Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1985, Az.: BVerwG 7 B 4.85
Schulrecht; Prüfung; Unparteiische Amtsausübung; Selbstablehnung; Prüfer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 4.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 17.01.1983 - AZ: 9 A 493/82
- OVG Niedersachsen - 19.09.1984 - AZ: 13 OVG A 58/83
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG
- § 21 VwVfG
- § 46 VwVfG
- § 81a LVwG Schl.-Holst.
- § 115 LVwG Schl.-Holst.
- § 304 LVwG Schl.-Holst.
- § 315 Abs. 5 Nr. 1 LVwG Schl.-Holst.
Fundstellen
- DVBl 1985, 1069-1070 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die "Selbstablehnung" eines Prüfers ist für sich allein noch kein Grund, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Januar 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. September 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung und begehrt eine Neubescheidung. Er hatte sich zunächst im Sommer 1980 der Prüfung ohne Erfolg unterzogen. Auf seinen Widerspruch gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen im Fach Kunst (2 Punkte = mangelhaft) konnte er diesen Prüfungsteil am 1. Oktober 1980 erneut ablegen; er hatte jedoch wiederum keinen Erfolg (1 Punkt = mangelhaft). Mit seiner hiergegen erhobenen Klage erreichte er eine nochmalige mündliche Prüfung im Fach Kunst, die am 24. September 1981 stattfand; sie führte zu der Bewertung mit 2 Punkten (= mangelhaft). Die gegen die neuerliche Prüfungsentscheidung erhobene Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Auch der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts kann nicht stattgegeben werden. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde beruft sich auf die Niederschrift einer Sitzung des Fachausschusses Kunst des Beklagten vom 26. August 1981. Aus ihr geht hervor, daß sich zwei Lehrer, die schon an der vorangegangenen Prüfung beteiligt waren, darunter der Fachlehr für das Fach Kunst, in Schreiben an das Kultusministerium für befangen erklärt hatten, nach Erörterung der vom Kultusministerium nicht akzeptierten Gründe aber bereit waren, die Schreiben - wenn auch unter Bedenken - für gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde wirft wegen dieses Vorganges folgende Fragen auf:
"1.
Ist im Fall der Selbstablehnung eines Amtsträgers in einer Prüfungssache, in der dem Amtsträger ein pädagogischer und fachlicher Ermessensspielraum eingeräumt ist, stets von einer gegebenen Befangenheit auszugehen?2.
Können Besetzungsvorschriften des besonderen Verwaltungsrechtes (hier SchlHlstAPO) die Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechtes über das Mitwirkungsverbot befangener Amtsträger außer Kraft setzen?3.
Verlangt § 81 a I LVwG (= 21 I VwVfG) eine Sachentscheidung des Vorgesetzten derart, daß bei einer schlichte Nichtbefassung stets von der gegebenen Besorgnis der Befangenheit auszugehen ist?4.
Muß bei der gegebenen geringen gerichtlichen Kontrolldichte in Sachen des Prüfungsrechtes die Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers stets zu einer Aufhebung des Verwaltungsaktes nach § 46 VwVfG, § 115 LVwG führen?"
Die erste Frage ist ohne weiteres zu verneinen, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der Ausschluß von der Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ist in § 81 a des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1979 (GVOBl. S. 181) geregelt, einer revisiblen Rechtsnorm (vgl. § 304 LVwG), die weitgehend der Regelung des§ 21 VwVfG entspricht und die - ebenso wie§ 21 VwVfG (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG) - auch auf Prüfungsverfahren anwendbar ist (§ 315 Abs. 5 Nr. 1 LVwG). Danach führt nicht schon die "Selbstablehnung" eines Amtsträgers zu dessen Ausschluß von der Mitwirkung am Prüfungsverfahren. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Hierüber hat grundsätzlich nicht der Amtsträger selbst, sondern der Behördenleiter zu befinden. Liegt ein solcher Grund nicht vor, so ist die Entbindung von der Mitwirkung des Amtsträgers am Verfahren trotz dessen "Selbstablehnung" zu versagen.
Die "Selbstablehnung" eines Prüfers ist für sich allein noch kein Grund, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Beispielsweise ist das Ausscheiden des Prüfers aus dem Prüfungsverfahren dann abzulehnen, wenn er irrtümlich einen Befangenheitsgrund annimmt, etwa deshalb, weil er bereits an einer vorangegangenen, auf Rechtsmittel des Prüflings aufgehobenen Prüfungsentscheidung mitgewirkt hat. Denn der Umstand allein, daß ein Prüfer erneut eine Prüfungsleistung beurteilen muß, weil seine erste Beurteilung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, rechtfertigt nicht den Schluß, er sei nunmehr voreingenommen (Urteil des beschließenden Senats vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - DVBl. 1983, 90 = DÖV 1983, 463 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 161 mit weiteren Nachweisen).
Ob der Vertreter des Kultusministeriums - wie die Beschwerde meint - die Prüfer wegen der Besetzungsvorschriften der einschlägigen Prüfungsordnung für verpflichtet gehalten hat, auf jeden Fall an der Prüfung teilzunehmen, ist für die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage ohne Belang. Auch wenn dies zuträfe, würde das nichts daran ändern, daß die "Selbstablehnung" allein die Annahme der Befangenheit nicht rechtfertigt. Daß in einer "Selbstablehnung" stets eine negative Einstellung zum Prüfling zum Ausdruck kommt, trifft nicht zu.
Sie kann gerade der Rücksichtnahme auf die mögliche (wenn auch unbegründete) Befürchtung des Prüflings entspringen, der Prüfer sei bei der erneuten Prüfung schon wegen seiner vorangegangenen Prüfungsteilnahme nicht unvoreingenommen.
Die zweite Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie setzt voraus, daß an dem Prüfungsverfahren "befangene Amtsträger" mitgewirkt haben. Das aber ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Berufungsurteils, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, nicht. Abgesehen davon, daß neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte, sind Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Prüfer weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im übrigen wäre die Frage, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, ohne weiteres zu verneinen: Besetzungsvorschriften einer Prüfungsordnung können der auf dem Grundsatz der Chancengleichheit beruhenden Regelung, daß ein befangener Prüfer nicht am Prüfungsverfahren mitwirken darf, nicht vorgehen.
Auch die dritte Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist ebenfalls zu verneinen. Besorgnis der Befangenheit besteht nach § 81 a Abs. 1 Satz 1 LVwG, wie bereits ausgeführt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Inwiefern das Vorliegen eines solchen Grundes davon abhängig sein könnte, wie sich der Vorgesetzte eines Amtsträgers auf dessen "Selbstablehnung" verhält, ist nicht einsichtig. Denn ob der Behördenleiter, der die Gründe für die "Selbstablehnung" als nicht akzeptabel ansieht, eine förmliche Anordnung trifft, daß der Beamte am Verfahren mitzuwirken hat, oder ob er nach Erörterung der Gründe die "Selbstablehnung" mit Einverständnis der Beamten als gegenstandslos behandelt, macht für die Frage der Besorgnis der Befangenheit des Beamten keinen Unterschied.
Schließlich ist auch die vierte Frage nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen. Die Frage, ob die Mitwirkung eines befangenen Prüfers an der Prüfung stets oder nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 115 LVwG (=§ 46 VwVfG) zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn sie geht von einer tatsächlichen Voraussetzung aus - nämlich der Befangenheit von Prüfern -, die sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen läßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass