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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1995, Az.: BVerwG 1 WB 9.95

Antrag auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Gerichtliche Überprüfbarkeit eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung; Notwendigkeit der fehlerfreien Ermessensausübung durch den Dienstvorgesetzten; Pflichten eines Berufssoldaten; Zweck des Prinzips der jederzeitigen Versetzbarkeit; Kollision der Versetzung mit einer Tätigkeit als Ehrenbeamter; Voraussetzungen für die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; Beschränkung der staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch die gesetzlich begründeten Soldatenpflichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 9.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1995, 298

Amtlicher Leitsatz

Die Eigenschaft als Ehrenbeamter und stellvertretender Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr steht einer aus dienstlichen Gründen gebotenen Versetzung nicht entgegen. Insbesondere wird durch eine solche Versetzung das Grundrecht des Soldaten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht verletzt.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Juli 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald sowie
Oberst i.G. Becker, Hauptfeldwebel Vogt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat.

2

Seit 1979 wurde der Antragsteller im Bereich des Flugabwehrraketenbataillons ... und ab Oktober 1989 in der Stabsstaffel (StStff) Flugabwehrraketengeschwader (FlaRakG) ... in E. als Weitverkehrsspezialist, Weitverkehrsmeister und später - ab Oktober 1983 - als Funkmeister verwendet. Am 1. Oktober 1985 wurde er zum Oberfeldwebel ernannt.

3

In einem Schreiben an die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 15. Juni 1989 trug der Antragsteller persönliche Gründe vor, die einer Versetzung aus dem Raum E. entgegenstünden. Er berief sich auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und den Gesundheitszustand seines 1983 geborenen Sohnes, der an rezidivierenden spastischen Bronchitiden mit akuter Atemnot leide. Aus beiden Gründen lehne seine Ehefrau einen Umzug ab. Zusätzlich spreche gegen eine Versetzung seine eigene Pollenallergie, die Schwerbehinderung seines Vaters und seine, des Antragstellers, 15jährige aktive Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr ... deren Jugendwart er seit 1987 sei.

4

In einem Personalgespräch mit dem Kommandeur Flugabwehrraketenregiment ... am 18. September 1989 wiederholte er die Gründe aus seinem Schreiben vom 15. Juni 1989. Ausweislich des Aktenvermerks vom selben Tage war er "sich darüber im klaren, daß durch seinen Verzicht auf den HptFw-Dienstposten beim FlaRakBtl ..." - der Antragsteller war in die Auswahl für diesen Dienstposten in Heide, nach Verlegung in Burbach aufgenommen worden - "derzeit eine Förderungsmöglichkeit nicht gegeben ist". Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, daß seine eingeschränkte Versetzungswilligkeit Konsequenzen auf Förderungsmöglichkeiten habe.

5

Am 9. September 1991 wurde der Antragsteller vom Magistrat der Stadt E. unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren zum stellvertretenden Wehrführer der Stadt E. ernannt.

6

Am 13. August 1992 wurde im FlaRakG ... mit dem Antragsteller im Auftrag der SDL ein Personalgespräch geführt. In dem hierüber angefertigten und vom Antragsteller am 14. August 1992 unterzeichneten Vermerk ist ausgeführt:

"Ergebnis des Gesprächs:

Gemäß Fernschreiben SDL II/6 vom 12.08.92 wurde dem o.a. Soldaten eröffnet, daß er für die Besetzung des STAN Dienstpostens SF/HF ATB: FMMstr Hawk bei Stabsstaffel/FlaRakG ... E. (Verlegung nach ... St. ca. 1994) ab 01.01.93 vorgesehen ist.

Weiterhin wurde er befragt, ob jetzt oder in absehbarer Zeit persönliche oder Hinderungsgründe sonstiger Natur vorhanden sind, die einer Versetzung nach ... St. entgegenstehen.

Oberfeldwebel O. äußerte sich wie folgt:

Ich bin mit der Planungsabsicht der SDL II/6 einverstanden.

Die Hinderungsgründe bei einer Verlegung nach L., die ich erstmals in meinem Schreiben vom 15.06.89 ausgeführt habe, liegen nicht mehr vor.

