Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1997, Az.: BVerwG 1 C 15/96
Erledigung der Verpflichtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Duldung; Asylverfahren; Aufenthaltsverfestigung; Integrationsvoraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 15/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Stuttgart vom 09.11.1994 - VG 16 K 3480/94
- II. VGH Mannheim vom 21.02.1995 - VGH 13 S. 3357/94
Rechtsgrundlage
- § 35 Abs. 1 AuslG 1990 i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 1992
Fundstellen
- DVBl 1997, 1398 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1998, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1998, 10-12 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1998, 191-193 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zeiten einer Duldung, die zwischen der rechtsbeständigen Ablehnung des Asylantrags und der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis liegen, können nicht auf die Achtjahresfrist des § 35 Abs. 1 AuslG 1990 i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) angerechnet werden.
2. Der Begriff des Asylverfahrens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG umfaßt nur das Asylverfahren im engeren Sinne bis zur rechtsbeständigen Entscheidung über den Asylantrag.
3. § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG erlaubt nur die Anrechnung des unmittelbar der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens, wenn mehrere Asylverfahren betrieben worden sind.
Tenor:
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 1995 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 1994 sind insoweit unwirksam.
Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1962 geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte er am 1. Oktober 1980 einen Asylantrag. Diesen nahm er am 13. Oktober 1980 wieder zurück und verließ kurz darauf das Bundesgebiet. Nach seiner erneuten Einreise am 12. Dezember 1985 stellte er am darauffolgenden Tag einen weiteren Asylantrag. Die Ablehnung dieses Antrags wurde am 26. April 1988 bestandskräftig. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war vom 15. September 1988 bis zum 15. Juli 1991 geduldet. Am 16. Juli 1991 wurde ihm eine zuletzt am 9. Juni 1995 bis 8. Juni 1997 verlängerte Aufenthaltsbefugnis erteilt.
Am 21. Dezember 1993 beantragte der Kläger die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 14. Februar 1994, zugestellt am 18. Februar 1994, lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 1994 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen vom Kläger erhobene Klage durch Urteil vom 9. November 1994 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluß vom 21. Februar 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter weitgehender Bezugnahme auf seinen im Prozeßkostenhilfeverfahren ergangenen Beschluß vom 19, Januar 1995 im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG seien nicht erfüllt. Der Kläger besitze nicht seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis, denn er sei erst seit dem 16. Juli 1991 im Besitz einer solchen Genehmigung. Auch unter Berücksichtigung der Dauer des von ihm betriebenen Asylverfahrens sei die Achtjahresfrist nicht erfüllt. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut "vorangegangenen Asylverfahrens" (§ 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG) ergebe, sei anrechnungsfähig nur die Aufenthaltszeit des letzten Asylverfahrens. Die Zeit der dem Kläger im Anschluß an die bestandskräftige Ablehnung seines Asylantrags gewährten Duldungen könne auf die Achtjahresfrist nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht angerechnet werden. Der Begriff "Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens" sei einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Zweck der Vorschrift sei es, einen bereits verfestigten Aufenthalt, der auch von der Dauer eines langwierigen Asylverfahrens herrühren könne, in einen unbefristeten erlaubten Aufenthalt überzuleiten. Duldungen ließen die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt und hemmten lediglich den Vollzug einer möglichen Abschiebung. Sie könnten daher nichts zu einem rechtlich verfestigten, in § 35 Abs. 1 AuslG vorausgesetzten Aufenthalt beitragen. Die Rechtsprechung zu § 80 AsylVfG rechtfertige keine andere Entscheidung. Aus ihr ergebe sich nichts für die Frage, was in § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG unter "Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens" zu verstehen sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, die er im wesentlichen wie folgt begründet: Die Vorschrift des § 35 AuslG sei von zentraler Bedeutung für die Integration und die Aufenthaltsverfestigung von Einzelpersonen und Familien, die zwar nicht als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt seien, denen jedoch aus verschiedenen Gründen nach erfolglosem Asylverfahren