Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1997, Az.: BVerwG 1 D 51.96
Beamter des höheren Dienstes in der Arbeitsverwaltung; Abzweigung eines Kassenbetrages von über 120.000 DM auf das eigene Konto; Verwendung des Geldes zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen; Wegfall von Milderungsgründen; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags nach Höhe und Laufzeit auf Antrag gemäß § 80 Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung (BDO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 51.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 23580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.05.1996 - AZ: V VL 35/95
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 u. 3 BDO
- § 77 Abs. 1 S. 1 BDO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Beamter, der sich wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zum Nachteil seines Dienstherren strafbar gemacht hat, ist aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, wenn nicht ausnahmsweise Milderungsgründe vorliegen.
- 2.
Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist nicht durch die einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern durch die Disziplinargerichte zu beurteilen.
- 3.
Bei erstmaliger Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist die Laufzeit der Bewilligung regelmäßig auf sechs Monate zu begrenzen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass in diesem Zeitraum bei einem gesunden Beamten die Möglichkeit besteht, eine neue Erwerbsquelle zu finden.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Mai 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Verwaltungsdirektor Dr. Manfred Dill, Lokomotivbetriebsinspektor Wolfgang Erbe als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Verwaltungsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - N. -, vom 9. Mai 1996 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf 60 % des erdienten Ruhegehalts herabgesetzt und die Dauer der Bewilligung auf sechs Monate festgesetzt wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat dem Beamten zum Vorwurf gemacht, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er als Leiter des Referats für institutionelle Förderung/berufliche Bildung des Landesarbeitsamtes Sachsen in C.
- 1.
am 3.3.1994 eine Kassenanordnung über den Betrag von 120.090,84 DM zur Auszahlung auf sein eigenes Postgirokonto erstellte, wobei er in der Rubrik "F." die Unterschrift "B." fälschte und dadurch zum 11.3.1994 eine Gutschrift in o.g. Höhe bewirkte,
- 2.
im Zusammenhang mit Tatvorwurf zu 1. am 23.2.1994 einen sachlich nicht gerechtfertigten Vermerk gleichen Datums über die angeblich gebotene teilweise Wiederauszahlung der von der Firma M. zurückgeforderten Maßnahmekosten als zahlungsbegründende Unterlage erstellte und das Namenskürzel "B" fälschte und
- 3.
im Februar/März 1994 ein Schreiben der Firma M. vom 23.9.1993 unter Hinzufügung der eigenen Kontonummer verfälschte sowie weitere Manipulationen auf den Blättern 79, 80, 97, 98, 99 und 100 der Akte der o.g. Firma vornahm, um die Korrektur des Rückforderungsbescheids vom 3.12.1993 begründen zu helfen.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 18. Juli 1995 - 15 Ds 250 Js 9991/94 - wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 9. Mai 1996 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von acht Monaten bewilligt. Es hat die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts C. vom 18. Juli 1995 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO als bindend angesehen und seiner Entscheidung wie folgt zugrunde gelegt:
"Am 4.3.1994 (richtig: am 3.3.1994) füllte der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) in seiner Eigenschaft als Leiter des Referats für institutionelle Förderung/berufliche Bildung bei dem Landesarbeitsamt Sachsen in C., ... eine Kassenanordnung über einen Betrag von 120.090,84 DM aus. Die Kassenanordnung war zu Lasten der Buchungsstelle ... auf das Konto ... bei der Bank mit Bankleitzahl ... ausgefüllt. Als Empfänger war die M. eingetragen. Die Kassenanordnung trägt die Unterschrift B. als Feststellerin sowie den Namen des Beschuldigten als Anordnungsbefugten.
Als zahlungsbegründende Unterlage war ein Vermerk vom 23.2.1994, welcher das Namenskürzel B 23.2. trägt und die Unterschrift des Beschuldigten trug, beigefügt.
Der Angeklagte selbst fälschte die erforderliche Unterschrift von Frau B. und setzte sie auf die Kassenanordnung."
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt wie folgt ergänzt:
Um eine fingierte Rückzahlung an die Firma M. glaubhaft zu machen, verfälschte der Beamte auf verschiedenen Schreiben dieser Firma die Rubrik Bankverbindungen, indem er z.B. in dem Schreiben vom 23. September 1993 handschriftlich hinzufügte:
"neu Postgiroamt ...".
Des weiteren fertigte er Ende Februar 1994 in den Abendstunden in seiner Wohnung auf seiner Schreibmaschine den Vermerk vom 23. Februar 1994.
Nachdem diese Vorbereitungshandlungen getroffen waren, füllte er am 3. März 1994 in seiner Eigenschaft als Referatsleiter eine Kassenanordnung über einen Betrag von 120.090,84 DM aus. Die Kassenanordnung ging zu Lasten der Buchungsstelle ... und zugunsten seines privaten Postgirokontos. Sodann unterzeichnete er die Kassenanordnung mit seiner Unterschrift als Anordnungsbefugter und versah sie mit der Unterschrift "B." als Feststellerin für sachlich und rechnerisch richtig.
