Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1994, Az.: BVerwG 1 DB 3.94
Früherer Beamter; Unterhaltsantrag; Falsche Angaben; Ablehnung wegen Unwürdigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 3.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.10.1993 - AZ: XVI BK 9/93
Rechtsgrundlagen
- § 77 BDO
- § 110 BDO
Fundstellen
- DokBer B 1994, 122-126
- DÖD 1994, 94-96
- NVwZ-RR 1994, 128-130
- NVwZ-RR 1994, 452-453 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1994, 230-231
- ÖD 1994, 128-130
Verfahrensgegenstand
Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages
Amtlicher Leitsatz
Macht ein früherer Beamter mit seinem Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags bewußt falsche Angaben über seine Einkünfte, so kann es gerechtfertigt sein, den Unterhaltsbeitrag wegen Unwürdigkeit abzulehnen.
In dem Verfahren
...
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des früheren Regierungsamtmanns ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 29. Oktober 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Mit Urteil des Senats vom 29. September 1992 - BVerwG 1 D 36.91 - ist der Antragsteller aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt worden. Eine erneute Bewilligung des Unterhaltsbeitrags für weitere sechs Monate ab 1. April 1993 ist mit Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 3. März 1993 - XVI BK 3/93 - erfolgt.
2.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1993 hat der Antragsteller für einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten ab 1. September 1993 einen Unterhaltsbeitrag in der bisher zuerkannten Höhe beantragt. In dem Antrag hat er auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen, die "mit Datum vom 15. Juli 1993 versehen erneut vorgelegt" werde. In dieser Erklärung, in der es heißt, daß die Richtigkeit und Vollständigkeit der unterzeichneten Angaben gegenüber dem Bundesdisziplinargericht an Eides Statt versichert werde, ist bei der Frage nach den monatlichen Nettoeinkünften aus nicht selbständiger oder selbständiger Tätigkeit jeweils vermerkt: "ENTF.".
Zu dem Antrag auf erneute Bewilligung des Unterhaltsbeitrags hat das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 30. Juli 1993 mitgeteilt, daß der Antragsteller am 1. Juli 1993 als Fahrer eines Taxis von zwei Zeuginnen gesehen worden sei. Hierzu hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. August 1993 wie folgt Stellung genommen:
"Es ist zutreffend, daß ich am 1. Juli 1993 am Steuer eines Taxis am Taxistand vor dem B. Hauptbahnhof bzw. in B.-B. in der R.straße gesehen worden bin.
Als Begründung/Stellungnahme wird vorgetragen, daß an diesem Tage ich von meinem sehr guten Bekannten gebeten wurde, gegen ein nicht nennenswertes Entgelt diese Fahrten zu übernehmen."
Auf die Anfrage des Bundesdisziplinargerichts vom 27. August 1993, ob von ihm außer am 1. Juli 1993 noch weitere Taxifahrten durchgeführt worden seien und welches Entgelt er hierfür erhalten habe, teilte der Beamte mit Schreiben vom 2. September 1993 mit:
"In Beantwortung der verschiedenen Fragen wird vorgetragen, daß außer der Taxiführung vom 1. Juli 1993 auch nach diesem Zeitpunkt gelegentlich aushilfsweise ein Taxi geführt wurde. Es besteht die Möglichkeit, daß auch künftig aushilfsweise gelegentlich ein Taxi geführt werden könnte. Mein erzieltes Entgelt belief sich aus dieser Aushilfstätigkeit bisher um nicht mehr als ca. 100 (einhundert) DM."
In der ergänzenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. September 1993 ist zu den monatlichen Nettoeinkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit angegeben: "aus gelegentlicher aushilfsweiser Taxiführung ... ca. 100 DM/mtl.". Auf eine erneute Anfrage des Bundesdisziplinargerichts vom 6. September 1993, für wen er seit Erlangung des Personenbeförderungsscheines Taxi gefahren sei, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. September 1993 Namen und Anschrift des Taxiunternehmens mit. Eine telefonische Anfrage des Bundesdisziplinargerichts bei dem Taxiunternehmen am 30. September und 1. Oktober 1993 - die Angabe "1.8." in dem handschriftlichen Vermerk vom 1. Oktober 1993 beruht offensichtlich auf einem Versehen - ergab, daß der Antragsteller bisher am 1. Juli, 10. Juli, 14. August und 4. September jeweils ca. sechs Stunden aushilfsweise als Taxifahrer tätig gewesen sei und hierfür jeweils etwa 80 DM erhalten habe. Diese Daten sind ebenfalls in einem Schreiben des Antragstellers vom 30. September 1993 enthalten, in dem dieser darauf hinweist, daß die vorbezeichnete Auskunft ihm durch das Taxiunternehmen am 30. September 1993 zugegangen sei.
3.
Mit Beschluß vom 29. Oktober 1993 hat das Bundesdisziplinargericht eine erneute Bewilligung des Unterhaltsbeitrags abgelehnt. Es hält den Antragsteller eines weiteren Unterhaltsbeitrags für unwürdig, weil er das Gericht durch unwahre und unvollständige Angaben darüber zu täuschen versucht habe, daß er sonstige Einkünfte hatte. Er habe sich erst nach und nach zu wahrheitsgemäßen Auskünften bewegen lassen, wenn und soweit ihm entsprechende Tatsachen nachgewiesen worden seien.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. November 1993 hat der Antragsteller gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts Beschwerde eingelegt. Diese wird im wesentlichen damit begründet, daß ein vorsätzliches Verhalten bestritten wird. Mit dem Antrag auf erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags vom 15. Juli 1993 habe er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. Februar 1993 unverändert für seinen neuen Antrag benutzt, ohne ausreichend über erforderliche Änderungen nachzudenken. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß zu diesem Zeitpunkt lediglich zwei Aushilfstätigkeiten als Taxifahrer mit einem Entgelt von jeweils 80 DM erfolgt seien, die kein nachhaltiges Auskommen gesichert hätten. Seine Äußerung vom 16. August 1993 zu dem Schreiben des Auswärtigen Amtes sei darauf zurückzuführen, daß er lediglich um Stellungnahme zu diesem Schreiben gebeten worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht konkret befragt worden, welche Fahrten er gegen welches Entgelt bereits unternommen habe. Danach habe das Bundesdisziplinargericht erst mit Schreiben vom 27. August 1993 gefragt. Im Ergebnis bleibe festzustellen, daß er ein vorwerf bar unwürdiges Verhalten nicht gezeigt habe.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht die beantragte erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags abgelehnt.
Nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO vorliegen. Außer der Bedürftigkeit ist Voraussetzung für die Bewilligung einer solchen finanziellen Unterstützung, daß der Antragsteller ihrer nicht unwürdig ist. An dieser Voraussetzung fehlt es. Das Bundesdisziplinargericht hat den Antragsteller zu Recht eines Unterhaltsbeitrags für unwürdig angesehen.
Nach der Rechtsprechung des Senats zeigt ein früherer Beamter, der zur Erlangung eines Unterhaltsbeitrages eine Täuschung begeht, einen derartigen Charaktermangel, daß er nicht mehr als würdig angesehen werden kann, einen Unterhaltsbeitrag zu erhalten. Der Unterhaltsbeitrag dient dem Zweck, dem früheren Beamten sowie seinen finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen den notwendigen Lebensbedarf zu sichern, und stellt eine das Beamtenverhältnis überdauernde Folge der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Daraus aber leitet sich andererseits die Verpflichtung des früheren Beamten her, seine Verhältnisse wahrheitsgemäß offenzulegen und sich aller eine objektive Entscheidung hindernden unrichtigen, die wahre Sachlage verdeckenden oder gar täuschenden Angaben zu enthalten (Beschluß vom 21. September 1984 - BVerwG 1 DB 34.84 <BVerwGE 76, 205> -; ebenso Beschlüsse vom 25. Mai 1956 - BDH I DB 8/56 <BVerwG Dok.Ber. B 1956, 523> - und vom 15. Juni 1960 - BDH I DB 10/60 <BVerwG Dok.Ber. B 1961, 1595> -, jeweils zu §§ 64, 96 BDO a.F.). Jedem Antragsteller ist hierbei bewußt, daß das Disziplinargericht und auch sein früherer Dienstherr auf die Richtigkeit seiner Angaben angewiesen sind und nur bei Vorliegen besonderer Umstände, wie im vorliegenden Fall aufgrund der Beobachtung durch zwei Zeuginnen, überhaupt zu einer Nachprüfung in der Lage sind.
Die in der Rechtsprechung des Senats genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Unwürdigkeit i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht unrichtige Angaben über seine Einkünfte gemacht und dadurch das Gericht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht. In der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Juli 1993 hat er die aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer erzielten Einkünfte verschwiegen (vgl. Ziff. 3 a und b, auch Ziff. 6 e der Erklärung), obwohl er am 1. Juli und am 10. Juli 1993 als Taxifahrer tätig war und aus dieser Tätigkeit jeweils ca. 80 DM, insgesamt also ca. 160 DM, erzielt hatte. Welche Bedeutung hierbei den Angaben für die Entscheidung über den Antrag zukam, ist ihm dadurch zum Bewußtsein gebracht worden, daß er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern hatte. Die wahrheitswidrige Angabe zu den erzielten Einkünften kann entgegen den Ausführungen in dem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Januar 1994 nicht auf ein Versehen oder ein nicht gehöriges Nachdenken zurückgeführt werden. Gegen ein Versehen spricht, daß die letzte Taxifahrt erst wenige Tage zurücklag und es sich zudem um die erstmalige Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit seit Oktober 1992 gehandelt hat. Dies rechtfertigt die Schlußfolgerung, daß ihm diese Tätigkeit und die dabei erzielten Einkünfte bei der Antragstellung am 15. Juli 1993 und bei der Abgabe der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenwärtig waren und er hierüber bewußt getäuscht hat. Daran ändert nichts, daß er für diesen Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. Februar 1993 benutzte, die er mit dem Datum des 15. Juli 1993 erneut unterzeichnete.
Gegen ein bloßes Versehen spricht vor allem sein weiteres Verhalten gegenüber dem Bundesdisziplinargericht. Auf das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 30. Juli 1993, in dem mitgeteilt worden ist, daß der Antragsteller am 1. Juli 1993 am Steuer eines Taxis von Zeuginnen gesehen worden ist, hat er nicht, wie es bei einem Versehen nahegelegen hätte, seine Tätigkeit als Taxifahrer offenbart, sondern weiter verschleiert. Obwohl er inzwischen am 14. August 1993 erneut als Taxifahrer tätig war, teilte er mit Schreiben vom 16. August 1993 lediglich mit, es sei zutreffend, daß er am 1. Juli 1992 am Steuer eines Taxis "gesehen" worden sei. Mit seiner weiteren Erklärung, daß er an diesem Tage von einem Bekannten gebeten worden sei, gegen ein nicht nennenswertes Entgelt diese Fahrten zu übernehmen, hat er bewußt wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, daß er lediglich an diesem Tag Taxifahrer gewesen sei; ebenso hat er damit über die Höhe des Entgelts getäuscht, das immerhin ca. 80 DM betragen hat. Sein Einwand, er sei nur dazu aufgefordert gewesen, zu den im Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 30. Juli 1993 aufgeführten Tatsachen Stellung zu nehmen, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil in dem Schreiben des Auswärtigen Amtes aufgrund des geschilderten Vorgangs allgemein Zweifel an der Bedürftigkeit und Würdigkeit des Antragstellers geäußert worden sind.
Erst auf erneute Anfrage des Bundesdisziplinargerichts vom 27. August 1993, ob er außer der Taxiführung am 1. Juli 1993 vor oder nach diesem Zeitpunkt ein Taxi geführt und hierfür ein Entgelt erzielt habe, hat er am 2. September 1993 mitgeteilt, daß er auch nach dem 1. Juli 1993 gelegentlich aushilfsweise als Taxifahrer tätig gewesen sei. Seine Angaben über das erzielte Entgelt ("bisher um nicht mehr als ca. 100 <einhundert> DM"; wie sich aus Ziff. 3 a der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. September 1993 ergibt, sind damit die monatlichen Einkünfte gemeint) sind erneut unrichtig, da er im Juli 1993 ca. 160 DM verdient hatte. Eine vollständige Offenlegung seiner Tätigkeit als Taxifahrer ist erst erfolgt, nachdem das Bundesdisziplinargericht von ihm die Anschrift des Taxiunternehmens erfragt hatte und er somit damit rechnen mußte, daß eine Nachfrage bei dem Taxiunternehmen oder die Vernehmung der Inhaberin als Zeugin den Umfang seiner Tätigkeit offenlegen würde.
Der Annahme der Unwürdigkeit steht nicht entgegen, daß der Antragsteller nur über eine gelegentlich ausgeübte Tätigkeit und über Einkünfte von jeweils ca. 80 DM für eine Tätigkeit von sechs Stunden als Taxifahrer getäuscht hat. Die Unwürdigkeit ist aufgrund einer Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers festzustellen. Das gezeigte Verhalten ist lediglich die Grundlage dieser Beurteilung (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl. <1993>, § 77 Rz. 5). Demgemäß ist es nicht ausschlaggebend, ob und ggf. in welcher Höhe die Einkünfte, über die der Antragsteller getäuscht hat, Einfluß auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrags haben. Für die Beurteilung der Persönlichkeit ist vielmehr entscheidend, daß der Antragsteller über die Einkünfte getäuscht hat und dies zu dem Zweck erfolgt ist, etwaige nachteilige Folgen für die Höhe des Unterhaltsbeitrags zu vermeiden. Der Antragsteller hat damit in einem Bereich, in dem die Fürsorgepflicht seines früheren Dienstherrn nachwirkt, ein Verhalten fortgesetzt, das bereits in seinem früheren dienstlichen Verhalten zum Ausdruck kam und bei der Bemessung der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahme einer günstigen Zukunftsprognose entgegenstand. Der Senat hat in dem Urteil vom 29. September 1992 (a.a.O.) aus den Verfehlungen des früheren Beamten und aus mehreren dienstlichen Beurteilungen den Schluß gezogen, daß dieser erhebliche Belange seines Dienstherrn unberücksichtigt läßt, wenn es um die Durchsetzung eigener Interessen geht. Ein Antragsteller, der trotz dieser Urteilsfeststellung nach der Entfernung aus dem Dienst zur Durchsetzung eigener Interessen über erzielte Einkünfte täuscht, ist eines Unterhaltsbeitrags unwürdig. Auch wenn man die nicht unerheblichen Folgen dieser Rechtslage berücksichtigt, bleibt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Wie bereits ausgeführt, sind wahrheitsgemäße Angaben über die wirtschaftliche Lage des Antragstellers eine grundlegende und leicht einsehbare Voraussetzung dafür, daß überhaupt eine sachgerechte Entscheidung ergehen kann. Diese Möglichkeit wird empfindlich beeinträchtigt, wenn der Antragsteller, wie hier, bewußt und sogar mehrmals gegenüber der Behörde oder dem Gericht falsche Angaben macht. Im Vergleich damit ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der Unterhaltsbeitrag entfällt und der Antragsteller auf allgemeine Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, sofern er seinen Bedarf nicht selbst decken kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer