Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1996, Az.: BVerwG 1 D 28.96
Entfernung aus dem Dienst wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst; Beschränkung der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages; Versagung eines Unterhaltsbeitrages wegen Unwürdigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 28.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.02.1996 - AZ: XIV VL 10/95
Rechtsgrundlagen
- § 28 Nr. 3 BBG
- § 34 BBG
- § 54 S. 1 BBG
- § 73 Abs. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 91 BDO
- § 92 BDO
- § 9 BBesG
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Juli 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Postobersekretär C. Wendt, Postbetriebsassistent H.-P. Gehrhus als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Technischen Fernmeldeobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - H. -, vom 7. Februar 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
nach Ablauf seines bis 31. Dezember 1992 gewährten Urlaubs ohne Bezüge sich nicht bei seiner Dienststelle zurückmeldete und ohne Angabe von Gründen bis zum 30. Dezember 1994 dem Dienst ungenehmigt fernblieb.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 7. Februar 1996 aus dem Dienst entfernt und ihm wegen Unwürdigkeit einen Unterhaltsbeitrag versagt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:.
Auf seinen Antrag wurde dem Beamten durch Verfügung der damaligen Oberpostdirektion F. für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gemäß § 79 a BBG gewährt. Bereits Mitte Dezember 1991 hatte sich der Beamte telefonisch krank gemeldet, aber kein ärztliches Attest vorgelegt. Er kam nicht mehr zum Dienst. Im Februar 1992 wurde der Büroschlüssel des Beamten ohne Absenderangabe mit dem Zusatz "Schlüssel, ..." an seine Dienststelle geschickt. Etwa zum gleichen Zeitpunkt reiste der Beamte mit seiner Familie nach B. aus, in der Absicht, nicht mehr nach Deutschland zurückzukehren und in B. ein neues Leben zu beginnen.
Der Beamte blieb etwa drei Jahre in B.. Nach Ablauf seiner Beurlaubung zum 31. Dezember 1992 nahm er den Dienst nicht auf und meldete sich auch nicht bei seiner Dienststelle. Er beantragte auch keine Verlängerung des Urlaubs. Aufforderungen des Fernmeldeamtes Eschborn, den Dienst wieder aufzunehmen oder sich zu melden, konnten nicht zugestellt werden und kamen mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Im Bezirksbereich der TELEKOM wurde vergeblich versucht, den Aufenthaltsort des Beamten zu ermitteln oder nähere Angaben über ihn zu bekommen.
Für die Zeit ab 1. Januar 1993 wurde durch Bescheid des Präsidenten der Direktion TELEKOM F. vom 22. März 1993 der Verlust der Dienstbezüge des Beamten gemäß § 9 BBesG festgestellt.
Das neue Leben des Beamten in B. erwies sich als Fehlschlag. Von der staatlichen Telefongesellschaft wurde er wegen Einstellungsstops für Ausländer nicht eingestellt; er konnte lediglich in geringem Umfang Zeitungsartikel und Fotoreportagen verkaufen. Als auch noch seine Ehe scheiterte, kehrte er am 29. Dezember 1994 nach Deutschland zurück. Am 30. Dezember 1994 meldete der Beamte sich wieder in seiner Dienststelle beim Fernmeldeamt E. und gab seine Dienstbereitschaft ohne weitere Erklärungen zu erkennen. Es wurden daraufhin Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO getroffen.
Der Beamte gibt als Erklärung für sein Verhalten an, vorwiegend finanzielle Gründe hätten ihn veranlaßt, mit der Familie sozusagen aus Deutschland zu flüchten und sein bisheriges Leben ohne Erklärung abzubrechen. Er habe sich mit einem Hauskauf total verspekuliert und in unsägliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht, die er durch die Ausreise zu lösen gehofft habe. Das Problem sei zwar während seiner Abwesenheit gelöst worden, jedoch ohne sein Wissen. Dies habe er erst bei seiner Rückkehr festgestellt. Ein weiterer Grund für die Ausreise sei die Asthmakrankheit seines kleinen Adoptivsohnes gewesen, die sich in B. habe bessern sollen.
Er sei sich zwar der Tatsache bewußt, daß das Beamtenverhältnis ein besonderes Treueverhältnis sei; einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder einen Antrag auf Verlängerung seiner Beurlaubung habe er von Brasilien aus nicht gestellt, da er auf jeden Fall habe verhindern wollen, daß irgendeine Stelle von seinem Aufenthaltsort erfahre. Er sei nach wie vor an einer Beschäftigung bei der Deutschen TELEKOM interessiert. Deshalb habe er auch sofort nach seiner Rückkehr seine Dienstbereitschaft erklärt.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als Verletzung seiner Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf sowie zur Dienstleistung (§ 54 Satz 1, § 73 Abs. 1 BBG) gewürdigt und als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das zur Dienstentfernung führen müsse. Die Versagung des Unterhaltsbeitrags wegen Unwürdigkeit hat es damit begründet, daß der Beamte aufgrund seines fast zweijährigen Fernbleibens vertrauensunwürdig geworden sei und sich nach seinen eigenen Angaben endgültig von seinem Dienstherrn losgesagt und damit eine innere Abwendung von seinem Dienstherrn vollzogen habe.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils ihm einen angemessenen Unterhaltsbeitrag gemäß § 77 BDO zu gewähren. Er verweist auf seine schwierige finanzielle Situation. Bei Wegfall der Unterhaltszahlungen könne er seine Familie nicht mehr unterstützen. Er sei eines Unterhaltsbeitrags auch nicht unwürdig. Er habe keine Straftat begangen und seinen Dienstherrn nicht vermögensrechtlich geschädigt. Er sei weder disziplinar noch strafrechtlich vorbelastet. Er habe sich sozial engagiert und Kinder adoptiert, um ihnen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist auf die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags beschränkt. Diese Beschränkung ist zulässig. Da die Entscheidung über Bewilligung oder Versagung des Unterhaltsbeitrages als gerichtliche Nebenentscheidung einen rechtlich abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs darstellt, kann sie zum Gegenstand einer selbständigen Prüfung und Rechtsmittelentscheidung gemacht werden (stRspr, vgl. Urteil vom 25. November 1985 - BVerwG 1 D 75.85-, Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 44.94 -). Die Beschränkung der Berufung auf den Unterhaltsbeitrag hat zur Folge, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts innerprozessual ebenso gebunden ist wie an deren rechtliche Bewertung als Dienstvergehen und an die Rechtsfolge der Entfernung aus dem Dienst. Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, ob dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen ist.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten zu Recht die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags wegen Unwürdigkeit versagt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil ein Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligt werden, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Ob und ggfs. in welchem Umfange der Beamte bedürftig ist, kann dahingestellt bleiben, da die Grundvoraussetzung für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages, nämlich die Nichtunwürdigkeit des Beamten, zu verneinen ist. Hierbei ist die Unwürdigkeit aufgrund einer Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten festzustellen, wobei das gezeigte Verhalten lediglich die Grundlage dieser Beurteilung darstellt (Beschluß vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 DB 3.94 - <BVerwG DokBer B 1994, 122 = DÖD 1994, 94 = IÖD 1994, 128>).
Der Beamte ist seinem Dienst zwei Jahre lang ungenehmigt ferngeblieben. Er hat aus Angst vor der Abwicklung von Schulden die Bundesrepublik Deutschland fluchtartig verlassen und ist nach B. übergesiedelt. Er selbst gibt an, man könne die "Auswanderung schon als Flucht" bezeichnen. Er hat nicht ein einziges Mal mit seiner Dienststelle Kontakt aufgenommen. Lediglich im Februar 1992 schickte er ohne Angabe einer Adresse seinen Büroschlüssel an seine Dienststelle. Aus diesem Verhalten des Beamten ergibt sich, daß er sich innerlich von seinem Dienstherrn gelöst hatte. Lediglich aus wirtschaftlichen und familiären Gründen ist er nach Deutschland zurückgekehrt und hat gegenüber seinem Dienstherrn seine Dienstbereitschaft erklärt. Der Beamte hat daher Persönlichkeitselemente erkennen lassen, die in derart hohem Maße gegen die das Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) prägenden Grundsätze verstoßen, daß dem Dienstherrn eine weitere Unterstützung des Beamten durch einen Unterhaltsbeitrag als nachwirkende Fürsorgemaßnahme nicht zuzumuten ist (vgl. Urteil vom 12. April 1994 - BVerwG 1 D 33.93-, Urteil vom 14. März 1995 - BVerwG 1 D 49.93-, Urteil vom 27. März 1996 - BVerwG 1 D 8.95 -).
Zu dem gleichen Ergebnis - der Nichtbewilligung eines Unterhaltsbeitrags - hätte es geführt, wenn der Beamte von seinem Dienstherrn gemäß § 28 Nr. 3 BBG aus dem Dienst entlassen worden wäre, weil er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen dauernden Aufenthalt im Ausland genommen hatte. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung waren gegeben (vgl. hierzu BVerwGE 25, 263 <264, 265>[BVerwG 10.11.1966 - II C 100/64]). Gemäß § 34 BBG hätte der Beamte nach der Entlassung keinen Anspruch auf Versorgung gehabt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Dr. Müller