Der Beamte verbrauchte das auf sein Konto überwiesene Geld zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten.
Darüber hinaus hat der Beamte die Blätter 79, 80, 97, 98, 99 und 100 der die Firma M. betreffenden Akte (Az. 75/90) nachträglich manipuliert, indem er Anmerkungen und Beträge einfügte, um die Korrektur des Rückforderungsbescheides vom 03.12.1993 begründen zu helfen.
Der Beamte hat vor dem Bundesdisziplinargericht zu seiner Entlastung vorgetragen, es habe sich nicht um eine vorbereitete Tat gehandelt, vielmehr sei er der momentanen Drucksituation erlegen. Die aufgenommenen Kredite habe er nicht zur Anschaffung von Luxusgütern benötigt, sondern nur zur Begleichung der notwendig gewordenen Verbindlichkeiten. So habe er bereits Mitte der 70iger Jahre ein Darlehen aufgenommen, weil seine Schwiegermutter 1975 in der S. wegen Krebs operiert werden mußte und diese Operation rund 25.000 DM gekostet habe. Im Jahre 1988 sei dann mit Hilfe der Allkreditbank eine Umschuldung vorgenommen worden und er habe einen Kredit in Höhe von 80.000 DM aufgenommen. Im Jahre 1991 habe er dort einen weiteren Kredit aufgenommen und 1993 sei der Kreditrahmen für den Dispokredit auf 29.000 DM erhöht worden. Des weiteren habe er einen Dispokredit von 18.000 DM bei der Volksbank K. ausgeschöpft, der ihm dann plötzlich gekündigt worden sei. Die Gesamtsumme dieser Schuldverpflichtungen sowie Handwerkerrechnungen hätten bei ihm zu einer Kurzschlußreaktion geführt.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Entfernung aus dem Dienst führen müsse.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn lediglich in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen, hilfsweise, ihm einen auf längere Zeit als acht Monate bemessenen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Sein Wechsel von seinem Heimatort in H. zum Landesarbeitsamt S. in C. sei mit erheblichen körperlichen wie psychischen Belastungen - Trennung von der Familie - verbunden gewesen. Zu seiner Verfehlung wäre es nicht gekommen, wenn der Staat seiner Fürsorgepflicht genügt und hinreichend bezahlbare Wohnungen angeboten hätte. Er sei deshalb gezwungen gewesen, ein Einfamilienhaus in Z. zu erwerben, das sofort wieder mit 70.000 DM Sanierungskosten belastet gewesen sei. Ihm sei damals ein Betrag von monatlich 4.193 DM ausgezahlt worden, dem Belastungen von 4.039,63 DM gegenübergestanden hätten. Er habe in einer für ihn unausweichlich erscheinenden wirtschaftlichen Notlage gehandelt. Seine angespannte wirtschaftliche Situation sei bekannt gewesen. Er habe gerade deshalb versucht, in die neuen Bundesländer zu kommen. Er habe aber seine bisherigen Schulden nicht weiter tilgen können, sondern sei in noch höhere Schulden geraten, da er keinen Wohnraum gefunden habe. Seine Notlage könne nicht als selbstverschuldet angesehen werden, wenn er als einzige Möglichkeit, sich nicht von seiner Familie zu entfremden, nur den Ankauf eines Einfamilienhauses gesehen habe. Auch der Milderungsgrund der einmaligen Gelegenheitstat sei ihm zuzubilligen. Bei einem ihm zur freien Verfügung verbleibenden Betrag von nur 150 DM im Monat müsse als verständlich erscheinen, daß er in eine absolute Panik und bezüglich der von ihm ausgefüllten Zahlungsanordnung auch in Versuchung geraten sei. Ein folgerichtiges Handeln hindere nicht daran, eine einmalige Gelegenheitstat anzunehmen.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte trägt lediglich Gründe vor, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
2.
Aus den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ergibt sich, daß der Beamte eine ihm nicht zustehende Gutschrift von mehr als 120.000 DM unter Fälschung von Unterlagen auf sein eigenes Konto leitete und hierüber für eigene Zwecke verfügte.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten aufgrund dieses Sachverhalts zu Recht aus dem Dienst entfernt und bei der disziplinarrechtlichen Einordnung des Fehlverhaltens zutreffend die Grundsätze herangezogen, nach denen ein eigennütziger Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld zu ahnden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats macht es für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung letztlich keinen Unteschied, ob sich ein Beamter, etwa im Schalter- und Kassendienst oder - wie hier - ein anordnungsbefugter Verwaltungsbeamter, durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten unter Mißbrauch ihm dienstlich zugänglicher Zahlungsanweisungen oder -belege buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft, über das er nach Gutschrift auf sein Konto dann frei verfügen kann. Auch in diesem Fall - wie er hier vorliegt - hat sich ein Beamter gleichermaßen unredlich erwiesen und im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Er kann das Vertrauen seines Dienstherrn nicht mehr beanspruchen. Ein solches pflichtwidriges und strafbares Fehlverhalten führt wie der damit vergleichbare unmittelbare Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst (urteil vom 8. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 102.95 - <BVerwG, DokBer B 1997, 53>, Urteil vom 5. März 1991 - BVerwG 1 D 54.90-, Urteil vom 23. September 1987 - BVerwG 1 D 46.87 - <BVerwG, DokBer B 1988, 26> m.w.N.).
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann auch in einem deartigen Fall nur in Betracht kommen, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Im Ergebnis liegt jedoch keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe vor.
Dies gilt zunächst für den Milderungsgrund eines Handelns zur Abwendung oder Milderung einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Die Anwendung dieses Milderungsgrundes scheitert daran, daß sich der Beamte nicht in einer unverschuldeten Notlage befand. Er hat sich mit dem Kauf eines Hauses in Z. finanziell übernommen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Schulden in Höhe von über 100.000 DM. Er hat selbst angegeben, daß zu Beginn der Finanzierung auch unter Berücksichtigung eines zugesagten Familienheimdarlehns eine Deckungslücke in Höhe von 50.000 DM bestanden und er die Folgekosten nicht in vollem Umfang bedacht habe. Er wußte auch, daß Reparaturkosten auf ihn zukommen würden. Bei der Besichtigung des Hauses war ein Baufachmann von der Landesbausparkasse anwesend, der die Reparaturkosten damals schon auf 60.000 DM schätzte. Der Beamte kann seine Verantwortung nicht unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf diesen abwälzen. Er war in der gleichen Situation wie andere auch. Er hat sich wegen der zusätzlichen finanziellen Anreize zu dieser Tätigkeit freiwillig gemeldet. Er war nicht gezwungen, sich durch den Kauf eines Hauses zusätzlich zu verschulden.
Die durch den Kauf des Hauses eingetretene wirtschaftliche Notlage war im übrigen auch nicht ausweglos. Der Beamte hätte seiner wirtschaftlichen Überschuldung auf andere Weise als durch Zugriff auf dienstliche Gelder begegnen können. Hierzu hätte notfalls gehört, daß er das Hausgrundstück wieder verkauft.
Auch der Milderungsgrund der einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ist nicht gegeben. Kennzeichen dieses Milderungsgrundes ist, daß der Beamte einer plötzlich und unvorhergesehenen eingetretenen Versuchungssituation spontan erliegt (vgl. Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287>). So war die Situation des Beamten nicht. Vielmehr hat er die Tat zielstrebig vorbereitet. Dies ergibt sich daraus, daß er die Akte "M." zur Begehung der Manipulationen als einen für seine Untreuehandlung geeigneten Aktenvorgang herausgesucht und mit nach Hause genommenen hat. Ferner hat er den Vermerk vom 23. Februar 1994 ein oder zwei Tage vor dem 3. März 1994, dem Tattag, abends bei sich zu Hause auf der Schreibmaschine geschrieben.
Auch der Vortrag des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat, er habe noch das Vertrauen seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten, und dieser sei bereit, ihn weiter zu beschäftigen, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist nicht von dem einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern von den Disziplinargerichten zu beurteilen. Es ist deren Aufgabe zu entscheiden, ob im Einzelfall ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 245 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6>).
3.
Der Senat mußte auch einem vom Bundesdisziplinaranwalt gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrag stattgeben und den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag sowohl in der Höhe als auch in der Laufzeit herabsetzen. Hierbei ist der Senat trotz einiger Bedenken im Hinblick auf die Höhe des veruntreuten Geldes von der Nichtunwürdigkeit des Beamten ausgegangen.
Der Unterhaltsbeitrag dient allein dazu, einem zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme verurteilten Beamten oder Ruhestandsbeamten den durch den Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums nicht in Not geraten zu lassen (vgl. z.B. Beschluß vom 29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 25.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 261 = Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 2>). Für den notwendigen Lebensunterhalt orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an den geltenden Regelsätzen für Sozialhilfe. Bei der Bedarfsermittlung können die Schuldentilgungen des Beamten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht vom Zweck des Unterhaltsbeitrages, den Beamten und seine Angehörigen bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit vor Not zu schützen, umfaßt werden (Urteil vom 28. November 1996 - BVerwG 1 D 67.96 -). Dagegen ist bei der erstmaligen Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages die monatliche Belastung des Beamten aus dem Bau oder Erwerb eines Eigenheims voll zu berücksichtigen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Wohnungsverhältnisse anderweitig zu regeln oder den Schuldendienst seinen geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 44.94 -).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat den notwendigen Bedarf des Beamten mit 60 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts berechnet. Hierbei mußte die Erwerbsunfähigkeitsrente seiner Ehefrau als Familieneinkommen mitberücksichtigt werden (Urteil vom 28. November 1996 a.a.O.).
Bei erstmaliger Gewährung eines Unterhaltsbeitrags begrenzt der Senat die Laufzeit der Bewilligung regelmäßig auf sechs Monate, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß in diesem Zeitraum bei einem gesunden Beamten die Möglichkeit besteht, eine neue Erwerbsquelle zu finden (Urteil vom 24. Oktober 1995 a.a.O.). Ein solcher Regelfall liegt hier vor. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Mayer