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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1983, Az.: VI ZR 143/81

Richter; Haftpflichtprozeß; Beweiswürdigung; Vorwegnahme; Zeuge; Antrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1983
Aktenzeichen
VI ZR 143/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1983, 668

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Wenn der Richter des Haftpflichtprozesses die Aussage eines Zeugen, der im Strafverfahren vernommenen wurde, im Wege des Urkundenbeweises negativ beurteilt und dabei dem vom Zeugen ausdrücklich gestellten Antrag auf erneute Vernehmung nicht entspricht, so ist darin eine zulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu sehen.