entgegen.
II.
Die Revisionen der Kläger sind unbegründet. Die angefochtenen Urteile verletzen die Kläger nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Zulassung zu einem Hochschulstudium ihrer Wahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
Das Oberverwaltungsgericht errechnet auf der Grundlage der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 1. April 1980 (GV NW S. 456) - im folgenden KapVO V - für das Wintersemester 1980/81 - 1. Fachsemester - im Studiengang Zahnmedizin an der Universität Düsseldorf eine Aufnahmekapazität von 49 Studienanfängern. Belegt waren nach seinen Feststellungen in diesem Semester 54 Studienplätze. Weitere Studienplätze, die aufgrund einer aus der Sicht des Bundesrechts fehlerhaften Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts nicht in die Verteilung einbezogen worden sind, stehen nicht zur Verfügung.
1.
Zur Bestimmung des Lehrangebots greift das Oberverwaltungsgericht auf die Lehrdeputate zurück, die der nordrhein-westfälische Minister für Wissenschaft und Forschung durch Erlaß vom 25. Januar 1978 - I B 4/3852 - dienstrechtlich als Regellehrverpflichtungen der Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Sinne des § 9 KapVO V festgesetzt hat und die ihrer Höhe nach mit der Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1977 übereinstimmen.
Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere brauchte das Oberverwaltungsgericht nicht den Erlaß des nordrhein-westfälischen Ministers für Wissenschaft und Forschung über die vorläufige dienstrechtliche Festlegung der Lehrverpflichtungen im Rahmen der Vergabe von Studienplätzen vom 22. Dezember 1980 - I B 4/3852 - zugrunde zu legen, der bereits den damals mit dem Stand vom 11. Januar 1980 vorliegenden Entwurf einer neuen Kultusministerkonferenz-Vereinbarung über Lehrverpflichtungen berücksichtigte. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. April 1983 - 13 A 465/82 u.a. - (Berufungsurteil in den Verwaltungsstreitverfahren BVerwG 7 C 46.83 und 49.83) eine solche Berücksichtigung mit der Erwägung abgelehnt, sie widerspreche dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung, das nur vor Beginn des Berechnungszeitraums eingetretene Datenänderungen berücksichtige (vgl. § 5 KapVO V). Dem ist in dem Revisionsverfahren BVerwG 7 C 49.83 entgegengehalten worden, daß nicht erst der durch die Neuordnung der Personalstruktur veranlaßte Ministerialerlaß, sondern bereits das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Gesetz über die Wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) die rahmenrechtliche Personalstruktur in das nordrhein-westfälische Landeshochschulrecht übernommen habe; zu dem nach § 5 KapVO V für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 1980/81 maßgeblichen Stichtag sei die zur Veränderung der Lehrdeputate führende neue Personalstruktur schon geltendes Recht gewesen.
Dieser - vordergründig einleuchtende - Revisionseinwand verkennt jedoch, daß es nicht allein auf das Inkrafttreten des die neue Lehrkörperstruktur verwirklichenden Gesetzes über die Wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ankommt. Das Hochschulrahmengesetz - HRG - vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) zielt darauf ab, den lehrenden Mittelbau der Hochschulen "auszudünnen", indem es den Kern der Lehre Hochschullehrern und Hochschulassistenten vorbehält und vorsieht, daß Wissenschaftliche Mitarbeiter nur subsidiär in der Lehre eingesetzt und mit ergänzenden Lehraufgaben (Wissensvermittlung, Unterweisung, Anleitung) versehen werden sollen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG). Daraus haben sich in den Ländern vielfältige Aufgaben der Umstellung und insbesondere Notwendigkeiten der Überleitung der Akademischen Räte als eines tragenden Teils des Mittelbaus in die neue Stellenstruktur ergeben, die u.a. Anlaß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 u.a. - (BVerfGE 66, 155) gewesen sind. Akademische Räte wurden - in Nordrhein-Westfalen wie in anderen Ländern - zu einem Teil als Professoren (§ 120 Abs. 1 Nr. 4 WissHG), zu einem weiteren Teil in ein neues Amt als Wissenschaftliche Mitarbeiter oder als Lehrkraft für besondere Aufgaben übernommen (§ 126 Abs. 1 Satz 1 WissHG) oder, soweit sie nicht übernommen wurden, in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung belassen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 WissHG). Die Verfahren zur Übernahme als Professor waren nach § 121 Abs. 4 WissHG innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes abzuschließen. Dabei mußten aus der Sicht des Hochschulzulassungsrechts Kapazitätseinbußen im Rahmen des Möglichen vermieden und unumgängliche Kapazitätsverluste, soweit dienstrechtlich zulässig, durch kapazitätserhöhende Maßnahmen kompensiert werden (vgl. hierzu BVerfGE 66, 155<178 f.>). Probleme ergaben sich hieraus insbesondere dadurch, daß die in § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG geforderte Subsidiarität der Lehrtätigkeit Wissenschaftlicher Mitarbeiter ein höheres Deputat als 8 SWS nicht zuläßt, wenn man davon ausgeht, daß das etwa der Hälfte der Wochenarbeitszeit entspricht (vgl. auch hierzu BVerfGE 66, 155 <179>; kritisch zum Zeitbudget Berkemann in NVwZ 1984, 561 <562 f.>). Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen führt hierzu in seiner in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 580.83 u.a. (BVerfGE 66, 155) abgegebenen Stellungnahme aus, der Haushaltsgesetzgeber sei mit dem Ziel, das Gesamtlehrangebot einer Lehreinheit zumindest zu erhalten, bei der Aufstellung des Haushaltsplans 1981 in der Art verfahren, daß er Stellenumwandlungen (Zuteilung von Stellen der neuen Personalkategorien gegen Absetzung von Stellen der alten Personalstruktur) so vorgenommen habe, daß das Gesamtlehrangebot einer Lehreinheit nicht vermindert worden sei. Dies sei zum einen durch Einrichtung von C 2-Stellen mit einem Deputat von 8 SWS und zum anderen durch die Aufteilung der bisherigen Stellengruppe "Wissenschaftliche Angestellte" in zwei Gruppen erreicht worden, von denen der einen Gruppe entsprechend der Regelung für Akademische Räte eine Lehrverpflichtung von 8, der anderen Gruppe eine solche von 4 SWS entsprechend der Regelung für Wissenschaftliche Assistenten auferlegt worden sei. Vom Studienjahr 1980/81 (alte Personalstruktur) zum Studienjahr 1981/82 (neue Personalstruktur) sei landesweit die durchschnittliche Lehrverpflichtung in der Zahnmedizin um etwa 3,8 v.H. gestiegen.
Bei einer solchen auf die kapazitätseffektive Gesamtwirkung bedachten Umstellung der Lehrstruktur kann es der Wissenschaftsverwaltung - und damit auch dem ihr folgenden Oberverwaltungsgericht - nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn den Berechnungen für eine Übergangszeit einheitlich die bisherigen - kapazitätserschöpfenden - Deputate insgesamt zugrunde gelegt und nicht einzelne Gruppen vorab herausgegriffen werden, deren neue dienstrechtlichen Verhältnisse eine kapazitätsintensivere Deputatregelung zuließen. Deshalb sind entgegen der Ansicht der Revision in der Streitsache BVerwG 7 C 49.83 auch die der neuen Personalstruktur entsprechenden Deputate Wissenschaftlicher Angestellter im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis (Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 1980/25. Januar 1978 Nr. 32: 8 SWS) nicht schon im Studienjahr 1980/81 anzuwenden. Wie das Verwaltungsgericht Münster in dem in der Streitsache BVerwG 7 C 49.83 ergangenen Urteil vom 9. Dezember 1981 zutreffend bemerkt, konnte eine Deputatänderung auch hier sinnvoll nur gleichzeitig mit der Änderung der Deputate der übrigen Stellengruppen erfolgen, zumal da - wie der Beklagte jenes Verfahrens in seiner Revisionserwiderung geltend macht - die Notwendigkeit von Vertragsumgestaltungen einer sofortigen Änderung entgegenstand. Angesichts der erforderlichen Gesamtbetrachtung zur Bestimmung der Deputatansätze kann es mithin bundesrechtlich nicht beanstandet werden, daß die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 1980/81 noch einheitlich die Deputatansätze des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1977 zugrunde legt.
2.
Die Revisionen stützen den von den Klägern erhobenen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes darauf, daß der bei der Berechnung der Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung vorzunehmende Abzug für ambulante Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V höherrangigem Recht widerspreche und daher nicht rechtsgültig normiert sei. Die der Regelung gegebene Begründung weise gravierende, zur Nichtigkeit der Vorschrift führende Mängel auf. Aus der Regelung folge eine ungleichmäßige, die Aufnahmekapazität der Hochschulen nicht ausschöpfende Auslastung. Das beruhe (auch) darauf, daß die Regelung den Abzug für ambulante Krankenversorgung seinem Umfang nach nicht begrenze (Revisionsvortrag BVerwG 7 C 6. und 13.83). Die Bildung einer "richterlichen Ersatznorm" scheitere insoweit an den vielfältigen Unsicherheiten, denen die Bestimmung des Sockel- und Linearwerts ausgesetzt sei (Revisionsvortrag BVerwG 7 C 8.83). Allenfalls sei eine Notlösung denkbar, die die durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz praktizierten Ersatzregelungen kombiniere (Revisionsvortrag BVerwG 7 C 6.83). Die Aufnahmekapazität müsse in Ermangelung eines sonstigen brauchbaren Maßstabs auf der Grundlage einer "richterlichen Notkompetenz" nach Maßgabe dessen errechnet werden, was an Studienplätzen aufgrund der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO V zur Verfügung gestellt werden könne. Die vom Oberverwaltungsgericht festgestellte sachausstattungsbezogene Kapazität von 54 Studienplätzen sei zum Ausgleich eines bis zum Einsatz der klinischen Behandlungseinheiten im 7. Fachsemester eingetretenen Schwunds um 2 bzw. 3 Studienplätze zu erhöhen. Bei 54 vom Oberverwaltungsgericht festgestellten belegten Plätzen stünden diese Plätze zur Vergabe an die Kläger zur Verfügung.
3.
Der erkennende Senat vermag dem nicht zu folgen. Er teilt nicht die gemeinsame Ausgangserwägung der Revisionen, die Regelung des Abzugs für ambulante Krankversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V sei aus Gründen des Bundesrechts nichtig.
a)
Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V ist der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung entsprechend der Zahl der poliklinischen Neuzugänge zu bemessen: Übersteigt die Zahl der poliklinischen Neuzugänge 190 je Stelle, ist je zusätzliche 700 poliklinische Neuzugänge eine Stelle abzuziehen. Die Vorschrift löst mit Wirkung vom Wintersemester 1980/81 an (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapVO V) Vorgängerregelungen der Kapazitätsverordnungen III (Studienjahre 1977/78 und 1978/79) und IV (Studienjahr 1979/80) ab; sie sahen die Zahl von 230 poliklinischen Neuzugängen je Stelle vor, die überstiegen werden mußte, um zum Abzug einer Stelle je zusätzliche 700 poliklinischen Neuzugänge zu gelangen.
aa)
Die Herabsetzung des Sockelwerts von 230 auf 190 poliklinische Neuzugänge - im folgenden PNZ - wirkt als solche kapazitätsvermindernd. Regelungen mit kapazitätsverringernder Tendenz bedürfen der Rechtfertigung, daß die Änderung dem Gebot erschöpfender Nutzung der Kapazitäten nicht widerspricht. An einleuchtenden Gründen für die Herabsetzung des Sockelwerts fehlt es insoweit nicht. Sie ist ausweislich der Entstehungsgeschichte vom Verordnunggeber vornehmlich aus zwei Motiven vorgenommen worden. Erstens sollte der bedrängenden Ausbildungssituation im Studiengang Zahnmedizin, die von den beteiligten Fachkreisen übereinstimmend und nachdrücklich beklagt werden ist (vgl. etwa "Ausbildungsprobleme in der Zahnmedizin unter dem Druck der Kapazitätsverordnung - Symposion an der Freien Universität Berlin vom 8. bis 9. Februar 1980" in Dokumentationsreihe der FU Berlin, 1981), Rechnung getragen und zweitens eine geänderte Erfassung des Aufwands für Krankenversorgung im Rahmen der Deputatermittlung berücksichtigt werden.
Zielte der in den Kapazitätsverordnungen III und IV normierte Sockelwert auf die Erfassung des Gesamtaufwands an Krankenversorgung, der sowohl im Rahmen studentischer Ausbildung unter Aufsicht des wissenschaftlichen Personals als auch für das wissenschaftliche Personal "unmittelbar" anfällt, so vertrug sich das nicht mit den 1977 in der Kultusministerkonferenz vereinbarten Deputaten, die im Interesse einer für die unterschiedlichen Fachrichtungen einheitlichen Deputatbestimmung ohne Rücksicht auf die spezifischen Verhältnisse der Zahnmedizin festgesetzt wurden, welche durch die gewichtige Dienstaufgabe Krankenversorgung geprägt sind.
Dabei springt allerdings ins Auge, daß der Sockelwert 230 mit seiner dem Gutachten "Analyse und Bewertung von Daten und Methoden zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Zahnmedizin" - im folgenden Marburger Analyse I - entnommenen Ableitung aus Deputaten, die noch unter Anrechnung des für die Krankenversorgung benötigten Arbeitszeitanteils der Lehrpersonen festgesetzt worden waren, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit den Deputatvereinbarungen der Kultusministerkonferenz abgelöst worden ist. Er wurde vielmehr erst 1980 durch einen neuen Sockelwert ersetzt, der zudem mit 190 PNZ deutlich höher liegt als er liegen müßte, wenn - unter Zugrundelegung des in der Marburger Analyse I errechneten Anteilsverhältnisses von 129 PNZ je Lehrperson zu 98 PNZ je Student - der Personalanteil am Sockelwert nunmehr entfallen sollte. Dies könnte den Anschein einer vorgeschobenen, die wirkliche Absicht bloßer Entlastung des Personals von Lehraufgaben bemäntelnden Begründung erwecken, die ihrerseits den dem Verordnunggeber zustehenden Gestaltungsspielraum zu Lasten des Kapazitätserschöpfungsgebots verläßt. Eine diese Vermutung zureichend ausräumende Erklärung der Diskrepanz findet sich indessen darin, daß das Rechenmodell der Marburger Analyse I zur Ableitung des Sockelwerts 230 sachlogisch falsch ist, weil es das semesterliche Lehrdeputat einsetzt, obwohl sich der zu ermittelnde Sockelwert auf das gesamte Studienjahr bezieht (so schon Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 29. Oktober/4. November 1980 - XII VG Z 1750/80 -).
Der Faktor "Student je Stelle" hätte in jenem Rechenmodell mit 1,79 anstatt 0,8938 in Ansatz gebracht werden müssen. Damit stand der kapazitätsvermehrend wirkenden Inkonsequenz, den Personalanteil als nicht abzugsfähig zu behandeln, obwohl die Lehrdeputate der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz auf die Krankenversorgung als zusätzliche Dienstaufgabe keine Rücksicht mehr nehmen, der kapazitätsbeschränkende Fehlschluß der ursprünglichen Ableitungsformel gegenüber, die studienjahrbezogene Krankenversorgung aus dem semesterbezogenen Lehrangebot ohne Verdoppelung zu entwickeln. Beide Mängel heben sich tendenziell auf. Das erklärt, warum der insoweit mängelfreie Sockelwert der neuen Ableitung mit 190 PNZ sich noch einigermaßen in dem durch den Vorgängerwert 230 PNZ gesteckten Rahmen hält, was nicht der Fall sein könnte, wenn nur die mangelnde Abstimmung auf die Deputate der Kultusministerkonferenz behoben worden wäre. Es entkräftet den sonst nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Verdacht, der Normgeber habe den Abzug unverhältnismäßig erhöht, nachdem die Hochschulen im Studiengang Zahnmedizin bereits einige Studienjahre ohne eine solche kapazitätsmindernde Anpassung an die Deputatstruktur ausgekommen seien.
bb)
Der neue Sockelwert neutralisiert freilich nicht mehr die der Fort- und Weiterbildung des Personals dienende Krankenversorgung. Das ist aber im Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Verordnunggeber hat mit der Regelung, dem Wissenschaftlichen Mitarbeiter einen Fort- und Weiterbildungsanteil an der Arbeitszeit einzuräumen, eine für das Ausbildungs- und Anforderungsprofil des Wissenschaftlichen Mitarbeiters der Zahnmedizin grundlegende hochschulpolitische Entscheidung getroffen. Sie läuft darauf hinaus, daß der junge Wissenschaftliche Mitarbeiter nicht in dem Maße in der Lehre eingesetzt wird, wie das der Fall sein würde, wenn die im Rahmen der Fort- und Weiterbildung geleistete Krankenversorgung ganz oder zumindest teilweise nicht abzugsfähig wäre. Den der verordnunggeberischen Entscheidung zugrundeliegenden Materialien der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - im folgenden ZVS - ist zu entnehmen, daß diese Konsequenz anläßlich der Normgestaltung gesehen, für notwendig erachtet und auch in Kenntnis der verwaltungsgerichtlichen Kritik hieran weiter gebilligt worden ist. Der Unterausschuß "Kapazitätsverordnung" hat "veranlaßt aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungsrechtsprechung" in seiner "Inhaltlichen Begründung der Rechenwerte für den Stellenabzug zur Berücksichtigung der Krankenversorgung in der Zahnmedizin" - im folgenden "Begründung" -, die vom Verwaltungsausschuß zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, an der normierten Regelung festgehalten und sich - wenn auch im Zusammenhang mit Aussagen zur Ableitung des Linearwerts 700, so doch allgemeingültig - veranlaßt gesehen, erneut auf die zunehmenden Besetzungsschwierigkeiten bei Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter insbesondere in der Zahnerhaltungskunde und der Zahnersatzkunde hinzuweisen, die sich aus neueren Untersuchungsergebnissen der Projektgruppe Zahnmedizin (Marburger Analyse II) ergäben. Stellen seien hier nur besetzbar, wenn dem Weiterqualifikationsinteresse der Wissenschaftlichen Mitarbeiter in vollem Umfang Rechnung getragen werde. Da die Kapazitätsnorm auf dieser Grundlage unverändert blieb, ist davon auszugehen, daß die Kultusminister ihre in der Kapazitätsverordnung V getroffene Entscheidung auch weiterhin mit der besonderen Situation der Zahnmedizin (Fluktuation des Personals, un- und unterbesetzte Stellen, Nachwuchsmangel, mangelnde Routine und Qualifikation der regelmäßig nur kurz in der Klinik verbleibenden Wissenschaftlichen Mitarbeiter) rechtfertigen. Die normgeberische Entscheidung für eine im Vergleich zu anderen Fachrichtungen merklich verstärkte Fort- und Weiterbildung erscheint damit aus der hochschulpolitisch maßgeblichen Sicht der in der ZVS repräsentierten Kultusminister unumgänglich notwendig, um der personellen Funktionsfähigkeit der zahnmedizinischen Kliniken als Stätten der Ausbildung und der - wie noch näher auszuführen sein wird - damit verflochtenen Krankenversorgung Genüge zu tun. Der in der KapVO V ländereinheitlich normierte Sockelwert verkörpert insoweit ein sachkundiges Urteil dieses Expertengremiums, das in seiner Bedeutung als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle substantiell nicht hinter derjenigen der Normentwürfe von Lehrverpflichtungen zur Anpassung an die neue Lehrkörperstruktur (vgl. BVerfGE 66, 155 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83] <180>) zurücksteht. Wie jene Neuentwürfe bezieht sich auch die Sockelwertnormierung auf die Lehrdeputate des Personals. Sie dient als Bestandteil der Abzugsregelung dazu, den Personalbedarf der Krankenversorgung im Rahmen der Lehrdeputatberechnung zu berücksichtigen, solange nicht das Dienstrecht der Länder einheitlich die Wahrnehmung der Aufgaben der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt (§ 9 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 bis Doppelpunkt KapVO V).
Der Verordnunggeber ist in seinen Normierungsmöglichkeiten auch nicht ausnahmslos darauf verwiesen, ohne Rücksicht auf dienstliche - fachliche vie porsonelle - Belange und Bedürfnisse die Arbeitszeitanteile des Lehrpersonals in den verschiedenen Bereichen des Wissenschaftsbetriebs im gleichen Verhältnis aufzuteilen. Ungleichmäßige Lehrbelastungen für gleichartige Funktionsgruppen in verschiedenen fachlichen Bereichen begründen vielmehr nur bei übereinstimmender Ausgestaltung der dienstrechtlichen Verhältnisse in diesen Bereichen den Verdacht unzureichender Kapazitätserschöpfung. Die Zusatzaufgabe der Krankenversorgung unter den besonderen Bedingungen angespanntester personeller Verhältnisse in zahnmedizinischen Kliniken unterscheidet jedoch die dienstliche Situation der Wissenschaftlichen Mitarbeiter und damit auch die Möglichkeiten zu deren rechtlicher Ausgestaltung wesentlich von denen der übrigen Wissenschaftsbereiche. Über den Umfang einer Minderung des Anteils der Lehrverpflichtungen zugunsten des Anteils an Krankenversorgung von der Gesamtarbeitszeit des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit zahnmedizinischer Kliniken geboten erscheint, hat der in der politischen Verantwortlichkeit stehende sachnähere Verordnunggeber zu befinden. Das Verwaltungsgericht kann dessen Entscheidung nicht dadurch korrigieren, daß es die getroffene Regelung unter Berufung auf das Kapazitätserschöpfungsgebot verwirft, um den Verordnunggeber zu veranlassen, eine andere, seinen Vorstellungen von Kapazitätserschöpfung gemäßere hochschulpolitische Entscheidung zu treffen.
cc)
Hochschul- und personalpolitische Wertungen des Normgebers der Kapazitätsverordnung sind aus dem Blickwinkel der Normenkontrolle nicht mit planerischen Abwägungen, die Kontrollmaßstäbe des Kapazitätsrechts nicht mit den Kontrollmaßstäben des Planungsrechts gleichzusetzen. Die Regelungen etwa eines baurechtlichen Planes sind - unbeschadet des Umstands, daß eine gewisse Abstraktion oder Verallgemeinerung häufig auch planerischen Festsetzunger, innewohnt (vgl. BVerwGE 40, 269 [BVerwG 14.07.1972 - BVerwG IV C 69.70] <272, 273>) - darauf gerichtet, konkret-individuelle Verhältnisse zu ordnen, während die Regelungen kapazitätsrechtlicher Parameter wie auch die übrigen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung gerade nicht die Ausbildungsverhältnisse nur einer einzelnen Hochschule im Auge haben. Die Rechtssätze der Kapazitätsverordnung sind Normen mit abstrakt-generellem Gehalt. Sie zielen auf eine für alle Hochschulen einheitliche Kapazitätserschöpfung und sollen gerade durch ihre einheitlichkeitsstiftende Wirkung der Kapazitätsausschöpfung dienen. Während der Plan seine Regelungen "sozusagen im Angesicht der konkreten Sachlage trifft" (so BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - <Baurecht 1976, 175, 176>), ist es ein Wesensmerkmal des Kapazitätsverordnungsrechts, daß es den Blick von den einzelnen Hochschulen mit ihrem real faßbaren Ausbildungs- und Krankenversorgungsgeschehen abwendet, ja abwenden muß, weil eine für alle Hochschulen gültige, die Kapazitätsbestimmung gleichmäßig festlegende Ordnung geschaffen werden soll. Die Überprüfungstatbestände der Kapazitätsverordnung lenken zwar wieder hin zur konkreten Hochschulwirklichkeit, indem sie bestimmte kapazitätserhebliche Besonderheiten der einzelnen Hochschule berücksichtigungsfähig machen, enthalten aber auch insoweit vereinheitlichende Maßstäbe. Die in den Parametern des Kapazitätsrechts normierten kapazitätsrelevanten Faktoren sind generell, abstrakt und auf Dauer bestimmt. Die planerische Abwägung zielt hingegen darauf ab, über das Verhältnis konkurrierender Einzelinteressen einmalig und abschließend zu befinden. Werden normierte Parameter des Kapazitätsrechts im Wege der Normenkontrolle angegriffen, dann gilt dieser Angriff nicht der Bewertung von Interessenlagen nach Maßgabe der Verhältnisse einer einzigen bestimmten Hochschule, wie die Normenkontrolle des Bauplanungsrechts nur den Abwägungen eines bestimmten Bebauungsplans gilt, sondern umfassend der Interessenabwägung und Grundrechtskonkretisierung, die für den Bereich des Hochschulzulassungswesens zu treffen ist. Das dichtere, den Abwägungsvorgang einbeziehende Kontrollnetz der Rechtsprechung zum Planungsrecht (BVerwGE 34, 301 <309>) gewinnt seine Rechtfertigung daraus, daß planerische Festsetzungen "näher am Sachverhalt" liegen und deshalb stärker der durch die Rechtsprechung zu wahrenden Einzelfallgerechtigkeit verpflichtet sind als andere Normativbestimmungen. Für die richterliche Kspazitätskontrolle in Gestalt der Überprüfung von normierten Parametern kann diese Legitimation nicht in Anspruch genommen werden.
Der Hinweis des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. November 1982 - OVG Bf. III 146/82 - <KMKHSchR 1983, 947>) auf das Urteil des erkennenden Senats in BVerwGE 56, 31 (48) zum Beleg des planerischen Einschlags kapazitätsverordnungsrechtlicher Bestimmungen geht fehl. Zu entscheiden war dort über die Rechtmäßigkeit einer das Berechnungsergebnis unterschreitenden Zulassungszahl, die auf der Grundlage der Bestimmung über die Verminderung des Berechnungsergebnisses wegen der tatsächlichen Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Studenten in § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II festgesetzt worden war. Prüfungsgegenstand war die Prognose der Entwicklung der Studentenzahlen eines bestimmten Studiengangs an einer bestimmten Hochschule. Für den planerischen Charakter von Parameterregelungen kann jene Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Anspruch genommen werden.
dd)
Der weitere Hinweis darauf, daß die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Normenkontrolle die vom Normgeber zugrundegelegten Wertungen beanstande, wenn sie sich als "offensichtlich fehlsam, d.h. als unvertretbar" erwiesen (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht a.a.O.), läßt den Gegenstand der dort (das Oberverwaltungsgericht zitiert BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55] <114>; 30, 292 <317>) praktizierten Kontrolle nicht hinreichend deutlich werden. Wertungen des Normgebers werden in der sogenannten Prognose-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - um die es dort geht - in bezug auf dessen Einschätzungen bestehender Verhältnisse und zu erwartender Entwicklungen geprüft, von denen der Normgeber bei seiner Entscheidung ausgehen zu können glaubt. Die Kontrollmaßstäbe der Prognose-Rechtsprechung sind also auf die zureichende Erfassung von Tatsachenlagen und von tatsächlichen, d.h. sozialen, wirtschaftlichen o.a. Entwicklungsabläufen durch den Normgeber zugeschnitten. Sie liefern Kriterien, denen die empirisch-prognostische Einschätzung des Normgebers standhalten muß, wenn ein als verfassungswidrig bekämpfter Normakt von seiner Sachverhaltsseite her - insbesondere bei Würdigung von Lebensverhältnissen und Kausalverläufen im Zusammenhang mit Fragen der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit - im Streit steht. Einen Maßstab zur Bestimmung des Umfangs politischer Gestaltungsräume, welche die normsetzende Stelle im Normgebungsprozeß des Kapazitätsrechts ausfüllen darf, gibt jene Rechtsprechung nicht her.
Zur Rechtfertigung eines solchen Maßstabs ist nicht etwa anzuführen, daß die Wertungen des Normgebers der Kapazitätserschöpfung dienten und damit einen Sachverhalt der sozialen Wirklichkeit konstituierten, der taugliches Objekt einer Prognose sei. Denn auch der Zustand erschöpfender Kapazitätsausnutzung selbst kann nicht als ein vom Normengefüge des Kapazitätsrechts isolierbares und prognostizierbares Faktum verstanden werden. Die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität ist keine von den normativen Regelungen des Kapazitätsrechts abtrennbare, selbständig feststell- und voraussagbare Tatsache, die durch Normierungen entweder erreicht oder verfehlt wird. Kapazitätsausschöpfung ist nicht als eine empirisch eingrenzbare Größe zu begreifen, über deren Existenz, wenngleich innerhalb von Toleranzen, so doch ohne die Anwendung der Vorschriften des Kapazitätsrechts ein grundsätzlicher Konsens der Fachleute herbeizuführen wäre. Auch die Funktionsunfähigkeit der Hochschule als letzte Grenze der Belastbarkeit ist keine bloße Tatsachenbeschreibung, weil der Zustand der Überfüllung, der ein ordnungsgemäßes Studium nicht mehr erlaubt, nur aufgrund einer bildungspolitischen Wertung, nämlich aufgrund der Einschätzung zu beschreiben ist, ab wann nicht mehr von einem ordnungsgemäßen Studium gesprochen werden kann. Der Begriff der Kapazitätserschöpfung gewinnt erst praktikable Gestalt und inhaltliche Bestimmtheit, wenn man in ihn bestimmte Vorstellungen davon hineinlegt, wie die Verhältnisse aussehen müssen, damit sie als kapazitätserschöpfend gekennzeichnet werden können. Ohne die wertend-normierenden Vorgaben des Kapazitätsrechts ist Kapazitätserschöpfung als Zustand nicht zu erkennen (vgl. auch BVerfGE 33, 303 <340>). Die normgeberischen Wertungen jedoch sind Ausdruck eines in internen Auseinandersetzungen der beteiligten Kultusminister kompromißhaft gefundenen Konsenses, dessen Korrektur im Sinne einer Optimierung kapazitätserschöpfender Normierung nicht dem Richter obliegt (Haverkate, Rechtsfragen des Leistungsstaats, 1983 S. 224).
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen. Aus ihr läßt sich nicht entnehmen, daß das Kapazitätsrecht als ein gleichsam auf ein in der Zukunft liegendes Ziel idealer Hochschulzulassungsverhältnisse hinarbeitender permanenter Rechtserzeugungsprozeß zu kennzeichnen wäre, der kraft der Verfassungsforderung, dem Numerus Clausus durch vollständige Nutzung aller vorhandenen Kapazitäten zu begegnen, seine Dynamik aus einer "nicht den herkömmlichen Methoden der Rechtswissenschaft" (Becker/Hauck in NVwZ 1983, 328 ff.) verpflichteten Rechtskontrolle empfängt. Es soll gerade nicht durch ein "gerichtliches Verfahren", sondern durch ein "gerichtlich kontrollierbares Verfahren" dafür gesorgt werden, "daß die wesentlichen Entscheidungsfaktoren geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden" (vgl. BVerfGE 33, 303 <341>). Den von Becker/Hauck (a.a.O.) in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidungen vom 6. November 1975 - 1 BvR 358/75 - (BVerfGE 40, 352 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]) und vom 13. Oktober 1976 - 1 BvR 135/75 - (BVerfGE 43, 34) ist keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, daß die Verwaltungsgerichte von Verfassungs wegen im Kapazitätsrecht, den Rahmen herkömmlicher Rechtsfindung sprengend, über die Korrektur rechtspolitischer Fehleinschätzungen in bezug auf die Möglichkeiten der Kapazitätsausschöpfung an der Rechtsetzung beteiligt wären.
ee)
Aus alledem folgt: Das Verfassungsgebot der bestmöglichen Ausschöpfung aller der Lehre zur Verfügung stehenden Ressourcen eröffnet dem Normgeber einen Regelungsspielraum, den dieser mit rechtspolitischem Gestaltungswillen ausfüllt, um Zulassungszahlen zu finden, die nicht niedriger sind als es unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium unbedingt erforderlich ist (§ 29 HRG). An dieser Zielsetzung orientierte, objektiv willkürfreie Normierungen hat der rechtsgebundene Richter zu respektieren. Dies gilt, auch wenn der Richter die wertenden Einschätzungen des Normgebers, auf denen die anzuwendende Vorschrift beruht, nicht teilt, weil er meint, daß eine für das Ziel der Kapazitätsausschöpfung bessere Regelung getroffen werden könnte. Die traditionelle Aufgabe des Richters zur rechtsgeleiteten Rechtsfindung wird durch das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht mit der Folge modifiziert, daß eine aus der Sicht des Richters von Fehleinschätzungen getragene Regelung im Rahmen der Normenkontrolle verworfen und bis zum Erlaß einer Neuregelung durch ein notkompetenziell legitimiertes, für den zu entscheidenden Streitfall selbst gesetztes Richterrecht vorläufig substituiert werden könnte.
b)
Der Vortrag der Revision, die von dem Unterausschuß "Kapazitätsverordnung" des Verwaltungsausschusses der ZVS verfaßte "Begründung" des Sockelwerts 190 sei mangelhaft, führt ebenfalls nicht dazu, die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V für nichtig zu erachten. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG - sei es in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot, sei es in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz - ist nicht gegeben. Die von dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 7. April 1983 - NC 1 A 24/82 - <KMKHSchR 1984, 367> - Revisionsverfahren BVerwG 7 C 63.83) und - diesem folgend - von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 10. November 1983 - NC 9 S 883/83 - <KMKHSchR 1984, 690> - Revisionsverfahren BVerwG 7 C 16.84) vertretene Auffassung von der Normungültigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V wegen eines Mangels des in der "Begründung" gegebenen Ableitungszusammenhangs verkennt die rechtliche Bedeutung und Tragweite der Begründung von Normen des Kapazitätsrechts.
aa)
Abweichend von früheren Versuchen einer Sockelwerterläuterung wird in der "Begründung" die durchschnittlich von einem Studenten im Studium erbrachte Krankenversorgung in der Maßeinheit poliklinischer Neuzugänge - PNZ - neu bestimmt. Die "Begründung" führt aus, daß es der "Ableitung der Berechnungsparameter anhand pauschaler Modellannahmen" nicht mehr bedürfe, "nachdem im Jahre 1979 von der Projektgruppe Zahnmedizin (in der Marburger Analyse II) detailliertere Untersuchungen über das Patientenaufkommen, die Analyse der Leistungsstruktur verschiedener ZMK-Kliniken und eine auch methodisch darauf abgestimmte Untersuchung der Kursleistungen der Studenten und der Behandlungsleistungen des wissenschaftlichen Personals" habe vorgelegt werden können (Begründung S. 4). Es werden die durchschnittlich von einem Studenten in den klinischen Behandlungskursen erbrachten Leistungen mit denen der ZMK-Klinik insgesamt verglichen, wobei als Bewertungsraster der Bewertungsmaßstab für die kassenzahnärztlichen Leistungen (Bema) verwendet wird. Aus den durchschnittlichen gewichteten Leistungen je Abrechnungsfall in einer Leistungsgruppe (z.B. konservierende/chirurgische Leistungen; Gußfüllungen; prothetische Leistungen usw.), bezogen auf die entsprechend gewichteten durchschnittlichen Leistungen je Student, wird auf die Zahl an Abrechnungsfällen (= PNZ) geschlossen, die für die Ausbildung eines Studenten erforderlich ist. Fallwert- und Leistungsdaten werden der die ZMK-Kliniken Frankfurt, Gießen, Mainz und Marburg untersuchenden Marburger Analyse II entnommen. Hiernach würde ein Student im Verlaufe seines Studiums 109,6, aufgrundet 110 PNZ behandeln. Jedoch ergibt sich, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz des näheren aufzeigt, aus der Anschauung der in der Marburger Analyse II erhobenen Zahlenwerte, daß der Durchschnittsaufwand für die studentischen Behandlungsfälle von dem Durchschnittsaufwand für die Gesamtzahl der Behandlungsfälle, die in den Kliniken anfallen, deutlich abweicht.
Der "studentische PNZ" stimmt als Maßstab nicht mit dem klinisch behandelten PNZ im übrigen überein. Das Leistungsspektrum der studentischen Krankenversorgung wird nicht durch die in einem gewissen Sinne zufällige Zusammensetzung der Klinikpatienten bestimmt, wie dies beim Gesamtbehandlungsaufwand der Klinik der Fall ist. Es ist vielmehr eng an den Ausbildungs- und Examensforderungen der Zahnmedizin orientiert. Das führt zu einer ganz bestimmten Auswahl aus den in der Klinik behandelten Krankenfällen, die für deren Zusammensetzung nicht repräsentativ ist. So sind in durchschnittlich 20 793 PNZ insgesamt (Tabellen 7.1. und 7.2. der Marburger Analyse II) durchschnittlich 1.320 Prothetikfälle enthalten; das entspricht einem Anteil von (132.000: 20.793 =) 6,35 vom Hundert. Der Student behandelt hingegen bei 109,6 PNZ insgesamt durchschnittlich 16,5 Fälle mit prothetischen Leistungen (vgl. "Begründung" S. 5 unten); das sind (1.650: 109,6 =) 15,05 vom Hundert seiner gesamten Behandlungstätigkeit. Der studentische PNZ repräsentiert damit - ausgehend von der in der "Begründung" unterstellten Annahme, daß Fallwert und Zeitaufwand proportional verlaufen - mit seinem größeren durchschnittlichen Fallwert einen entsprechend größeren Zeitaufwand als der PNZ des Personals. Dennoch findet der durchschnittliche Zeitaufwand des Studenten Eingang in die Ableitung des Linearwerts, durch den der Umfang des für Krankenversorgung in Abzug zu bringenden "PNZ des Personals" bestimmt wird, wie die rechnerische Formel der "Begründung" ausweist.
Daß in den Ableitungsformeln der "Begründung" "studentischer PNZ" und "PNZ des Personals" trotz ihres unterschiedlichen Volumens als kompatible Größen behandelt werden, hält das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für nicht plausibel. Es setzt - sozusagen als gemeinsamen Mittelwert über den Werten für "studentischer PNZ" und "PNZ des Personals" - den fiktiven PNZ-Wert ein, der sich ergäbe, wenn das Behandlungsgut des Studenten dem der gesamten Klinik, und zwar auf der Grundlage des Datenmaterials der Marburger Analyse II, entspräche. Das Oberverwaltungsgericht gelangt so auf der Grundlage des Ergebnisses seiner Ableitung von 135 PNZ je Student zu einem Sockelwert von rund 229 PNZ je Stelle und folgert, daß der in der KapVO IV normierte Sockelwert von 230 PNZ weiterhin anzusetzen sei.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
In Verfahren der richterlichen Normenkontrolle ist davon auszugehen, daß der zur Prüfung gestellte Rechtssatz selbst und nicht etwa - auch oder gar statt dessen - seine Begründung am höherrangigen Recht gemessen werden und dessen Anforderungen genügen muß. Für das Kapazitätsrecht kann nichts anderes gelten. Insoweit stellt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Recht heraus, daß es bei der richterlichen Kontrolle von Normen des Kapazitätsrechts wie auch sonst auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen ankommt, der an ihrem Erlaß mitwirkt (Urteil vom 1. September 1982 - NC 9 S 1696/81 - <NVwZ 1983, 369>). Deshalb lautet die Frage nicht, "ob der Gesetzgeber konsistent argumentiert hat" (Schlaich in VVDStRL 39 <1981, 195>), sondern, ob das in der Norm zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtlich bestehen kann. Dementsprechend kann nicht die subjektive Willkür des Gesetzgebers, sondern nur die objektive, d.h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll, zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit führen (BVerfGE 51, 1 <26 f. m.w.H.>).
Es geht deshalb nicht an, die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit zahlenförmiger Kapazitätsnormen als eine Form der "Begründungskontrolle" zu praktizieren. Das entspräche auch nicht der Bedeutung, die der "Begründung" des normierten Sockelwerts im Rechtsetzungsverfahren zukommt. Feststellungen, Annahmen und Ableitungen in Sachverständigenanalysen und in Gremienbeschlüssen der ZVS, die zur Begründung kapazitätsbestimmender Parameter angeführt werden, sollen Anhaltspunkte und ungefähre Regelungsmargen für die normativen Maßstäbe liefern, die der Ausschöpfung von Ausbildungskapazitäten dienen. Sie sind zunächst einmal nichts weiter als Argumentationsmaterial in Vorbereitung der verordnungsrechtlichen Entscheidungen der Bundesländer. Es sollen bestimmte kapazitätsrelevante Abläufe und Zusammenhänge des Hochschulgeschehens in quantitativer Hinsicht verständlich gemacht und die den Verordnunggebern der Länder vorgeschlagenen kapazitätsbestimmenden Zahlennormen, die aus sich selbst heraus nicht erklärbar sind, zur Vorbereitung der verordnunggeberischen Entscheidungen plausibel untermauert werden. Von daher hat die Darstellung der Rechengrößen und ihrer Interdependenzen in der Form zahlenförmiger Ableitungen nicht die Funktion, den normierten Parameter mit mathematischer Präzision zu "beweisen"; auch darf nicht angenommen werden, daß nur die auf der Basis "richtiger" Ableitungen erlassenen Zahlennormen rechtliche Geltung beanspruchen könnten. Die - bei näherer Betrachtung regelmäßig nur als Plausibilitätsargument verwendbare, nicht aber den Anforderungen naturwissenschaftlicher Exaktheit gewachsene - Ableitung, die zu einer Zahlennorm führt, fließt zwar in die normgeberischen Erwägungen ein, prägt sie jedoch nicht so, daß mit ihrer "Fehlerfreiheit" die Gültigkeit der Parameterregelungen steht oder fällt. Parameterregelungen des Kapazitätsrechts werden in den Gremien der ZVS maßgeblich unter dem Gesichtspunkt ihrer Regelungswirkungen, und das heißt hier nach ihren möglichen Auswirkungen auf den Lehr- und Forschungsprozeß der betroffenen Hochschulen, beraten und beschlossen. Auch Parameternormen werden - wie ausgeführt - politisch kompromißhaft gefunden und von den Verordnunggebern der Länder wesentlich als das Ergebnis politischer, auf die Gegebenheiten, Möglichkeiten und Sachzwänge der Hochschulwirklichkeit ausgerichteter Entscheidungsprozesse und nicht als Resultat wissenschaftlicher Expertisen zur modellhaft-quantifizierenden Erfassung jener Hochschulwirklichkeit in Kraft gesetzt. Dementsprechend hat die Ableitung kapazitätsrechtlicher Parameter als norm erklärende Maßnahme auch immer die Funktion, Sollensmaßstäbe zu setzen, die darin zum Ausdruck kommen, daß bestimmte Faktoren - so etwa der in der Sockelwertableitung der Marburger Analyse I gewählte Deputatansatz von 5,28 SWS (vgl. S. 150) - bewußt als "politische Setzungen" in Abweichung von den vorliegenden statistischen Daten in die Ableitung aufgenommen werden. In ihrem nicht empirischen Gehalt sind Ableitungsformeln schon deshalb nicht dem Kriterium richtiger/falscher Beurteilung tatsächlicher Hochschulgegebenheiten unterworfen. Dem wird eine richterliche Prüfungsperspektive, die das Kapazitätserschöpfungsgebot so sieht, daß im Rahmen der Normenkontrolle vor allem auf den Aspekt einer möglichst sachverständigen Beurteilung der vermeintlich sachlogischen Bedingungen kapazitätseffektiver Normgestaltung abzustellen sei, nicht gerecht. Sie vernachlässigt, daß Rechtsetzung auch und gerade im Kapazitätsrecht, das von den Normgebern aller Bundesländer nach einheitlichen rechtlichen Maßstäben auszugestalten ist, auf - zur Herstellung von Akzeptanz der Betroffenen nötige - Kompromisse abzielt und daß deshalb die Gültigkeit der am Ende des politischen Normbildungsprozesses stehenden Kapazitätsnorm nicht davon abhängen kann, ob ihre Erklärung unter "sachlogischen" Aspekten "fehlerfrei" erscheint.
Doch nicht nur insoweit, sondern auch in empirischer Hinsicht wäre eine als Voraussetzung der Gültigkeit der Parameternormen des Krankenversorgungsabzugs geforderte Bedingung, die Ableitunqsformeln müßten sich als "fehlerfrei" erweisen, unerfüllbar. Eine zahlenförmige Abbildung der komplexen Beziehungen von Lehre und Krankenversorgung ist nur modellhaft möglich. Solche Strukturmodelle sind ihrem Wesen nach darauf angelegt, Wirklichkeitsverhältnisse abstrahierend und vereinfachend zu beschreiben. Das bringt aus der Natur der Sache heraus letztlich unvermeidbare, systembedingte Mängel mit sich. Die vergröbernde Abbildung im Modell bewirkt einen "Wirklichkeitsverlust", der Sich - negativ betrachtet - zugleich als Defizit und damit als Fehler darstellen läßt, wenn man Modell und Wirklichkeit vergleicht. Mit zunehmender Komplexität des Modells, das die Wirklichkeit in ihrer Struktur abbilden und in ihren relevanten Einzelgrößen quantitativ erfassen soll, vermehren sich zugleich die Faktoren und Wertbestimmungen des Modells, bezüglich deren es von der Wirklichkeit abstrahiert. Das führt zu dem nur scheinbar paradoxen Ergebnis, daß Modelle von ihrem Wirklichkeitsbezug her um so kritikanfälliger werden, je genauer sie ihren Gegenstand zu erfassen versuchen. So ist nicht verwunderlich, daß beispielsweise die für die Kapazitätserfassung grundlegenden, aber nicht weiter modellhaft abgeleiteten Anrechnungsfaktoren (vgl. kritisch hierzu Zechlin in Studentische Politik 1975, 33) bislang richterlich noch nicht auf ihren Realitätsgehalt untersucht worden sind.
Welche Modelle der Normgeber des Kapazitätsrechts zur Veranschaulichung seiner Vorstellungen für angemessen erachten darf, liegt jedenfalls in seinem allein durch die Bedingungen rationaler Rechtsetzung begrenzten Ermessen. Durch die durchgängige Rechenweise mit dem "studentischen PNZ" wird zwar - ob absichtlich oder nicht - eine die Wirklichkeit verfehlende Vereinfachung getroffen. Das allein besagt jedoch nichts Abschließendes über den Wert der Ableitungsformel als Hilfsmittel zur Erklärung des normierten Abzugswerts. Denn es ist die durch die einheitlichen Leistungsanforderungen des Zahnmedizinstudiums gewährleistete Repräsentativität des "studentischen PNZ", die - wie der Bayerische Verwaltunqsqerichtshof (Beschluß vom 4. Oktober 1984 - Nr. 7 CE 83 b. 3934) plausibel darlegt - dafür spricht, diesen Wert und nicht auch die sonstigen in der Klinik anfallenden PNZ als Rechenfaktor anzusetzen, denen wegen der Zufälligkeit der Patientenzusammensetzung einer Klinik und der auf vier Kliniken beschränkten Datenbasis der Marburger Analyse II eine solche Einheitlichkeit abgehen dürfte. Nimmt man die Argumente hinzu, die die revisionsführende Universität in den Streitsachen BVerwG 7 C 16.84 f. dafür vorbringt, daß die kapazitätsungünstige Wirkungsweise der Rechnung mit dem "studentischen PNZ" durch die gegenläufigen Gesichtspunkte einer nicht in die PNZ-Zählung eingehenden interkurrenten Versorgung und einer Notwendigkeit zusätzlicher Behandlungsschritte des Personals auch beim "studentischen PNZ" bei überlanger Behandlung oder zur Korrektur von Fehlern kompensiert werden, so tritt die Relativität eines solchen der Ableitungsformel scheinbar anhaftenden Fehlers zutage.
Der Normgeber des Kapazitätsrechts muß stets kapazitätsgünstig und kapazitätsnachteilig wirkende Interessen mit dem Ziel einer möglichst kapazitätsintensiven Regelung zum Ausgleich bringen. Will er seine Regelung rechnerisch-modellhaft nachvollziehbar erklären, so kann es ihm folgerichtigerweise nicht verwehrt sein, auch tendenziell kapazitätsnachteilige Faktoren in seine Modellrechnung einzustellen. Um so weniger ist die Normgültigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V etwa dadurch in Frage zu stellen, daß auf der Grundlage der in der Marburger Analyse II erhobenen Daten eine andere kapazitätsgünstigere Ableitungsformel entwickelt werden könnte.
Eine zahlenförmige Normierung läßt sich allerdings nicht mit einer modellhaft-rechnerischen Ableitung begründen, die nach keiner denkbaren Betrachtungsweise sinnvoll und die daher objektiv willkürlich erscheint. Ein solcher Fall kann nach Auffassung des erkennenden Senats möglicherweise in der zur Erklärung der Sockelzahl 230 angegebenen Ableitung der Marburger Analyse I gesehen werden, in der das semesterbezogene Lehrangebot ohne die nötige Verdoppelung in die Ableitungsformel für den studiengangbezogenen Krankenversorgungsabzug eingesetzt worden ist. Tritt ein solcher jeder vernünftigen Begründung offensichtlich unzugänglicher Mangel des zur Erklärung der Normierung angegebenen Rechenmodells zutage, so hat der Normgeber dem nachzugehen und die getroffene Regelung erforderlichenfalls nachzubessern. So gesehen sind ersichtlich verfehlte Ableitungen oder das Fehlen fundierter Versuche, eine zahlenförmige Norm rechnerisch zu erklären (vgl. VG Berlin Urteil vom 5. Juli 1984 - 3 A 729/81 - <KMKHSchR 1985, 241>), als mögliche Indizien einer rechtlich fehlerhaften, das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzenden Regelung durchaus denkbar. Die Rechtsverletzung folgt jedoch auch hier nicht allein aus der Unzulänglichkeit der Ableitung als solcher, sondern daraus, daß der Regelung selbst eine mit der Gleichheitskomponente des Kapazitätserschöpfungsgebots unvereinbare Willkür innewohnt.
bb)
Die in Rede stehende "Begründung" führt auch nicht deshalb zur Normungültigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V, weil sie - nach Meinung mancher klagender Studienbewerber - auf einer unzureichend breiten und zu wenig exakten Datenbasis erhöben worden wäre. Die Frage, ob sich der Verordnunggeber mit den in der Marburger Analyse II erhobenen "Daten zu Leistungen, Einnahmen und Kosten der ZMK-Kliniken" der Universitäten Frankfurt, Gießen, Marburg und Mainz zufriedengeben durfte, hängt von der Zuverlässigkeit ab, mit der statistisch aus der Stichprobe der vier untersuchten Kliniken auf die Gesamtpopulation der ZMK-Kliniken im Geltungsbereich der Kapazitätsverordnung geschlossen werden durfte. Danach war den Verordnunggebern der Kapazitätsverordnung aufgrund ihrer die Tatsachenlage betreffenden Einschätzungsprärogative - entsprechend der Eigenart des Kapazitätsrechts und der dort bestehenden Möglichkeiten, sich ein zulänglich sicheres Urteil zu bilden - der Rückgriff auf die einschlägigen Daten der Marburger Analyse II nicht verwehrt. Das in Rede stehende Datenmaterial der Marburger Analyse II gibt die durchschnittlichen Behandlungszeiten wieder, die im Rahmen der Kursausbildung durch Studenten in den einzelnen Leistungsarten zahnmedizinischer Krankenversorgung benötigt werden. Sie erhalten ihre Repräsentativität durch bundesweit übereinstimmende Ausbildungsanforderungen, die es verhindern, daß die studentischen Behandlungszeiten von Klinik zu Klinik beliebig differieren. Berücksichtigt man den Stellenwert der Ableitung "studentischer PNZ" als einer zwar wesentlichen, aber keineswegs allein maßgeblichen tatsächlichen Grundlage für die normierende Einschätzung des Umfangs berücksichtigungsfähiger Deputatabzüge aus Gründen der Krankenversorgung und stellt man dazu in Rechnung, daß die das Ableitungsmodell tragende Annahme einer Parallele von Einnahmen und Zeitaufwand für Krankenversorgung ohnehin beträchtlichen Unsicherheiten ausgesetzt ist, so erscheint es vertretbar, daß von einer bundesweiten Erhebung von Daten zur Ausfüllung des von der ZVS gewählten, mit dem Datenstoff der Marburger Analyse II erstellten Erklärungsmodells abgesehen worden ist.
