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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1980, Az.: BVerwG 7 C 92.77

Studium; Anderweitige endgültige Zulassung; Erledigungsgrund eines Zulassungsrechtsstreits

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 92.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 18.05.1977 - AZ: VII 1503/76
VGH Baden-Württemberg - 06.09.1977 - AZ: IX 1726/77

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 25 - 55
  • DVBl 1980, 922-928 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1981, 70 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1980, 2772-2773 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2766-2771 (Volltext mit amtl. LS) "Ermittlung der Aufnahmekapazität"

Amtlicher Leitsatz

Die anderweitige endgültige Zulassung zu dem gewünschten Studium erledigt jedenfalls grundsätzlich einen Zulassungsrechtsstreit in der Hauptsache (im Anschluß an BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76]).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Kreiling
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 1977 wird bezüglich der Kläger zu 10, 13, 16, 19, 25 und 30 zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit bezüglich der Klägerin zu 11 in der Hauptsache erledigt ist.

Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 1977 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 1977 sind, soweit sie die Klägerin zu 11 betreffen, unwirksam.

Die Beklagte trägt im Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 10, 11, 13, 16, 19, 25 und 30 sowie von den Gerichtskosten und ihren eigenen außergerichtlichen Kosten, soweit sie bis zur Einstellung des Verfahrens infolge Revisions- und Klagerücknahme entstanden sind, 7/27, die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch den Einstellungsbeschluß infolge Erledigung der Hauptsache entstehenden Kosten - ganz.

Die Beklagte trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 11 in den Vorinstanzen und von den Gerichtskosten und ihren eigenen außergerichtlichen Kosten

  1. a)

    des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1/36 und

  2. b)

    des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe 1/33.

Gründe

1

I.

Die Kläger beantragten im September 1976 bei der beklagten Universität ihre Zulassung zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1976/77 außerhalb der auf 240 festgesetzten Höchstzahl. Die Beklagte lehnte die Anträge ab und wies die Widersprüche gegen die ablehnenden Bescheide zum Teil zurück, zum Teil blieben sie unbeschieden.

2

Mit der Klage erstrebten die Kläger ihre Zulassung zum Medizinstudium nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1976/77 und später auch des Sommersemesters 1977. Sie machten geltend, die festgesetzte Höchstzahl erschöpfe die bei der Beklagten im Studiengang Medizin vorhandenen Kapazitäten nicht.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteile vom 18. Mai 1977 verpflichtet, eine Rangfolge von 1 bis 236 unter den Klägern und weiteren 200 Klägern in gleichzeitig entschiedenen Verfahren auszulosen sowie die auf die Rangplätze 1 bis 51 ausgelosten bzw. die im Falle nicht fristgerechter Immatrikulation entsprechend dem ausgelosten Rang nachrückenden Bewerber zum Medizinstudium nach der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 1976/77 zuzulassen. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen.

4

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Beklagte und 27 - aus dem Rubrum ersichtliche - Kläger Berufung eingelegt. Die Kläger verfolgten mit der Berufung ihr Klageziel weiter; die Beklagte erstrebte die Abweisung der Klagen.

5

Während des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 10, 13, 16, 19, 25 und 30 wegen endgültiger Zulassung zum Medizinstudium an einer anderen Hochschule die Hauptsache für erledigt erklärt und - da die Beklagte entsprechende Erklärungen nicht abgab - die Feststellung der Erledigung in der Hauptsache beantragt.

6

Durch Urteil vom 6. September 1977 hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Kläger zu 10, 13, 16, 19, 25 und 30 die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Beklagte verpflichtet, u.a. die Klägerin zu 11 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1976/77, andere Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1977 zum Medizinstudium zuzulassen sowie die Zulassungsgesuche einer Reihe von Klägern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Verwaltungsgerichtshof sah entgegen der Ansicht der Beklagten in der anderweitigen endgültigen Zulassung eine Erledigung des Zulassungsrechtsstreits in der Hauptsache. Die Zulassung u.a. der Klägerin zu 11 zum Medizinstudium durch den Verwaltungsgerichtshof beruht auf der Erwägung, daß infolge unrichtiger Kapazitätsermittlung im Wintersemester 1976/77 23 Studienplätze frei geblieben seien und die Klägerin zu 11 auf Grund ihrer Rangziffern im zentralen Vergabeverfahren einen dieser Plätze erhalten müsse.

7

Die Beklagte und zwölf Kläger haben gegen das Urteil des Berufungsgerichts die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten betraf die sechs Kläger, bei denen das Berufungsgericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt hatte, die vom Berufungsgericht zum Studium zugelassene Klägerin zu 11 sowie elf weitere Kläger, bei denen das Berufungsgericht die Verpflichtung zur Zulassung oder zur Neubescheidung ausgesprochen hatte.

8

Die zwölf Kläger haben zum Teil ihre Revision wieder zurückgenommen (4), zum größeren Teil (8) übereinstimmend mit der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

9

Mit Ausnahme der sechs Verfahren, in denen die Erledigung der Hauptsache durch das Berufungsgericht festgestellt worden ist, und des Verfahrens der Klägerin zu 11 sind in den die Revision der Beklagten betreffenden Verfahren teils - mit Zustimmung der Beklagten - Klagerücknahmeerklärungen oder übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben worden.

10

Die Klägerin zu 11 hat vor Einlegung der Revision durch die Beklagte wegen anderweitiger endgültiger Zulassung zum Medizinstudium den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und in Anbetracht der Ablehnung einer entsprechenden Erklärung durch die Beklagte die Feststellung der Erledigung durch das Gericht beantragt.

11

Die Beklagte beantragt bezüglich der Klägerin zu 11 und der Kläger zu 10, 13, 16, 19, 25 und 30, für die der Verwaltungsgerichtshof die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat, die Abweisung der Klagen. Sie ist der Auffassung, daß ihre Revision auch bezüglich der Klägerin zu 11 zulässig sei und legt dar, daß eine anderweitige endgültige Zulassung in einem Prozeß um einen Zulassungsanspruch kein die Hauptsache erledigendes Ereignis sei. Bezüglich der Klägerin zu 11 sei die Revision auch deswegen begründet, weil ein Zulassungsanspruch von Anfang an nicht bestanden habe, jedenfalls aber durch die Nichtannahme der der Klägerin angebotenen vorläufigen Zulassung untergegangen sei.

12

In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht am 8. Februar 1980 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, daß die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten freien Plätze inzwischen besetzt seien, das von der Beklagten durchgeführte Nachrückverfahren also abgeschlossen sei.

13

II.

Die Revision der Beklagten ist auch bezüglich der Klägerin zu 11 zulässig. Die Klägerin zu 11 hat zwar vor Einlegung der Revision die, Hauptsache für erledigt erklärt; dies steht aber der Annahme einer Beschwer und eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Revision nicht entgegen. Beides ergibt sich daraus, daß das angefochtene Urteil bezüglich der Klägerin zu 11 nicht dem auf Klageabweisung gerichteten Antrag der Beklagten entsprochen, sondern die Beklagte vielmehr verpflichtet hat, die Klägerin zu 11 zum Studium der Medizin zuzulassen. Durch die Erledigungserklärung der Klägerin zu 11 und ihren nur noch auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrag ist das Interesse der Beklagten auch nicht etwa auf den Kostenpunkt beschränkt. Abgesehen davon, daß die Beklagte selbst dann, wenn sie in der Revisionsinstanz lediglich eine entsprechende Erledigungserklärung abgibt, erreichen kann, daß das angefochtene Urteil durch das Revisionsgericht für unwirksam erklärt wird, folgt ein über das Kosteninteresse hinausgehendes Interesse daraus, daß die Beklagte bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen trotz etwa eingetretener Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache berechtigt ist, an ihrem Klageabweisungsantrag festzuhalten. Ob das hierfür von der Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 31, 318 [320] unter Hinweis auf BVerwGE 20, 146) geforderte schutzwürdige rechtliche Interesse vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Revision.

14

In der Sache kann die Revision der Beklagten jedoch keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt mit der Feststellung, daß die Hauptsache bezüglich der Kläger zu 10, 13, 16, 19, 25 und 30 erledigt ist, Bundesrecht nicht. Bezüglich der Klägerin zu 11 ist entgegen dem Antrag der Beklagten festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

15

1.

Der erkennende Senat bleibt jedenfalls im Grundsatz bei seiner Auffassung (vgl. BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [54 f.]), daß eine anderweitige endgültige Zulassung zu dem gewünschten Studium einen Zulassungsrechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dem Studienbewerber geht es auch im Streit um sog. verschwiegene Studienplätze regelmäßig nur darum, sein verfassungsrechtliches Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium überhaupt zu verwirklichen, nicht dagegen um die Zulassung an einer bestimmten Universität. Dies ergibt sich daraus, daß sich der Kläger auch bei anderen Universitäten, zumindest auch bei der Universität beworben hat, für die er eine Zulassung erhalten hat. Von diesem Ausgangspunkt aus verbietet es sich, einen Erledigungsgrund nur in der Zulassung an der in dem einzelnen Rechtsstreit gerade beklagten Universität zu sehen; geboten ist vielmehr, das Begehren des klagenden Studienbewerbers auch mit der Zulassung an einer anderen Universität als erfüllt und das Klagebegehren damit objektiv als erledigt anzusehen. Es mag sein, daß es besondere Umstände gibt, die einen Kläger zu einem Zulassungsantrag gerade bei der Beklagten veranlassen, eine anderweitige Zulassung deswegen den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigen kann. Das Vorliegen solcher besonderen Umstände kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Kläger selbst den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Nur solche Fälle betrifft der vorliegende Rechtsstreit und betraf das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [54 f.]).

16

Die vorstehende Beurteilung folgt nach Ansicht des Senats auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, möglichst vielen Bewerbern möglichst rasch einen Studienplatz zu verschaffen. Könnte nämlich ein Kläger, der eine anderweitige endgültige Zulassung durch Immatrikulation verwirklicht hat, den Zulassungsrechtsstreit gegen eine andere Universität fortführen und in diesem Rechtsstreit erst in geraumer Zeit - z.B. nach Erschöpfung des Rechtswegs - die gewünschte Zulassung erhalten, so würde der anderweitige Studienplatz zwar wieder frei, er käme aber - wenn auch nur ein Semester verstrichen ist - nur noch für einen Quereinsteiger, nicht mehr dagegen für einen Studienanfänger in Betracht. Dabei geht der Senat von der heute typischen Situation aus, daß ein Studienbewerber bei mehreren Universitäten - auch im zentralen Vergabeverfahren - in einer Bewerberkonkurrenz seinen Zulassungsanspruch zu verwirklichen sucht und auf eine seiner Bewerbungen zugelassen wird. In dieser Situation kann es nicht genügen, daß ein Studienplatz - vielleicht nach geraumer Zeit - wieder frei wird, erforderlich ist vielmehr, daß möglichst viele der konkurrierenden Bewerber einen Studienplatz im ersten Semester erhalten. Dies wird am besten dadurch erreicht, daß Studienbewerber, die an einer - von ihnen ebenfalls gewünschten - Universität einen Studienplatz erhalten, aus der Konkurrenz der klagenden Studienbewerber ausscheiden. Dabei sind mit Studienbewerbern Bewerber gemeint, die in dem gewünschten Studiengang noch nicht immatrikuliert waren.

17

Der unterstützende Hinweis der Beklagten auf die kostenmäßige Belastung der Universitäten bei Annahme einer Erledigung der Hauptsache kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Beklagte fürchtet, daß im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO selbst bei nur einem einzigen freien Studienplatz mehreren Klägern die Erfolgsaussicht ihrer Klage attestiert werden könnte. Diese Gefahr besteht nach Ansicht des erkennenden Senats nicht. Billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es nämlich, daß sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO bezüglich der der Universität aufzuerlegenden Kosten danach richtet, wieviel Plätze insgesamt frei waren. In entsprechender Weise mußten im vorliegenden Verfahren diejenigen Kläger, die lediglich eine - durch ein Neubescheidungsurteil gesicherte - Anwartschaft auf einen Platz im Nachrückverfahren erhalten haben, nach dem Urteil des Berufungsgerichts die Kosten tragen.

18

Soweit der Verwaltungsgerichtshof ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Weiterverfolgung ihres Klageabweisungsantrags trotz Erledigung der Hauptsache verneint, macht die Revision keine Ausführungen. Revisionsgerichtlich ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden. Ein schutzwürdiges Interesse wurde von der Beklagten vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geltend gemacht und war im Berufungsverfahren angesichts eines erstinstanzlichen Urteils, das ein Losverfahren anordnete, auch nicht zu erkennen.

19

2.

Ist die anderweitige endgültige Zulassung in dem gewünschten Studium aus den vorgenannten Gründen ein Erledigungsgrund, so ist nicht nur die Revision der Beklagten bezüglich der Kläger, für die der Verwaltungsgerichtshof die Erledigung der Hauptsache festgestellt hatte, zurückzuweisen, sondern auf den Antrag der Klägerin zu 11 hin bezüglich dieser Klägerin die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache durch Urteil festzustellen. Dabei kann, da die Beklagte die Erledigung bestreitet und selbst keine Erledigungserklärung abgibt, dahinstehen, ob die anderweitige endgültige Zulassung schon an dem von der Beklagten behaupteten Zeitpunkt geschehen ist. Die Nichtaufklärung dieser Frage durch das Berufungsgericht hätte die Beklagte zudem nur mit einer Verfahrensrüge geltend machen können; eine solche Rüge ist nicht erhoben worden.

20

Für die Beklagte besteht im Revisionsverfahren kein schutzwürdiges rechtliches Interesse daran, daß durch das Revisionsgericht trotz Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geprüft werde, ob die Klage der Klägerin zu 11 unbegründet war, weil - wie die Beklagte vorträgt - ein Zulassungsanspruch von Anfang an nicht bestanden habe oder jedenfalls später untergegangen sei. Ein solches Interesse (vgl. dazu BVerwGE 20, 146 [154]; 31, 318 [320]; 34, 159 [160]) könnte sich daraus ergeben, daß die Beklagte nunmehr im Wege des Nachrückens anstelle der - nach dem Urteil des Berufungsgerichts zuzulassenden - Klägerin zu 11 einen anderen Kläger zulassen muß. Nachdem die Beklagte jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erklärt hat, daß das von ihr durchgeführte Nachrückverfahren bereits abgeschlossen sei, kann sich aus dem Gesichtspunkt des Nachrückens für die Beklagte ein rechtliches Interesse an der Weiterverfolgung des Klageabweisungsantrags nicht mehr ergeben. Im Hinblick darauf, daß bei der Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits die Urteile der Vorinstanzen für unwirksam erklärt werden, ist auch sonst nichts zu erkennen, aus dem sich ein rechtliches Interesse für die Beklagte herleiten ließe.

21

Soweit die Revision der Beklagten zurückgewiesen wird, beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote bezüglich der bis zur Einstellung des Verfahrens infolge Revisions- und Klagerücknahme entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten ergibt sich aus der Zahl der Kläger, bezüglich derer Revision eingelegt worden war.

22

Da die Beklagte die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Klägerin zu 11 zu Unrecht betritten und zu Unrecht an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten hat, hat sie außerdem die auf die Klägerin zu 11 entfallenden Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen (vgl. zu dieser Kostenentscheidung BVerwG, Urteil vom 20. März 1974 - BVerwG 4 C 48.71 - [VerwRspr. 26 Nr. 112]).

23

Im Verfahren der übrigen Kläger ergeht gesonderter Beschluß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur Einstellung des Verfahrens infolge Revisions- und Klagerücknahme auf 108.000 DM, im übrigen auf 28.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Kreiling