Abschiebungsschutz gewährt werde. Für diesen Personenkreis biete § 35 AuslG die einzige Möglichkeit, über das Zwischeninstrument der Aufenthaltsbefugnis zu einer Aufenthaltserlaubnis zu gelangen. Aufenthaltsbefugnisse würden diesem Personenkreis in aller Regel nicht alsbald nach der bestandskräftigen Ablehnung der Asylanträge erteilt, selbst dann nicht, wenn aus rechtlichen Gründen eine Abschiebung auf Dauer unmöglich erscheine. Der Gesetzgeber habe Duldungszeiten, die zwischen der bestandskräftigen Ablehnung eines Asylantrags und der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis lägen, von der Anrechnung nicht ausnehmen wollen. Dies sei auch sachlich nicht zu rechtfertigen, jedenfalls dann nicht, wenn die Duldungszeiten tatsächlich und rechtlich als eine Art Übergangszeit zwischen dem Abschluß des Asylverfahrens und der Regelung des Aufenthalts nach allgemeinem Ausländerrecht lägen. Eine andere Auffassung mache vor allem in Fällen keinen Sinn, in denen die Begründung der Duldung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entweder nach § 30 AuslG oder nach § 32 AuslG führe und in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Abschiebungshindernissen stehe, die einen Bezug zum vorhergegangenen Asylverfahren hätten. So liege es im Falle des Klägers. Möglicherweise sei zu unterscheiden zwischen Duldungen, die sich aus Abschiebungshindernissen ergäben, die von den Betroffenen zu vertreten seien, und solchen, die von den Betroffenen nicht zu vertreten seien. Der Wortlaut des § 35 AuslG verbiete bei einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung nicht die Anrechnung von Duldungszeiten. Die Vorschrift stelle nicht auf einen "rechtmäßigen" Aufenthalt ab. Darüber hinaus sei mit dem Begriff des Asylverfahrens nicht lediglich das formelle Asylverfahren bis zu seinem bestandskräftigen Abschluß gemeint. Erfaßt werde auch die sich anschließende Abwicklung des Aufenthalts bis zur Abschiebung oder Neuregelung des Aufenthaltsstatus, die Duldungszeiten einschließe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 1995 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 1994 nach dem Klageantrag zu entscheiden mit der Maßgabe, daß nur noch die Neubescheidung für die Zeit vom 18. Februar 1994 bis zum 9. Januar 1997 begehrt wird.
Die Beklagte und der Oberbundesanwalt treten der Revision entgegen und verteidigen den angegriffenen Beschluß.
Nachdem die Beklagte am 9. Januar 1997 dem Kläger die begehrte unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit im übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Oberbundesanwalts verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind insoweit unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Berufungsentscheidung beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.
a) Hinsichtlich der allein noch begehrten Neubescheidung für die Zeit vom 18. Februar 1994 bis zum 9. Januar 1997 ist der Rechtsstreit durch die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an den Kläger vom 9. Januar 1997 nicht in der Hauptsache erledigt (vgl. auch Urteil vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2). Die Würdigung des Rechtsschutzziels des Klägers ergibt, daß es ihm nicht um die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu einem beliebigen Zeitpunkt geht. Er strebte vielmehr von vornherein die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Anrechnung insbesondere seiner Duldungszeiten im Rahmen des § 35 Abs. 1 AuslG an, d.h. zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als dem 9. Januar 1997, Insofern enthält der im Revisionsverfahren gestellte Antrag, mit dem er - nur noch - die Neubescheidung für die Zeit vom 18. Februar 1994 bis zum 9. Januar 1997 begehrt, lediglich eine Klarstellung. Es besteht auch kein Zweifel, daß die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 9. Januar 1997 nur mit Wirkung ex nunc erteilt worden ist. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Neubescheidung, weil für seine weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (vgl. § 27 AuslG).
b) Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 1994 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 Abs. 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) zu.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Die Aufenthaltszeit des der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens wird nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG auf die acht Jahre angerechnet. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß im Rahmen des § 35 Abs. 1 AuslG nur die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis (seit dem 16. Juli 1991) und die Aufenthaltszeit des zweiten Asylverfahrens (13. Dezember 1985 bis 26. April 1988) anzurechnen sind. Dagegen können die dazwischen liegenden Zeiten der Duldung ebensowenig angerechnet werden wie die Aufenthaltszeit des ersten Asylverfahrens.
