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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1996, Az.: BVerwG 4 A 27.95

Umweltverträglichkeit; Fernstraße; Normenkontrolle; Planfeststellung; Abschnitt; Umweltverträglichkeitsprüfung; Prognose; Öffentlicher Belang; Beeinträchtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 A 27.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LKV 1996, 161-162 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1996, 1011-1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1996, 517-519 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffene Grundstückseigentümer kann sich auf die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs dann nicht berufen, wenn auch die Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

  2. 2.

    Bei der abschnittsweisen Planfeststellung einer Fernstraße ist die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur für den jeweiligen Abschnitt durchzuführen. Für die nachfolgenden Abschnitte bedarf es keiner vorgezogenen förmlichen UVP; ausreichend ist vielmehr die Prognose, daß der Verwirklichung der Fernstraße in den nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Hien, Dr. Lemmel, Halama und Kimmel
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß für die Herstellung des 14. Bauabschnitts (BA) der Bundesautobahn (BAB) A 100 (Stadtring) zwischen dem Autobahndreieck Tempelhof und der Anschlußstelle Buschkrugallee in Berlin-Tempelhof und Berlin-Neukölln vom 7. September 1995. Sie sind Eigentümer von mit einem Ein- bzw. Zweifamilienhaus bebauten Grundstücken, die für das Bauvorhaben in Anspruch genommen werden.

2

Die planfestgestellte Trasse verläuft vom Autobahndreieck Tempelhof zunächst etwa parallel zur Schaffhausener Straße, unterfährt dann die Gottlieb-Dunkel-Straße, verläuft dann südlich des Emmauskirchhofs und nördlich der Ellricher Straße, nach Unterfahrung des Britzer Damms nördlich der Wederstraße und ab Rungiusstraße etwa auf der Wederstraße bis zur Buschkrugallee. Die Baustrecke beträgt ca. 2.700 m, davon ca. 1.700 m in Tunnellage; die Tunnelstrecke beginnt etwa bei der Schwanheimer Straße im Westen und endet bei der Rungiusstraße im Osten. Die Planungen für den 14. BA reichen etwa 25 Jahre zurück. Die zunächst geplante Linienführung, die den Abriß der Haberecht-Siedlung erfordert hätte, konnte nicht realisiert werden, weil der entsprechende Bebauungsplan vom OVG Berlin wegen Funktionslosigkeit für nichtig erklärt worden war (Urteil vom 26. Januar 1979, BRS 35 Nr. 6). Nach einer Planungspause wurden dann ab 1986 vier Planungsvarianten entwickelt und einer Null-Variante gegenübergestellt. Nach einer Vorabstimmung der zuständigen Fachbehörden sowie einer Bürgerbeteiligung wurde auf der Grundlage des "Prognos"-Gutachtens vom 6. Mai 1987 für die am 27. Juli 1988 erfolgte Linienbestimmung nach § 16 FStrG die Variante A 3 ausgewählt, die auch dem jetzt planfestgestellten 14. Bauabschnitt zugrunde liegt. Für den geplanten anschließenden Weiterbau der BAB A 100 über die Buschkrugallee hinaus nach Osten und für die BAB A 113 in Richtung Süden nach Schönefeld erfolgte die Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr am 25. April 1994.

3

Mit der am 9. Oktober 1995 erhobenen Klage machen die Kläger im wesentlichen geltend:

4

Der Planfeststellungsbeschluß sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Ein-Wochen-Frist des § 73 Abs. 5 VwVfG für die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen sei nicht eingehalten worden. Durch Anzeige in den Tageszeitungen vom 11. November 1994 sei zwar die Einwendungsfrist verlängert worden; das könne aber den Verfahrensfehler nicht ausgleichen. Den nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Verbänden seien im Rahmen des Anhörungsverfahrens lediglich lückenhafte Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, die keine vollständige Beurteilung des für die Verbände relevanten Sachverhalts zugelassen hätten. Es seien zudem nur sieben von zehn anerkannten Verbänden beteiligt worden. Das Untersuchungsgebiet für die Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu gering bemessen worden. Eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG hätte für das Gesamtvorhaben BAB A 100 mindestens bis zum Anschluß an die A 113 durchgeführt werden müssen, da der planfestgestellte Abschnitt in engem Zusammenhang mit der Fortsetzung des Vorhabens in Richtung Osten zu sehen sei. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets für die UVP sei auch in bezug auf das Schutzgut Klima/Lufthygiene nicht hinreichend weitgefaßt worden, zumal das Vorhaben nach dem Flächennutzungsplan 1994 in einem Vorranggebiet Luftreinhaltung liege. Ein Scoping-Termin im Sinne von § 5 UVPG habe nicht stattgefunden. Die Planfeststellungsunterlagen seien hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen während der Bauzeit, der Kostenberechnung und des Linienbestimmungsverfahrens für den Weiterbau der A 100 unvollständig gewesen. Auf entsprechende Anträge auf Akteneinsicht sei nicht eingegangen worden. Die Einwendungen eines Grundstückseigentümers aus der Bürgerstraße seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.

5

Die Planrechtfertigung sei trotz Einstellung des Vorhabens in den Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz nicht gegeben. Die augenblickliche Belastung und die Unfallsituation auf den von der Planung betroffenen Stadtstraßen würden übertrieben dargestellt. Eine Entlastungswirkung für die umliegenden Straßen trete durch das Vorhaben nicht ein. Auch eine verbesserte Anbindung des Neuköllner Industrie- und Gewerbegebiets an die A 100 bei gleichzeitiger Entlastung des Neuköllner Straßennetzes vom Lkw-Verkehr könne durch das Vorhaben nicht erreicht werden. Die im Planfeststellungsbeschluß angestellten Überlegungen zum Entlastungseffekt seien methodisch falsch.

6

Es fehle an einer ausreichenden Linienbestimmung. Die im Jahre 1988 bestimmte Linienführung entspreche nur sehr grob der heutigen Trasse. Die Linienbestimmung beruhe zudem auf der verkehrlichen Konzeption von 1985. Trotz des Mauerfalls im Jahre 1989 als dem größten denkbaren konzeptionellen Einschnitt habe eine Überprüfung der Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr nicht stattgefunden. Die nur von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte erneute Untersuchung ersetze nicht die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr und auch nicht die in diesem Rahmen nunmehr durchzuführende UVP.

7

Die Planung verstoße gegen zwingendes Recht. Im Planfeststellungsbeschluß (S. 82) sei nur das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot, nicht aber auch das Ausgleichsgebot als Planungsleitsatz gesehen worden. Die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien nicht hinreichend dimensioniert. Sie seien trotz gewisser Verbesserungen während des Verfahrens nicht geeignet, die durch das Vorhaben hervorgerufenen Eingriffe in der Gesamtbilanz auszugleichen. Die Eingriffe in das Schutzgut Boden, in das Oberflächenwasser, in den Altbaumbestand und in Klima und Lufthygiene seien - auch nach den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß - jeweils nur teilausgeglichen. Die vorgesehene "Schaffung einer Radfahrer- und Fußgängerbrücke über den Britzer Damm" allein könne als Ersatzmaßnahme für eine solche Vielzahl von nur teilweise ausgeglichenen Eingriffen auch nicht ansatzweise ausreichen.

8

Die Abwägung sei fehlerhaft. Der im Bedarfsplan für den Fernstraßenausbau festgestellte Bedarf könne sich nicht gegen die entgegenstehenden Belange durchsetzen. Die erhöhten Lärm- und Abgasimmissionen und die Eingriffe in die Stadtstruktur seien nicht im einzelnen quantifiziert worden. Die Abgasbelastungen seien zu niedrig angesetzt, weil von zu hohen Geschwindigkeiten ausgegangen worden sei. Die Variantenprüfung sei fehlerhaft. Der von den Gutachtern der Umweltverträglichkeitsstudie und des landschaftspflegerischen Begleitplans zutreffend favorisierten Null-Variante sei keine hinreichende Bedeutung eingeräumt worden. Verkehrliche Alternativen (z.B. Busspur, Optimierung der Ampelschaltung, Einsatz von Verkehrsleitsystemen, Verlagerung des Lkw-Verkehrs auf die Schiene und des Individualverkehrs auf denöffentlichen Personennahverkehr und das Fahrrad) seien nicht ansatzweise in die Überlegungen einbezogen worden. Eine Trassenführung im S-Bahngraben des südlichen S-Bahn-Rings sei fehlerhaft verworfen worden. Kleinräumige Varianten, z.B. eine Parallelverschiebung der Autobahn im Bereich der Ellricher Straße auf Friedhofsgelände, seien nicht untersucht worden. Es lägen zahlreiche weitere Abwägungsfehler vor, die z.B. die Möglichkeit der Verkehrsumleitung im Fall der Tunnelsperrung, die Verkehrssicherheit im Tunnel, die kleinräumige Ermittlung von Fauna und Flora, die Zerstörung der Stadtstruktur, die Belastungen der Anwohner während der Bauzeit, und die Kostenermittlungen beträfen.

9

Auch die Abschnittsbildung sei fehlerhaft. Durch eine Fortführung des Abschnitts bis zur Ballinstraße hätten die erheblichen Belastungen in der Gegend um die Tunnelausgänge und auf der Buschkrug- und Grenzallee gemildert werden können. Den finanziellen Erwägungen werde von vornherein ein abwägungsfehlerhaftesÜbergewicht eingeräumt.

10

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

12

Er tritt sämtlichen Einwendungen der Kläger mit jeweils substantiierten Ausführungen entgegen.

13

Sämtliche Einwendungen wurden bereits im Rahmen des Erörterungsverfahrens erhoben; der Beklagte hat sie auch dort im einzelnen behandelt (vgl. "Stellungnahme über das Ergebnis des Anhörungsverfahrens" - Anlage 4 zum Planfeststellungsbeschluß).

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

15

II.

Die Klagen sind unbegründet. Die Einwendungen der Kläger sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt in Frage zu stellen.

16

A.

Die Kläger gehen davon aus, daß sie wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses dessen Rechtswidrigkeit in schlechthin jeder Hinsicht mit Erfolg geltend machen können. Sie sind ferner - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1994, DVBl 1994, 764 = DÖV 1994, 565) - der Auffassung, ein Abwägungsmangel sei nur dann im Sinne von § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluß gewesen, wenn dem fehlerhaft gewichteten Belang nach dem behördlichen Abwägungsgeflecht ein so geringes Gewicht zukomme, daß eine andere Entscheidung als die getroffene ausgeschlossen werden könne.

17

Diese der gesamten Argumentation der Kläger zugrundeliegenden Auffassungen bedürfen vorweg der Klarstellung und Korrektur:

18

Der durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümer hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" (Art. 14. Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Es kommt dabei nicht darauf an, daß der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits die Belange des Eigentümers schützen sollen (vgl. Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 = Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 31). Diesen Grundsatz hat der Senat jedoch bereits in der eben genannten Entscheidung dahin gehend eingeschränkt, daß einzelne formelle oder materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses aus den besonderen Gründen des Einzelfalls für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen unbeachtlich sein können. Liegt (nur) die Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs vor, etwa des Landschaftsschutzes, so ist dieser Mangel dann für den Eigentumsschutz des Klägers unerheblich, wenn auch die Beachtung dieses Belangs nicht zu einem Absehen von der Maßnahme insgesamt oder zu einer Veränderung der Trassenführung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde.

19

Des weiteren ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen noch nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führt. Hinzukommen muß vielmehr, daß sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (vgl. etwa Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 3; Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 4 B 185.95 - Buchholz 451.90 Nr. 141). Ein solcher Kausalzusammenhang wird von den Klägern für die von ihnen markierten Verfahrensfehler nicht näher dargelegt und erscheint auch sonst nicht naheliegend, wenn man sich das Planungsziel und den Planungsprozeß einschließlich der umfangreichen Erörterungen und Begutachtungen vor Augen hält.

20

Auch die von den Klägern gerügten Abwägungsmängel sind nach § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie zum einen offensichtlich und zum anderen auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Was die Kausalität betrifft, gehen die Kläger indes von einem unzutreffenden, da nur abstrakten und hypothetischen Maßstab aus. "Von Einfluß gewesen" ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - Buchholz 407.4§ 17 FStrG Nr. 104) ein Mangel vielmehr nur dann, wenn nach den umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.

21

Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich ein Teil der verfahrensrechtlichen wie auch der die Abwägung betreffenden Rügen bereits als nicht kausal für die Planungsentscheidung, als "nicht erheblich" im Sinne von § 17 Abs. 6 c FStrG oder als für den Schutz des Eigentums unbeachtlich im Sinne der oben genannten Rechtsprechung.

22

B.

Unabhängig davon hat die Prüfung der Rügen der Kläger durch den Senat folgendes ergeben:

23

1.

Die gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

24

1.1

Hinsichtlich der Bekanntmachung der Auslegung der Planfeststellungsunterlagen liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Die Vorschrift des § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG, wonach die Auslegung des Plans mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen ist, gilt nicht im Verfahren der Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz. Insofern greifen vielmehr die spezielleren (§ 1 Abs. 1 VwVfG) Regelungen des§ 17 Abs. 3 b Satz 3 FStrG und des § 3 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG ein, die die Einhaltung einer Wochenfrist zwischen Auslegung und vorheriger Bekanntmachung nicht vorsehen (vgl. auch Beschluß vom 3. April 1990 - BVerwG 4 B 50.89 - Buchholz 407.4§ 17 FStrG Nr. 86 zu § 18 Abs. 5 FStrG a.F.).

25

Abgesehen davon wäre jedenfalls die Kausalität eines etwaigen Fristfehlers bei der Bekanntmachung der Auslegung für das Planungsergebnis zu verneinen. Gegen das Vorhaben sind über 9.000 Einwendungen vorgebracht worden, die sich insgesamt mit nahezu jedem Aspekt des geplanten Ausbaus beschäftigen. Die Kläger geben keinen Hinweis darauf, welcher inhaltliche Gesichtspunkt, den der Beklagte nicht berücksichtigt hat, noch als Einwendung hätte formuliert werden können, oder daß gerade die Nichteinhaltung der Ein-Wochen-Frist ursächlich für das Nichterheben eines Einwands von Bedeutung gewesen sein könnte.

26

1.2

Die Information der Naturschutzverbände ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den anerkannten Naturschutzverbänden ist gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Diese Bestimmung räumt den Verbänden keinen Anspruch darauf ein, daß ihnen die vollständigen Planungsunterlagen oder daß ihnen die Sachverständigengutachten nach eigener freier Wahl - etwa durchÜbersendung - zugänglich gemacht werden (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 4 A 9.93 - Buchholz 406.401§ 29 BNatSchG Nr. 3). Die Kläger legen nicht dar, daß den anerkannten Verbänden die Einsicht in für sie wichtige Akten oder Gutachten verweigert worden wäre. Ihre Auffassung, es seien nur sieben von zehn anerkannten Verbänden beteiligt worden, stützt sich offenbar auf S. 52 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach sieben Verbände mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 und Zusendung von Planunterlagen von der Auslegung individuell unterrichtet worden sind. Die Stellungnahme der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. vom 28. Dezember 1994 erging aber im Namen aller Mitgliedsverbände, die somit Gelegenheit zur Äußerung hatten und diese auch wahrgenommen haben.

27

Abgesehen davon zeigen die Kläger auch hier nicht einmal andeutungsweise auf, inwieweit der behauptete Beteiligungsfehler für die Entscheidung ursächlich sein könnte. Eine Verletzung des Beteiligungsrechts der Verbände könnten die Kläger ohnehin nicht als eigene Rechtsverletzung geltend machen.

28

1.3

Die Rügen zum Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) greifen nicht durch.

29

Es trifft nicht zu, daß die UVP außer für den 14. Bauabschnitt im Sinne einer Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG auch bereits für die künftige Weiterführung der Strecke bis zur BAB A 113 hätte durchgeführt werden müssen. § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG enthält eine Regelung für den Fall, daß über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird; dann sind die in den verschiedenen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammenzufassen. Hier geht es jedoch um die Planfeststellung eines Abschnitts einer Fernstraße. Dieser Abschnitt ist das Vorhaben, über das in einem Verfahren entschieden wird. Nur für diesen Abschnitt der Fernstraße, der eine selbständige Verkehrsbedeutung haben muß, ist daher die förmliche UVP durchzuführen. Der Senat hat allerdings auch auf eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte abgestellt, die nach der Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" im Hinblick auf die Umweltauswirkungen eine Verknüpfung der Abschnitte zu einem Gesamtprojekt gewährleiste (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102). In welcher Form und mit welcher Intensität dies zu geschehen habe, hat der Senat nicht entschieden; jedenfalls bedarf es keiner vorgezogenen förmlichen UVP für die nachfolgenden Abschnitte. Ausreichend ist vielmehr bereits die Prognose, daß der Verwirklichung des Vorhabens in den nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Die hier durchgeführten Untersuchungen erfüllen mehr als diese Voraussetzungen. Im Rahmen der im Jahr 1994 erfolgten Linienbestimmung nach § 16 FStrG für die Weiterführung der A 100 bis zur Frankfurter Allee und für die Verbindungsautobahn A 113 nach Schönefeld wurden Umweltverträglichkeitsstudien erstellt. Diese Studien wurden bei der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 Satz 1 UVP für den hier streitgegenständlichen 14. Bauabschnitt ausdrücklich mitherangezogen. Mit den übergreifenden Umweltauswirkungen des Bauvorhabens befaßt sich außerdem die Studie der ifas-GmbH vom März 1995. Damit sind auch die über den vorliegenden Bauabschnitt hinausreichenden Umweltauswirkungen geprüft und berücksichtigt worden.

30

Auch der Einwand, das Untersuchungsgebiet sei hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Lufthygiene nicht weit genug gefaßt worden, zumal die Trasse im Flächennutzungsplan in einem Vorranggebiet Luftreinhaltung liege, greift nicht durch. Zum einen ist auch die geplante Trasse der A 100 in demselben Flächennutzungsplan ausgewiesen; zum anderen fehlt jegliche Konkretisierung, warum der Untersuchungsraum weiter hätte gefaßt werden müssen und welchen Einfluß das auf die Entscheidung gehabt hätte.

31

Soweit die Kläger einen "Scoping-Termin" nach§ 5 UVP vermissen, können sie daraus keinen Verfahrensfehler, erst recht nicht eine eigene Rechtsverletzung herleiten. Diese Soll-Bestimmung dient ausschließlich der Abstimmung zwischen der Behörde und dem Vorhabenträger. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das behauptete Fehlen des Scoping-Termins auf die Entscheidung Einfluß gehabt haben soll.

32

1.4

Auch hinsichtlich der sonstigen Verfahrensfehler legen die Kläger nicht dar, inwieweit die behauptete Unvollständigkeit der Planfeststellungsunterlagen für die Planungsentscheidung ursächlich gewesen sein oder ihre Rechtsschutzmöglichkeiten konkret beeinträchtigt haben könnte. Ob hinsichtlich des Grundstücks eines Dritten eine Übernahmeverpflichtung besteht oder nicht, wie die Kläger meinen, ist für ihren Kassationsantrag unerheblich.

33

2.

Dem geplanten Abschnitt des Stadtrings fehlt es entgegen der Ansicht der Kläger nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Der 14. Bauabschnitt der BAB A 100 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG - i.d.F.d.B. vom 15. November 1993, BGBl I S. 1878) - als vordringlicher Bedarf ausgewiesen. Der Senat hat in dem Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - (a.a.O.) klargestellt, daß damit die Planrechtfertigung mit bindender Wirkung auch für die Gerichte durch den Gesetzgeber festgelegt worden ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber bei der Feststellung des Bedarfs das ihm zustehende weite Ermessen überschritten hat, weil es für die Straßenbaumaßnahme an jeglicher Notwendigkeit fehlt. Die Bemühungen der Kläger, die Notwendigkeit der Baumaßnahme in Frage zu stellen, sind nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung derart in Frage zu stellen, daß der Senat von einer gesetzgeberischen Fehlentscheidung ausgehen und das Fernstraßenausbaugesetz insoweit dem Bundesverfassungsgericht wegen verfassungsrechtlicher Bedenken vorlegen müßte.

34

Der Haupteinwand der Kläger besteht darin, die im Planfeststellungsbeschluß prognostizierte Entlastung der umliegenden Straßen trete nicht ein; die insoweit im Planfeststellungsbeschluß angestellten Überlegungen seien methodisch fehlerhaft.

35

Mit diesen Ausführungen kann der gesetzlich festgestellte Bedarf schon deshalb nicht in Frage gestellt werden, weil die Entlastung der umliegenden Straßen nicht das hauptsächliche Planungsziel darstellt, sondern nur eines unter mehreren. Der 14. Bauabschnitt hat vielmehr vorrangig das Ziel, in Fortsetzung des bestehenden Stadtrings A 100, der zur Umfahrung des inneren Stadtgebiets dient, den weiträumigen Verkehr aufzunehmen. Die Stadtautobahn soll nach der planerischen Vorstellung des Vorhabenträgers dann künftig nach Osten weitergeführt werden bis zur Frankfurter Allee und nach Süden zur BAB A 113 nach Schönefeld. Diese Netzkonzeption ist einleuchtend und - auch unabhängig von der Festlegung im Fernstraßenausbaugesetz - bereits für sich ausreichend, um die Planrechtfertigung für das geplante Vorhaben zu tragen (vgl. etwa Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 85). Es kommt somit nicht darauf an, welche Rechtfertigungsgründe der Planfeststellungsbeschluß daneben noch angegeben hat und ob er diese Gründe alternativ oder kumulativ verstanden wissen will; denn entscheidend ist insoweit allein, wie die objektive Rechtslage ist (vgl. Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - a.a.O.).

36

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der Planfeststellungsbeschluß (S. 78) neben der Netzbildung ausdrücklich noch folgende Ziele des Vorhabens nennt: Entlastung des Straßennetzes von Neukölln durch Verlagerung von Verkehren; Schutz und Entlastung der Wohngebiete und anderer Gebiete mit sensibler Nutzung in Neukölln durch Verkehrsverlagerung; verbesserte Anbindung der Neuköllner Industrie- und Gewerbegebiete im Bereich um die Neuköllnische Allee, Lahnstraße, Grenzallee und um das Autobahndreieck Tempelhof an die BAB A 100 bei gleichzeitiger Entlastung des Neuköllner Stadtstraßennetzes von Lkw-Verkehren; Anschluß der Bundesstraße B 179 Buschkrugallee an die Stadtautobahn A 100.

37

Die Kläger wenden sich insbesondere gegen die Methode des Beklagten, bei der Prognose der Verkehrsentlastung auf den Stadtstraßen nicht von den absoluten Kapazitätsgrenzen der Stadtstraßen auszugehen. Es mache keinen Sinn, so argumentieren sie, einen Verkehrszuwachs von 100 % zu prognostizieren, wenn die Kapazitätsgrenze der betreffenden Straße schon bei einem Zuwachs von 50 % mehr als erreicht sei. Die Entlastung der Stadtstraßen werde vorgetäuscht, da die Prognosen für diese Straßen die Kapazitätsgrenzen überschreiten und gar nicht eintreffen könnten; es müßten vielmehr die realen Kapazitätsgrenzen ausgewiesen werden.

38

Diesem Argument ist der Beklagte schon im Erörterungsverfahren mehrfach mit folgenden Ausführungen entgegengetreten (vgl. Ordner "Stellungnahme" S. 127, 220): Die Ergebnisse der Prognose seien nicht direkt mit Verkehrszählergebnissen oder mit Kapazitätsgrenzen vergleichbar, da im modellierten Straßennetz nur das Straßenhauptnetz und einige markante Sammelstraßen darstellbar seien. Der Verkehr des gesamten Nebennetzes (Sammelstraßen, Wohnstraßen) werde dadurch den Hauptnetzstraßen mit zugeordnet. Die Prognosewerte größer als 100 % seien daher nicht als absolute Verkehrsbelegungen zu verstehen, sondern sie seien als nachfragebedingter Druck in der jeweiligen Verkehrsrelation mit den bekannten Wirkungen wie Stauwahrscheinlichkeit und Ausweichverkehr ins Wohnstraßennetz zu interpretieren. Auch der Planfeststellungsbeschluß (S. 79 ff.) geht ausführlich auf die Prognose und die dabei verwandte Methode sowie auf das zugrundeliegende Zahlenmaterial (vgl. hierzu auch S. 173) ein. Die Kläger bleiben jedoch unverändert bei ihrer schon im Erörterungsverfahren erhobenen Einwendung, die Prognosemethode sei wegenÜberschreitung der Kapazitätsgrenze der Stadtstraßen fehlerhaft. Auf die ausführlichen Erläuterungen des Beklagten gehen sie nicht ein. Damit können die Kläger die Prognose des Beklagten hinsichtlich der Entlastung bzw. Reduzierung der ohne die Maßnahme zu erwartenden Belastungszunahme auf den Stadtstraßen nicht zu Fall bringen. Die gerichtliche Überprüfung der Prognose beschränkt sich darauf, ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwGE 56, 110 <121>; 72, 282 <286>). Es mag sein, daß die vom Beklagten verwandte Methode nicht die einzig mögliche ist zur Prognostizierung einer Verkehrsentwicklung. Die Methode wird aber offensichtlich von den Straßenplanern verbreitet verwendet. Die Kläger vermögen nicht aufzuzeigen, warum diese Methode im Prinzip fehlerhaft sein soll und inwieweit eine andere Methode tendenziell zu wesentlich anderen Aussagen gelangen würde. Ihr Argument, man müsse von absoluten Kapazitätsgrenzen ausgehen, die nicht eine Verlagerung jeden weiteren Verkehrs in Nebenstraßen zur Folge hätten, sondern sich als Nachfragebremse auswirkten, ist in diesem Zusammenhang methodisch verfehlt. Im Rahmen der rechtlichen Prüfung der Planrechtfertigung geht es um die Fragestellung, ob das Vorhaben gemessen an den Zielen des Fernstraßengesetzes vernünftigerweise geboten ist. Diese Zielsetzung ist aber die Aufrechterhaltung und Ermöglichung des weiträumigen Kfz-Verkehrs. Solange der Gesetzgeber hier keine grundsätzliche verkehrspolitischeÄnderung im Sinne einer "Null-Variante" vollzieht, kann die Frage der Erforderlichkeit einer Straßenbaumaßnahme nicht mit dem Argument der "Nachfragebremse" verneint werden.

39

Im Rahmen der hier anzustellenden Überlegungen zur Planrechtfertigung aber leuchtet es ohne weiteres ein, daß die Weiterführung einer Stadtautobahn den Verkehr zu bündeln vermag, der sich am bisherigen Autobahnende auf mehrere Stadtstraßen verteilt und daß damit bei zumindest einem Teil dieser Stadtstraßen eine Verkehrsentlastung eintreten wird, während andererseits bei den Straßen, die den Verkehr am neuen Ende des geplanten Autobahnabschnitts aufzunehmen haben, eine Belastungswirkung eintreten wird. Es leuchtet ebenfalls ohne weiteres ein, daß bei der sog. Null-Variante wegen der prognostizierten Verkehrszunahme im allgemeinen und der Zunahme des Verkehrs zwischen Neukölln und Treptow/Schönefeld nach der Maueröffnung und der Hauptstadtentscheidung im besonderen die fraglichen Stadtstraßen einschließlich des umliegenden Straßennetzes eine Belastungszunahme erfahren werden, die durch den Weiterbau der Stadtautobahn deutlich reduziert werden kann. Der auch im Erörterungsverfahren erhobene Einwand, eine neue Straße ziehe neuen Verkehr auf sich, erzeuge also zusätzlichen Verkehr, erscheint jedenfalls für die Fortführung eines Stadtautobahnrings nicht einleuchtend, da der Verkehr hier zweifellos schon vorhanden ist; es kommt nur darauf an, durch welche "Adern" er fließt.

40

Der auch im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung erhobene Einwand der Kläger, die erhöhten Lärm- und Abgasimmissionen und die Eingriffe in die Stadtstruktur seien nicht im einzelnen quantifiziert worden, ist nicht geeignet, einen Planungsfehler aufzuzeigen. Er ist unsubstantiiert. Die Lärm- und Abgasbelastungen wurden durch Fachgutachten ermittelt. Auf die Bewältigung der damit verbundenen Probleme wird im Planfeststellungsbeschluß mehrfach eingegangen (vgl. etwa die Behandlung der Einwendungen betreffend Lärm auf S. 208 ff., betreffend Klima, Lufthygiene, Gesundheit S. 223 ff., betreffend Wohnumfeld-Erholung S. 228 ff., betreffend Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter S. 235 f.). Überdies können die Kläger eine eigene Lärmbetroffenheit nicht geltend machen, da ihr gesamtes Wohngrundstück für die Maßnahme in Anspruch genommen wird. Sie könnten somit die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer mangelhaften Bewältigung des Lärmproblems nur dann verlangen, wenn z.B. die Anforderungen der 16. BImSchV nicht nur nicht eingehalten sind, sondern auch - durch etwaige Planergänzungen - nicht einhaltbar wären; denn dann wäre die Planung insgesamt nicht rechtmäßig. Dafür gibt es indes ebensowenig Anhaltspunkte wie für die Annahme, die Probleme von Lärm und Abgasen seienüberhaupt nicht gesehen oder in einer grundlegenden Weise fehlgewichtet worden.

41

3.

Auch die Rüge hinsichtlich der Linienbestimmung greift nicht durch. Die Linienbestimmung ist ein behördeninterner Vorgang, mit dem der Bundesminister für Verkehr planerischen Einfluß auf die Wahrnehmung der den Ländern in Auftragsverwaltung obliegenden Aufgabe der bundesgesetzlichen Ausbauplanung nimmt. Sie geht inhaltlich in die nachfolgende Planfeststellung ein und unterliegt nur mit ihr der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Durch die Linienbestimmung wird die Linienführung der Straße nur im allgemeinen bestimmt, "nämlich nur in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs- und Endpunkten und daher auch nur in ihrer ungefähren Lage zu berührten und benachbarten Ortschaften und Grundstücken" (vgl. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 = Buchholz 407.4§ 16 FStrG Nr. 1). Der Planfeststellungsbehörde bleibt daher noch ein weiter Spielraum für die konkrete Trassenführung und die Festlegung der Ausbaumerkmale. Dem Planfeststellungsbeschluß liegt die Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr vom 27. Juli 1988 für die damalige Variante A 3 zugrunde, die im wesentlichen der Trassenachse des planfestgestellten Vorhabens entspricht. Die Kläger behaupten nicht, daß der planfestgestellte Trassenverlauf in entscheidungserheblicher Weise von der Linienbestimmung abweiche; sie meinen vielmehr, wegen des konzeptionellen Einschnitts durch den Mauerfall und die dadurch bedingten geänderten Ausbaumerkmale (längere Tunnelführung; dreibahniger Ausbau) habe der Bundesminister für Verkehr die Linienbestimmung grundsätzlich in Frage stellen oderüberprüfen müssen. Das trifft nicht zu. Die Kläger messen der Linienführung offenbar einen Konkretisierungsgrad zu, der ihr nach der zitierten Rechtsprechung gerade nicht zukommt. Selbst wenn der Bundesminister eine neue Linienbestimmung hätte treffen müssen, könnten die Kläger den Planfeststellungsbeschluß insoweit nur mit der Begründung angreifen, dieser habe erforderliche Konsequenzen aus dem Mauerfall nicht gezogen. Die Planfestsellungsbehörde hat jedoch die Trasse und die Ausbaumerkmale vor dem Hintergrund der geänderten Situation geprüft und festgelegt. Da diese Trassenwahl von der 1988 erfolgten Linienbestimmung räumlich gedeckt ist, ist dem Erfordernis des§ 16 FStrG Genüge getan.

42

4.

Der Planfeststellungsbeschluß verstößt nicht gegen zwingendes Recht.

43

Die Kläger rügen zu Unrecht, der Beklagte habe nur das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot, nicht aber auch das Ausgleichsgebot als "Planungsleitsatz" gesehen. Richtig ist zwar, daß auf Seite 82 des Planfeststellungsbeschlusses im Zusammenhang mit der Erwähnung der Planungsleitsätze nur davon die Rede ist, daß vermeidbare Beeinträchtigungen der Natur vermieden worden seien. Der Planfeststellungsbeschluß läßt jedoch an anderer Stelle klar erkennen, daß der Beklagte die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13 = NVwZ 1993, 565 - "Sachsendamm" -, der auf S. 93 des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich zitiert wird) umgesetzt und auch das Ausgleichsgebot als striktes Recht behandelt sowie die Stufenfolge von Vermeidung, Ausgleich und Ersatz beachtet hat (vgl. insbesondere S. 95 ff., 131, 140 ff. des Planfeststellungsbeschlusses).

44

Auch die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen. Der Planfeststellungsbeschluß befaßt sich ausführlich mit den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. u.a. S. 95 f., S. 143, S. 186). Danach trifft es nicht zu, daß die Fußgänger- und Radfahrerbrücke über den Britzer Damm die einzige Ersatzmaßnahme darstellt. Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Selbst wenn insoweit ein Ausgleichsdefizit vorhanden wäre, könnte das allenfalls zu einer Planergänzung, nicht aber zu der - allein beantragten - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen; denn die Kläger vermögen nicht aufzuzeigen, daß die Fehler, die dem Beklagten nach ihrer Ansicht bei Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterlaufen sind, im Gesamtplanungsgeflecht schwer genug wiegen, um die Planung insgesamt zu Fall zu bringen.

45

5.

Bei der Planfeststellung ist nicht gegen das Gebot verstoßen worden, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG).

46

5.1

Im Hinblick auf die Auswahl der planfestgestellten Trasse unter mehreren Varianten liegt ein Abwägungsmangel nicht vor. Die Wahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Trassenvarianten ist ein wesentlicher Teil der planerischen Entscheidung. Ein Abwägungsfehler läge nur vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hätte, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden wäre, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden wäre oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - a.a.O.). Hiervon ausgehend ist nichts dafür ersichtlich, daß die auf einem umfassenden Trassenvergleich (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 84 ff., S. 144 ff. und S. 169 ff.; für die Linienbestimmung lag das detaillierte Gutachten der Planungsgemeinschaft TIC/prognos vom 6. Mai 1987 vor) aufbauende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für die Trassenvariante 3 (bzw. A 3 bei der Linienbestimmung) auf einem Abwägungsfehler beruhen könnte.

47

Daß die Null-Variante die umweltverträglichste Variante darstellt, wurde vom Beklagten ausdrücklich bestätigt und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt (vgl. S. 89 unten des Planfeststellungsbeschlusses). Es stellt keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot dar, wenn er gleichwohl zur Bewältigung der Verkehrsprobleme der Variante 3 den Vorzug gegeben hat, die im übrigen gegenüber den anderen Ausbau-Varianten die geringsten negativen Folgen für die Umwelt hat.

48

Die Kosten für den Abbau nicht mehr benötigter Anlagen im Bereich des Autobahndreiecks Tempelhof wurden nach den Ausführungen des Beklagten bei allen Varianten in Ansatz gebracht, für die diese Anlagen nicht mehr benötigt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das - wie die Kläger meinen - die Trassenwahl zu Lasten der Null-Variante beeinflußt haben soll.

49

Die Behauptung der Kläger, daß verkehrliche Alternativen (Busspur, Verkehrsleitsystem usw.) nicht ansatzweise in die Überlegungen des Beklagten einbezogen worden seien, trifft nicht zu. Der Planfeststellungsbeschluß setzt sich mit diesen Alternativen vielmehr auseinander, verwirft sie aber als für die Erreichung des Planungsziels nicht ausreichend (vgl. S. 169 ff., S. 192). Das ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

50

Die Ausführungen der Kläger ergeben nicht, daß eine Trassenführung im S-Bahngraben des südlichen S-Bahn-Rings fehlerhaft verworfen wurde. Diese Trasse entspricht weitgehend - wenn auch nicht völlig - der Variante D des Linienbestimmungsverfahrens, die nach dem umfangreichen Gutachten von TIC/prognos gegenüber der planfestgestellten Trasse nachteilig beurteilt worden war. Im Rahmen der erneuten und ergänzenden Trassenprüfung durch die Umweltverträglichkeitsstudie des Planungsbüros Flechner von 1994 wurden die Varianten im Graben des S-Bahn-Südrings nicht mehr mit einbezogen, weil diese wegen geänderter Grundannahmen mit einem vertretbaren Aufwand nicht mehr realisierbar erschienen. Die Änderungen bestehen hauptsächlich darin, daß nunmehr ein sechsstreifiger Ausbau gegenüber ehemals nur vier Fahrstreifen geplant ist, daß nach dem Mauerfall der S-Bahn-Südring wieder in Betrieb genommen worden ist, daß die Bahn AG den Ausbau vorhandener, ebenfalls in diesem Bereich befindlicher Gleisanlagen zu einem inneren Stadtring insbesondere für den Güterverkehr beabsichtigt und daß die U-Bahnlinie 8 bis zum Bahnhof Herrmannstraße mit Unterquerung der Bahnanlagen des Südrings im Bau ist (vgl. S. 88 des Planfeststellungsbeschlusses).

51

Die Kläger sind der Auffassung, daß die Planungen der Bahn einer Führung der BAB A 100 im S-Bahngraben nicht zwingend entgegenstünden. Das reicht nicht aus, um es als abwägungsfehlerhaft erscheinen zu lassen, daß der Beklagte diese Trassenvariante jetzt nicht mehr in die engere Wahl gezogen hat. Es ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Variante im S-Bahngraben durch die geänderten Bedingungen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde. Der Beklagte durfte diese Planungsalternative deshalb von der im Jahr 1994 durchgeführten - nochmaligen - Detailprüfung ausnehmen, da schon eine Grobanalyse wesentliche Nachteile ergab (vgl. Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - a.a.O.).

52

5.2

Ein Abwägungsmangel kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte eine kleinräumige Trassenverschiebung nach Norden im Bereich der Ellricher Straße abgelehnt hat. Der Beklagte hat hierbei in Rechnung gestellt, daß durch eine solche Nordverschiebung zwar das Grundstück des Klägers zu 2 verschont werden könnte, daß dann aber auf der anderen Seite ein erheblicher Teil des Kirchhofs in Anspruch genommen werden müßte und die Umbettung von ca. 2.040 Grabstellen notwendig würde. Die hier erfolgte Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Klägers auf der einen Seite und dem Eigentumsrecht der Kirche sowie insbesondere der Totenruhe auf der anderen Seite kann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob - wie die Kläger eingewandt haben - die Zahl der von der Nordverschiebung betroffenen Grabstellen geringer ist, als vom Beklagten angegeben; denn auch die Kläger bestreiten nicht, daß es sich jedenfalls um eine Vielzahl von Grabstellen handelt, unter diesen Umständen mußte sich dem Beklagten die von den Klägern geforderte Nordverschiebung nicht aufdrängen. Ob die Nordverschiebung auch - wie der Beklagte nachträglich ausgeführt hat - zu ungünstigeren Kurvenradien im Tunnel führen würde, kann offenbleiben, weil bereits die im Planfeststellungsbeschluß enthaltene Abwägung der Belange rechtlich nicht beanstandet werden kann.

53

5.3

Die Ermittlung der Umweltbelange und die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können rechtlich nicht beanstandet werden. Der Planfeststellungsbeschluß befaßt sich ausführlich mit der UVP (insbesondere S. 97 ff., 176 ff.). Die Bestandsaufnahme von Flora und Fauna ist auf S. 103 detailliert wiedergegeben, z.T. auch durch Verweis auf den landschaftspflegerischen Begleitplan. Zum Schutzgut Mensch äußert sich der Planfeststellungsbeschluß auf S. 124 f. und 227 f., zu den Wechselwirkungen nach § 2 UVPG auf S. 125 (Verweis auf die Umweltverträglichkeitsstudie). Insgesamt ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluß, der Umweltverträglichkeitsstudie und dem landschaftspflegerischen Begleitplan eine intensive und ausführliche Auseinandersetzung mit den betroffenen Umweltbelangen. Die diesbezüglichen Einwendungen der Kläger sind teils nicht recht nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht geeignet, einen offensichtlichen und für die Entscheidung kausalen Fehler darzulegen.

54

5.4

Es trifft nicht zu, daß die Zerstörung der hergebrachten Stadtstruktur nicht hinreichend in die Abwägung eingegangen wäre. Der Planfeststellungsbeschluß befaßt sich mit diesem Thema u.a. auf S. 106 ff., 137 ff., 235 f. Was den Bereich der "historisch bedeutsamen Wederstraße" betrifft, hat der Beklagte bereits im Erörterungsverfahren ausgeführt (vgl. "Stellungnahme" S. 245, 249), das Straßenbild vermittle mit den Rudimenten seiner ursprünglichen Bebauung und seinem markanten Pflaster eine unverwechselbare Quartiersidentität. Eine Schutzwürdigkeit von einzelnen Gebäuden, Ensembles oder des Pflasters sei allerdings von Seiten des Denkmalschutzes ausdrücklich verneint worden. Der Beklagte hat den entsprechenden Belang also gesehen und ihn entsprechend seinem objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt. Ein Abwägungsfehler ist nicht ersichtlich.

55

5.5

Die Abschnittsbildung kann nicht beanstandet werden. Die Kläger rügen nicht die Abschnittsbildung überhaupt, sondern den konkreten Zuschnitt des planfestgestellten 14. Bauabschnitts. Sie sind der Auffassung, daß eine Verschiebung des jetzigen östlichen Abschnittsendes (Buschkrugallee) um ca. 200 m nach Osten bis zur Ballinstraße sachgerechter wäre, weil dann die Verkehrsableitung nicht nur auf die Buschkrugallee beschränkt wäre. Mit diesen Ausführungen kann ein Fehler in der Abschnittsbildung nicht dargelegt werden.

56

Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf der Streckenabschnitt der eigenen Rechtfertigung, die allerdings vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung zu sehen ist. Daher muß der jeweilige Teilabschnitt eine insoweit selbständige Verkehrsbedeutung besitzen. Dieses Erfordernis ist hier unstrittig erfüllt. Zum ändern muß die Bildung des konkreten Teilabschnitts ihrerseits das Ergebnis sachgerechter Abwägung sein. Die planerische Gestaltungsfreiheit vermag nämlich - so die Rechtsprechung des Senats - nicht zu rechtfertigen, daß die Teilabschnitte ohne sachlichen Bezug auf eine konzeptionelle Gesamtplanung gebildet werden; denn erst dieser Bezug wird es regelmäßig rechtfertigen können, daß trotz gewisser planerischer Schwächen, die - bei isolierter Betrachtung - ein einzelner Teilabschnitt enthalten mag, die Teilplanung vor dem Hintergrund der angestrebten Gesamtplanung dennoch als noch ausgewogen betrachtet werden kann (vgl. etwa Beschluß vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 - NVwZ 1992, 1093 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55). Der Beklagte hat den 14. Bauabsachnitt abwägungsfehlerfrei gebildet. Die ursprüngliche Planung sah noch eine Weiterführung des Abschnitts bis zur Ballinstraße vor. Nach dem Mauerfall wurde die Konzeption jedoch geändert, da das Planungsziel jetzt vordringlich die Verbindung der westlichen und östlichen Stadthälften war. Dadurch hat sich nach den Darlegungen des Beklagten die Notwendigkeit ergeben, die Anschlußstelle Buschkrugallee auch in Richtung Osten mit Parallelrampen als Vollanschlußstelle zu konzipieren. Damit sei, so der Beklagte, eine Anbindung der 200 m entfernten Ballinstraße verkehrstechnisch unmöglich geworden. Zur Bewältigung der verkehrlichen Anforderungen an der Anschlußstelle Buschkrugallee werde der Straßenzug Karl-Marx-Straße/Buschkrugallee in einem 350 m langen Bereich verbreitert. Eine zwischenzeitliche Anbindung der Ballinstraße sei aus wirtschaftlichen und bauzeitlichen Gründen verworfen worden. Eine solche Anbindung müßte bei Fortführung der A 100 (15. Bauabschnitt) zurückgebaut werden, wäre während der Umbauarbeiten nicht nutzbar und würde einen erheblichen zusätzlichen Investitionsaufwand bedeuten, der nicht die gewünschten Effekte erziele.

57

Diese Erwägungen (vgl. auch S. 152, 167, 195 des Planfeststellungsbeschlusses) lassen Abwägungsfehler nicht erkennen. Die Berücksichtigung der konzeptionellen Gesamtplanung (Weiterführung der A 100 nach Osten und nach Süden zur A 113) ist hier um so mehr berechtigt, als für den Folgeabschnitt bereits die Linienbestimmung nach§ 16 FStrG und die Aufnahme in den Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz erfolgt sind. Unter diesem Aspekt war es jedenfalls sachlich vertretbar, von einer verkehrstechnisch und wirtschaftlich zweifelhaften interimistischen Anbindung der Ballinstraße an den 14. Bauabschnitt abzusehen. Im übrigen sind auch Kostengesichtspunkte alsöffentlicher Belang zu berücksichtigen (vgl. etwa Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 211.88 - Buchholz 407.4§ 17 FStrG Nr. 79). Daß hier den finanziellen Erwägungen - wie die Kläger meinen - von vornherein ein abwägungsfehlerhaftes Übergewicht eingeräumt worden sei, ist nicht erkennbar.

58

5.6

Von einer Erörterung der weiteren von den Klägern gerügten Abwägungsmängel, bei denen es - vorausgesetzt sie lägen vor - offensichtlich an der Kausalität für das Abwägungsergebnis im Sinne von § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG fehlen würde, sieht der Senat unter Hinweis auf die oben unter A gemachten Ausführungen ab. Das betrifft insbesondere folgende Punkte: Keine Unterbrechung der Lärmschutzwand auf dem Mittelstreifen westlich des Tunnels zur Verkehrsumleitung bei Tunnelsperrung, Haltesichtweite im Tunnel, Brücke über die Buschkrugallee als Zwangspunkt für die Fortsetzung der A 100, Anwohnerbelastung während der Bauzeit, Kostenberechnungen und -gegenüberstellungen, kein Vollanschluß von Hermannstraße/Britzer Damm, Einbeziehung der Brücke Sieversufer/Nebelstraße in die Planfeststellung, Möglichkeit der Querschnittsreduzierung der Autobahn, Ermittlungsdefizite in bezug auf kleinere Grün- und Freiflächen.

59

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1,§ 159 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 400.000 DM und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 100.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes richtet sich nach § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Planfeststellungsbeschluß besitzt nach § 19 Abs. 2 FStrG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Daraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich der Verkehrswert der betroffenen Grundstücke als Ausgangswert für eine Streitwertfestsetzung anzusetzen ist. Der Verkehrswert ist indes nur mit 30 % bis 50 % anzusetzen, da die gegen den Planfeststellungsbeschluß gerichtete Anfechtungsklage die Enteignung nur verhindern will, deren Zulässigkeit der Planfeststellungsbeschluß zwar feststellt, die er aber noch nicht zum Gegenstand hat. Trotz der unterschiedlichen Grundstücksgrößen bewertet der Senat das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses als gleich groß, da das kleinere Grundstück mit einem Zweifamilienhaus, das größere Grundstück dagegen mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Dementsprechend schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse der Kläger auf jeweils 200.000 DM, so daß der Streitwert für das Klageverfahren auf 400.000 DM festzusetzen ist. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat ein Viertel des Hauptsachestreitwerts fest.

Gaentzsch
Hien
Lemmel
Halama
Kimmel