Andere Hinderungsgründe gegen eine Verlegung nach L. liegen zur Zeit nicht vor."

7

Zum 1. Januar 1993 wurde der Antragsteller auf den Dienstposten Fernmeldemeister HAWK und 1. Fernmeldespezialist GAFDIN bei der StStff Flugabwehrraketengruppe (FlaRakGrp) ... in E. versetzt, am 22. Januar 1993 wurde er zum Hauptfeldwebel ernannt.

8

Eine mit Schreiben vom 5. April 1993 beantragte Versetzung zur Radarführungsabteilung ... in R. wurde von der SDL mit Bescheid vom 7. Juni 1993 abgelehnt. Einen weiteren Versetzungsantrag vom 2. Dezember 1993 zum Verteidigungsbezirkskommando ... in Sch. wies die SDL mit Bescheid vom 11. April 1994 zurück. Die gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 10. Mai 1994 eingelegte Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 26. August 1994 zurück.

9

Unter dem 2. Dezember 1993 stellte der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers für diesen einen "Antrag auf Personalverfügung zum Verlegebefehl" mit Wirkung vom 14. März 1994 von E. nach L.. Der Antragsteller nahm von dem Antrag Kenntnis und bat, von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen.

10

Mit förmlicher Verfügung Nr. 1078 vom 11. Februar 1994 mit erster Korrektur vom 23. Februar 1994 wurde der Antragsteller mit Dienstantritt 14. März 1994 "aus dienstlichen Gründen... Verlegung" zur StStff FlaRakGrp ... in St. als Fernmeldefeldwebel FlaRak und Fernmeldeunteroffizier GAFDIN versetzt.

11

Gegen die ihm am 21. März 1994 ausgehändigte Versetzungsverfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 1994 Beschwerde ein. Auf Grund seiner beruflichen und fachlichen Qualifikation könne er bei jeder anderen Luftwaffeneinheit eingesetzt werden, zumal er zusätzlich noch eine Stabsdienstausbildung erfolgreich absolviert habe. Ihm sei bekannt, daß andere Soldaten mit deutlich geringerwertiger Ausbildung, zur Radarführungsabteilung ... versetzt worden seien und dort noch ausgebildet werden müßten, während er die Tätigkeiten dort ohne weitere Ausbildung übernehmen könnte. Auch könne er seine gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeit als stellvertretender Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr E. im Falle der Versetzung nicht mehr wahrnehmen. Er habe diesen Dienst an der Gemeinschaft als herausgehobenes Ziel seines persönlichen Engagements für die Gemeinschaft und für die Allgemeinheit ausgewählt. Aus der Sicht der Stadt E. sei er "unabkömmlich", da er tagsüber sämtliche Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr zu leiten habe, weil der Wehrführer zivilberuflich in K. tätig sei.

12

Der BMVg - P II 7 - wies mit Bescheid vom 15. August 1994 die Beschwerde als unbegründet zurück. Dem Verbleiben im Standort E. stünden dienstliche Gründe entgegen. Hinsichtlich der Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr dürfe nicht übersehen werden, daß der Antragsteller als Soldat einem Hauptberuf nachgehe und dieser gleichermaßen dem Allgemeinwohl diene. Die örtliche Veränderung der FlaRakGrp ... sei seit längerem bekannt gewesen. Somit hätte die Stadt ihre personellen Planungen daraufhin ausrichten können und müssen.

13

Gegen diesen ihm am 17. August 1994 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26. August 1994, beim BMVg mittels Telefax am selben Tage eingegangen, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gestellt. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 12. Januar 1995 dem Senat vorgelegt.

14

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Er führe sein Beschwerdeverfahren nicht aus eigennützigen Gründen, sondern ausdrücklich unter Hinweis auf seine gemeinnützige Tätigkeit für die Stadt E.. Diese verantwortungsvolle und gefahrenträchtige Tätigkeit im Dienste der Allgemeinheit werde durch Art. 2 GG geschützt. Es gebe nicht viele Menschen, die die für das Amt eines stellvertretenden Wehrführers geforderten Voraussetzungen erfüllten und die dazu auch noch bereit seien, die damit verbundenen Opfer auf sich zu nehmen. Die vom Gesetzgeber in der Soldatenurlaubsverordnung für die Gewährung von Urlaub für die Teilnahme an gemeinnützigen Aufgaben bei der Feuerwehr vorgenommene Wertung sollte zumindest als Entscheidungshilfe und als Auslegungskriterium herangezogen werden.

15

Seine Leistungs- und Einsatzbereitschaft seien es, die ihn gegenüber anderen Soldaten benachteiligten, weil seine Vorgesetzten auf ihn nicht verzichten wollten und daher seinem Versetzungsgesuch nicht zugestimmt hätten. Jeder durchschnittliche oder auch nur unterdurchschnittliche Soldat werde nach Möglichkeit wunschgemäß versetzt, der qualifizierte und in seiner Leistung herausragende Soldat werde aber, wenn es darauf ankommt, "bestraft". Dies stelle sich als ungerechtfertigte und gesetzeswidrige Ungleichbehandlung dar. So seien drei namentlich genannte Unteroffiziere mit Portepee und die vier Kompaniefeldwebel der FlaRakGrp ... entweder in E. verblieben oder in die Nähe des bisherigen Standortes versetzt worden. Um das Spektrum seiner Verwendungsmöglichkeiten zu erweitern, habe er einem Teilstreitkraftwechsel zugestimmt. Zudem habe er auch eine ergänzende Ausbildung zum Stabsdienstfeldwebel absolviert. Zwischen dem Personalgespräch am 13. August 1992 und seinem Versetzungsantrag vom 5. April 1993 habe ein Ereignis gelegen, das seine Einstellung und die der Bevölkerung zu der ehrenamtlichen Tätigkeit der Feuerwehr, ihren Strukturen und ihrer Organisation nachträglich verändert habe. Am 11. Dezember 1992 sei ein mit 66 Kindern besetzter Kindergarten innerhalb von 20 Minuten bis auf die Grundmauern niedergebrannt. Diese Katastrophe sei unter anderem Anlaß zu einer umfangreichen und umfassenden Feuerschutz- und Katastrophenausbildung in allen Schulen, Kindergärten und Gemeinschaftseinrichtungen in E. gewesen, die ausschließlich von ihm ausgeführt werde. Diese vorbeugende Maßnahme werde konkret gefährdet und wahrscheinlich eingestellt werden müssen, wenn er seine ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr wie bisher ausführen könne.

"Im Ergebnis sind daher die angefochtene Versetzungsverfügung Nr. 1078 und der Beschwerdebescheid vom 15. Aug. 1994 aufzuheben.

Das Versetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unter Wahrung seiner Grundrechte sowie unter Wahrung von Recht und Gesetz erneut zu bescheiden."

16

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Er trägt vor: Es bestünden schon Zweifel an der Zulässigkeit des Antrages. Der Antragsteller habe sich im Personalgespräch vom 13. August 1992 ausdrücklich mit einer Versetzung nach St. einverstanden erklärt. Es sei daher fraglich, ob er überhaupt beschwert sei.

18

Jedenfalls sei der Antrag offensichtlich unbegründet. Mit der Verlegung der FlaRakGrp ... nach St. zum 14. März 1994 sei der bis dahin vom Antragsteller besetzte Dienstposten in E. weggefallen; gleichzeitig sei ein entsprechender Dienstposten in St. zu besetzen gewesen. Da der Antragsteller für diesen Dienstposten ausgebildet und die Überprüfung anderer Einplanungsmöglichkeiten im Raum E. erfolglos geblieben sei, bestehe auch ein dienstliches Bedürfnis, ihn im Zuge der Verlegung seines Truppenteils nach St. zu versetzen. Es komme nicht darauf an, daß der Antragsteller eine ergänzende Ausbildung zum Stabsdienstfeldwebel absolviert habe. Diese Ausbildung sei erfolgt, um dem Antragsteller, der in Nebenfunktion als Registrator B im Gruppenstab eingesetzt sei, die entsprechende Ausbildung zuteil werden zu lassen. Ziel der Ausbildung sei daher die ATB "Registrator B" gewesen. Es bestehe jedoch kein dienstliches Interesse, den Antragsteller in der Erstverwendung "Stabsdienstfeldwebel" unter Herauslösung aus seiner jetzigen Verwendung einzusetzen.

19

Soweit der Antragsteller vortrage, seine Tätigkeit als stellvertretender Wehrführer stünde der Versetzung entgegen, sei festzustellen, daß diese Tätigkeit nach den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" kein Grund sei, von einer Versetzung abzusehen. Es sei auch keine Ungleichbehandlung gegenüber Kameraden gegeben, die zur Radarführungsabteilung ... oder zum Aufklärungsgeschwader ... versetzt worden seien. Diese Soldaten seien hinsichtlich der zu besetzenden Dienstposten und des Ausbildungsstandes nicht mit dem Antragsteller vergleichbar. Zudem seien zwei Unteroffiziere im Gegensatz zum Antragsteller Mandatsträger, die einem besonderen Versetzungsschutz unterlägen.

20

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 601/94 sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

21

II

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die mit Verfügung Nr. 1078 vom 1. Februar 1994 mit erster Korrektur vom 23. Februar 1994 angeordnete Versetzung des Antragstellers von E. nach St.. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung dieser Versetzungsverfügung und die Verpflichtung des BMVg, ihn einer Verwendung im Raum E. zuzuführen.

22

Dieser zulässige Antrag ist nicht begründet.

23

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung des Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen(Beschluß vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [f.]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten bzw. von der Ermächtigung in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 73, 210 [BVerwG 07.07.1981 - 1 WB 25/81], [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> undvom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 97.94 -).

24

Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers nach St. ist allein schon deshalb gegeben, weil seine Einheit - StStff FlaRakGrp ... - zum 14. März 1994 von E. nach St. verlegt worden ist (vgl.Beschluß vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94 - undvom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -) und der in E. vom Antragsteller besetzte Dienstposten Teileinheit/Zeile 320 001 auch in St. zu besetzen war.

25

Auf der Grundlage des somit bestehenden dienstlichen Bedürfnisses für die angefochtene Versetzung hatte die SDL über diese nach ihrem, wie dargelegt, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen zu befinden. Die angefochtene Entscheidung läßt keinen Ermessensfehler erkennen.

26

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den freiwillig von ihm übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er hat dies im übrigen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten am 1. Oktober 1985 ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für die hieran orientierte Personalführung, wie sie der SDL und dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215, [219]>). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung persönliche Belange berührt werden. Das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 60.93 - m.w.N.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen haben die SDL bzw. der BMVg im Fall des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

27

Der Antragsteller macht in diesem Verfahren gegen seine Versetzung keine der im Schreiben vom 15. Juni 1989 an die SDL vorgebrachten persönlich-familiären Gründe mehr geltend. Er führt dieses Verfahren vielmehr "nicht aus eigennützigen Gründen, sondern ausdrücklich unter Hinweis auf seine gemeinnützige Tätigkeit für die Stadt E." als stellvertretender Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr und damit Ehrenbeamter. Hierauf kann er sich jedoch nicht mit Erfolg berufen.

28

Der BMVg ist in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß von einer Versetzung abgesehen werden kann, wenn - hier nicht in Betracht kommende, im gesundheitlichen oder schulischen Bereich liegende - schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Macht der Soldat andere persönliche Gründe geltend, die seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen, kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn dies mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl.Beschluß vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 79.94 - <NZWehrr 1995, 120 [f.]>).

