Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1992, Az.: BVerwG 1 B 182.91

Drittschutzcharakter der Vorschriften eines Runderlasses; Selbstbindung der Verwaltung im Lichte des Gleichheitssatzes bei der Anwendung von Richtlinien

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 182.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.09.1991 - AZ: 17 A 781/91

Fundstellen

  • InfAuslR 1993, 54-55 (ST 1-3)
  • InfAuslR 1993, 54-55 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger, der mit seiner Klage eine gegen ihn gerichtete Ausweisungsverfügung angreift, beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die angestrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Würdigung des Runderlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1980 - 1 C 4/43.40 - (MBl. NW 1981, S. 53) durch das Berufungsgericht. Nr. 4 dieses Runderlasses sieht eine gutachtliche Stellungnahme des Jugendamtes vor, in der unter anderem die Prognosen des Strafurteils zu berücksichtigen seien. Nach Nr. 5 des Runderlasses kommt der gutachtlichen Äußerung des Jugendamtes besondere Bedeutung bei der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde zu. Dem Berufungsurteil zufolge ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Beklagte regelmäßig auch dann der gutachtlichen Äußerung des Jugendamtes besondere Bedeutung beimesse, wenn diese - wie es hier der Fall sei - nicht erkennbar den Anforderungen der Nr. 5 des Runderlasses (unter anderem hinsichtlich der erforderlichen Berücksichtigung der Prognose des Strafurteils) genüge. Der Kläger meint, damit werde eine Abweichung von den Vorschriften des Runderlasses zur Disposition der zuständigen Behörde gestellt. Er hält die Frage für höchstrichterlich klärungsbedürftig, "ob die Anwendung einer Verwaltungsvorschrift in das Belieben der zuständigen Behörde gestellt werden kann, wenn bestimmte nach der Verwaltungsvorschrift angeordnete Verfahrensweisen nicht oder nur unzulänglich beachtet wurden, oder ob in einem derartigen Fall die zuständige Behörde verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, daß die gesamten Verfahrensregelungen, die nach der internen Verwaltungsvorschrift vorgesehen sind, dann nachgeholt und eingehalten werden."

5

Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, daß es sich bei den Vorschriften des erwähnten Runderlasses nicht um Rechtsnormen, sondern um innerdienstliche Richtlinien handelt, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründen. Sie können im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen nur deshalb entfalten, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Richtlinien bzw. der Verwaltungsvorschriften selbst bindet (Urteil vom 16. September 1980 - BVerwG 1 C 52.75 - BVerwGE 61, 15 <18, 21>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75]; Beschluß vom 22. Juni 1984 - BVerwG 1 B 45.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 56; Beschluß vom 19. Juli 1985 - BVerwG 1 B 68.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 109; Beschluß vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 49.87 = InfAuslR 1987, 274). Der Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger, der in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern hat. Für die rechtliche Beurteilung ist dabei nicht ausschlaggebend, ob die Behörde gegenüber dem Ausländer so verfährt, wie es die Verwaltungsvorschriften nach ihrem durch richterliche Auslegung ermittelten Inhalt verlangen, sondern ob die Behörde in einem durch die Verwaltungsvorschrift geregelten Fall ihr Ermessen ohne sachgerechten Grund anders ausübt als sonst und dadurch das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht ist bezüglich der in einer Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis ebenso wie bezüglich anderer Tatsachen revisionsrechtlich an die Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Danach unterliegt die Verwaltungsvorschrift als solche nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht (Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 = InfAuslR 1984, 69 <70>; Beschluß vom 19. Juli 1985 - BVerwG 1 B 68.85 - a.a.O.).

6

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausgeführt, es bestehe "kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte in Konstellationen der vorliegenden Art ... regelmäßig eine weitere Stellungnahme des Jugendamtes herbeiführt." Das schließt, wie der Bezugnahme auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 8. August 1990 - 17 B 2586/89 - zu entnehmen ist, ersichtlich die Praxis der Widerspruchsbehörde ein, auf deren Ermessensbetätigung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bei der gerichtlichen Nachprüfung abzustellen ist. An diese Tatsachenfeststellung, gegen die der Kläger keine durchgreifenden Rügen vorgebracht hat, ist der Senat gebunden. Damit scheidet ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im oben bezeichneten Sinne ist nach allem nicht dargetan.

7

Der Kläger beruft sich weiter auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ein vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz benannt und ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen widersprechenden Rechtssatz gestützt hat.

8

Der Kläger macht unter Hinweis auf BVerwGE 34, 278 <280>[BVerwG 10.12.1969 - VIII C 104/69];  66, 268 [BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80]geltend, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Selbstbindung der Verwaltung im Falle von internen Verwaltungsvorschriften ab. Danach sei "unter Beachtung der Tragweite des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgebots die Abweichung von einer Verwaltungsübung, die in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften niedergelegt ist, ... ermessensfehlerhaft und rechtswidrig." Die Beschwerde benennt keinen dem widersprechenden Rechtssatz, auf den das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Damit sind bereits die oben bezeichneten Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Im übrigen berücksichtigt die Beschwerde auch insoweit nicht, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Stellungnahme des Jugendamtes die Prognose des Strafurteils unberücksichtigt läßt und in der Folgezeit eine negative Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erfolgt, keine Verwaltungsübung dergestalt besteht, daß eine weitere Stellungnahme des Jugendamtes herbeigeführt wird.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[...] Die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Scholz-Hoppe
Mallmann