Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1983, Az.: VI ZR 143/81
Richter; Haftpflichtprozeß; Beweiswürdigung; Vorwegnahme; Zeuge; Antrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 143/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1983, 668
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Wenn der Richter des Haftpflichtprozesses die Aussage eines Zeugen, der im Strafverfahren vernommenen wurde, im Wege des Urkundenbeweises negativ beurteilt und dabei dem vom Zeugen ausdrücklich gestellten Antrag auf erneute Vernehmung nicht entspricht, so ist darin eine zulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu sehen.