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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1997, Az.: BVerwG 5 B 156.96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwendung der falschen Postleitzahl; Beweiswürdigung des Tatrichters in der Revisionsinstanz; Bestimmung des Umfangs der Beweisaufnahme und der Art der Beweismittel durch die Tatsacheninstanz; Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung ; Amtliche Auskünfte als zulässige und selbstständige Beweismittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 156.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 05.08.1996 - AZ: 7 S 1138/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. August 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Denn dem Beklagten ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; auch bei Verwendung einer falschen Postleitzahl kann mit dem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei Gericht gerechnet werden, wenn der Schriftsatz vier Tage vor Fristablauf zur Post gegeben worden ist. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen jedoch die Zulassung der Revision nicht.

2

Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen entscheidungserheblicher Verfahrensfehler zugelassen werden. Die angefochtene Entscheidung ist weder auf Tatsachenfeststellungen gestützt, die "nicht auf zulässigen Beweismitteln beruhen", noch hat das Berufungsgericht gegen seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verstoßen.

3

Soweit die Beschwerde vorträgt, das Berufungsgericht hätte seine Würdigung, der vom Kläger an der University of Massachusetts erworbene Grad eines "Bachelor of Arts" stelle keinen berufsqualifizierenden Abschluß i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG dar, nicht auf die Bescheinigung des Oberschulamtes Stuttgart vom 25. November 1993 stützen dürfen, weil diese Bescheinigung als Beweismittel von vornherein ausscheide, entspricht die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen, ist damit ein Verfahrensfehler nicht i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO "bezeichnet". Denn die Beschwerde nennt keinen Grund, der die Eignung der Bescheinigung als Beweismittel in Frage stellen könnte. Sie räumt vielmehr selbst ein, daß diese Bescheinigung eine öffentliche Urkunde sei, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde auch nicht gegen die Verwertbarkeit der Urkunde überhaupt, sondern gegen die Art und das Ergebnis ihrer Verwertung.

4

Soweit sich die Beschwerde insoweit mit der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auseinandersetzt, übersieht sie, daß die Beweiswürdigung des Tatrichters aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar ist, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73];  61, 176 <188>[BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80];  81, 74 <76>[BVerwG 08.12.1988 - 3 C 81/87]). Derartige Fehler sind von der Beschwerde nicht vorgetragen. Sie zeigt insbesondere nicht auf, welche allgemeinen Auslegungsgrundsätze, welche durch Erfahrungswissen allgemein gesicherten Sätze oder welche Denkgesetze das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts außer acht gelassen haben sollte. Hierfür ist auch sonst dem Beschwerdevorbringen nichts zu entnehmen. In Sonderheit liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluß vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72/8 C 7.72 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62> und vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - <NJW 1983, 62/63>).

5

Soweit in der Beschwerde der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs anklingt, ist die Verfahrensrüge unbegründet. Bereits das Verwaltungsgericht, das die Akten des Beklagten, in denen die Bescheinigung enthalten ist, beigezogen und zur Grundlage seiner Urteilsfindung im schriftlichen Verfahren gemacht hat, hat die Bescheinigung dahin gehend gewürdigt, daß das Oberschulamt den "BA-Abschluß ... als allgemeine Hochschulreife" bewertet habe. Damit mußte der Beklagte mit einer ähnlichen Würdigung der Urkunde durch das Berufungsgericht rechnen und hatte Anlaß, diesbezügliche Bedenken im Berufungsverfahren vorzutragen. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht durch die Anhörungsmitteilung nach § 130 a VwGO zu erkennen gab, daß es erwog, die Berufung als unbegründet im Beschlußwege zurückzuweisen.

6

Unbegründet sind auch die verfahrensrechtlichen Angriffe gegen die Verwertung der schriftlichen Stellungnahme des Prof. C. der University of Massachusetts/Freiburg Baden-Württemberg-Programm vom 18. August 1994 gegenüber der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Auch diese Stellungnahme ist in den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten enthalten und ebenfalls bereits vom Verwaltungsgericht im Wege des Urkundenbeweises zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden. Das läßt sich verfahrensrechtlich nicht unter Berufung auf die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO) beanstanden.

