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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1994, Az.: BVerwG 9 B 83/94

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 83/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 18.01.1993 - AZ: A 13 K 31011/92
VGH Baden-Württemberg - 25.11.1993 - AZ: A 13 S 334/93

Fundstelle

  • DVBl 1995, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Auslegung einer Übergangsregelung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Hund
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

2

Der Kläger, dessen Asylbegehren - rechtskräftig seit dem 7. April 1992 - abgelehnt worden ist, wendet sich gegen eine vom Landratsamt F... verfügte Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung und Abschiebungsandrohung vom 24. Juli 1992. Mit dieser Verfügung hat das Landratsamt eine frühere gleichartige Verfügung vom 5. April 1991 ersetzt. Die Verfügung vom 24. Juli 1992 ist - unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 - auf § 28 AsylVfG 1991 gestützt.

3

Klage und Berufung des Klägers, der zwischenzeitlich am 22. September 1992 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Folgeantrag gestellt hat, waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anwendung der Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992, wonach bereits begonnene Asylverfahren nach dem bisher geltenden Recht zu Ende zu führen sind, wenn vor dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992 am 1. Juli 1992 das Bundesamt seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat, gebilligt: Daß das Verfahren vor dem Bundesamt am 1. Juli 1992 bereits rechtskräftig abgeschlossen war, stehe dem nicht entgegen; da bei der hiernach zu Recht auf der Grundlage des § 28 AsylVfG 1991 erlassenen Verfügung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auszugehen gewesen sei, könne ein nachträglich gestellter Folgeantrag auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keinen Einfluß haben.

4

Die Beschwerde meint - und dieser Frage mißt sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei -, die Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn da das Asylverfahren bereits vor dem 1. Juli 1992 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, handele es sich hier nicht mehr um ein "bereits begonnenes Asylverfahren" im Sinne dieser Vorschrift; nach dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992 am 1. Juli 1992 sei die Zuständigkeit für die Abschiebungsandrohung vielmehr auf das Bundesamt übergegangen, das auch über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu entscheiden habe, wobei für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nach neuem Recht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend sei. Ferner hält sie für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob der Asylfolgeantrag des Klägers vom 22. September 1992 der angefochtenen Verfügung die Rechtsgrundlage entzogen habe, weil durch ihn nach dem Übergangsrecht (§ 71 i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992) die Zuständigkeit auch für ausländerrechtliche Verfügungen auf das Bundesamt übergegangen sei.

5

Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind diese Fragen nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das ist nicht der Fall, wenn der aufgeworfenen Rechtsfrage keine über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung zukommt, weil sie sich nur im Hinblick auf die Besonderheiten eines bestimmten Falles stellt oder weil sie von der Rechtsentwicklung überholt ist. So verhält es sich hier.

6

Abgesehen von der singulären Verfahrenskonstellation, die dem vorliegenden Fall zugrunde liegt, fehlt der Frage nach der Auslegung des § 87 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylVfG 1992 die grundsätzliche Bedeutung, weil es sich um Fragen des Übergangsrechts handelt, die für die künftige Rechtsanwendung und Rechtsentwicklung keine Bedeutung haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, es sei denn, sie können sich in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen. Entsprechendes gilt für Übergangsregelungen, die für die jeweiligen Stufen der anhängigen Verfahren die Anwendung des alten oder neuen Rechts vorschreiben und ihre Bedeutung spätestens mit dem Abschluß der von ihnen erfaßten Verfahren verlieren. Um solche Vorschriften handelt es sich bei § 87 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylVfG 1992. Für nach dem 1. Juli 1992 begonnene Asylverfahren und nach diesem Zeitpunkt gestellte Folgeanträge sind sie ohne Bedeutung.

7

Hinzuweisen ist noch auf folgendes: Was unter "Asylverfahren", einem "begonnenen Asylverfahren" oder der "Dauer eines Asylverfahrens" zu verstehen ist, ist nach dem Sinn der Vorschrift in ihrem jeweiligen Kontext zu ermitteln. Der beschließende Senat hat beispielsweise hinsichtlich verschiedener Bestimmungen des alten Asylverfahrensrechts entschieden, daß unter der "Dauer des Asylverfahrens" das gesamte Verfahren einschließlich seiner aufenthaltsrechtlichen Abwicklung nach rechtsbeständiger Ablehnung des Asylantrags zu verstehen ist(Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 2.88 - BVerwGE 80, 313 <317>;Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 155.90 - Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4 <S. 10>). Mit dieser an Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichteten Auslegung steht die Auffassung des Berufungsgerichts in Einklang, § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 setze nicht voraus, daß das Verfahren vor dem Bundesamt noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sei. Ebenfalls mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang steht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 1992 gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG 1991 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebend ist(Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 <245>;Urteil vom 8. März 1993 - BVerwG 9 C 41.92 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 23;Urteil vom 11. November 1993 - BVerwG 9 C 21.93 - NVwZ 1994, 177 = DVBl 1994, 522), so daß der Folgeantrag des Klägers vom 22. September 1992, für dessen Bescheidung, da er nicht unter § 87 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 fällt, gemäß § 71 Abs. 2 AsylVfG 1992 das Bundesamt zuständig ist, für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung keine Bedeutung hat.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.