29

Der Antragsteller kann sich für sein Begehren, als stellvertretender Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr in E. tätig bleiben zu können, nicht mit Erfolg auf "andere Gründe" im Sinne der Nr. 7 der o.a. Richtlinien berufen. Der Senat verkennt nicht, daß die vom Antragsteller ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit als stellvertretender Wehrführer in hohem Maße der Allgemeinheit, hier der Bevölkerung der Stadt E., dient und Anerkennung verdient. Andererseits haben aber der BMVg bzw. die SDL vorgetragen, daß für den Antragsteller in seinem Ausbildungsgebiet Funkmeister bzw. Fernmeldefeldwebel-Funk in E. kein ausbildungsgerechter Dienstposten frei und zu besetzen war, während der bisherige Dienstposten des Antragstellers nach der Verlegung der Einheit nach St. dort - weiter - zu besetzen war. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Damit stehen dem Begehren des Antragstellers, von der Versetzung abzusehen, dienstliche Belange entgegen. Der Antragsteller wurde auch bereits in dem Personalgespräch am 13. August 1992 auf die dienstliche Notwendigkeit einer Versetzung nach St. bei der Verlegung seiner Einheit hingewiesen, wobei er in Kenntnis seiner Eigenschaft als Ehrenbeamter und stellvertretender Wehrführer mit der Planungsabsicht der SDL einschließlich seiner Versetzung einverstanden war. Wenn er später, nach einem Brand eines Kindergartens, in Schulen, Kindergärten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen umfangreiche Feuerschutz- und Katastrophenausbildung für die Stadt E. organisierte und durchführte, mußte dies der SDL bzw. dem BMVg keinen Anlaß geben, entgegen dienstlichen Belangen von ihren Planungen Abstand zu nehmen und den Antragsteller ausbildungsfremd oder unter Wechsel der Teilstreitkraft zu verwenden.

30

Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, daß mit seiner Versetzung nach Stadum der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei, weil anderen Soldaten durch rechtzeitige Versetzung im Bereich E. die Versetzung nach St. erspart worden sei, während seine Versetzungsanträge zur Radarführungsabteilung ... und zum Verteidigungsbezirkskommando 11 auf Dienstposten, die er hätte ausfüllen können, abgelehnt worden seien.

31

Die ablehnenden Bescheide über die Versetzungsanträge des Antragstellers vom 5. April 1993 zur Radarführungsabteilung ... und vom 2. Dezember 1993 zum Verteidigungsbezirkskömmando ... waren weder Gegenstand des Vorverfahrens noch des vorliegenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 26. August 1994 und können daher vom Senat auch nicht überprüft werden. Im übrigen könnte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann angenommen werden, wenn die SDL bzw. der BMVg entweder andere Soldaten der StStff FlaRakGrp ... die wie der Antragsteller ein Ehrenamt ausüben - ohne Mandatsträger einer kommunalen Vertretung zu sein (vgl. Nr. 16 Buchst. c Abs. 2 der o.a. Richtlinien) - von einer Versetzung nach St. ausgenommen hätten oder wenn die Versetzung der Angehörigen der StStff FlaRakGrp ... in E. aus Anlaß der Verlegung der Einheit nach St. ... grundsätzlich auf Dienstposten im Einzugs- oder Nahbereich des alten Standortes erfolgt wäre, während der Antragsteller als die oder eine von wenigen Ausnahmen nach St. versetzt worden wäre. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.

32

Schließlich ist der Antragsteller durch die angefochtene Versetzung auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt, wenn er in deren Folge sein Ehrenamt nicht mehr ausüben könnte. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit findet, wie Art. 2 Abs. 1 GG ausdrücklich bestimmt, seine Schranke u.a. in der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der auch das Wehrwesen gehört (vgl. Beschluß vom 25. Juli 1972 - 1 WB - 127.72 - <BVerwGE 46, 1>). Folgerichtig bestimmt § 6 Satz 2 SG, daß die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten, zu denen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zählt, im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch die gesetzlich begründeten Soldatenpflichten beschränkt werden. Daß die jederzeitige Versetzbarkeit zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses des Berufssoldaten gehört, ist oben dargelegt. Aus der Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) folgt, daß der Soldat dort seinen Dienst zu verrichten hat, wo er gebraucht wird, das heißt auf dem Dienstposten, auf den er aus dienstlichen Gründen versetzt worden ist.

33

Nach alledem ist die angefochtene Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden und der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

34

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 WBO) hat der Senat abgesehen.

Seide
Wolbring
Dr. Maiwald
Becker
Vogt