Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1984, Az.: BVerwG 4 B 147.84
Baurecht; Nachbarklage; Baugenehmigung; Nachbarschützende Voraussetzungen; Verstoß; Tatsächliche Beeinträchtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 147.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.04.1984 - AZ: 10 A 710/83
- nachfolgend
- VG Düsseldorf - 04.11.1984 - AZ: 4 K 3583/81
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1985, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 39 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, daß eine Baugenehmigung, die unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erteilt worden ist, den Nachbarn dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Rechtsverstoß ihn nicht tatsächlich spürbar beeinträchtigt.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. September 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision kann aus keinem der von der Beschwerde geltend gemachten Gründe zugelassen werden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Berufungsurteil von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, noch bezeichnet die Beschwerde einen Verfahrensfehler, auf dem das Berufungsurteil, beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "ob es für die Begründetheit einer Klage gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung ausreicht, daß die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist und gegen eine - zumindest auch - den Schutz des Nachbarn bezweckende Norm verstößt oder ob darüber hinaus eine spürbare Beeinträchtigung des Nachbarn erforderlich ist", würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Erfordernis, "daß der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar (nennenswert) mit der Folge einer Wertminderung seines Grundbesitzes in seinem Eigentum beeinträchtigt wird", als Voraussetzung der Begründetheit der Nachbarklage in Anwendung nicht von Bundesrecht, sondern von Vorschriften des Landesbaurechts und einer Festsetzung eines Bebauungsplans aufgestellt. Einen allgemeinen bundesrechtlichen Satz, daß durch eine Baugenehmigung, die unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erteilt worden ist, in seinen Rechten nur verletzt ist, wer durch den Rechtsverstoß auch tatsächlich spürbar beeinträchtigt ist, gibt es in der Tat nicht; ein solcher Satz läßt sich insbesondere nicht aus der prozeßrechtlichen Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ableiten. Unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Baugenehmigung Rechte eines Dritten verletzt mit der Folge, daß dieser einen Abwehranspruch hat, regelt das materielle Baurecht. In einem Revisionsverfahren hätte der Senat die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, daß die von den Klägerinnen als verletzt gerügten Normen nur im Falle einer tatsächlich spürbaren (nennenswerten) Beeinträchtigung Nachbarschutz gewähren, als irrevisibel hinzunehmen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO); er könnte dazu rechtsgrundsätzlich klärend nichts beitragen.
Die zweite von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete - und von der Beantwortung der ersten abhängige - Frage, an welchen Maßstäben die tatsächliche spürbare Beeinträchtigung des Nachbarn zu messen ist, würde sich in einem Revisionsverfahren folglich ebenfalls nicht stellen, weil auch sie hier irrevisibel wäre. Gleiches gilt auch für die dritte Frage, ob nämlich die Abweichung der neuen Genehmigung von einer in der früheren Baugenehmigung erteilten Auflage den Nachbarn in seinen Rechten verletzt; denn entscheidend ist, ob die der Auflage zugrundeliegende Vorschrift des materiellen Rechts nachbarschützend ist; insoweit geht es im Fall der Klägerinnen um dieselben Vorschriften des irrevisiblen Rechts, von denen das Oberverwaltungsgericht annimmt, daß ein Verstoß gegen sie den Nachbarn nur bei tatsächlich spürbarer Beeinträchtigung in seinen Rechten verletzt.
Das Oberverwaltungsgericht weicht nicht von dem Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - (BauR 1983, 560) ab. Das Oberverwaltungsgericht hat hier nicht gesagt, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts seien grundsätzlich nachbarschützend. Seine Auffassung, daß ein Verstoß gegen die von ihm angewandten Vorschriften des materiellen Baurechts den Nachbarn nur bei tatsächlich spürbarer Beeinträchtigung in seinen Rechten verletzt, setzt auch nicht denknotwendig voraus, daß alle Vorschriften des öffentlichen Baurechts grundsätzlich nachbarschätzend sind.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Das Oberverwaltungsgericht hätte dem Vortrag der Klägerinnen über die in einem früheren Bauvorbescheid und in der ursprünglichen Baugenehmigung dem Beigeladenen erteilte Auflage, seine Garage bündig mit der Grenzgarage der Klägerinnen, abzuschließen, nur nachgehen müssen, wenn es eine solche Auflage als rechtserheblich für seine Entscheidung angesehen hätte; das hat es, wie die Gründe belegen, nicht getan.
Die Beschwerde ist somit mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und der Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückzuweisen.
Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch