Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1995, Az.: BVerwG 7 C 39/94
Entschädigungslose Enteignung; Baulandgesetz; Eigenheim; Unlautere Machenschaften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 39/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden 05.05.1993 - IV K 521/92 VG
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG
- § 1 Abs. 3 VermG
- § 4 Abs. 2 VermG
- § 4 Abs. 3 VermG
- § 4 BaulandG DDR
- § 12 BaulandG DDR
- § 1 Eigenheim VO DDR
- § 7 Eigenheim VO DDR
Fundstellen
- DÖV 1996, 218 (amtl. Leitsatz)
- EWiR 1996, 331-332 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJ 1996, 209-211 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 1778-1781 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine nach Maßgabe des Baulandgesetzes und der Eigenheimverordnung erfolgte Enteignung stellt nicht schon deshalb eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar, weil der Bauwillige selbst den Anstoß zur Durchführung des Enteignungsverfahrens gegeben hat.
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Mai 1993 wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines enteigneten Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).
Der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kläger war als Erbe seiner Mutter seit 1981 Eigentümer des Grundstücks Flurstück 157, K. Ufer 30, in D. (DDR). Das 4860 qm große Grundstück war mit einem Wohnhaus bebaut und wurde durch einen vom Kläger eingesetzten privaten Verwalter verwaltet. Die in D. lebenden Beigeladenen planten seit dem Jahr 1984 die Errichtung eines Eigenheimes (Fertighaustyp "Neuruppin") und erhielten vom Verwalter des Grundstücks mit Schreiben vom 10. Oktober 1984 die Vollmacht, die Abtrennung einer an der M. Straße gelegenen unbebauten Teilfläche des Grundstücks Flurstück 157 zum Zweck des Kaufs und des Baus eines Eigenheims zu beantragen. Der vom Verwalter um Zustimmung gebetene Kläger teilte jedoch dem Rat des Bezirks D. durch Schreiben vom 30. Dezember 1984 und später noch mit weiteren Schreiben mit, daß er weder mit einer Abtrennung noch mit dem Verkauf und der Bebauung einer Teilfläche seines Grundstücks einverstanden sei. Daraufhin schloß der Verwalter mit den Beigeladenen am 17. Januar 1985 über eine näher bezeichnete, mit einer Gartenlaube bestandenen Teilfläche des Grundstücks einen Nutzungsvertrag, der Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Eigentümers gestattete.
Im Lauf des Jahres 1985 wurde im Hinblick auf die Bauabsichten der Beigeladenen ein Enteignungsverfahren nach dem Baulandgesetz der DDR eingeleitet, das mit einem Inanspruchnahmebescheid vom 24. September 1987 zugunsten des Volkseigentums endete. Gegen den ihm zuerst ohne und dann mit Rechtsmittelbelehrung bekanntgegebenen Bescheid legte der Kläger Beschwerde ein. Das zunächst als Flurstück 157/5 in einer Größe von 801 qm vermessene Baugrundstück wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens in einer Größe von 494 qm neu vermessen und als Flurstück 157/7 unter der Anschrift M. Straße 5 der Inanspruchnahme zugrunde gelegt. Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 der VEB Gebäudewirtschaft D. Durch Urkunde vom 17. Oktober 1988 erhielten die Beigeladenen ein unbefristetes dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück Flurstück Nr. 157/7 mit der Berechtigung, dieses mit einem Eigenheim zu bebauen. Dem Kläger wurde durch einen dem Grundstücksverwalter ausgehändigten Feststellungsbescheid vom 31. Mai 1989 eine Enteignungsentschädigung von 2 470 M (5 M pro qm) zuerkannt. Die Entschädigung wurde nicht ausbezahlt; ebensowenig erfolgte eine Verrechnung mit den auf dem Grundstück lastenden, durch Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten. Die Beigeladenen erwarben das Grundstück durch Kaufvertrag vom 19. Mai 1990 zum Preis von 2 964 M (6 M pro qm); sie sind seit dem 17. August 1990 als Eigentümer eingetragen. Am 4. September 1990 erhielten sie die Baugenehmigung zur Errichtung eines Eigenheims.
Den Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Grundstücks lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen durch Bescheid vom 25. März 1991 mit der Begründung ab, die Beigeladenen hätten das dingliche Nutzungsrecht an dem Grundstück redlich erworben (§ 4 Abs. 2 VermG). Auf den Widerspruch des Klägers entschied das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen durch Bescheid vom 25. März 1992, daß das Grundstück nicht von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen sei, stellte aber gleichzeitig fest, daß dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Diese Feststellung wurde vom Landesamt mit Bescheid vom 18. Juni 1992 zurückgenommen.
Mit seiner schon zuvor am 4. Mai 1992 erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung weiter. Nach seiner Ansicht sind die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt; auch seien die Beigeladenen beim Erwerb unredlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 5. Mai 1993 den Bescheid des Landesamtes vom 18. Juni 1992 auf, soweit darin die im Widerspruchsbescheid vom 25. März 1992 getroffene Feststellung eines Entschädigungsanspruchs zurückgenommen worden war; im übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger sei Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG. Das streitbefangene Grundstück sei gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet worden, weil der Kläger die festgesetzte Entschädigung nicht ausgezahlt erhalten habe. Ob das Grundstück auch durch eine unlautere Machenschaft gemäß § 1 Abs. 3 VermG entzogen worden sei, könne offenbleiben. Die Rückübertragung sei aber gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG wegen redlichen Erwerbs des dinglichen Nutzungsrechts durch die Beigeladenen ausgeschlossen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine sittlich anstößige Manipulation im Zusammenhang mit dem Erwerb. Das allein in Betracht kommende Regelbeispiel eines unredlichen Erwerbs in § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG sei nicht gegeben. Die Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz habe mit den in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, insbesondere dem Baulandgesetz und der Eigenheimverordnung, in Einklang gestanden. Aus den glaubwürdigen Angaben der vernommenen Zeugin S. sei auch deutlich geworden, daß die Beigeladenen gegenüber anderen Bauwilligen nicht bevorzugt behandelt worden seien.
Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde des Beklagten die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Juni 1992 aufgehoben hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat er zurückgewiesen.
Zur Begründung der Revision bringt der Beklagte vor: Das Verwaltungsgericht sei mit der Annahme einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG von der Rechtsprechung des BVerwG abgewichen. In Fällen wie dem vorliegenden sei dieser Tatbestand nicht erfüllt. Deshalb stehe dem Kläger auch keine Entschädigung nach § 9 Satz 1 VermG zu.
Der Kläger hält die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG für zutreffend und wendet sich gegen die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Verletzung revisiblen Rechts den Kläger als Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) angesehen. Die Klage muß vielmehr in vollem Umfang abgewiesen werden, weil das streitbefangene Grundstück nicht von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen ist.
1. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht eine entschädigungslose Enteignung des Grundstücks im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG bejaht. Nach der - bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht ergangenen - Rechtsprechung des erkennenden Senats werden Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR regelmäßig nicht vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt (BVerwG, Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 und BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 284 und 95, 289). Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Entschädigung dem Enteigneten tatsächlich nicht zugeflossen ist. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die gesetzlich vorgesehene Pflicht zur Entschädigung durch interne Anweisungen u.ä. für bestimmte Fallgestaltungen generell außer Kraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde. An diesen Grundsätzen hält das Bundesverwaltungsgericht seither in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. z.B. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - ZIP 1994, 1482 = VIZ 1994, 601; Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - NJW 1995, 606 = VIZ 1995, 161). Die Ausführungen des Klägers im Revisionsverfahren geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung.
Der Enteignungsbeschluß des Rates der Stadt D. vom 24. September 1987 ist auf das Baulandgesetz der DDR vom 15. Juni 1984 (GBl I S. 201) gestützt. Durch Feststellungsbescheid vom 31. Mai 1989 wurde dem Kläger eine Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl I S. 209) zuerkannt. Daß der Entschädigungsbetrag in Höhe von 2 470 M dem Kläger nicht ausgezahlt wurde und daß es nicht (mehr) zu einer Verrechnung mit den auf dem Grundstück lastenden, durch Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten gekommen ist, begründet nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG gegeben sein könnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - a.a.O.), ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
2. Eine Berechtigung des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 3 VermG. Die Enteignung des streitbefangenen Grundstücks war keine unlautere Machenschaft im Sinne dieser Vorschrift.
Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - ZOV 1993, 193; Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 - VIZ 1993, 450; Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - NJW 1995, 608 [BVerwG 21.11.1994 - 7 B 91/94] = VIZ 1995, 161; Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94). Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 42.92 - DÖV 1994, 260 = VIZ 1994, 27; Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 31.93 - VIZ 1994, 409 = ZOV 1994, 319 = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 21 m.w.N.).
Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft ist nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt. Erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 26.93 - VIZ 1995, 162 = ZOV 1995, 150). So können nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern z.B. auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen (BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - NJW 1994, 1487; Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 (288)[BVerwG 24.03.1994 - 7 C 16/93]; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - ZIP 1994, 1482 = VIZ 1994, 601). Solche manipulativen Enteignungen sind insbesondere bei zwei Fallgruppen zu bejahen (vgl. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - a.a.O.). Zum einen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Die zweite Gruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation nicht in der Verschleierung des wahren Enteignungszwecks, sondern darin liegt, daß der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme eines solchen Tatbestandes nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind.
Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her kann die Enteignung des streitbefangenen Grundstücks nicht als willkürlich angesehen werden. Die Enteignung erfolgte zu dem Zweck, das Grundstück in Volkseigentum zu überführen, um es sodann den Beigeladenen mittels eines dinglichen Nutzungsrechts zum Bau eines Eigenheims zur Verfügung zu stellen. Dieses Vorgehen war aus der Sicht der damaligen staatlichen Stellen erforderlich geworden, weil es der Kläger abgelehnt hatte, die betreffende Teilfläche seines Grundstücks den Klägern als Baugrundstück zu verkaufen oder es sonst für diesen Zweck zu überlassen. Das daraufhin eingeleitete Enteignungsverfahren stand grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung der DDR, wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (Entscheidungsgründe S. 15 f.) zutreffend angenommen hat. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach § 7 Satz 1 der Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen (Eigenheimverordnung) vom 31. August 1978 (GBl I S. 425), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1987 (GBl I S. 64), waren zugunsten einzelner Bürger für den Neubau von Eigenheimen erschlossene und vermessene Grundstücke auf der Grundlage der hierfür geltenden Rechtsvorschriften bereitzustellen, wenn der Bürger nicht Eigentümer eines geeigneten Grundstücks und der rechtsgeschäftliche Erwerb eines solchen Grundstücks nicht möglich war. Das Grundstück für ein Eigenheim sollte nicht größer als 500 qm sein (§ 7 Satz 2 der Eigenheimverordnung). Diese sich an die zuständigen staatlichen Stellen, aber auch an die volkseigenen Betriebe und sozialistischen Genossenschaften (vgl. § 2 der Eigenheimverordnung) richtende Vorschrift über die Bereitstellung von Baugrundstücken war Bestandteil eines Bündels von Maßnahmen, mit denen der Staat den Neubau, die Modernisierung oder Instandsetzung von Eigenheimen fördern wollte. Dazu zählten neben der Bereitstellung geeigneter Grundstücke etwa die Beratung der Bauwilligen bei der Planung und Baudurchführung, die Hilfe bei der Materialversorgung und bestimmte Vergünstigungen bei der Preisgestaltung und der Finanzierung (vgl. im einzelnen §§ 6, 8, 9 ff., 12, 13 der Eigenheimverordnung sowie die Durchführungsbestimmung zur Eigenheimverordnung vom 18. August 1987, GBl I S. 215). Hieran anknüpfend verstand § 2 Abs. 2 des Baulandgesetzes unter Bereitstellung von Grundstücken auch die Begründung von Volkseigentum an Grundstücken für den Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde zur Sicherung des Eigenheimbaus durch Entzug des Eigentumsrechts. Die genannten staatlichen Stellen waren nach § 12 Abs. 1 des Baulandgesetzes berechtigt, die Enteignung zu beantragen, wenn das für den Eigenheimbau vorgesehene Grundstück nicht freihändig erworben werden konnte. § 12 Abs. 4 des Baulandgesetzes zählte verschiedene weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung für den Eigenheimbau auf.
In diesen rechtlichen Rahmen fügt sich die hier in Rede stehende Enteignung ein. Ein willkürliches oder sonst manipulatives Vorgehen staatlicher Stellen oder der Beigeladenen ist nicht erkennbar. Der Beigeladene zu 1 war durch den vom Kläger eingesetzten Verwalter mit Schreiben vom 10. Oktober 1984 bevollmächtigt worden, zum Zweck des Verkaufs für den Bau eines Eigenheims eine Abtrennung der benötigten Fläche von dem Gesamtgrundstück zu beantragen. Offenkundig war es also vorher zu Kaufverhandlungen zwischen dem Beigeladenen zu 1 und dem Grundstücksverwalter gekommen. Nachdem der Kläger durch ein an den Rat des Bezirks D. gerichtetes Schreiben vom 30. Dezember 1984 einen Verkauf und eine Bebauung des Teilgrundstücks abgelehnt hatte, wurde das Enteignungsverfahren nach Maßgabe der oben dargestellten Rechtsvorschriften eingeleitet und durchgeführt. Daß nach dem Vortrag des Klägers die Beigeladenen den entscheidenden Anstoß für das Enteignungsverfahren gegeben haben, läßt nicht auf eine sittlich anstößige Manipulation schließen. Den Vorschriften des Baulandgesetzes und der Eigenheimverordnung ist nicht zu entnehmen, daß die Initiative zur Bereitstellung von Bauland nicht von dem Bauwilligen ausgehen durfte. Aus der Sicht des § 1 Abs. 3 VermG ist vielmehr entscheidend, ob sich ein solcher Bauwilliger damit unzulässige Vorteile verschafft hat, indem er beispielsweise besondere Beziehungen zu den staatlichen Entscheidungsträgern ausgenutzt hat, um unter Umgehung der Rechtsvorschriften Bauland bereitgestellt zu erhalten. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 15 f.) haben die Beigeladenen keine bevorzugte Behandlung bei der Auswahl eines zu enteignenden oder auf andere Weise bereitzustellenden Baugrundstücks erfahren, sondern sind von den staatlichen Stellen wie die anderen Bauwilligen behandelt worden, die sich im Zuge eines Sonderbauprogramms für den Fertighaustyp "Neuruppin" entschieden hatten. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht im Wege einer Gegenrüge angegriffen, so daß der Senat daran gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Auch im übrigen geben die Ausführungen der Revision keine Veranlassung, den Rechtsstreit, wie vom Kläger hilfsweise beantragt, zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dies gilt auch mit Blick auf den Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. Mai 1993 (S. 9), der Grundstücksverwalter sei von den Beigeladenen bedroht worden, bis zum Abschluß des Enteignungsverfahrens "stillzuhalten". Selbst wenn diese unter Beweis gestellte Behauptung zutreffen sollte, könnte dies nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG begründen. Denn es ist nicht erkennbar, welchen Einfluß eine derartige Einschüchterung des Verwalters auf die rechtliche Zulässigkeit des bereits eingeleiteten Enteignungsverfahrens hätte haben können. Weitere substantiierte Tatsachenbehauptungen, die über den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt hinaus für das Vorliegen unlauterer Machenschaften bedeutsam sein könnten und deswegen aufgeklärt werden müßten, sind von der Revision - auch auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht vorgebracht worden und nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Dem Enteignungsbeschluß haften auch sonst keine Rechtsmängel an, die ein manipulatives Vorgehen der staatlichen Stellen indizieren könnten. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften des Baulandgesetzes sind nicht gegeben. Fehl geht die Annahme des Klägers, § 1 Abs. 1 des Baulandgesetzes lasse nur die Inanspruchnahme von Buchgrundstücken im Rechtssinne zu. Ebenso wie etwa im Baugesetzbuch (vgl. § 200 Abs. 1 BauGB) erstreckte sich die Befugnis zur Enteignung für Zwecke der Bereitstellung von Bauland auch auf noch abzuteilende Flächen eines größeren, für die Bebauung nur teilweise benötigten Grundstücks. Damit erledigt sich gleichzeitig die Rüge des Klägers, die Inanspruchnahme der Teilfläche habe gegen § 12 Abs. 4 Nr. 5 des Baulandgesetzes verstoßen. Ebensowenig greift der Einwand durch, entgegen § 4 des Baulandgesetzes sei die Führung von Kaufverhandlungen bzw. die Unterbreitung eines konkreten Vertragsangebotes unterblieben. Denn der Kläger hat auf den ihm bekanntgewordenen Erwerbswunsch der Beigeladenen mehrfach ausdrücklich ablehnend reagiert; dies macht wie bei der gleichartigen Regelung des § 87 Abs. 2 Satz 1 BauGB ein förmliches Vertragsangebot entbehrlich (vgl. BGHZ 77, 338 (346)[BGH 08.05.1980 - III ZR 27/77] m.w.N.). Sonstige die Annahme einer willkürlichen Enteignung stützende Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Die ursprünglich unter Abweichung von der Sollvorschrift des § 7 Satz 2 der Eigenheimverordnung vorgesehene Inanspruchnahme von mehr als 500 qm ist im Laufe des Enteignungsverfahrens korrigiert worden. Ob dies formal einwandfrei geschehen ist oder ob ein ergänzender Bescheid hätte ergehen müssen, kann dahinstehen; denn in dem den Kläger im Ergebnis begünstigenden Vorgehen der staatlichen Stellen kann keine sittlich anstößige Manipulation im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG erblickt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley
Dr. Brunn