Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1996, Az.: BVerwG 1 D 67.96
Entfernung aus dem Dienst wegen eines Dienstvergehens; Gewährung eines Unterhaltsbeitrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 67.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.07.1996 - AZ: VIII VL 13/96
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 1360 BGB
Prozessführer
Postbetriebsassistenten ..., geboren am ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Techn. Fernmeldeamtfrau Ute Prior, Posthauptsekretär Frank Dütz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII ..., vom 29. Juli 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 29. Juli 1996 aus dem Dienst entfernt, weil er als Briefzusteller zwei Briefsendungen widerrechtlich geöffnet und das darin befindliche Bargeld in Höhe von 70 DM für private Zwecke entnommen hat. Einen Unterhaltsbeitrag hat das Bundesdisziplinargericht nicht bewilligt. In den Gründen hat es ausgeführt, der Beamte sei eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig, es liege jedoch keine Bedürftigkeit vor, weil seine Ehefrau als Briefzustellerin über ein ausreichendes Einkommen verfüge.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages beschränkt. Die Berufung hat er damit begründet, daß ohne einen Unterhaltsbeitrag die gemeinsamen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden könnten.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Die Beschränkung der Berufung auf die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist zulässig. Da die Entscheidung über Bewilligung oder Versagung des Unterhaltsbeitrages als gerichtliche Nebenentscheidung einen rechtlich abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs darstellt, kann sie zum Gegenstand einer selbständigen Prüfung und Rechtsmittelentscheidung gemacht werden (stRspr, vgl. Urteil vom 25. November 1985 - BVerwG 1 D 75.85 -; Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 44.94 -; Urteil vom 9. Juli 1996 - BVerwG 1 D 28.96 -). Eine derartige Beschränkung der Berufung hat zur Folge, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden ist wie an deren rechtliche Bewertung als Dienstvergehen und an die Rechtsfolge der Entfernung aus dem Dienst. Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, ob dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen ist.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten zu Recht einen Unterhaltsbeitrag wegen fehlender Bedürftigkeit versagt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil ein Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligt werden, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Die Grundvoraussetzung für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages, die Nichtunwürdigkeit des Beamten, ist zu bejahen. Dagegen ist die Bedürftigkeit nicht gegeben. Für den notwendigen Lebensunterhalt orientiert sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an den geltenden Regelsätzen für Sozialhilfe (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.). Danach bemißt sich der Bedarf des Beamten für seine Person auf 531 DM und für seine Ehefrau auf 425 DM. Zu berücksichtigen ist die Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 1.102 DM. Der Krankenkassenbeitrag beträgt 227 DM. Danach errechnet sich ein Bedarf in Höhe von insgesamt 2.285 DM.
Bei der Bedarfsermittlung können die Schuldentilgungen des Beamten und seiner Ehefrau nicht berücksichtigt werden, da sie nicht vom Zweck des Unterhaltsbeitrages, den Beamten und seine Angehörigen bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit vor Not zu schützen, umfaßt werden (Beschluß vom 7. September 1987 - BVerwG 1 DB 19.87 - <NVwZ 1988, 158 = DÖD 1989, 264 = ZBR 1988, 98>). Der Unterhaltsbeitrag dient nicht dazu, Forderungen von Gläubigern zu befriedigen. Etwas anderes kommt dann in Betracht, wenn die Ehefrau des Beamten Schulden eingegangen ist, die erforderlich waren, damit sie ihrer Berufsausübung nachkommen kann. Der Beamte hat vorgetragen, seine Ehefrau sei wegen ungünstiger Verkehrsverbindungen dringend auf die Benutzung eines Personenkraftwagens zur Erreichung ihrer Arbeitsstelle angewiesen. Selbst dann, wenn der Senat die hierfür von der Ehefrau monatlich aufgewendete Leasing-Rate in Höhe von 384 DM bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt, kann dies nicht zur Bewilligung des Unterhaltsbeitrages führen.
Auch bei Berücksichtigung dieser Leasing-Rate wird der Bedarf durch das Einkommen der Ehefrau gedeckt. Dieses Einkommen ist wegen der sich aus § 1360 BGB ergebenden gegenseitigen Unterhaltspflicht der Eheleute bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages heranzuziehen (Beschluß vom 13. Januar 1984 - BVerwG 1 DB 38.83 -). Die Ehefrau des Beamten verdient als Postbeamtin monatlich 3.381 DM brutto; dies sind 2.588 DM netto. Zu dem Nettobetrag sind 100 DM für die an den Post-, Spar- und Darlehensverein monatlich abgeführten 100 DM hinzuzurechnen, da es sich hierbei um Sparbeiträge handelt. Abzuziehen sind dagegen Werbungskosten der Ehefrau, die auf etwa 200 DM monatlich geschätzt werden. Danach ergibt sich ein verfügbares Nettoeinkommen in Höhe von 2.488 DM.
Bei Berücksichtigung der Leasing-Rate in Höhe von 384 DM würde ein noch nicht abgedeckter Bedarf in Höhe von 181 DM bestehen. Dieser Betrag wird aber dadurch mehr als ausgeglichen, daß der Ehefrau des Beamten nach Rechtskraft des Disziplinarurteils der volle Ortszuschlag zusteht und sie anstelle der Steuerklasse 4 die wesentlich günstigere Steuerklasse 3 beantragen kann. Dies führt zu einer erheblich geringeren Steuerbelastung, wobei sich auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag verringern. Nach den überschlägigen Berechnungen des Senats ergibt sich hierdurch ein höheres Nettoeinkommen von über 300 DM, so daß ein bestehender Bedarf von 181 DM gedeckt ist. Da es der Ehefrau des Beamten nicht vor Januar 1997 gelingen dürfte, in den Genuß der günstigeren Steuerklasse 3 zu kommen, ist dieser Betrag im Monat Dezember 1996 durch die Zahlung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) ausgeglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer