Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1996, Az.: BVerwG 4 B 51/96
Nichtzulassungsbeschwerde; Bauvorhaben; Lärmbeeinträchtigung; Mischgebiet; Gewerbe; Durchmischung; Nachbarschutz; Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 51/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH 14 B 91/3770
Fundstellen
- NVwZ-RR 1997, 463-464 (Volltext mit red. LS)
- ZfBR 1997, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.
1. Das Berufungsgericht beurteilt das Vorhaben der Beigeladenen nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verb. mit § 6 BauNVO. Es sei indes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig, da gegenüber der Nutzung des klägerischen Grundstücks rücksichtslos. Hierzu legt das Berufungsgericht die Lärmbeeinträchtigungen zugrunde, die das Vorhaben der Beigeladenen mutmaßlich auslösen wird. Den klägerischen Interessen stellt das Gericht die Interessen der Beigeladenen gegenüber. Diese beurteilt es im Ergebnis als unbeachtlich, weil das Vorhaben der Beigeladenen nach Anzahl, Lage und Umfang im faktischen Mischgebiet objektiv-rechtlich unzulässig sei. Das Vorhaben verändere das in einem Mischgebiet gebotene quantitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe.
Das hierauf bezogene Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
a) Die Beschwerde fragt, ob auch in einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verb. mit § 6 BauNVO) das Gebot der quantitativen Durchmischung von Wohnen und dem das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbe zu gelten habe. Die so gestellte Frage ist nicht klärungsbedürftig. Die Beschwerde unterstellt mit ihrem Vorbringen eine Rechtsansicht, welche der bisherigen Rechtsprechung zu § 6 BauNVO nicht gerecht wird. Für die Beurteilung des Gebietscharakters des Mischgebietes ist nicht nur eine quantitative Betrachtung maßgebend.
Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, daß es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Der Verordnunggeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 11.69 - BVerwGE 40, 94 (100) [BVerwG 28.04.1972 - IV C 11/69]; Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 (311) [BVerwG 04.05.1988 - 4 C 34/86]).
Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, daß keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207 (210 f.) [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 64/79]; Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = NVwZ 1986, 643). Dies rechtfertigt indes nicht den Schluß, daß die das Mischgebiet kennzeichnende Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht störendem Gewerbe ausschließlich qualitativ zu verstehen wäre und etwa nur gebietsunverträgliche und in diesem Sinne "übergewichtige" gewerbliche Nutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der gebietstypischen Eigenart des Mischgebiets widersprechen können. Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind - wie erwähnt - ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden. § 6 Abs. 1 BauNVO drückt dadurch zugleich aus, daß die beiden Nutzungsarten auch in ihrer jeweiligen Quantität "gemischt" sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die in § 6 Abs. 1 BauNVO normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, die sich gerade dadurch von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet (vgl. nochmals zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 (311) [BVerwG 04.05.1988 - 4 C 34/86]). Das bedeutet umgekehrt: Die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe kann durch ein neues Vorhaben sowohl qualitativ als auch quantitativ gestört sein. Nur wenn beides nicht der Fall ist, bleibt die Eigenart des Gebietstyps gewahrt. Hiervon ist das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen. Indem es die Durchmischung bereits in quantitativer Hinsicht verneinte, erübrigte sich eine weitere Prüfung, ob auch in qualitativer Hinsicht die Nutzungsarten nicht gleichwertig und gleichgewichtig sein würden.
Daß § 6 BauNVO auch in einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB anzuwenden ist, wirft als solches Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Das gilt insbesondere für die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Nutzung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe. Maßgebend ist die von § 34 Abs. 2 BauGB verfolgte Zielsetzung. Sie läßt keine Unterscheidung danach zu, ob ein Vorhaben unmittelbar nach § 6 BauNVO oder nur infolge der in § 34 Abs. 2 BauGB enthaltenen Verweisung zu beurteilen ist. § 34 Abs. 2 BauGB legt die Annahme zugrunde, daß eine vorhandene Bebauung und die dieser Bebauung zugeordneten Baulücken einem in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Baugebiet zugeordnet werden können.
Ob dies im Einzelfall möglich ist, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung. Daß hierbei Unsicherheiten bestehen, ist nicht zu leugnen. Diese Unsicherheiten liegen aber nicht in der von § 34 Abs. 2 BauGB angeordneten Verweisung, sondern beruhen auf der allgemeinen Struktur des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Indem der Gesetzgeber auch in § 34 Abs. 2 BauGB für die rechtliche Beurteilung eines Vorhabens an tatsächliche Gegebenheiten anknüpft, muß er zwangsläufig die darin liegenden Ungewißheiten in Kauf nehmen. Daß die in einem Mischgebiet zu beachtende Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der beiden zugelassenen Hauptnutzungen Probleme für eine sichere Rechtsbeurteilung auslösen, hebt die Beschwerde zwar zutreffend hervor. Aber auch diese Probleme haben ihre Ursachen nicht in der durch § 34 Abs. 2 BauGB angeordneten Verweisung, sondern in der Eigenart des Mischgebietes. Derartigen Unsicherheiten kann indes nicht dadurch begegnet werden, daß in Fällen eines faktischen Mischgebietes andere Anforderungen an die gebotene "Durchmischung" gestellt werden als bei einer "unmittelbaren" Anwendung des § 6 BauNVO. Die hierzu von der Beschwerde gebildeten Beispiele, die für Einzelfälle eine partielle Unbebaubarkeit darlegen wollen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind auch in einem beplanten Mischgebiet denkbar. Übrigens hat das Berufungsgericht eine generelle Unbebaubarkeit des Grundstücks der Beigeladenen nicht festgestellt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt ohnehin keinen Anspruch auf eine "optimale" gewerbliche Nutzung eines Baugrundstücks.
b) Die Beschwerde wirft hilfsweise die Frage auf, ob eine fehlende quantitative Durchmischung in einem faktischen Mischgebiet - schon für sich genommen - einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme darstellt. Auch dieses Vorbringen gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde erörterte Frage stellt sich nicht. Insoweit bedarf auch das Urteil des Berufungsgerichts allerdings einer klarstellenden Bemerkung.
§ 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 [BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91]). Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 (75) [BVerwG 11.05.1989 - 4 C 1/88]). Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets - und vergleichsweise jener nach § 34 Abs. 2 BauGB - geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO. Dieser setzt voraus, daß der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch jedoch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. September 1984 - BVerwG 4 B 147.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 61; Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104). Trifft es - wie das Berufungsgericht feststellt - zu, daß das Vorhaben der Beigeladenen objektivrechtlich unzulässig ist, können sich die Kläger hierauf berufen, ohne daß es weiterer Feststellungen zur konkreten Unzumutbarkeit der durch das geplante Vorhaben ausgelösten Wirkungen bedurfte.
2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung der Revision.
Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine mangelhafte Aufklärung sieht die Beschwerde in der Frage der Lärmimmissionen. Das Berufungsgericht sei gehalten gewesen, ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Das trifft nicht zu. Dabei kann dahinstehen, daß dem Berufungsgericht ohnedies nur ein Parteigutachten vorlag. Das Berufungsgericht hat dem vorgelegten Gutachten keine Mängel vorgehalten. Es hat vielmehr die vom Gutachter zugrunde gelegten technischen Berechnungen und Annahmen zwar als plausibel, indes für seine ihm obliegende tatrichterliche Bewertung als nicht verbindlich angesehen. Dies läßt einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht legt seiner Ansicht eine materiell-rechtliche Auffassung zugrunde, die sich einer Beweiserhebung entzieht. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerde ist hierzu zu erläutern:
Die Lärmbeeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ist eine letztlich nicht in jeder Hinsicht meßbare Größe. Störungen durch Geräusche werden durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt. Aus ihnen setzt sich der Eindruck einer Lärmbelästigung zusammen. Es handelt sich neben physikalischen Faktoren vor allem um soziale, sozio-psychische und medizinisch-physiologische Komponenten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - BVerwGE 84, 31 zum Straßenrecht). Auch die bekannten technischen Regelwerke wie DIN-Normen, VDI-Richtlinien und Technische Anweisungen können diese Komponenten nur unzureichend erfassen. Aus diesem Grunde ist es in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, daß die genannten Regelwerke für den Einzelfall nur Orientierungswerte sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 (203 ff.) [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 77/87]; Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = NVwZ 1991, 881; Beschluß vom 24. Januar 1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4 a BauNVO Nr. 2; Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 4 B 16.94 - NVwZ-RR 1995, 6). Die tatrichterliche Beurteilung kann von ihnen abweichen, wenn dafür im Einzelfall Gründe bestehen. Das Berufungsgericht ist in dieser Weise vorgegangen.
Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung liegt nicht vor (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat Gründe angegeben, die für seine Entscheidung leitend waren. Diese Gründe sind nachvollziehbar. Sie betreffen einen Bereich der Alltagserfahrung. Das enthob das Berufungsgericht der näheren Darstellung seines Erfahrungswissens.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Berkemann
Hien