7

Im Verwaltungsstreitverfahren bestimmt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO das Gericht der Tatsacheninstanz den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Die in Betracht kommenden Beweismittel sind grundsätzlich einander gleichwertig (insbesondere fehlt eine dem § 250 StPO entsprechende Vorschrift im Verwaltungsprozeß), so daß - von Ausnahmen abgesehen - das Gericht die freie Wahl hat, welcher Beweismittel es sich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedienen will (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. September 1988 - BVerwG 1 B 22.88 - <Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12>; Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 3 C 37.89 - <ZLA 1993, 25>). Hiernach kann es grundsätzlich Akten aller Art beiziehen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen, also auch zu Beweiszwecken verwenden (BVerwG, Beschluß vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130>). Das Tatsachengericht verstößt deshalb nicht gegen § 96 Abs. 1 VwGO, wenn es in den beigezogenen Akten enthaltene schriftliche Zeugenaussagen und gutachtliche Stellungnahmen im Wege des Urkundenbeweises verwertet (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. September 1988 und Urteil vom 28. November 1991 <jeweils a.a.O.> sowie Beschluß vom 22. November 1991 - BVerwG 1 B 142.91 - <Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 37>). Das gilt auch für Privatgutachten, die sich rechtlich grundsätzlich als (qualifizierter) substantiierter Parteivortrag darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - <NJW 1993, 2382 [BGH 11.05.1993 - VI ZR 243/92]/2383>); denn § 86 Abs. 1 VwGO verwehrt es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 = NJW 1980, 900 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 1/79]>; Beschluß vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137 = DÖV 1982, 410>). Die Befugnis, den Inhalt beigezogener Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten, findet allerdings dann ihre Grenze, wenn ein Beteiligter eine weitere Beweiserhebung, etwa die Vernehmung des bereits in einem anderen Verfahren vernommenen oder eines anderen Zeugen oder die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, ausdrücklich beantragt hat oder sich sonst dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen mußte (vgl. zum Zeugenbeweis BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28>; Beschluß vom 13. September 1988, Urteil vom 28. November 1991 und Beschluß vom 22. November 1991 <jeweils a.a.O.>; weiterhin BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - <NJW-RR 1992, 1214/1215> m.w.N.; vgl. zum Sachverständigenbeweis BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 und Beschluß vom 18. Januar 1982 <jeweils a.a.O.>).

8

Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Beweisanträge hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht gestellt, obwohl er nach dem Ergehen des Hinweises nach § 130 a VwGO damit rechnen mußte, daß das Berufungsgericht sich die auf den Akteninhalt gestützte Tatsachenwürdigung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen machen würde. Daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, etwa weil Zweifel an der Sachkunde des vom Kläger bemühten Privatgutachters bestanden hätten, hat die Beschwerde nicht substantiiert darzulegen vermocht. Mit der von der Beschwerde angesprochenen Darstellung des Studienführers Vereinigte Staaten von Amerika des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, nur etwa 13 v.H. eines Altersjahrganges betrachteten das College als notwendige Voraussetzung oder Durchgangsstation zum weiterführenden Studium, hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und sie im vorliegenden Zusammenhang aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten.

9

Ebensowenig steht der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung der Verwertung der (ebenfalls in den Verwaltungsakten enthaltenen und bereits vom Verwaltungsgericht im Wege des Urkundenbeweises verwerteten) Auskunft des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - entgegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - <Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 = NJW 1986, 3221>). Amtliche Auskünfte stellen zulässige und selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet oder, wenn sie in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind, im Wege des Urkundenbeweises herangezogen und gewürdigt werden können (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 52.83 - <Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 5 = NVwZ 1986, 35/36> sowie Beschluß vom 31. Juli 1985 <a.a.O.>). Daß die Auskunft im Widerspruchsverfahren von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingeholt worden ist, nimmt ihr nicht den Charakter einer amtlichen Auskunft.

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Durch die Verwertung anderweitig eingeholter amtlicher Auskünfte im Wege des Urkundenbeweises dürfen die Beteiligten allerdings keine Rechte verlieren, die ihnen zustehen würden, wenn die Beweismittel gerade in ihrem Prozeß eingeholt worden wären (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1985 <a.a.O.>). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Beschwerde jedoch nichts Substantiiertes zu entnehmen. Daß der Beklagte durch die Art der gewählten Beweiserhebung gehindert worden sei, Anträge auf Ergänzung dieser Auskunft zu stellen, ist nicht ersichtlich. Er kennt den Inhalt der Auskunft bereits aus dem Widerspruchsverfahren und hätte die auskunftgebende Behörde im Wege der Amtshilfe um Ergänzung ihrer Auskunft bitten können. Spätestens aber im Berufungsverfahren hätte er, nachdem die Auskunft vom Verwaltungsgericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet worden war und das Berufungsgericht den Hinweis nach § 130 a VwGO gegeben hatte, Anlaß und Gelegenheit gehabt, entsprechende Ergänzungsanträge zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Ebensowenig hat er substantiiert dargelegt, daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung in dieser Richtung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die von den Tatsachengerichten verwerteten Schriftstücke auch ordnungsgemäß und ohne Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt worden. Sie gehören zum Inhalt der vom Verwaltungsgericht gemäß § 99 VwGO angeforderten Verwaltungsakten. Das rechtliche Gehör ist durch die Pflicht des Gerichts, die Beteiligten von der Aktenanforderung zu unterrichten, und das Recht auf Akteneinsicht (§ 100 VwGO) gewährleistet. Der Beklagte kannte als aktenführende Behörde nicht nur den Inhalt der bei ihm angeforderten Akten, sondern ist auch davon in Kenntnis gesetzt worden, daß das Berufungsgericht in Erwägung zieht, sich die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen zu machen. Damit hatte der Beklagte Kenntnis von allen Umständen, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Rechte im Berufungsverfahren sachgerecht wahrzunehmen. Von dem Inhalt der ergangenen Berufungsentscheidung konnte er deshalb nicht überrascht sein.

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Verfahrensrechtlich unbedenklich ist schließlich auch die Tatsache, daß in beiden Tatsacheninstanzen keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt; der Ankündigung des Berufungsgerichts, nach § 130 a VwGO zu verfahren, hat er nicht widersprochen. Zudem steht weder die Verwertung amtlicher Auskünfte noch von Privaturkunden im Wege des Urkundenbeweises einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO entgegen (BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1996 - BVerwG 9 B 417.95 - <NVwZ 1996, 1102 [BVerwG 31.01.1996 - 9 B 417/95]>).

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Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Soweit die Beschwerde die Frage anspricht, in welcher Form das Gericht Auskünfte Dritter, die sich aus beigezogenen Akten ergeben, in den Rechtsstreit einführen muß, läßt sie die Darlegung vermissen, warum diese Frage klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein soll. Soweit dagegen die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam eine Rechtsfrage anspricht, die das Berufungsgericht nicht bemerkt habe, "weil es sich aufgrund ungenügender Sachaufklärung nicht mit der Frage befaßt hat, um was es sich beim 'Teachers-College' handelt", übersieht sie die aus § 137 Abs. 2 VwGO folgenden Beschränkungen für das Revisionsgericht. Da dem Revisionsgericht eigene Tatsachenfeststellungen verwehrt sind, entzieht sich eine Rechtsfrage der Klärung im angestrebten Revisionsverfahren, wenn der Tatrichter Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich im Revisionsverfahren stellen könnte, nicht festgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - <Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 = NVwZ 1985 576/577> und vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309>).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.