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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1985, Az.: BVerwG 1 D 75.85

Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Beamten; Bewilligung einer Überbrückungshilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 75.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.04.1985 - AZ: VI VL 6/85

Prozessführer

Postbetriebsassistent ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Postoberinspektorin Giesela Sokoll, Erster Zollhauptwachtmeister Bernhard Strenk als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 15. April 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Landespostdirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 15. April 1985 ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat den Beamten für überführt angesehen, schuldhaft

  1. 1.

    am 29. Juni 1983 seine Dienstschicht versäumt und am 7. Juli 1983 den Dienst erst mit Verspätung von 45 Minuten angetreten sowie

  2. 2.

    von Mitte Februar bis zum 15. Juli 1983 in zahlreichen Fällen den drei von ihm verwalteten Schalterkassen Geldbeträge in der Gesamthöhe von 1.691,10 DM entnommen und für seinen privaten Bedarf verausgabt zu haben.

2

Wegen der Entnahme und Verwendung der Kassengelder hatte das Amtsgericht ... mit alsbald rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 21. November 1983 wegen Untreue in zwei Fällen, in einem Fall mehrfach fortgesetzt handelnd, gegen den Beamten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM verhängt.

3

Eines Unterhaltsbeitrages hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten angesichts seiner langen und im wesentlichen ordentlich beurteilten Dienstzeit für nicht unwürdig, mangels Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des - auch zur disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung nicht erschienenen - Beamten aber nicht für bedürftig gehalten.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der Berufung, die auf Bewilligung einer "Überbrückungshilfe nach § 77 BDO" gerichtet und im wesentlichen wie folgt begründet ist: Nach Wegfall der Dienstbezüge sei er nicht mehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er vom Arbeitsamt vor Ablauf einer Sperrfrist keine Zahlungen erhalten könne. Allein die Miete seiner Wohnung, die er behalten und nicht aufgeben wolle, betrage monatlich 80 DM; daneben habe er besondere Aufwendungen für Strom-, Heizungs- und Telefonkosten.

5

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

6

Sie ist auf den Unterhaltsbeitrag beschränkt. Daß eine solche Beschränkung zulässig ist, ist allgemein anerkannt und entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl., § 82 RdNr. 5 a, Urteil vom 12. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 141.84 - <BVerwG Dok. Ber. B 1985, 55>). Denn beim Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen selbständigen und klar abgrenzbaren Teil des angefochtenen Urteils. Nur auf diesen Teil der Entscheidung bezieht sich das Rechtsmittel, das mit der Bitte um Gewährung von Überbrückungshilfe und Bezeichnung der maßgebenden Vorschrift den von § 82 BDO geforderten Antrag und mit Ausführungen darüber, daß und warum - aus seiner Sicht - die Annahme des angefochtenen Urteils, Bedürftigkeit könne bei ihm nicht festgestellt werden, unrichtig sei, eine formell ausreichende Begründung enthält. Die Beschränkung des Rechtsmittels hat zur Folge, daß die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage ebenso wie diejenigen zum Disziplinarmaß bindend sind. Der Senat hat demnach von der Dienstentfernung des Beamten auszugehen und nur noch über die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages zu befinden (§ 77 BDO).

7

Wie das Bundesdisziplinargericht hält auch der Senat die sogenannte Grundvoraussetzung für die Bewilligung, die Nichtunwürdigkeit, für gegeben. Der Beamte, der im April 1967 als Jungbote seinen Dienst bei der Deutschen Bundespost angetreten hat, ist nach Führung und Leistung mindestens durchschnittlich, zuletzt - 1983 - mit "befriedigend" beurteilt worden. Beanstandungen, die sein dienstliches Verhalten, und zwar insbesondere wegen wiederholten Zuspätkommens, betreffen, sowie zwei Disziplinarverfügungen des Amtsvorstehers vom 16. Oktober 1980 bzw. 30. September 1981 hindern die Feststellung von Nichtunwürdigkeit nicht, stehen einer nachwirkenden Fürsorge des ehemaligen Dienstherrn bei wirtschaftlicher Not daher nicht grundsätzlich entgegen.

8

Ebensowenig wie das Bundesdisziplinargericht hat sich der Senat jedoch davon zu überzeugen vermocht, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrages zur Zeit auch bedürftig ist. Insoweit ist der Beamte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

9

Der formularmäßige Fragebogen, den der Senat zur Klärung der gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingefordert hat, ist von der Einleitungsbehörde am 14. November 1985 unbeantwortet zurückgesandt worden, weil der Beamte trotz dreimaliger Aufforderung nicht bei dem für seine Wohnung zuständigen Postamt erschienen sei, wo man die betreffenden Fragen unter seiner Mitwirkung klären wollte. Zur Hauptverhandlung ist der Beamte auch nicht erschienen, so daß der Senat insbesondere der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Beamte aus etwaiger Nebenbeschäftigung Einnahmen hat, nicht nachgehen konnte. Diese Frage ist offen. Denn auch wenn es dem Arbeitsamt weder bei der für den 23. Mai 1985 vorgesehenen Besprechung noch in der Folgezeit gelungen sein sollte, einen sicheren Arbeitsplatz zu vermitteln, erscheint es doch keineswegs ausgeschlossen, daß der Beamte, der seit Juli 1983 keinen Dienst mehr verrichtet, inzwischen selbst eine Erwerbsquelle erschlossen hat. Daß es trotz nach wie vor angespannter Lage auf dem Arbeitsmarkt entsprechende Möglichkeiten gibt, ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt. Die Folge davon, daß die diesbezüglichen Fragen nicht geklärt werden konnten, muß der Beamte tragen, der im Rahmen des Unterhaltsbeitragsrechts eine Mitwirkungspflicht hat (Claussen/Janzen, a.a.O., § 110 RdNr. 9 a.E.).

10

Sollte der Beamte in eine nicht von ihm selbst zu vertretende Notlage geraten, so steht es ihm frei, sich wegen der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden (§§ 110 Abs. 2 Satz 2, 77 BDO). Ein etwaiger Antrag könnte ungeachtet des Vorliegens der im Gesetz selbst genannten Voraussetzungen allerdings nur dann Erfolg haben, wenn der Beamte zur Mitwirkung an genauer Klärung seiner wirtschaftlichen Situation bereit ist.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz