Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1992, Az.: VI ZR 215/91
Urkundenbeweis aus Zeugenaussage im Strafverfahren; Zeugenanhörung; Richtigkeit einer Zeugenaussage; Zweifel im Urkundenbeweis; Beweislastverteilung bei der Leistungskondiktion
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1992
- Aktenzeichen
- VI ZR 215/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 386-389
- DAR 1993, 218 (Kurzinformation)
- DAR 1992, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1992, 673 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 803 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1214-1216 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1992, 481-483 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1992, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 1028-1030 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Beantragt eine Partei die Anhörung eines Zeugen im anhängigen Rechtsstreit, so ist die Verwertung einer im Strafverfahren protokollierten Aussage dieses Zeugen im Wege des Urkundenbeweises an Stelle der beantragten Anhörung unzulässig.
2. Die Richtigkeit einer urkundenbeweislich verwerteten Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren darf nicht aus Gründen angezweifelt werden, die sich nicht aus der Urkunde selbst ergeben und für die sich keine belegbaren Umstände finden lassen.
3. Zur Beweislastverteilung beim Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am Abend des 5. August 1987 auf einer Landstraße ereignet habe und von dem Versicherungsnehmer S. der Beklagten verschuldet worden sei. Das Fahrzeug des S. sei auf die Gegenfahrbahn geraten und habe dort den Pkw Marke Porsche des Klägers berührt, so daß er von der Straße abgekommen und an die Leitplanke gestoßen sei. Bei dem Unfallgeschehen habe sich der Kläger den linken Arm mehrfach gebrochen, so daß er seinen Beruf als Croupier bei einer Spielbank nicht mehr ausüben könne.
Die Beklagte hat den Kraftfahrzeugschaden des Klägers mit 38.995,53 DM erstattet. Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 41.700 DM nebst Zinsen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere Schäden begehrt.
Die Beklagte hat das Unfallgeschehen in Abrede gestellt. Der Unfall sei lediglich vorgetäuscht worden. Mindestens aber sei der Kläger mit den Beschädigungen seines Kraftfahrzeugs einverstanden gewesen. Er habe auf diese Weise Ersatz für aus einem anderen Unfall herrührende, nicht versicherte Vorschäden an seinem Fahrzeug zu erlangen gesucht. Die Beklagte hat widerklagend vom Kläger und von S. Rückzahlung der geleisteten 38.995,53 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Zahlungsklage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen und der Widerklage gegenüber dem Kläger stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht für begründet. Da die Beklagte das Unfallgeschehen hinreichend substantiiert bestritten habe, sei es Sache des Klägers gewesen, vollen Beweis dafür zu erbringen, daß der von ihm behauptete Unfall stattgefunden habe und in seinem Verlauf der geltend gemachte Schaden durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug verursacht worden sei. Diesen Beweis habe der Kläger nicht zu führen vermocht.
Zwar hätten sich beide Fahrzeuge zum angegebenen Zeitpunkt am Unfallort befunden; was sich dort tatsächlich abgespielt habe, habe jedoch durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden können. Gegen den Vortrag des Klägers spreche vor allem, daß er wenige Wochen vor dem streitigen Geschehen, am 27. Juni 1987, an seinem Fahrzeug bei einem Unfall auf dem Hockenheimring erhebliche, nicht versicherte Schäden erlitten habe, deren Beseitigung vor dem 5. August 1987 er nicht hinreichend klar dargetan, erst recht nicht nachgewiesen habe. Es sei aber vom Kläger ein eindeutiger Nachweis dahin zu fordern gewesen, daß diese Vorschäden sämtlich behoben gewesen seien, zumal ein Teil der von ihm nunmehr geltend gemachten Beschädigungen an seinem Fahrzeug nur schwer mit dem umstrittenen Geschehen vom 5. August 1987 in Verbindung zu bringen seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug des Klägers vor dem behaupteten Unfall gar nicht oder höchstens zu einem unbedeutenden Teil repariert worden sei.
Daß sich der Unfall dennoch so, wie von ihm geschildert, ereignet habe, könne der Kläger auch nicht durch Beschädigungen an dem von S. gefahrenen Fahrzeug nachweisen; es lasse sich nicht mehr feststellen, ob dieser Pkw überhaupt irgendwelche Unfallschäden davongetragen habe.
Unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung sei der Kläger zur Rückzahlung des bereits erhaltenen Vorschusses von 38.995,53 DM verpflichtet.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allem stand.
1. Die Überlegungen, aufgrund deren das Berufungsgericht es für nicht nachgewiesen erachtet hat, daß der streitige Verkehrsunfall wie vom Kläger behauptet stattgefunden und zu den vorgetragenen Schäden geführt hat, sind von Verfahrensfehlern beeinflußt.
a) Allerdings konnte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision den äußeren Unfallhergang als zwischen den Parteien streitig erachten, obwohl das Landgericht im Tatbestand seines Urteils das Unfallgeschehen als unstreitig behandelt hat. Zwar entfalten diese Feststellungen des Landgerichts Tatbestandswirkung im Sinne des § 314 ZPO für das Parteivorbringen im ersten Rechtszug. Die Beklagte hat aber jedenfalls in der zweiten Instanz das Unfallgeschehen, wie es vom Kläger vorgetragen worden ist, bestritten. Insoweit waren im Berufungsrechtszug nicht die Regeln über den Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses (§ 290 ZPO) zu beachten, da die Tatbestandswirkung des landgerichtlichen Urteils hier nicht Beweis für ein gerichtliches Geständnis der Beklagten gemäß § 288 ZPO liefert. Dem Tatbestand des Urteils erster Instanz ist nur zu entnehmen, daß die Beklagte den behaupteten Unfallhergang in der letzten mündlichen Verhandlung nicht bestritten, nicht aber, daß sie ihn im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden hat.
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht dem Kläger die Beweislast für den Unfallhergang und die Unfallfolgen auferlegt (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 71, 339, 345) [BGH 13.07.1977 - VI ZR 206/75].
c) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Beurteilung, ob dem Kläger der Nachweis des von ihm behaupteten äußeren Unfallgeschehens mit seinen entstandenen Schadensfolgen gelungen ist, dem Gesichtspunkt maßgebliche Bedeutung beigemessen, in welchem Umfang das Fahrzeug des Klägers wenige Wochen zuvor bei dem Unfall auf dem Hockenheimring beschädigt worden ist und ob und in welcher Weise diese Schäden am 5. August 1987 behoben waren. Es hat den Vortrag des Klägers zu diesen Fragen nicht als erwiesen erachtet. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang relevante Beweisangebote des Klägers unzulässig übergangen habe.
Der Kläger hat die Zeugen F. und G. zum Beweis dafür benannt, daß sein Fahrzeug (nach Reparatur der bei dem früheren Unfall eingetretenen Vorschäden) im Juli 1987 neu lackiert worden sei. Ferner hat er sich auf das sachverständige Zeugnis des Dipl.-Ing. H. dafür berufen, an seinem Pkw seien, als dieser zwei Tage nach dem hier streitigen Unfall diesem Sachverständigen vorgeführt worden sei, keine Vorschäden vorhanden gewesen, die auf eine frühere Ursache hätten zurückgeführt werden können.
Das Berufungsgericht hat weder die Zeugen F. und G. noch den Dipl.-Ing. H. vernommen. Es hat vielmehr die Bekundungen der Zeugen F. und G. aus dem gegen den Kläger und S. durchgeführten Strafverfahren gewürdigt. Letzteres war zwar zulässig, da sich die Parteien auf die Strafakten bezogen hatten und diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; die Niederschrift der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen kann im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozeß eingeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68 - VersR 1970, 322, 323 und vom 19. April 1983 - VI ZR 253/81 - VersR 1983, 667, 668). Jedoch berührt die Möglichkeit des Urkundenbeweises nicht das Recht der Parteien, die unmittelbare Anhörung der Zeugen im anhängigen Rechtsstreit zu beantragen (vgl. BGHZ 7, 116, 121). Macht eine der Parteien von diesem Recht Gebrauch, so ist die Verwertung einer im Strafverfahren protokollierten Aussage im Wege des Urkundenbeweises an Stelle der beantragten Anhörung der Zeugen unzulässig (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1970 - VI ZR 243/68 - VersR 1971, 177, 178; BGH, Urteil vom 6. Juni 1988 - II ZR 332/87 - NJW-RR 1988, 1527 = BGHR ZPO § 373 Unmittelbarkeit 1). Wenn dem Berufungsgericht die Bekundungen der Zeugen F. und G. im Strafverfahren zum Beweis der Behauptungen des Klägers über die Durchführung der Lackierarbeiten nicht ausreichten, durfte es den Kläger insoweit nicht für beweisfällig ansehen, ohne auf seinen Beweisantrag hin diese Zeugen selbst vernommen zu haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 143/81 - VersR 1983, 668, 669).
d) Auch der vom Kläger als sachverständiger Zeuge benannte Dipl.-Ing. H. hätte im Berufungsrechtszug vernommen werden müssen. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit dem Privatgutachten dieses Sachverständigen auseinandergesetzt; es hat hieraus - unter Berücksichtigung der Ausführungen des vom Landgericht gehörten Sachverständigen Dipl.-Ing. Hä. - keine entscheidenden Anhaltspunkte zum Nachweis der Behauptung des Klägers zu gewinnen vermocht, es seien am 5. August 1987 keine Vorschäden an dem Fahrzeug mehr vorhanden gewesen. Diese Würdigung entband das Berufungsgericht aber nicht von der beantragten Vernehmung des Dipl.-Ing. H. als sachverständigen Zeugen zu diesem Beweisthema; das Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme durfte nicht unzulässig vorweggenommen werden.
e) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, wie das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen N. im Strafverfahren (einerseits vor der Polizei, andererseits in der Hauptverhandlung) zum Umfang der Vorschäden des Pkw gewürdigt, sie insbesondere gegeneinandergesetzt und die Aussage vor der Polizei für zutreffender erachtet hat. Der Zeuge N. ist im anhängigen Rechtsstreit weder vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht gehört worden; seine früheren Aussagen konnten nur im Wege des Urkundenbeweises eingeführt werden. Es ist nicht zulässig, die Richtigkeit einer urkundlich verwerteten Zeugenaussage aus Gründen anzuzweifeln, die sich nicht aus der Urkunde selbst ergeben und für die sich auch sonst keine belegbaren Umstände finden lassen; eine Urkunde läßt keinen Beweis über Tatsachen außerhalb ihrer selbst zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 - III ZR 189/79 - NJW 1982, 580, 581). Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen N. im Hauptverhandlungstermin des Strafverfahrens aber unter Gesichtspunkten gewürdigt, die sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll selbst ergeben; denn es wertet die Bekundungen des Zeugen als "Äußerungen, die offensichtlich von dem Wunsch getragen waren, den strafgerichtlich verfolgten Kläger nicht allzu sehr zu belasten". Es ist wegen des Prozeßrechtsgrundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) unzulässig, in dieser Weise die Glaubwürdigkeit von aus einem anderen Verfahren stammenden Aussagen zu beurteilen, ohne daß der Zeuge im anhängigen Rechtsstreit selbst gehört worden ist.
f) Das Berufungsurteil beruht auf den Feststellungen, die verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind. Es ist aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht ohne die aufgezeigten Mängel des Verfahrens bei seiner Beweiswürdigung zu anderen, dem Kläger günstigeren Schlußfolgerungen gelangt wäre, und die im Berufungsurteil ausgesprochene Klageabweisung nicht aus anderen Rechtsgründen aufrechterhalten werden kann.
2. Auch die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage hin hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Das Berufungsgericht hat den auf § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB gegründeten Rückforderungsanspruch der Beklagten auf die bereits geleisteten 38.995,53 DM für begründet erachtet, weil der Kläger das Unfallgeschehen und dessen Kausalität für die geltend gemachten Schäden nicht habe nachweisen können. Diese Beurteilung beruht auf einer unzutreffenden Beweislastverteilung.
a) Grundsätzlich ist derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (vgl. BGH, Urteile vom 20. September 1982 - II ZR 186/81 - NJW 1983, 220, 221 und vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 369/80 - NJW 1983, 626). Dementsprechend war es hier Sache der Beklagten nachzuweisen, daß sie ihre nunmehr zurückgeforderte Leistung an den Kläger ohne Rechtsgrund erbracht hat.
b) Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Zahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" geleistet hat. Mit einem derartigen Vorbehalt will ein Schuldner im allgemeinen die Erfüllungswirkung des § 362 BGB nicht in Frage stellen, sondern lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82 - NJW 1984, 2826, 2827); ein so zu verstehender Vorbehalt ändert an der allgemeinen Beweislastverteilung nichts.
Auch die vom Berufungsgericht für die geleistete Zahlung verwendete Bezeichnung als "Vorschuß" rechtfertigt nicht die Annahme, hier sei ausnahmsweise eine Leistung ohne Erfüllungswirkung, etwa lediglich in Erwartung einer erst noch zu treffenden Feststellung der Forderung erbracht worden (vgl. zu derartigen Fällen BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - NJW 1989, 161 und vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88 - NJW 1989, 1606, 1607).
c) Die Widerklage kann daher nur Erfolg haben, wenn die Beklagte zu beweisen vermag, daß dem Kläger der Schadensersatzanspruch aus dem Unfallgeschehen nicht zusteht. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
III. Das Berufungsurteil ist daher, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt wurde, aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dort wird der Kläger auch Gelegenheit haben, zu seinen weiteren gegen das bisherige Verfahren des Berufungsgerichts erhobenen Rügen näher vorzutragen.