Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1994, Az.: BVerwG 1 DB 12.94
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 12.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.12.1993 - AZ: VII BK 8/93
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Dienststelle ..., Außenstelle ..., des Bundeseisenbahnvermögens gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 8. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Bundesbahnoberschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Die Bundesbahndirektion ... stellte mit Verfügung vom 13. August 1993 gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 23. Juni 1993 bis einschließlich 5. Juli 1993 fest, weil er trotz bahnärztlich festgestellter Dienstfähigkeit für die Tätigkeit eines Amtsgehilfen im Anschluß an seine Krankschreibung durch einen Privatarzt den bahnärztlichen Dienst nicht aufgesucht habe und damit schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei. Der Bescheid war an Gewerkschaftssekretär ... als den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beamten adressiert und diesem auch übersandt worden.
2.
Gegen diesen Bescheid beantragte der Beamte am 26. August 1993 die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Er machte geltend, daß er während der in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten Fehlzeiten durch Krankheit daran gehindert gewesen sei, seinen Dienst zu verrichten. Seine Dienstunfähigkeit sei durch den ihn behandelnden Facharzt für Orthopädie Dr. S. festgestellt worden. Dieser habe seine Beurteilung auf den Befundbericht der ...-Klinik gestützt, in der er, der Beamte, am 21. Juni 1993 untersucht worden sei. Der Oberbahnarzt Dr. H. sei zum gleichen Ergebnis gekommen, allerdings erst, nachdem er ihn, den Beamten, am 7. Juli 1993 untersucht und von dem vorgelegten Befundbericht der ...-Klinik Kenntnis genommen habe.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1993 die Verfügung der Bundesbahndirektion ... vom 13. August 1993 aus formellen und materiellen Gründen aufgehoben. Da die Verlustfeststellung den Beamten treffe, hätte sie an ihn adressiert und ihm bekanntgegeben werden müssen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der Verwaltungsakt sei daher unwirksam. Auch in der Sache könne die Verfügung keinen Bestand haben. Es sei bisher nicht nachgewiesen, daß der Beamte in der Zeit der Verlustfeststellung schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei. So fehle jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob nicht vielleicht der am 22. Juni 1993 abgeholte Befund der Untersuchung in der ... Klinik Bahnarzt Dr. Hu. und Oberbahnarzt Dr. H. zu einer Überprüfung der am 15. Juni 1993 getroffenen Diagnose der Dienstfähigkeit, die von Dr. Hu. noch am 18. Juni 1993 bestätigt worden sei, hätte führen müssen. Zudem sei die Verfügung in sich unklar und unbestimmt, weil danach die Hauptverfehlung des Beamten offensichtlich nur in dem Gehorsamsverstoß gesehen werde, den Bahnarzt nicht unverzüglich aufgesucht zu haben. Diese mögliche Dienstpflichtverletzung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 BBesG.
4.
Gegen diesen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts hat der Sachgebietsleiter des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle ..., Außenstelle ..., im Auftrag des Bundeseisenbahnvermögens rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, Gewerkschaftsobersekretär ... habe bereits im Vorverfahren eine Zustellungsvollmacht vorgelegt, so daß die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides an ihn nach § 8 VwZG als wirksame Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG anzusehen sei. In der Sache könne zwar nicht der objektive Beweis erbracht werden, daß der Beamte im Zeitraum vom 23. Juni bis 5. Juli 1993 dienstfähig gewesen sei. Er sei aber deshalb schuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben, weil er der Auflage, beim bahnärztlichen Dienst zu erscheinen, nicht Folge geleistet habe.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid der Bundesbahndirektion ... vom 13. August 1993 zu Recht aufgehoben.
1.
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts liegt allerdings in dem an den Bevollmächtigten des Beamten gerichteten Schreiben der Bundesbahndirektion ... vom 13. August 1993 ein wirksamer Feststellungsbescheid, der auch ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist.
a)
Aus dem Inhalt der Verfügung geht eindeutig hervor, daß sich die Regelung nur auf den Beamten bezieht. Der Umstand, daß die Verfügung an den Verfahrensbevollmächtigten des Beamten gerichtet ist, steht dem nicht entgegen. Zwar stimmen Regelungsadressat und Bekanntgabeadressat in der Regel überein, da ein Bescheid grundsätzlich dem Regelungsadressaten auch bekanntzugeben ist. Etwas anderes gilt aber, wenn im Zeitpunkt der in analoger Anwendung des § 175 BBG vorgeschriebenen Zustellung (vgl.Beschluß vom 10. Januar 1992 - BVerwG 1 DB 20.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 125>) ein Bevollmächtigter bestellt ist. Dann gilt - ungeachtet der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG) - § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG zwingend, wonach die Zustellung an den Bevollmächtigten des Regelungsadressaten der Verfügung zu richten ist, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Dies ist hier der Fall. Bekanntgabeadressat war demgemäß Gewerkschaftssekretär ... der im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung seine Bevollmächtigung der Behörde bereits schriftlich nachgewiesen hatte.
b)
Der Wirksamkeit der Verfügung steht ferner nicht entgegen, daß sie als Kopf die Bezeichnung "Bundesbahndirektion ..." trägt und "im Auftrag" unterzeichnet worden ist.
Während § 30 Abs. 1 Satz 1 BDO die Zeichnungsbefugnis bei Disziplinarverfügungen ausdrücklich regelt und auch der Erlaß der Einleitungsverfügung nach § 33 BDO, bei der es ebenfalls um die disziplinaren Befugnisse des Dienstvorgesetzten geht, an strenge Formalien gebunden ist, gibt es für den Verlustfeststellungsbescheid keine entsprechende Regelung. Hierbei handelt es sich um keine Disziplinarmaßnahme. Es besteht weder ein Anlaß noch die Notwendigkeit, die im Disziplinarverfahren geltenden strengen Formerfordernisse auf die Verfahren nach § 9 BBesG zu übertragen. Insbesondere bei personalstarken Behörden würde es den Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigen, wenn sich der Dienstvorgesetzte in den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fällen seiner Zeichnungspflicht nicht vertreten lassen könnte. Es ist deshalb rechtlich zulässig, wenn sich der Dienstvorgesetzte bei einer den Beamten weniger belastenden dienstrechtlichen Maßnahme - wie hier - von einem nachgeordneten Mitarbeiter vertreten läßt(Beschluß vom 13. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 14.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 315>).
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid in der Sache zu Recht aufgehoben.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen (§ 9 Satz 3 BBesG). Diese Feststellung kann auch rückwirkend erfolgen (stRspr, z.B. Beschluß vom 19. Juli 1994 - BVerwG 1 DB 27.93 -), so daß der Feststellungsbescheid in zulässiger Weise den Zeitraum vom 23. Juni 1993 bis 5. Juli 1993 erfassen konnte.
Eine Verlustfeststellung nach § 9 BBesG setzt aber voraus, daß der volle Beweis über die Dienstfähigkeit des Beamten erbracht ist(Beschluß vom 16. März 1984 - BVerwG 1 DB 4.84 - <BVerwGE 76, 142>). Daran fehlt es hier. Das privatärztliche Attest des Dr. S. vom 22. Juni 1993 bescheinigt dem Beamten Dienstunfähigkeit bis einschließlich 6. Juli 1993. Diese Beurteilung des Privatarztes erfolgte unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer fachärztlichen Untersuchung des Beamten in der ...-Klinik am 21. Juni 1993. Der gegenteilige Beweis der Dienstfähigkeit des Beamten im streitigen Zeitraum ist nicht erbracht. Dies wird von der Behörde selbst in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 16. Februar 1994 eingeräumt, indem sie ausführt, der objektive Beweis, daß der Beamte tatsächlich dienstfähig gewesen sei, habe nicht geführt werden können, weil der Beamte entgegen der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nach jeder privatärztlichen Krankschreibung beim bahnärztlichen Dienst erschienen sei. Auf diesen Vorhalt kommt es hier jedoch nicht an. Es ist bereits zweifelhaft, in welchem Umfang der Vorwurf berechtigt ist. Der Beamte hat jedenfalls am 22. Juni 1993, d.h. unmittelbar vor dem hier maßgebenden Zeitraum, beim bahnärztlichen Dienst vorgesprochen. Oberbahnarzt Dr. H. hat in seinem Schreiben vom 17. Dezember 1993 gegenüber der Bundesbahndirektion ... selbst angegeben, er habe den Beamten, als dieser am 22. Juni 1993 bei ihm vorstellig geworden sei, nicht erneut untersucht, sondern an seinen Hausarzt verwiesen. Der Vorhalt, nicht beim bahnärztlichen Dienst erschienen zu sein, ist hier aber rechtlich unerheblich. Zwar ist Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 73 Abs. 1 S. 2 BBG). Auch kann die Verletzung dieser Pflicht ebenso wie die Verletzung einer wirksam aufgestellten Verpflichtung, nach jeder privatärztlichen Krankschreibung beim bahnärztlichen Dienst zu erscheinen, gegebenenfalls disziplinarrechtlich geahndet werden. Entgegen der Auffassung der Behörde berechtigt eine solche Pflichtverletzung aber nicht zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge gem. § 9 BBesG. Für eine solche Verlustfeststellung ist wesentliche Voraussetzung, daß der dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fernbleibende Beamte zumindest eingeschränkt dienstfähig war (vgl. dazuBeschluß vom 26. August 1993 - BVerwG 1 DB 15.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 319>). Dieser Nachweis ist hier, wie auch die Behörde annimmt, nicht erbracht.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 115 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9 BDO.
Gödel
Dr. H. Müller