Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1994, Az.: BVerwG 1 DB 27.93
Verlust der Dienstbezüge; Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst; Vorrang postärztlicher Untersuchungen gegenüber privatärztlichen Attesten; Qualifikation als Arzt für Arbeitsmedizin und Postarzt im Nebenamt; Widersprechende Beurteilungen zur Dienstfähigkeit eines Beamten; Hinweis zur Arbeitsaufnahme durch den Amtsarzt; Notwendigkeit des substantiierten Vortrags zur Dienstunfähigkeit bei widersprechenden Beurteilungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 27.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.09.1993 - AZ: VI BK 11/93
Rechtsgrundlagen
- § 121 Abs. 5 BDO
- § 9 BBesG
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In der Disziplinarsache
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Fernmeldeobersekretärs ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 29. September 1993 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 8. Februar bis 19. Februar 1993 eintritt.
Gründe
I.
1.
Der Präsident der Deutschen Bundespost Telekom, Direktion B., stellte mit Verfügung vom 22. März 1993 gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für die Zeit vom 8. bis 21. Februar 1993 wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest.
Nachdem der Beamte, der bereits vom 9. September bis 28. Dezember 1992 dienstunfähig erkrankt war, eine weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes ab 6. Januar 1993 vorgelegt hatte, erfolgte auf Veranlassung seiner Dienststelle am 28. Januar 1993 eine Untersuchung bei dem Postarzt im Nebenamt Dr. H.. Als Ergebnis dieser Untersuchung stellte der Postarzt die Dienstfähigkeit des Beamten ab dem 8. Februar 1993 fest und forderte ihn auf, an diesem Tag seinen Dienst wieder aufzunehmen. Hierbei stützte er sich, wie sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Postarztes ergibt, auf den Befundbericht des Gastroenterologen Dr. R. vom 7. Januar 1993, der den Beamten ab 6. Januar 1993 zunächst für zwei bis drei Wochen dienstunfähig befunden und später das Ende der Dienstunfähigkeit auf den 5. Februar 1993 festgesetzt hatte. Am 8. Februar 1993 trat der Beamte seinen Dienst nicht an. Vielmehr ging an diesem Tag die Krankschreibung der Ärztin für innere Krankheiten Dr. J. vom 8. Februar 1993 bei der Dienststelle ein, in der es heißt:
"Herr ... S. ist weiterhin bis voraussichtlich 19.2.93 dienstunfähig krank."
Mit Schreiben des Fernmeldeamts ... B. vom 9. Februar 1993 wurde der Beamte unter Hinweis auf seine postärztlich festgestellte Dienstfähigkeit ab dem 8. Februar 1993 vergeblich zur unverzüglichen Aufnahme des Dienstes aufgefordert. Eine daraufhin von der Dienststelle veranlaßte erneute Untersuchung durch den Postarzt im Nebenamt Dr. H. am 16. Februar 1993 ergab eine "relative Beschwerdefreiheit" des Beamten, so daß der Postarzt weiterhin dessen Dienstfähigkeit ab dem 8. Februar 1993 feststellte. In einer Anmerkung zu diesem Untersuchungsergebnis heißt es:
"Herr S. hat am 8.2. d.J. den Dienst deswegen nicht aufgenommen, weil er vom Amt keine schriftliche Mitteilung über die Dienstaufnahme zum oben genannten Termin erhalten hat - das hat er erwartet -, obwohl er von mir nachdrücklich informiert war."
Der Beamte trat seinen Dienst erst am 22. Februar 1993 wieder an.
2.
Den Antrag des Beamten auf gerichtliche Entscheidung hat das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom 29. September 1993 zurückgewiesen und den Feststellungsbescheid des Präsidenten der Deutschen Bundespost Telekom, Direktion B., vom 22. März 1993 aufrechterhalten. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß der postärztlichen Beurteilung hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Beamten der Vorrang gegenüber privatärztlichen Attesten zukomme.
3.
Gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte rechtzeitig Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Feststellungsbescheid vom 22. März 1993 aufzuheben.
Die Beschwerde wird im wesentlichen damit begründet, daß Dr. H. als freipraktizierender Arzt kein Amtsarzt sei, dessen Beurteilung nach der Rechtsprechung der Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen zukomme.
Dr. H. werde nicht dadurch zum Amtsarzt, daß er von der Bundespost Untersuchungsaufträge erhalte. Außerdem habe der Beamte keine dienstliche Weisung erhalten, den Dienst aufgrund der Feststellungen des Krankenüberwachungsarztes wieder aufzunehmen; der diesbezüglichen Aufforderung durch den Arzt sei keine rechtliche Wirkung beizumessen, da dieser nicht Vorgesetzter des Beamten sei. Schließlich sei der Beamte dem Dienst nicht schuldhaft ferngeblieben. Von ihm könne nicht die Kenntnis des von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes erwartet werden, daß amtsärztliche Feststellungen gegenüber privatärztlichen Vorrang hätten. Eine entsprechende Belehrung durch den Dienstvorgesetzten sei nicht erfolgt.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat im wesentlichen keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat den Feststellungsbescheid des Präsidenten der Deutschen Bundespost Telekom, Direktion B., vom 22. März 1993 mit der vom Senat gemachten Einschränkung zu Recht aufrechterhalten.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist gemäß § 9 Satz 3 BBesG festzustellen. Die Feststellung ist rückwirkend möglich (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluß vom 9. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 9.93 -), so daß der Feststellungsbescheid zulässigerweise den Zeitraum vom 8. bis 19. Februar 1993 erfassen konnte.
1.
Der Beamte blieb in der Zeit vom 8. bis 19. Februar 1993 dem Dienst ohne rechtfertigenden Grund schuldhaft fern.
a)
Der Beamte war in dem streitbefangenen Zeitraum dienstfähig. Er ist sowohl am 28. Januar als auch am 16. Februar 1993 durch den Postarzt im Nebenamt Dr. H. untersucht und ab 8. Februar 1993 für dienstfähig befunden worden. Der Senat kann sich auf diese Beurteilung stützen. Dr. H., der als niedergelassener Arzt auch die Qualifikation als Arzt für Arbeitsmedizin besitzt, ist - wie dem Senat aus der in einem Parallelverfahren (BVerwG 1 DB 26.93) eingeholten Auskunft der Deutschen Bundespost, Direktion B., bekannt ist - seit 1960 als Postarzt im Nebenamt und Krankenüberwachungsarzt für den Bereich der Post in B. tätig. Insbesondere aufgrund seiner über 20jährigen Tätigkeit als Postarzt im Nebenamt kann bei Dr. H. von dem zur Beurteilung der Dienstfähigkeit erforderlichen speziellen Sachverstand ausgegangen werden, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht. Hierfür kommt es weniger auf die rechtliche Stellung und Funktion des Arztes, sondern maßgeblich auf die im Vergleich zu Privatärzten regelmäßig gegebenen besseren Kenntnisse der Belange der Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeit sowie der größeren Erfahrung bei der Beurteilung von Fragen der Dienstfähigkeit an. Diese Voraussetzungen können deshalb - wie es hier der Fall ist - auch bei einer nur im Nebenamt ausgeübten postärztlichen Tätigkeit gegeben sein (Beschluß vom 15. April 1994 - BVerwG 1 DB 26.93 -, vgl. auch Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 DB 2.90 -), wobei dies allerdings einer Prüfung in jedem Einzelfall bedarf.
Die privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin für innere Krankheiten Dr. J. vom 8. Februar 1993 enthält keine Befunde oder sonstigen Hinweise auf den medizinischen Zustand des Beamten, die die abweichenden Feststellungen des Postarztes im Nebenamt Dr. H. entkräften könnten. Vielmehr handelt es sich bei dem Attest vom 8. Februar 1993 um eine Bescheinigung, in der lediglich vermerkt ist, daß der Beamte weiterhin bis voraussichtlich 19. Februar 1993 dienstunfähig ist.
Insbesondere dann, wenn sich - wie es hier der Fall ist - eine privatärztliche Beurteilung zur Dienstfähigkeit eines Beamten in Widerspruch zu einer bereits vorliegenden, anderslautenden amts-, bahn- oder postärztlichen Feststellung setzt, kommt der privatärztlichen Bescheinigung, daß der Beamte dienstunfähig ist, allein kein maßgeblicher Beweiswert zu. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall der Darlegung der Gründe, warum der Beamte aus der Sicht des Arztes - entgegen der vorliegenden ärztlichen Feststellung eines anderen Arztes - dienstunfähig ist (Beschluß vom 15. April 1994, a.a.O.; siehe auch Beschluß vom 9. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 9.93-, Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 DB 2.90 -).
Im vorliegenden Fall war dem Beamten durch den Facharzt für Gastroenterologie Dr. R. bis einschließlich 5. Februar 1993 Dienstunfähigkeit attestiert worden. Der Postarzt im Nebenamt Dr. H. hatte aufgrund einer Untersuchung am 28. Januar 1993 festgestellt, daß der Beamte ab 8. Februar 1993, also nach Ablauf der durch privatärztliches Attest bis dahin belegten Dienstunfähigkeit, dienstfähig sei, und den Beamten darüber informiert sowie ihn aufgefordert, seinen Dienst an diesem Tag aufzunehmen. Dem Beamten war also bekannt, daß er nach der postärztlichen Beurteilung dienstfähig war. Es war ihm auch bewußt, daß seine Dienststelle die Untersuchung veranlaßt hatte. Der Zweck der Untersuchung durch den Postarzt im Nebenamt Dr. H., eine Überwachung des Zustandes des Beamten herbeizuführen, lag für ihn auf der Hand. In Kenntnis dieser Umstände hätte der Beamte deshalb gegenüber der ihn weiterbehandelnden Ärztin darauf hinwirken müssen, daß ihr Attest die Gründe einer erneuten Krankschreibung substantiiert darlegt. Dieser Anforderung wäre Rechnung getragen, wenn sich aus dem privatärztlichen Attest ergeben würde, daß eine neue Erkrankung aufgetreten ist, sich der bisherige medizinische Zustand verschlechtert hat oder aus welchen Gründen einer entgegenstehenden ärztlichen Beurteilung nicht gefolgt wird. Hieran fehlt es aber.
Soweit sich der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Januar 1994 auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 3 Abs. 1 Satz 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes (BAG, Urteil vom 15. Juli 1992 - 5 AZR 312/91 -, AP Nr. 98 zu § 1 LohnFG) und des Bundessozialgerichts zu der früheren Vorschrift des § 182 Abs. 3 RVO (BSGE 41, 201 ff.) beruft, ergibt sich hieraus für den vorliegenden Sachverhalt keine abweichende Beurteilung. Die genannten Regelungen unterscheiden sich von § 9 BBesG dadurch, daß sie allein das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung bzw. Feststellung und damit auch einer privatärztlichen Bescheinigung zur Voraussetzung haben, während § 9 BBesG maßgeblich darauf abstellt, ob der Beamte dienstfähig oder dienstunfähig ist. Demgemäß ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 BBesG weitergehend festzustellen, ob die vorgelegte ärztliche Bescheinigung geeignet ist, die Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beamten zu beweisen. Davon abgesehen, befassen sich die angeführten Urteile nicht mit der hier maßgeblichen Frage, wie im Fall widersprechender ärztlicher Feststellungen zu entscheiden ist.
b)
Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft und zwar mindestens fahrlässig ferngeblieben. Es war für ihn erkennbar, daß er sich nicht auf die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlassen darf, die keine konkreten Hinweise darauf enthält, warum der Privatarzt trotz der entgegenstehenden postärztlichen Beurteilung eine Dienstunfähigkeit für den fraglichen Zeitraum annimmt. Ein Verschulden setzt nicht notwendig eine Belehrung darüber voraus, daß eine erneute ärztliche Bescheinigung konkrete Hinweise darauf enthalten muß, aus welchen Gründen der entgegenstehenden postärztlichen Bescheinigung nicht gefolgt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn die entsprechende Verpflichtung, wie im vorliegenden Fall, für den Beamten aus den Gesamtumständen erkennbar ist (Beschluß vom 15. April 1994, a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 11. März 1994 - BVerwG 1 DB 4.94 - zur Belehrung über den Vorrang amtsärztlicher Feststellungen). Dem Beamten war aus der Tatsache der postärztlichen Untersuchung zumindest erkennbar, daß seine Dienststelle die Richtigkeit der privatärztlichen Bescheinigung in Frage stellte und deshalb die Untersuchungen durch Dr. H. veranlaßt hatte. Das Ergebnis dieser Untersuchungen war ihm bekannt. In dem entsprechenden Formblatt über das Ergebnis der Untersuchung am 28. Januar 1993 hat Dr. H. angekreuzt, daß er den Beamten aufgefordert hat, den Dienst am 8. Februar 1993 anzutreten. Zudem ist dem Beamten mit Schreiben seiner Dienststelle vom 9. Februar 1993 noch einmal zu Bewußtsein gebracht worden, daß die privatärztliche Krankschreibung vom 8. Februar 1993 nicht akzeptiert, sondern aufgrund der postärztlichen Feststellung der Dienstfähigkeit die Aufnahme des Dienstes von ihm verlangt wird. Schließlich ist er anläßlich der erneuten Untersuchung am 16. Februar 1993 nochmals durch den Postarzt Dr. H. darüber unterrichtet worden, daß er bereits ab 8. Februar 1993 dienstfähig sei und den Dienst aufzunehmen habe. Bei dieser Sachlage war der Beamte aufgrund seiner gesetzlichen Verpfichtung zu voller Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) zur Dienstverrichtung ab dem postärztlich festgestellten Zeitpunkt seiner Dienstfähigkeit verpflichtet, ohne daß es hierfür noch einer besonderen Aufforderung seiner Dienststelle bedurft hätte.
2.
Hinsichtlich des Endes des schuldhaften Fernbleibens bedarf der angefochtene Beschluß des Bundesdisziplinargerichts einer geringen Korrektur. Da der 20. und 21. Februar 1992 (Samstag und Sonntag) für den Beamten dienstfrei waren, endete die Zeit des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst bereits am 19. Februar 1993. Anders als bei Tagen, die von Zeiten des schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden, verliert ein Beamter für dienstfreie Tage, die sich an die Zeit des Fernbleibens anschließen, seine Bezüge nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Beamte sein Verhalten, das zum Fernbleiben vom Dienst geführt hat, auch an diesen Tagen fortgesetzt hätte und deshalb die Zeit des Fernbleibens mit den dienstfreien Tagen als ein zusammengehöriger Vorgang anzusehen ist (Beschluß vom 26. August 1993 - BVerwG 1 DB 15.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 319 = ZBR 1994, 77>). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO. Zwar hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als die Verlustfeststellung für den 20. und den 21. Februar 1993 rechtswidrig ist. Angesichts der Zahl der Tage, für die die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nicht zu beanstanden ist, und des mit der Beschwerde verfolgten Ziels, die Feststellung insgesamt aufzuheben, kommt dem Teilerfolg aber nur unwesentliche Bedeutung zu, so daß eine Kostenteilung nicht gerechtfertigt ist.
Gödel
Czapski