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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.02.1984, Az.: 1 BvR 580/83

Einheitliches Lehrdeputat; Semesterwochenstunden; Strukturreform des akademischen Mittelbaus; Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung; Rechtfertigung; Umgestaltung des akademischen Mittelbaus; Verminderung vorhandener Ausbildungskapazität; Vermeidungsgebot

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.02.1984
Aktenzeichen
1 BvR 580/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 66, 155 - 190
  • Berkemann, NVwZ 84, 561
  • DVBL 1984, 556-561 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 556-561 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 571-574 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 561-563 (Urteilsbesprechung von Richter Dr. Dr. Jörg Berkemann)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Ansatz eines einheitlichen Lehrdeputats von acht Semesterwochenstunden für sämtliche Stellen, die mit Wissenschaftlichen Mitarbeitern oder mit Akademischen Räten, Oberräten und Direktoren alter Art besetzt sind, läßt sich weder mit der Strukturreform des akademischen Mittelbaus noch mit dem Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung rechtfertigen.

2. Durch Grundrechte von Studienbewerbern wurde der Gesetzgeber nicht daran gehindert, den bisherigen akademischen Mittelbau umzugestalten. Jedoch sind bei solchen Strukturreformen Verminderungen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten soweit wie möglich zu vermeiden.