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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1995, Az.: BVerwG 1 DB 9.95

Verlust der Dienstbezüge eines Beamten für die Zeit des schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 9.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 38983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Verfahren
...
hat der 1 . Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 1995
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Berme1 und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Göde1 und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Vorstehers des Haupt Zollamts G... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII -, vom 25. Oktober 1994 insoweit aufgehoben, als er den Verlust der Dienstbezüge des Zollobersekretärs a.D. ... für den 11., 12., 18. und 19. Juni 1994 verneint hat; der Feststellungsbescheid des Vorstehers des Hauptzollamts G... vom 30. Juni 1994 wird auch insoweit aufrechterhalten.

Die Beschwerde des Zollober Sekretärs a.D. ... gegen den genannten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts wird zurückgewiesen.

Unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die Kosten des Verfahrens dem Ruhestandsbeamten auferlegt.

Gründe

I.

Der Vorsteher des Hauptzollamts G... stellte mit Verfügung vom 30. Juni 1994 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 9. bis 20. Juni 1994, 11.30 Uhr, wegen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst, fest. Der Beamte hatte am 31. Mai 1994 seinen Dienst wegen Magen- und Darmbeschwerden vorzeitig abgebrochen und mit privatärztlichen Attesten seine Dienstunfähigkeit bis zum 11. Juni 1994 angezeigt. Am 8. Juni 1994 wurde amtsärztlich festgestellt, daß er ab sofort voll innendienstfähig sei. Der Beamte weigerte sich jedoch unter Hinweis auf eine sich am 7. Juni 1994 zugezogene Schnittwunde an der linken Hand und privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum bis zum 18. Juni 1994, am 9. Juni 1994 zum Dienst zu erscheinen. Erst nach einem erneuten Privatarztbesuch am 20. Juni 1994 trat er um 11.30 Uhr seinen Dienst wieder an.

Der Beamte hat gegen die Verlustfeststellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung geltend gemacht: Er sei wegen zweier Krankheitsbilder (Magen- und Darmbeschwerden sowie Schnittverletzung) dem Dienst ferngeblieben und habe dies durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Aufgrund der von den Privatärzten festgestellten Beschwerden sei es ihm unmöglich gewesen, seinem Dienst nachzugehen.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1994 den Feststellungsbescheid vom 30. Juni 1994 insoweit aufgehoben, als der Verlust der Bezüge für den 11., 12., 18. und 19. Juni 1994 festgestellt worden war, und den Bescheid im übrigen aufrechterhalten. Zur Begründung seiner ablehnenden Sachentscheidung hat es im wesentlichen dargelegt, aufgrund des amtsärztlichen Zeugnisses vom 8. Juni 1994 hätte der Beamte am folgenden Tag zum Dienst erscheinen müssen. Die privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen hätten ihn nicht berechtigt, dem Dienst fernzubleiben. Auch für den Arztbesuch am Vormittag des 20. Juni 1994 hätte zuvor eine dienstliche Genehmigung eingeholt werden müssen.

Soweit dem Antrag betreffend den Verlust der Dienstbezüge am 11., 12., 18. und 19. Juni 1994 stattgegeben worden ist, ist ausgeführt, an dienstfreien Wochenenden bestehe keine Pflicht zur Dienstverrichtung; es bedürfe deshalb für einen solchen Tag auch keiner Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst. Der Auffassung, der Verlust der Dienstbezüge trete auch für solche dienstfreien Tage ein, die von Zeiten unerlaubten Fernbleibens umschlossen würden oder sich an solche Zeiten anschlössen, könne nicht zugestimmt werden.

Gegen diesen Beschluß haben sowohl der Vorsteher des Hauptzollamts G... als auch der Beamte, der inzwischen in den Ruhestand getreten ist, rechtzeitig Beschwerde eingelegt.

Der Ruhestandsbeamte macht im wesentlichen geltend, für die Beurteilung der Dienstfähigkeit hinsichtlich der Schnittwunde komme seinem Hausarzt, einem ehemaligen Chefarzt der Chirurgie, hier ausnahmsweise eine höhere Kompetenz zu als dem Amtsarzt, zumal dieser sich die genähte Wunde nicht einmal gründlich angesehen habe.

Der Vorsteher des Hauptzollamts G... begründet seine Beschwerde vor allem mit dem Hinweis, die von der Kammer im Rahmen ihrer stattgebenden Entscheidung vertretene Rechtsauffassung widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung .

II.

Die nach § 121 Abs. 5 BDO eingelegten Beschwerden sind zulässig. In der Sache hat aber nur die Beschwerde des Vorstehers des Hauptzollamts G... Erfolg; sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur vollständigen Wiederherstellung des Feststellungsbescheides vom 30. Juni 1994.

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages (§ 9 Satz 2 BBesG). Der Verlust der Bezüge ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (vgl. Beschluß vom 29. November 1994 - BVerwG 1 DB 12.94 -), so daß der Feststellungsbescheid vom 30. Juni 1994 zulässigerweise den zurückliegenden Zeitraum vom 9. bis 20. Juni 1994, 11.30 Uhr, erfassen konnte.

Der Ruhestandsbeamte blieb in dem genannten Zeitraum dem Dienst ohne rechtfertigenden Grund schuldhaft fern.

Er war im streitigen Zeitraum (innen-)dienstfähig. Dies er gibt sich aus dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 1994. Wie dem Untersuchungsbericht des Leitenden Medizinaldirektors Dr. ... vom Gesundheitsamt ... zu entnehmen ist, war der Beamte ab sofort voll innendienstfähig. Dem stehen die privatärztlichen Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D... vom 3. Juni 1994 und des Hausarztes Dr. S... vom 7. Juni 1994 nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats haben amtsärztliche Stellungnahmen gegenüber privatärztlichen Attesten bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größeren Beweiswert. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes bezüglich der Belange der Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (vgl. u.a. Beschluß vom 21. April 1993 - BVerwG 1 DB 8.93 -) . Die privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 3. Juni 1994 enthält keine Befunde oder sonstigen Hinweise auf den medizinischen Zustand des Beamten, die die abweichenden Feststellungen des Amtsarztes Dr. ... entkräften könnten. Vielmehr handelt es sich bei dem privatärztlichen Attest des Dr. D... - im Anschluß an sein vom Beamten vorgelegtes und den vorangehenden Zeitraum betreffendes privatärztliches Attest vom 31 . Mai 1193 - um eine sogenannte Folgebescheinigung, in der lediglich vermerkt ist, daß der Beamte weiterhin bis voraussichtlich 11. Juni 1994 dienstunfähig ist. Der Ruhestandsbeamte kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Attest seines Hausarztes Dr. S... vom 7. Juni 1994 berufen, das lediglich die Diagnose "Schnittwunde linkes Handgelenk" enthalten und Arbeitsunfähigkeit bis 18. Juni 1994 bescheinigt hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die besondere fachärztliche Kompetenz des Dr. S... als ehemaligen Chirurgen an. Denn maßgebend ist hier nicht seine Qualifikation zur Behandlung des Beamten. Entscheidend ist vielmehr auf die aus Erfahrung gewonnene Kompetenz zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines solchen Unfallpatienten abzustellen, die in erster Linie dem Amtsarzt zukommt.

Zu Recht ist auch die am Montag, dem 20. Juni 1994, bis 11.30 Uhr vom Beamten versäumte Dienstzeit in die Verlustfeststellung einbezogen worden. An diesem Vormittag war der dienstfähige Beamte wegen eines ambulanten Arztbesuches dienstabwesend. Eine Genehmigung (Dienstbefreiung) lag nicht vor.

Für die dienstfreien Wochenenden vom 11. und 12. Juni 1994 sowie vom 18. und 19. Juni 1994 hat das Bundesdisziplinargericht die Voraussetzungen für den Verlust der Bezüge zu Unrecht verneint. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 20. Juli 1981 - BVerwG 1 DB 5.81 - <BVerwGE 73, 227> unter anderem festgestellt, daß der Verlust der Dienstbezüge auch für dienstfreie Tage eintritt, die von Zeiten schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden. Er hat dies mit der Erwägung begründet, daß jedenfalls dann die eingeschlossenen Tage ihren eigenständigen Charakter verlieren und statt dessen denjenigen des insgesamt längeren Zeitraums schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst annehmen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - in der Person des abwesenden Beamten die Verhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht in keiner Weise gegenüber der vorangegangenen und der nachfolgenden Zeit verändert haben, in welcher schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst - wie hier - eindeutig vorgelegen hat. In diesem Fall sei es gerechtfertigt, die besoldungsrechtliche Folge des Verlustes der Dienstbezüge von der Frage zu lösen, ob der Beamte überhaupt konkreten Dienst hätte leisten müssen - auf die fehlende Verpflichtung zur Dienstleistung stellt das Bundesdisziplinargericht hier maßgebend ab -, weil (vergütete) Dienstfreiheit als Ausgleich für solche Dienstleistungen gedacht sei, die vor oder nach dienstfreien Tagen erbracht würden. An dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Beschluß vom 26. August 1993 - BVerwG 1 DB 15.93 - <BVerwGE 93, 393>; Beschluß vom 15. April 1994 - BVerwG 1 DB 26.93 -) hält der Senat fest. Dies gilt auch für den vom Bundesdisziplinargericht in Zweifel gezogenen Gedanken der vergüteten Dienstfreiheit, der sich aus dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip ableitet. Ebensowenig ist der Hinweis auf eine vermeintlich andere Verwaltungspraxis der Verlustfeststellung bei eingeschlossenen Urlaubstagen geeignet, die hier dargestellte Rechtsprechung zu ändern oder gar aufzugeben. Ob für solche eingeschlossenen Urlaubstage etwas anderes gilt, kann hier dahingestellt bleiben.

Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft, und zwar mindestens bedingt vorsätzlich, ferngeblieben. Für ihn war erkennbar, daß er sich nicht auf die Richtigkeit der seine Dienstunfähigkeit feststellenden privatärztlichen Bescheinigungen verlassen durfte. Der Nachweis eines Verschuldens setzt in diesem Zusammenhang nicht notwendig eine Belehrung über die Voraussetzungen der Priorität amtsärztlicher Befunde gegenüber privatärztlichen Attesten voraus. Es reicht vielmehr aus, wenn aus den Gesamtumständen des Einzelfalls der Vorrang von Gutachten beamteter Ärzte zur Feststellung der Dienstfähigkeit für den Beamten ersichtlich war (Beschluß vom 15. April 1994 a.a.O.; Beschluß vom 19. Juli 1994 - BVerwG 1 DB 27.93 -) . Dies war hier der Fall. Bereits mit Verfügung vom 5. Februar 1993 war dem Beamten vom Vorsteher des Hauptzollamts G... auferlegt worden, bei künftiger Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall bis auf weiteres unverzüglich das Zeugnis eines beamteten Arztes vorzulegen. Der Beamte wußte auch aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 1994, daß seine Dienststelle die Richtigkeit der privatärztlichen Bescheinigungen in Frage stellte und deshalb die Untersuchung veranlaßt hatte. Das Ergebnis dieser Untersuchung - Innendienstfähigkeit - war ihm vom Amtsarzt sogleich mündlich mitgeteilt worden. Am gleichen Tag ist er zudem von seiner Dienststelle fernmündlich und am folgenden Tag schriftlich aufgefordert worden, unverzüglich den Dienst aufzunehmen. Insgesamt hat der Beamte daher zumindest billigend in Kauf genommen, trotz Dienstfähigkeit seiner Pflicht zur Dienstleistung im Innendienst nicht nachzukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller