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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1994, Az.: BVerwG 1 B 89/94

Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer erhebliches und revisibles Recht betreffenden Frage im Interesse der Einheit; Auslegung und Anwendung einer Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg; Rechtsnatur und Wirkungen von Verwaltungsvorschriften; Darlegungserfordernisse einer erhobenen Abweichungsrüge in Form einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 89/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 26.01.1994 - AZ: 13 S 3062/93

Fundstelle

  • InfAuslR 1994, 346 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 1994
durch
die Richter Gielen, Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Klägerin wendet sich gegen die Auslegung und Anwendung der Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung von Staatsangehörigen des ehemaligen Ostblocks nach §§ 32 und 54 AuslG vom 2. Oktober 1991 (GABl S. 1053). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegt eine Verwaltungsvorschrift als solche nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht (Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 - InfAuslR 1984, 69 <70>; Beschlüsse vom 19. Juli 1985 - BVerwG 1 B 68.85 - und vom 4. November 1992 - BVerwG 1 B 182.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 109 und 133). Denn bei Verwaltungsvorschriften handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründen. Sie können im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien entfalten (Beschluß vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 49.87 - InfAuslR 1987, 274; Beschluß vom 4. November 1992 - BVerwG 1 B 182.91 - a.a.O.). Da die dem Revisionsgericht verwehrte Auslegung und Anwendung von Verwaltungsvorschriften sich aus ihrem verwaltungsinternen Charakter ableitet, kommt es nicht darauf an, ob es sich um Verwaltungsvorschriften des Bundes oder eines Landes handelt. Auch die durch den Bund zur Ausführung des Ausländergesetzes 1965 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sind der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 - a.a.O.). Aus diesem Grunde kommt es auch im vorliegenden Fall nicht darauf an, daß die von der Klägerin beanstandete Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg gemäß § 54 Satz 2 AuslG 1990 im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern ergangen ist.

3

Die weiterhin von der Klägerin erhobene Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entspricht bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis erfordert in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ein von diesen Gerichten aufgestellter Rechtssatz benannt und ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Klägerin über den Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 48.77 - (BVerwGE 56, 254 = NJW 1979, 1112) hinaus einen in dieser Entscheidung aufgestellten bestimmten Rechtssatz zur Ermessensausübung benannt hat. Jedenfalls fehlt es in der Beschwerdebegründung an der Angabe eines abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Die Klägerin beanstandet lediglich die Anwendung von Grundsätzen zur Ermessensausübung durch das Berufungsgericht als fehlerhaft. Die fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatzes auf die konkreten Umstände des Einzelfalles würde aber noch nicht die Merkmale einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllen (vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260), so daß auch aus diesem Grunde eine Zulassung der Revision ausscheidet.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gielen
Kemper
Mallmann