Der Eignung der Marburger Analyse II zur Gewinnung tatsächlicher, die Normierungen des Verordnunggebers beeinflussender Anschauungen wird schließlich nicht nachträglich noch dadurch der Boden entzogen, daß sich nach dem Klägervortrag in dem Streitverfahren BVerwG 7 C 6.83 in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausgestellt hat, daß an der Universität Köln angenommene und abgerechnete Kranken- und Überweisungsscheine bei Gußfüllungen erheblich differierten und die Marburger Analyse II lediglich abgerechnete Gußfüllungen erfasse. Dieser Vortrag zeigt lediglich auf, mit welcher Vorsicht der Realitätsbezug von Modellannahmen beurteilt werden muß, weil sich Wirklichkeit in ihrer ganzen Komplexität nur unvollständig, vergröbernd und annäherungsweise abbilden läßt. Nicht die Ungeeignetheit speziell der Marburger Analyse II, sondern ganz allgemein der zweifelhafte Wert von statistisch belegten Modellableitungen wird hier wiederum erkennbar, der - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit - die Annahme ausschließt, das Kapazitätserschöpfungsgebot nötige dazu, Mängel in Modellableitungen, die der Normerklärung dienen, zu rechtlichen Mängeln der Normierung selbst zu erklären.
Nach alledem müssen auch die sonstigen Revisionsangriffe (BVerwG 7 C 6.83) wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Mängel der "Begründung" des normierten Abzugs wegen Krankenversorgung erfolglos bleiben. Ergänzend merkt der erkennende Senat hierzu noch an:
(a)
Dem Widerspruch, der den in den Gremien der ZVS entwickelten Ableitungsformeln dadurch anhaften soll, daß der in den Teiler der Sockelwertformel eingegangene Curriculareigenanteil von 5,9074 des Beispielstudienplans auf einem 14-wöchigen Semester, die in dem Teiler der Linearwertformel ausgeworfene studentische Behandlungszeit dagegen auf einer Kurszeit von 17,5 Wochen aufbaue, sind die Angaben der Marburger Analyse II entgegenzuhalten. Sie führt aus, daß "die Behandlungszeit im 'Beispielstudienplan' ... so bemessen (sei), daß unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Nutzung der vorhandenen klinischen Behandlungseinheiten ... 17,5 Semesterwochen anzusetzen sind, um den Studenten hinreichende Behandlungsmöglichkeiten einzuräumen ..." (S. 82 unten).
(b)
Auch wenn Hochschullehrer außer Privatpatienten zu einem nicht näher quantifizierbaren Teil Krankenkassenpatienten versorgen sollten, wäre deren Vernachlässigung im Routinefaktor 3 der Linearwertableitung nicht zu beanstanden, weil dieser Wert - wie auch die Revision erkennt - eine politisch gesetzte Modellannahme darstellt, die nicht auf eine bloße Tatsachenfeststellung, sondern in erster Linie auf normative Wirkung abzielt.
(c)
Hinsichtlich des geltend gemachten Doppelabzugs für Professoren ist darauf zu verweisen, daß die Kultusministerkonferenz den Forschungsanteil der Professoren ersichtlich nicht als einen mit der Krankenversorgungstätigkeit in eins zu setzenden Aufgabenbereich gewertet, sondern Forschung und Krankenversorgung als zur Lehre hinzutretende, je eigene Dienstaufgaben angesehen hat.
(d)
Ob ein empirisch gewählte Ansatz des Durchschnittsdeputats von 5 SWS noch voll den durch die Lehrkörperstruktur des Hochschulrahmengesetzes geänderten Deputatverhältnissen des Personals zahnmedizinischer Kliniken entspricht, mag zweifelhaft sein und dem Verordnunggeber Anlaß zu Überlegungen geben. Der empirische Ansatz von 5 SWS wird jedenfalls nicht dadurch erschüttert, daß die Marburger Analyse I von einem Deputat von 5,28 SWS ausgegangen war; denn dieser Wert war als normativer Faktor konzipiert, während die Marburger Analyse I noch ein empirisches Durchschnittsdeputat von lediglich 4,79 SWS erhoben hatte (S. 150).
(e)
Daß bei der Umrechnung der von Studenten versorgten PNZ auf die Stellen des wissenschaftlichen Personals eine feste Personal-Studenten-Relation ohne Rücksicht auf den unterschiedlichen Umfang der Krankenversorgung an den einzelnen Kliniken unterstellt worden ist, ist nicht fehlsam, sondern im Gegenteil sachangemessen; denn es liegt in der Grundkonzeption des Kapazitätsrechts, von der einzelnen konkreten Hochschulgegebenheit abstrahierend eine über die Gesamtsituation der Hochschulen aggregierte Wertung zu gewinnen.
(f)
Dem Argument, der in der Sockelwertformel enthaltene Ansatz des gesamten Curriculareigenanteils sei auf die klinischen Behandlungskurse, um die es bei der Krankenversorgung geht, zu reduzieren, wird - wie auch die Revision (BVerwG 7 C 6.84) nicht verkennt - dadurch der Boden entzogen, daß es für die dann erforderliche Reduktion auf den Curricularanteil der klinischen Behandlungskurse an sicheren Zuordnungskriterien bezüglich der entsprechenden Klinikstellen fehlen würde.
(g)
Auf die - vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 10. November 1983 - NC 9 S 835/83 -) in Frage gestellte - Möglichkeit, den Fort- und Weiterbildungsanteil auf der Grundlage des Datenmaterials der Marburger Analyse II rechnerisch abzuleiten, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an. Gegen die von der Revision BVerwG 7 C 6.84 erhobenen Einwände der Ungenauigkeit und fehlender Detailplausibilität der Ableitungsformeln wäre allerdings auch die von ihr erwogene Ableitung zur Bestimmung des Fort- und Weiterbildungsanteils Wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht gefeit.
4.
Die Revisionen in den Streitsachen BVerwG 7 C 6. und 13.83 halten die Bestimmung des Personalbedarfs für ambulante Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V auch deshalb für nichtig, weil diese keine Höchstabzugsgrenze vorsieht. Ein uneingeschränkt möglicher Stellenabzug für Krankenversorgung erscheine verfassungsrechtlich unzulässig; er sei geeignet, die Lehre unverhältnismäßig stark zu verringern und äußerstenfalls sogar zu verdrängen. Diese Ansicht vertritt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, das im Wege "richterlicher Notkompetenz" die fehlende Höchstabzugsregelung durch die Beschränkung des Abzugs auf höchstens ein Drittel der Stellen begrenzt (Beschluß vom 17. Februar 1984 - 10 OVG B 4.84 - <KMKHSchR 1984, 768>).
Bei Geltung einer solchen Drittelbegrenzung müßte der hier in Rede stehende Abzug für ambulante und stationäre Krankenversorgung auf (56: 3 =) 18,67 Stellen vermindert werden; es ergäben sich 68,10 Studienplätze. Der niedrigste Sachausstattungsparameter, hier der der klinischen Behandlungseinheiten, würde diese Zulassungszahl gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO V auf 54 Studienplätze limitieren; 54 Studienplätze sind jedoch nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Bewerbungssemester kapazitätsdeckend besetzt. Der Erfolg der Revisionen hinge danach außerdem davon ab, daß das Berechnungsergebnis nach Maßgabe des zulassungslimitierenden Grenzwerts der klinischen Behandlungseinheiten von Bundesrechts wegen zu erhöhen wäre. Hierzu machen die Revisionen geltend, daß der Grenzwert der klinischen Behandlungseinheiten einem Schwundausgleich unterliege und der in der ministeriellen Kapazitätsberechnung angesetzte Schwundausgleichsfaktor 0,95 zu (54: 0,95 =) rund 57 Studienplätzen führe.
Keine der beiden von den Revisionen vertretenen Annahmen trifft jedoch zu. Weder die in der Kapazitätsverordnung fehlende Normierung einer Höchstabzugsgrenze für krankenversorgungsbedingte Stellenabzüge noch die von den Revisionen vermißte Schwundregelung, bezogen auf die Grenzwerte der Sachausstattung, sind vom Bundesrecht gefordert.
a)
Zahnmedizinische Lehre und Krankenversorgung dienen gleichermaßen dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit. Sie stehen in der zahnmedizinischen Hochschulklinik nicht nebeneinander, sondern sind engstens miteinander verflochten. Das folgt aus der Eigenart des Studiums der Zahnheilkunde, das als universitärer Ausbildungsgang dadurch ausgezeichnet ist, daß die Studierenden in dem klinischen Abschnitt der Ausbildung unmittelbar und unter Aufsicht des wissenschaftlichen Personals in die Krankenbehandlung einbezogen werden. Sie lernen so schon im Studium, die ihnen theoretisch vermittelten Kenntnisse in die Praxis umzusetzen (vgl. Schulte/Bollinger, Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in der Bundesrepublik Deutschland, 1976 S. 25, 26). Ist die Krankenversorgung demnach bereits wesentlicher Teil des Unterrichts, so ist andererseits doch nicht jeder Patient, der eine zahnmedizinische Klinik aufsucht, geeignet oder bereit, unter unmittelbarer Beteiligung von Studenten behandelt zu werden. Es muß daher eine große Zahl von Kranken in den zahnmedizinischen Kliniken ärztlich versorgt werden, um ausreichend studiengeeignete Behandlungsfälle zu erhalten. Die Patienteneignung ist deshalb unter kapazitätsrechtlichem Aspekt Anlaß für die Erörterung der Normierung eines patientenbezogenen Grenzwerts gewesen (vgl. auch Beschluß des Verwaltungsausschusses der ZVS zur Einholung eines Gutachtens zum Patientenaufkommen und zur Patienteneignung am 16. Oktober 1980 - 63. Sitzung). Je geringer der Anteil ausbildungsgeeigneter Fälle ausfällt, um so höher ist der Anteil sonstiger Krankenversorgung. Hinzu tritt die Funktion der ZMK-Kliniken als regionale Versorgungskrankenhäuser, denen insbesondere die zahnärztliche Behandlung Behinderter sowie die kieferchirurgische Versorgung von Tumoren, Lippe-, Kiefer- und Gaumenspalten und Unfallfolgen im Kiefer- und Gesichtsbereich ohne Rücksicht auf einen hiervon für die Lehre geeigneten Anteil von Fällen obliegt (Schulte/Bollinger a.a.O.). Außerdem wächst, wie schon erwähnt, mit einer größeren Patientenbasis zugleich die Anziehungskraft der zahnmedizinischen Klinik auf den jungen Wissenschaftlichen Mitarbeiter, so daß mit steigendem Patientenaufkommen zugleich dem in der Zahnheilkunde herrschenden Ausbildungsnotstand entgegengewirkt werden kann. Von ihrer Gesamtsituation her gesehen ist das Problem der Zahnmedizin die unzureichende, nicht die übermäßige Versorgung ihrer Kliniken mit Patienten. Die Lehre bedarf der Krankenversorgung, sie wird durch Krankenversorgung nicht verdrängt. Ausnahmen hiervon mögen denkbar sein; sie bedürfen jedoch näherer, nicht allein auf die Höhe des Abzugs beschränkter Betrachtung.
Daraus folgt für das Kapazitätserschöpfungsgebot: Es wäre zwar verletzt, wenn an einer zahnmedizinischen Klinik der Lehrbetrieb in einem im Vergleich zu anderen Kliniken unverhältnismäßigen Ausmaß, d.h. nicht zu Zwecken der Regionalversorgung und auch nicht, weil es durch personalpolitische Bedürfnisse gefordert wird, zugunsten einer nicht in die Lehre integrierten Krankenversorgung gedrosselt und so nutzbare personelle Kapazität stillgelegt würde. Es wäre auch ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbarer Zustand, falls die durch den Abzug für Krankenversorgung bewirkte Minderung der Zulassungszahl im Einzelfall Ausbildungsbedingungen herbeiführen würde, die den im Curricularnormwert verkörperten Nachfragebedarf deutlich und dauerhaft überträfen. Träten solche Fälle ein, so müßte und könnte ihnen jedoch verfahrensmäßig - unter Aufklärung und nach Maßgabe der konkreten Ausbildungs- und Klinikverhältnisse - über die Zulassungszahlenfestsetzung begegnet werden. Eine Höchstabzugsregelung des Kapazitätsrechts wird hingegen durch die - als nicht sehr wahrscheinlich zu veranschlagende - Möglichkeit des Eintritts solcher Fälle nicht gefordert, schon weil es angesichts der komplexen strukturellen Beziehungen zwischen Krankenversorgung, Patientenbedarf der Lehre und Lehrdeputatverbrauch durch Krankenversorgung schwerlich möglich wäre, unzureichende Kapazitätserschöpfung generalisierend allein durch einen bestimmten Höchstabzugswert zu erfassen.
b)
Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet den Normgeber nicht, auf das Schwundverhalten der Studenten durch Normierung eines sachausstattungsbezogenen Schwundausgleichs zu reagieren.
Die Kapazitätsverordnung konzipiert die Ausstattungskapazität als Begrenzung dessen, was durch das Personal an Lehre angeboten werden kann. In dem einzelnen durch einen Ausstattungsengpaß geprägten Kurs können daher nicht am Anfang einige Studenten mehr "verkraftet" werden, weil gegen Ende des Semesters einige Studenten an der Kursveranstaltung nicht mehr teilnehmen werden. Ein Schwundausgleich ist allerdings in der Semesterfolge eines Kurses möglich, wo sich "Wiederholer" und "Schwundstudenten" gegenüberstehen. Für die klinischen Behandlungseinheiten merkt die Marburger Analyse I hierzu an, daß nach den erhaltenen Auskünften "die Wiederholerrate in derselben Größenordnung wie die Schwundquote liege" (S. 203: 0-10 vom Hundert). Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Schwundes über das Studium bis zu den klinischen Semestern stellt die Marburger Analyse I fest, daß sich aus den ihr zur Verfügung stehenden Angaben eine Schwundquote weder für die Vorklinik noch für die Klinik entnehmen lasse und der Übergangsschwund von der Vorklinik zur Klinik unter 5 vom Hundert liege (a.a.O.).
Wenn die Verordnunggeber des Kapazitätsrechts von dieser schmalen Faktenbasis ausgehend eine die Grenzwertbestimmung betreffende Schwundregelung, anders als im Rahmen der Berechnung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung, nicht vorgesehen haben, so widerspricht das nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot. Die Konzeption des Schwundausgleichs beruht darauf, daß auch Abweichungen von der prognostizierten Entwicklung durch einen geringeren Schwund im Bereich des Lehrpersonals "verkraftet" werden können. Diese Unterstellung ist auf das "Flaschenhalsprinzip", das sich in den das Höchstmaß an Einsatzfähigkeit der Sachausstattung verkörpernden Grenzwerten ausdrückt, nicht zu übertragen. Etwaigen sicheren Kapazitätsverlusten, die sich aufgrund einer mit Gewißheit eintretenden Schwundentwicklung annehmen lassen, kann für den zeitlichen Geltungsbereich der KapVO V durch die Berücksichtigungsklausel in § 19 Abs. 2 begegnet werden, die vorsieht, daß ein etwa zu erwartender, durch Quereinsteiger nicht ausgeglichener Schwund der nach Maßgabe der Sachausstattung errechneten Studienanfängerzahl dadurch berücksichtigt wird, daß die Personalkapazität nicht bis zur rechnerischen Ausstatturgskapazität abgesenkt wird.
5.
Die Rüge unzureichender Sachaufklärung (BVerwG 7 C 8.83) ist unbegründet. Von Erhebungen über die Arbeitszeitaufteilung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität Düsseldorf sowie darüber, welche Behandlungsleistungen typischwerweise und schwerpunktmäßig Studenten und welche das wissenschaftliche Personal erbringt, durfte das Oberverwaltungsgericht nach seiner für den Umfang der Aufklärungspflicht maßgeblichen Rechtsauffassung absehen. Entsprechendes gilt für das Fehlen von Feststellungen über den Umfang der stationären und ambulanten Krankenversorgung während bezahlter Überstunden des Personals, die aus der rechtlichen Sicht des Berufungsurteils nicht entscheidungserheblich gewesen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren bis zu ihrer Verbindung auf je 4.000 DM, im übrigen auf 16.000 DM festgesetzt.
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass