Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1987, Az.: BVerwG 1 DB 19/87
Beamtenrecht; Disziplinarrecht; Unterhaltsbeitrag; Bedürftigkeitsprüfung; Zumutbare Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 19/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 77 BDO
- § 110 Abs. 2 BDO
Fundstellen
- NJW 1988, 1160 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zins- und Tilgungsverpflichtungen für ein Eigenheim müssen bei der Bedürftigkeitsprüfung jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht im krassen Mißverhältnis zu dem Betrag stehen, der für die Miete einer dem Wohnbedarf entsprechenden Wohnung ortsüblich zu zahlen wäre.
2. Einem früheren Beamten kann grundsätzlich nicht zugemutet werden, zur Abwendung von Bedürftigkeit ein Hausgrundstück, insbesondere ein Familienheim, zu verwerten, wenn es von ihm allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll (§ 88 II Nr. 7 BSHG).
3. Ein früherer Beamter darf sich bei der Suche nach einem Arbeitsplatz nicht auf Bewerbungen im erlernten oder gewünschten Beruf beschränken; er muß seine Bemühungen vielmehr auf jede ihm körperlich zumutbare Erwerbstätigkeit erstrecken, will er sich nicht dem Vorwurf aussetzen, seine Bedürftigkeit selbst verschuldet und deshalb i. S. § 110 II zu vertreten zu haben.