aa) Zeiten der Duldung, die zwischen der rechtsbeständigen Ablehnung des Asylantrags und der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis liegen, können nicht auf die Acht Jahresfrist des § 35 Abs. 1 AuslG angerechnet werden (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 35 AuslG Rn. 9).
aaa) Das nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG bestehende Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis seit acht Jahren läßt nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht eine erweiternde Auslegung zu, die Zeiten der Duldung einschließt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 35 Abs. 1 AuslG von sozialen und humanitären Gesichtspunkten leiten lassen. Er wollte den Ausländern die Möglichkeit eines rechtlich gesicherten Daueraufenthalts eröffnen, deren Aufenthaltsbeendigung seit Jahren aus humanitären, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Vorausgesetzt wird dabei eine bereits bestehende "Aufenthaltsverfestigung dieses Personenkreises", an die nicht geringere Integrationsvoraussetzungen zu steilen sind als bei anderen Ausländern (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/6321, S. 68). Allerdings schließt die Anknüpfung an den Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nicht die Anrechnung von Zwischenzeiten aus, in denen der Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig war. Erforderlich ist aber, daß der rechtmäßige Aufenthalt nach seinem Grund und Zweck einem aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis genehmigten Aufenthalt entspricht (vgl. Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.88 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1, S. 4 f.). Das verdeutlicht auch die Übergangsvorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 AuslG, nach der die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten des jetzt geltenden Ausländergesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis angerechnet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der in Rede stehenden Duldungszeiten nicht vor. Mit der Duldung wird die Abschiebung eines Ausländers zeitweise ausgesetzt (§ 55 Abs. 1 AuslG). Die Duldung erschöpft sich in dem Verzicht auf die Abschiebung. Sie gewährt dem Ausländer kein Aufenthaltsrecht; sein Aufenthalt bleibt vielmehr unrechtmäßig (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 76). Die Duldung läßt die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG). Mithin begründet die Duldung nicht den in § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG vorausgesetzten rechtmäßigen Aufenthalt.
bbb) Zeiten der Duldung, die zwischen der bestandskräftigen Ablehnung eines Asylantrags und der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis liegen, können auch nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG angerechnet werden. Anrechenbar ist nach dieser Bestimmung die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens. Was unter dem auch in anderen Vorschriften enthaltenen Begriff "Asylverfahren" zu verstehen ist, ist nach dem Sinn der anzuwendenden Vorschrift in ihrem jeweiligen Kontext zu ermitteln (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1994 - BVerwG 9 B 83.94 - DVBl 1995, 568 (569)[BVerwG 24.10.1994 - 9 B 83/94]). Wie oben bereits dargelegt, ist es Zweck des § 35 Abs. 1 AuslG, einen aufgrund des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis bzw. aufgrund der Aufenthaltszeit während des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens grundsätzlich rechtmäßigen und durch seine Dauer verfestigten Aufenthalt aus sozialen und humanitären Gründen in einen rechtlich gesicherten Daueraufenthalt überzuleiten.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen zufolge unter der "Dauer des Asylverfahrens" das gesamte Verfahren einschließlich seiner aufenthaltsrechtlichen Abwicklung nach rechtsbeständiger Ablehnung des Asylantrags zu verstehen ist (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 2.88 - BVerwGE 80, 313 (317)[BVerwG 25.10.1988 - 9 C 2/88] zu § 8 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F.; Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 155.90 - Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4, S. 10 zu § 22 Abs. 1 AsylVfG a.F,), können wegen des anders gearteten Regelungsgehalts und Zwecks der Vorschriften, zu denen sie ergangen sind, nicht zur Auslegung des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG herangezogen werden. Andernfalls wäre sogar im Falle mehrerer Asylanträge eine Zusammenrechnung der Asylverfahren im engeren Sinne vorzunehmen. Dies entspräche nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Berücksichtigt werden soll die vom Asylbewerber grundsätzlich nicht zu vertretende lange Asylverfahrensdauer, nicht aber eine Mehrzahl von Anträgen. Nur im ersten Fall unterliegen die für die Schaffung der Vorschrift maßgeblichen sozialen und humanitären Gründe nicht dem Einflußbereich des Asylbewerbers. Insoweit können die vergleichbaren Überlegungen des Gesetzgebers zu den Übergangsregelungen für ehemalige Asylbewerber in § 100 Abs. 1 und 2 AuslG herangezogen werden. Im Rahmen dieser Vorschriften bleiben Aufenthaltszeiten vor der Asylantragstellung außer Betracht, um nicht die Ausländer zu begünstigen, die den Asylantrag zur Abwendung einer Aufenthaltsbeendigung gestellt haben (BTDrucks 11/6321, S. 86). Der Begriff des Asylverfahrens i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG umfaßt nach allem nur das Asylverfahren im engeren Sinne bis zur rechtsbeständigen Entscheidung über den Asylantrag (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 35 AuslG Rn. 6; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 35 AuslG Rn. 4; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 198). Nicht hierzu gehört mithin ein sich daran anschließender Zeitraum der Duldung des Ausländers. Demgemäß hat das Berufungsgericht rechtlich beanstandungsfrei dargelegt, seine Rechtsprechung zu § 80 AsylVfG trage zur Entscheidung des vorliegenden Falles nichts bei.
ccc) Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, daß in aller Regel Monate oder sogar Jahre vergehen, bis einem Ausländer, der nach rechtsbeständiger Ablehnung seines Asylantrags auf nicht absehbare Zeit Abschiebungsschutz genießt, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird. Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Aber auch wenn man hiervon ausgeht, rechtfertigt dies nicht die Anrechnung einer "Übergangszeit" zwischen dem Abschluß des Asylverfahrens im engeren Sinne und der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis, Das Gesetz stellt nicht auf einen ununterbrochenen Gesamtaufenthalt von acht Jahren ab, sondern ermöglicht die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in Fällen der vorliegenden Art nur unter den in § 35 Abs. 1 AuslG vorgesehenen Voraussetzungen. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob zwischen den im Einzelfall bestehenden Abschiebungshindernissen ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem vorangegangenen Asylverfahren und den für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis maßgeblichen Gründen besteht und ob der erfolglos gebliebene Asylbewerber auf absehbare Zeit ein von ihm nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis erfüllt. Auch aus dem Umstand, daß § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG auf die "Aufenthaltszeit" des vorangegangenen Asylverfahrens abstellt, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die Anrechenbarkeit von Duldungszeiten geschlossen werden. Weiter kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ergangen ist.
ddd) Die Zeiten, in denen der Aufenthalt des Klägers nach der rechtsbeständigen Ablehnung seines Asylantrags geduldet war, sind somit nicht nach § 35 Abs. 1 AuslG anrechnungsfähig. Für dieses Ergebnis spricht im übrigen auch der Vorschlag des Vermittlungsausschusses, dieser Vorschrift den Satz anzufügen, Entsprechendes gelte für die Zeiten einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG auf der Grundlage des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG oder des § 54 AuslG, soweit sie die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nicht übersteigen (vgl. die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses, BTDrucks 13/7956, S. 2). Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um eine bloße Klarstellung des geltenden Rechts, sondern um eine Neuregelung, die künftig die Anrechnung von Zeiten der Duldung abweichend von der bisherigen Rechtslage vorsieht.
bb) Die Aufenthaltszeit des Klägers während seines ersten Asylverfahrens von der Antragstellung am 1. Oktober 1980 bis zur Rücknahme des Antrags am 13. Oktober 1980 ist ebenfalls nicht auf die Achtjahresfrist des § 35 Abs. 1 AuslG anrechenbar. Nach Wortlaut - Verwendung des Singulars ("des ... Asylverfahrens") - und Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG erlaubt diese Vorschrift nur die Anrechnung des unmittelbar der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens, wenn mehrere Asylverfahren betrieben worden sind (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 35 AuslG Rn. 7; Kanein/Renner, a.a.O., § 35 AuslG Rn. 4).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO.
Meyer
Gielen
Mallmann
Richter
Gerhardt