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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1984, Az.: BVerwG 1 B 45.84

Einstellung eines Verfahrens; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 45.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 16605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 26.01.1984 - AZ: 13 S 2070/83

Fundstelle

  • InfAuslR 1984, 268-269

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Juni 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Januar 1984 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juli 1983 sind unwirksam.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen, denn seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht bestätigenden Berufungsurteil wäre ohne die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraussichtlich zurückgewiesen worden.

2

Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage beigemessen, ob eindeutige, nicht auslegungsfähige Verwaltungsvorschriften durch eine spätere, abweichende Verwaltungspraxis abgeändert werden können. Diese Frage hätte die Zulassung der Revision aller Voraussicht nach nicht ermöglicht. Der von dem Kläger aufgeworfenen Frage liegt die Ansicht zugrunde, die im vorliegenden Falle einschlägige Regelung Nr. 2.1.3.13 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 20. Oktober 1981 (GABl. S. 1613 ff), nach der "Sportler, die den von ihnen ausgeübten Sport berufsmäßig betreiben", in Abweichung von dem Grundsatz der Nr. 2.1.2. ausnahmsweise eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme erhalten können, sei in dem Sinne eindeutig, daß sie sich außer auf aktive Wettkampfsportler auch auf Sportlehrer (Trainer) wie den Kläger beziehe. Diese Voraussetzung trifft indes nicht zu. Es spricht viel dafür, daß die Regelung nur aktive Wettkampfsportler erfassen soll, die ihren Sport als Beruf betreiben. Sie ist jedenfalls einer solchen Auslegung ohne weiteres zugänglich.

3

Abgesehen davon ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, daß eine das ausländerbehördliche Ermessen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG bindende Verwaltungsvorschrift, wie sie die erwähnte Regelung des baden-württembergischen Ausländererlasses darstellt, ohne normative Verbindlichkeit ist und Wirkungen im Außenverhältnis nur deswegen entfalten kann, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung des Erlasses selbst bindet; die Verwaltungsvorschrift zeigt mithin regelmäßig die Ermessenspraxis an, die ihrerseits einen Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelt (BVerwGE 61, 15 [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75] [18, 21]; Beschluß vom 6. Dezember 1982 - BVerwG 1 B 118.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 40 [S. 93]). Für die rechtliche Beurteilung ist danach grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob die Behörde gegenüber dem Ausländer so verfährt, wie es die Verwaltungsvorschrift nach ihrem durch richtliche Auslegung ermittelten Inhalt verlangt, sondern ob die Behörde in einem durch die Verwaltungsvorschrift geregelten Fall ihr Ermessen ohne sachgerechten Grund anders ausübt als sonst und dadurch das Gleichbehandlungsgebot verletzt (Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 7 C 8.79 - DÖV 1981, 679).

4

Das Beschwerdevorbringen des Klägers führt auch nicht auf eine das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG betreffende Frage, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verliehen hätte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Innenministerium Baden-Württemberg durch Absprache mit den Regierungspräsidien klargestellt, daß die Regelung Nr. 2.1.3.13 des Ausländererlasses sich nur auf aktive, ihren Sport berufsmäßig ausübende Wettkampfsportler beziehen soll. Die Beklagte hat ihr Ermessen auch in diesem Sinne ausgeübt. Daß das Innenministerium, das die Verwaltungsvorschrift erlassen hatte, zu einer solchen Klarstellung ihres Inhalts befugt war, ist nicht zweifelhaft, und zwar selbst dann nicht, wenn die Verwaltungsvorschrift von den nachgeordneten Behörden zunächst in einem anderen Sinne verstanden und angewendet worden sein sollte. Das folgt ohne weiteres schon daraus, daß eine Änderung ermessensbindender Verwaltungsvorschriften und damit der behördlichen Ermessenspraxis generell zulässig ist, wenn sie sachgerecht ist und nicht nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Wirkt die Änderung auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein, so ist sie nur dann rechtlich bedenklich, wenn der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls der abweichenden Ermessensausübung Schranken setzt, was allerdings nicht bereits bei einer bloßen Erwartung unveränderter künftiger Anwendung der Verwaltungsvorschriften der Fall ist. Auch diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 46, 89 [90 f.]; Beschlüsse vom 1. Juni 1979 - BVerwG 6 B 33.79 - NJW 1980, 75; vom 13. Januar 1983 - BVerwG 1 A 100.82 -), so daß auch in diesem Zusammenhang ein Revisionszulassungsgrund nicht vorlag.

5

Die Revision hätte voraussichtlich auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden können. Einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO), wie er in der Beschwerdebegründung allein gerügt worden ist, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Nachdem das Berufungsgericht aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Protokollauszugs der Ausländerreferentenbesprechung vom 19./20. November 1981 in Übereinstimmung mit den eingehenden Darlegungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg festgestellt hatte, in welchem Sinne nach dem Willen des Innenministeriums die Ausländerbehörden die einschlägige Verwaltungsvorschrift anzuwenden haben, die Beklagte auch in diesem Sinne entschieden hatte und schließlich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte trotzdem in ihrer Verwaltungspraxis die Ausnahmevorschrift sonst auch auf Sportlehrer (Trainer) anwendet, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich waren, mußten sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen bezüglich der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht aufdrängen, zumal der anwaltlich vertreten gewesene Kläger in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hatte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach